Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat

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Titel: Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1994, Teil II, Nr. 37 (Tag der Ausgabe 13. August 1994), Seite 1293–1294
Fassung vom: 31. Mai 1994
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Juli 1994
Inkrafttreten: 31. Mai 1994
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Vom 13. Juli 1994


Das in Mühlhausen am 31. Mai 1994 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1

am 31. Mai 1994

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 13. Juli 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik –

getragen von dem gemeinsamen Willen, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik weiter zu fördern und die engen Beziehungen, insbesondere auf dem Gebiet des Erziehungswesens, durch weitere Verflechtungen im Schulsystem beider Länder zu vertiefen und zu stärken,

in dem Bestreben, die an Schulen in beiden Ländern bestehenden Bildungsgänge mit verstärktem Unterricht in der Partnersprache und über das Partnerland zur Vermittlung einer qualifizierten zweisprachigen Bildung zu unterstützen und dabei zusammenzuwirken,

in dem gemeinsamen Bemühen, insbesondere an Schulen mit vergleichbaren Bildungsgängen die Möglichkeit zum gleichzeitigen Erwerb der beiden nationalen Abschlüsse zu schaffen und den Absolventen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik mit den erworbenen Berechtigungen den Zugang zum Hochschulstudium, zu beruflicher Ausbildung und Tätigkeit zugleich im eigenen Land und im Partnerland zu eröffnen,

überzeugt, damit auch einen wichtigen Beitrag zur europäischen Zusammenarbeit und Integration zu leisten,

gestützt auf die gemeinsame Erfahrung des Schulversuchs zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat sowie die erfolgreiche Erprobung der dafür vereinbarten Grundlagen und Durchführungsbestimmungen,

in der Absicht, die Ziele der Gemeinsamen Erklärungen des Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und des Ministers für Erziehung der Französischen Republik vom 27. Oktober 1986, 4. November 1988, 25. April 1990 und 21. Mai 1992 auf der Grundlage eines Abkommens weiterzuverfolgen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Mit der Fortsetzung der bisher im Wege des Versuchs und mit zeitlicher Befristung eingerichteten Möglichkeit, gleichzeitig die Allgemeine Hochschulreife und das Baccalauréat zu erwerben, schaffen die Vertragsparteien an den teilnehmenden Schulen eine normale und unbefristete Möglichkeit des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung für beide Länder.
(2) Die Vertragsparteien streben die Ausdehnung dieser Möglichkeit auf weitere vergleichbare Schulen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik an. Die Ausdehnung wird zwischen den für das Schulwesen in beiden Ländern [1294] zuständigen Behörden vereinbart und im Rahmen ihrer Zusammenarbeit gefördert.

Artikel 2

Voraussetzung für den gleichzeitigen Erwerb der beiden in Artikel 1 genannten Abschlüsse ist das erfolgreiche Bestehen der Abiturprüfung zusammen mit einem französischsprachigen Prüfungsteil in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Baccalauréatprüfung zusammen mit einem deutschsprachigen Prüfungsteil in der Französischen Republik im Rahmen eines geregelten Verfahrens und unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen.

Artikel 3

(1) Der gleichzeitige Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat vollzieht sich in einem gemeinsamen pädagogischen Rahmen, der darauf angelegt ist, die Fähigkeit zu verbessern, im Partnerland zu studieren. Dieser gemeinsame pädagogische Rahmen betrifft den französischsprachigen Teil der deutschen Prüfung und den deutschsprachigen Teil der französischen Prüfung. Er hat folgende Hauptmerkmale:
– die gemeinsame Abstimmung und Festlegung der Lerninhalte und Anforderungen,
– das Zusammenwirken der zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik bei der Gestaltung des Unterrichts und der Abschlußprüfungen.
(2) Besonderer Zweck des Bildungsgangs zum gleichzeitigen Erwerb der beiden Abschlüsse sind der Erwerb und die Vertiefung der Fähigkeit zur Kommunikation in deutscher und französischer Sprache. Dies schließt eine gegenseitige Kenntnis beider Kulturen ein.

Artikel 4

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Durchführungsgrundsätze:
1. An den beteiligten Schulen wird ein mindestens drei Schuljahre umfassender Bildungsgang ausgewiesen, der zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat führt.
2. Dieser Bildungsgang dient in der Regel in der Bundesrepublik Deutschland der Aufnahme von deutschen Schülerinnen und Schülern und in der Französischen Republik von französischen Schülerinnen und Schülern.
3. In der Französischen Republik erhalten Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung auf den deutschsprachigen Prüfungsteil deutschsprachigen Unterricht auf der Grundlage von zwischen den Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Lehrplänen. In der Bundesrepublik Deutschland erhalten Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung auf den französischsprachigen Prüfungsteil französischsprachigen Unterricht auf der Grundlage von zwischen den Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Lehrplänen.
4. Die Anpassung der Lehrpläne und etwaige Ergänzungen werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Sie werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und entsprechend den im jeweiligen Partnerland geltenden Regelungen von den zuständigen Behörden in Kraft gesetzt.
5. Zum Unterricht in den Fächern des deutschsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Baccalauréatprüfung und des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung können Lehrkräfte des Partnerlands mit entsprechenden Lehrbefähigungen hinzugezogen werden.
6. In den unter Nummer 5 angesprochenen Fächern werden von den zuständigen Behörden des Partnerlands Unterrichtsbesuche aus pädagogischen Gründen durchgeführt.
7. Die Prüfung im französischsprachigen Prüfungsteil im Rahmen der Abiturprüfung und im deutschsprachigen Prüfungsteil im Rahmen der Baccalauréatprüfung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturbeziehungsweise Baccalauréatprüfung.
8. Die Einzelheiten der Organisation der Bildungsgänge und Prüfungen werden durch gemeinsame Absprache zwischen den zuständigen Behörden beider Länder geregelt.
9. Für Koordinierungsfragen ist die deutsch-französische Expertenkommission für die Zusammenarbeit im allgemeinbildenden Schulwesen zuständig.

Artikel 5

Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Jede der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen durch Notifikation kündigen. Die Kündigung wird vorbehaltlich des Absatzes 4 zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
(4) Für den Fall der Kündigung des Abkommens ist für die an dem Bildungsgang zum gleichzeitigen Erwerb der beiden in Artikel 1 genannten Abschlüsse teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit des Abschlusses des Bildungsgangs sichergestellt.

Geschehen zu Mühlhausen am 31. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel


Für die Regierung der Französischen Republik
Alain Juppé
F. Bayrou