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Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke betreffend

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 4, Seite 12
Fassung vom: 22. Januar 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Februar 1874
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 985.) Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke betreffend. Vom 22. Januar 1874.

Auf Grund des Artikels 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung getroffen:

Die österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke, sowie die niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke dürfen fortan in Zahlung weder gegeben noch genommen werden.
Berlin, den 22. Januar 1874.
Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.