Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundstaaten
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(Nr. 558.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundstaaten. Vom 29. August 1870.
Für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten kommen im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, auf Grund der zwischen sämmtlichen Bundesregierungen getroffenen Verständigung, die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung:
- 1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu frankiren.
- 2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die absendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt.
- 3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die absendende Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abstand genommen werden.
- Berlin, den 29. August 1870.