Bekanntmachung, betreffend eine Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 30. Januar 1902
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(Nr. 2835.) Bekanntmachung, betreffend eine Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 30. Januar 1902.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- In Nr. XXVI ist hinter den Worten „und Antimonasche“ einzuschalten:
- „ferner Bleiasche, Bleikrätze, Bleirückstände und sonstige bleihaltige Abfälle.“
- In Nr. XXVI ist hinter den Worten „und Antimonasche“ einzuschalten:
- Die Aenderung tritt sofort in Kraft.
- Berlin, den 30. Januar 1902.