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Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 15. Juli 1901

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 32, Seite 267
Fassung vom: 15. Juli 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1901
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2787.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 15. Juli 1901.

Auf Grund des §. 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen,

den Beschluß, durch welchen in dem Verzeichnisse der einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen (§. 16 Abs. 2 a. a. O.) die Worte „Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen“ durch die Worte „Anlagen zur Herstellung von Cement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips, von Ziegelsteinen und anderen gebrannten Thonwaaren“ ersetzt worden sind (Bekanntmachung vom 29. November 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 1036), aufzuheben.
Berlin, den 15. Juli 1901.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.