Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1998, Teil II, Nr. 4 (Tag der Ausgabe 25. Februar 1998), Seite 115–116
Fassung vom: 9./10. September 1997
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Januar 1998
Inkrafttreten: 10. September 1997
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
'
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[115]

Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai
Vom 14. Januar 1998


Die in Peking durch Notenwechsel vom 9./10. September 1997 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai ist

am 10. September 1997

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 14. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Peking, den 9. September 1997


Herr Vorsitzender,

in der Überzeugung, daß die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit der friedlichen Entwicklung der Zukunft der Völker dient, sowie in dem Wunsch, den bestehenden Umfang der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen fortzusetzen und zu erweitern, beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai vorzuschlagen:

1.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China unterstützen die Einrichtung eines Chinesisch-Deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai und die Zusammenarbeit zwischen der Tong- Ji-Universität und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) zur Verwirklichung von deutschsprachigen Studiengängen in Wirtschaft, Recht und Ingenieurwesen sowie damit zusammenhängenden Gebieten. Die Einrichtung weiterer Studiengänge ist vorgesehen, ebenso die wissenschaftliche Weiterbildung in den Fächern, die am Kolleg unterrichtet werden.

2.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den DAAD mit der Erbringung ihrer Leistungen nach dieser Vereinbarung. Hierüber wird ein gesondertes Abkommen zwischen dem DAAD und der Tong-Ji-Universität geschlossen. Es kann durch gesonderte Partnerschaftsverträge der Tong-Ji-Universität mit deutschen Hochschulen ergänzt werden.

3.

Die Tong-Ji-Universität wird eine mit dem DAAD abgestimmte Satzung für das Kolleg erlassen, in welcher Struktur und Aufgaben des Kollegs bestimmt werden.

4.

Die deutschen Beiträge sollen insbesondere in der Mitwirkung im Kolleg (Entwicklung und Festlegung der Lehrpläne, Entsendung bzw. Vermittlung und Förderung deutscher Dozenten und Experten, Ausbildung chinesischer Nachwuchsdozenten, Gewährung von Stipendien) bestehen. Der Umfang der deutschen Förderung wird entsprechend dem Bedarf und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zwischen DAAD und Tong-Ji-Universität vereinbart.

5.

Der DAAD hat einen deutschen Projektbeauftragten benannt, der auch Mitglied des Beirats des deutsch-chinesischen Hochschulkollegs ist.

6.

Die Regierung der Volksrepublik China gestattet nach Maßgabe des geltenden chinesischen Rechts die Einfuhr von mit deutschen Mitteln beschafften Gütern für Lehre, Forschung und Bürobetrieb, die dem Kolleg unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und stellt diese von den einschlägigen Zöllen und Gebühren frei. Bei Bedarf wird die Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China die deutsche Seite bei [116] der zügigen Abwicklung der Einfuhr- und Zollbefreiungsformalitäten für die Hilfsgüter der deutschen Seite für das Kolleg unterstützen; dazu wird die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China die notwendigen Bescheinigungen ausstellen.

7.

Während ihres Aufenthaltes in der Volksrepublik China genießen die im Rahmen der Projektzusammenarbeit von der deutschen Seite nach dort entsandten Lehrkräfte und Mitarbeiter nach Maßgabe des geltenden chinesischen Rechts den Status von aus dem Ausland nach China entsandten Kultur- und Lehrexperten. Die chinesische Regierung wird für eine zügige Gewährung der erforderlichen Visa und Aufenthaltserlaubnisse Sorge tragen. Bei der Ein- und Ausreise der entsandten oder vermittelten deutschen Dozenten und Fachkräfte und den zu ihren jeweiligen Haushalten gehörenden Familienmitgliedern finden die „Vorschriften der zentralen Zollverwaltung vom 31. 7. 1984“, die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind, Anwendung. Sollten die Zollvorschriften chinesischerseits geändert werden, so werden beide Seiten sich in einem Notenwechsel über die entsprechende Anwendung auf die Regierungsvereinbarung verständigen.

8.

Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils weitere zwei Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

9.

Stellt sich bei der Durchführung dieser Vereinbarung heraus, daß eine Vertragspartei eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung wünscht, treten beide Vertragsparteien darüber in Verhandlungen ein.

10.

Diese Vereinbarung wird in deutscher und chinesischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

Falls sich die Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Konrad Seitz

Seiner Exzellenz,
dem Vorsitzenden der Staatlichen Erziehungskommission
der Volksrepublik China
Herrn Professor Zhu Kaixuan

Peking


(Übersetzung)
Minister
der Staatlichen Erziehungskommission
der Volksrepublik China
Beijing, den 10. September 1997


Sehr geehrter Herr Botschafter,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. September 1997 zu bestätigen, die in chinesischer Fassung wie folgt lautet:

(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit Datum dieser Note in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Zhu Kaixuan

An
Herrn Dr. Seitz,
den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in der Volksrepublik China

Beijing