Belagerungszustand in den vier Departementen (1799)

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Gesetzestext
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Titel: Belagerungszustand in den vier neuen Departements
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Rheinhessische Provinzen Frankreichs
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse erlassen von dem Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers
Fassung vom:
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Anmerkungen: 2. Koalitionskrieg gegen Napoleon
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[37] Schluß des Vollziehungs-Direktoriums, betreffend die Erklärung in den Belagerungsstand der Gemeinden der vier Departemente diesseits des Rheins.

vom 28sten Thermidor.[WS 1]

Das Vollziehungs-Direktorium, auf den Antrag des Kriegs-Ministers,

Beschließt was folgt:

Erster Artikel.

Der kommandirende General der Rhein-Armee soll diejenigen Gemeinden der Departemente von der Saar, der Roer, von Rhein und Mosel, und vom Donnersberg, in Belagerungsstand erklären, auf die er diese Maaßregel anzuwenden für nöthig achten wird.

II.

Der Kriegs-Minister ist mit Vollziehung des gegenwärtigen Schlusses, der im Gesetzregister gedrukt werden soll, beauftragt.

Die Ausfertigung gleichlautend, unterschrieben Sieyes Präsident; vom Vollziehungs-Direktorium, der General-Sekretär, Lagarde.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. 16. August.