Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke betreffend
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(Nr. 985.) Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke betreffend. Vom 22. Januar 1874.
Auf Grund des Artikels 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung getroffen:
- Die österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke, sowie die niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke dürfen fortan in Zahlung weder gegeben noch genommen werden.
- Berlin, den 22. Januar 1874.