Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. September 1896

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 32, Seite 704
Fassung vom: 20. September 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. September 1896
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(Nr. 2340.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. September 1896.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (III. Ausgabe vom 1. Januar 1896, Reichs-Gesetzbl. von 1896 S. 13), ist wie folgt berichtigt worden:

1. Unter Deutschland. B. VI.“ ist bei Nr. 116 hinter b nachgetragen:
c. bei Herzogenrath bis Herzogenrath.“
2. Unter Oesterreich-Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder. A. Nr. 1.“ ist an Stelle der K. K. Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen gesetzt:
„K. K. österreichische Staatsbahnen.“
3. Unter Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn ist bei Nr. 1. Ungarische Staatsbahnen nachgetragen:
s2. der Ungarischen Südost Lokalbahn,
t2. der Kaposvár–Fonyóder Lokalbahn,
u2. der Lokalbahn Pápa–Csorna,
v2. der Lokalbahn im Boldvathal.
Berlin, den 20. September 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.