Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 24. Juni 1897
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(Nr. 2398.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 24. Juni 1897.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter „Deutschland“ wie folgt berichtigt worden:
- 1. Die unter Nr. 9 und 42 der Liste aufgeführten Großherzoglich oberhessischen Eisenbahnen und die Hessische Ludwigs-Eisenbahn sind, nachdem sie inzwischen in die gemeinschaftliche Verwaltung des preußischen und des hessischen Staates übergegangen sind, gestrichen worden.
- 2. Die Nr. 3 hat folgende Fassung erhalten:
- 3. Königlich preußische Staatseisenbahnen – einschließlich der gemeinsam mit ihnen betriebenen Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen – sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit Ausschluß:
- a. der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn.
- 3. Königlich preußische Staatseisenbahnen – einschließlich der gemeinsam mit ihnen betriebenen Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen – sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit Ausschluß:
- 3. Bei Nr. 4 sind die Bezeichnungen der von den Königlich bayerischen Staatseisenbahnen betriebenen Lokalbahnen, auf welche das Uebereinkommen nicht Anwendung findet, folgendermaßen geändert worden:
- b. Augsburg–Göggingen–Pfersee;
- c. Augsburger Lokalbahn.
- Berlin, den 24. Juni 1897.