Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel
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(Nr. 6617) Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918. Vom 21. Dezember 1918.
Zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 999) wird folgendes angeordnet:
Artikel I
[Bearbeiten]- Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischungen aus
- 1. schwefelsaurem Ammoniak mit Superphosphat,
- 2. Natrium-Ammonium-Sulfat mit Superphosphat,
- 3. schwefelsaurem Ammoniak mit Superphosphat und Kali,
- 4. Natrium-Ammonium-Sulfat mit Superphosphat und Kali
- wird mit der Maßgabe gestattet, daß die fertige Mischung mindestens 4 vom Hundert wasserlöslicher Phosphorsäure und höchstens 4 vom Hundert Kali (K2O) enthält.
Artikel II
[Bearbeiten]- Die gewerbsmäßige Herstellung dieser Mischungen ist nur denen gestattet, die sie schon vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig hergestellt haben.
Artikel III
[Bearbeiten]- Der Preis der Mischung berechnet sich nach dem Höchstpreis für Stickstoff und Phosphorsäure. Der Kalipreis darf 30 Pfennig für das Kilogramm Kali (K2O) nicht übersteigen.[6]
- Als Mischlohn dürfen außer dem Höchstpreis 2,20 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.
Artikel IV
[Bearbeiten]- Diese Bekanntmachung tritt am 21. Dezember 1918 in Kraft.
- Berlin, den 21. Dezember 1918.