Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. September 1896
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(Nr. 2340.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. September 1896.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (III. Ausgabe vom 1. Januar 1896, Reichs-Gesetzbl. von 1896 S. 13), ist wie folgt berichtigt worden:
- 1. Unter „Deutschland. B. VI.“ ist bei Nr. 116 hinter b nachgetragen:
- „c. bei Herzogenrath bis Herzogenrath.“
- 2. Unter „Oesterreich-Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder. A. Nr. 1.“ ist an Stelle der K. K. Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen gesetzt:
- „K. K. österreichische Staatsbahnen.“
- 3. Unter „Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn“ ist bei Nr. 1. Ungarische Staatsbahnen nachgetragen:
- s2. der Ungarischen Südost Lokalbahn,
- t2. der Kaposvár–Fonyóder Lokalbahn,
- u2. der Lokalbahn Pápa–Csorna,
- v2. der Lokalbahn im Boldvathal.
- Berlin, den 20. September 1896.