Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. Dezember 1897
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(Nr. 2436.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. Dezember 1897.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter „Rußland.“ wie folgt zu berichtigen:
- I. Mit sofortiger Gültigkeit:
- 1. Nachdem die Weichselbahn in das Eigenthum und in den Betrieb des russischen Staates übergegangen ist, ist die Nr. B. 24 zu streichen und unter A nachzutragen:
- „16. Weichselbahn.“
- 2. Die Nr. B. 16 erhält folgende Fassung:
- „16. Moskau–Windau–Rybinsker Eisenbahn.“
- 1. Nachdem die Weichselbahn in das Eigenthum und in den Betrieb des russischen Staates übergegangen ist, ist die Nr. B. 24 zu streichen und unter A nachzutragen:
- II. Mit Wirkung vom 10. Januar 1898 ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens nachzutragen unter „A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“:
- 17. Uralbahn.
- 18. West-Sibirische Eisenbahn (Sektion Tscheljabinsk–Obi).
- Berlin, den 18. Dezember 1897.