Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußball-Sachverständigen

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Titel: Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußball-Sachverständigen
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2005, Teil II, Nr. 3 (Tag der Ausgabe 2. Februar 2005), Seite 98–100
Fassung vom: 28. September 2004
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Januar 2005
Inkrafttreten: 28. September 2004
Anmerkungen:
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußball-Sachverständigen
Vom 3. Januar 2005


Die in Peking durch Notenwechsel vom 28. September 2004 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und der Staatlichen Hauptverwaltung für Sport der Volksrepublik China über die Entsendung eines deutschen Fußball-Sachverständigen ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

am 28. September 2004

in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 3. Januar 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Christoph Müller


[99]

Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Peking, den 28. September 2004


Sehr geehrter Herr Yuan Weimin,

ich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 24. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußball-Sachverständigen vorzuschlagen:

1.

Leistungen des Auswärtigen Amts:
a) Es entsendet auf seine Kosten (das heißt Personalkosten: Bezüge, Reisekosten für Dienstantritt und Abreise, für Heimaturlaub und für medizinische Behandlung außerhalb Chinas bei schwerwiegender Erkrankung und Ähnliches) einen Fußball- Sachverständigen für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in der Volksrepublik China; die Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maximalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
b) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.

2.

Leistungen der Staatlichen Hauptverwaltung für Sport der Volksrepublik China:
a) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und dienstliche Geräte (zum Beispiel audiovisuelle Geräte, Computer oder Schreibmaschine, Sportgeräte) zur Verfügung und sorgt für die zollfreie Ein- und Ausfuhr des Umzugsgutes sowie aller Geräte, Ausrüstungsgegenstände und so weiter, die nicht zum Verbleib im Projekt bestimmt sind.
b) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner Familienmitglieder ab Ankunft in der Volksrepublik China und bis zum Ende des Tätigkeitszeitraums einschließlich der Bereitstellung einer möblierten Drei-Zimmer-Wohnung für den Experten und dessen Familie in einem Appartement-Komplex für ausländische Sportexperten in Peking zusätzlich zu der Unterkunft im Trainingslager in Xianghe.
c) Sie übernimmt die Kosten für Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb des Landes und bei Auslandsdienstreisen die Flugkosten, Tage- und Übernachtungsgelder vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zu letzteren Reisen.
d) Sie verpflichtet sich, den Sachverständigen gemäß dem gemeinsam vereinbarten Aufgabenprofil einzusetzen. Abweichungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Betroffenen vorgenommen werden. Sie stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn mindestens eine unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking ausgewählte geeignete chinesische Partnerfachkraft zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen soll; wenn die Bedürfnisse der Arbeit es konkret erfordern, kann nach Konsultation mit dem Experten diesem ein weiterer chinesischer Experte als Partnerfachkraft gestellt werden.
e) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge des Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sachverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehrgangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.
f) Sie sorgt dafür, dass alle Teilnehmer, das heißt Sportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen des Sachverständigen vom Unterricht beziehungsweise von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden.
g) Sie stellt dem Sachverständigen ein vollständig eingerichtetes und ausgestattetes Büro zur Erledigung schriftlicher Arbeiten sowie eine Person als Schreibkraft und Dolmetscher/Übersetzer zur Verfügung.
h) Sie ist damit einverstanden, dass der Sachverständige nach Absprache mit den zuständigen Behörden und Stellen des Gastlandes für eine Dauer von bis zu sechs Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Volksrepublik China eingesetzt wird. Die Entsendungsdauer gemäß Nummer 1 Buchstabe a wird um diese Zeiten verlängert. [100]

3.

Der Sachverständige hat in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen in der Volksrepublik China folgende Aufgaben:
a) den Auf- und Ausbau des Fußballsports auf der Regional- und der Verbandsebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,
b) Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,
c) Lehrmaterial zu erarbeiten und vorzubereiten,
d) ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Fußballsportnachwuchses zu entwickeln,
e) die Partnerorganisationen in organisatorischen und verwaltungstechnischen Fragen zu beraten,
f) bei der Planung, Organisation und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen beratend mitzuwirken,
g) während der Zeit des Mannschaftstrainings für Mannschaften aller Stufen (außer der Nationalmannschaft) an der Anleitung von Training und der Ausbildung von Trainern teilzunehmen.
Dieser Aufgabenkatalog ist unter Bezug auf Nummer 2 Buchstabe d gemeinsam zwischen den deutschen und den Partnerorganisationen aus der Volksrepublik China zu spezifizieren.

4.

a) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung seiner Leistungen das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.
b) Das Nationale Olympische Komitee der Volksrepublik China gewährleistet die Durchführung des Vorhabens in China.

5.

Diese Vereinbarung wird in deutscher, englischer und chinesischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Falls sich die Staatliche Hauptverwaltung für Sport der Volksrepublik China mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre das Einverständnis Ihrer Hauptverwaltung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Hauptverwaltung für Sport der Volksrepublik China bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Yuan Weimin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Volker Stanzel

Seiner Exzellenz
dem Leiter
der Staatlichen Hauptverwaltung für Sport
Herrn Yuan Weimin

Peking