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Benutzer:Agnat/Reichsabgabenordnung

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Reichsabgabenordnung
Abkürzung: RAO
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1919, Nr. 242, Seite 1993-2100
Fassung vom: 1919-12-13
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1919-12-22
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[1993]

(Nr. 7187) Reichsabgabenordnung. Vom 13. Dezember 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird.

Einleitende Vorschriften

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Steuern sind im Sinne der Reichsabgabenordnung einmalige oder laufende Geldleistungen die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).
Die Reichsabgabenordnung gilt nur für die Steuern, die ganz oder zum Teil zugunsten des Reichs erhoben werden.
Die Reichsabgabenordnung gilt nicht, soweit in den einzelnen Steuergesetzen Abweichendes vorgeschrieben ist.
Gesetz im Sinne der Reichsabgabenordnung ist jede Rechtsnorm.
Steuergesetze im Sinne der Reichsabgabenordnung sind die Reichsabgabenordnung und die Gesetze, die die einzelnen Steuern, für deren Verwaltung die Reichsabgabenordnung gilt, regeln oder sichern. [1994]
Bei Auslegung der Steuergesetze sind ihr Zweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen.
Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
Ein Mißbrauch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn
1. in Fällen, wo das Gesetz wirtschaftliche Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse in der ihnen entsprechenden rechtlichen Gestaltung einer Steuer unterwirft, zur Umgehung der Steuer ihnen nicht entsprechende, ungewöhnliche Rechtsnormen gewählt oder Rechtsgeschäfte vorgenommen werden, und
2. nach Lage der Verhältnisse und nach der Art, wie verfahren wird oder verfahren werden soll, wirtschaftlich für die Beteiligten im wesentlichen derselbe Erfolg erzielt wird, der erzielt wäre, wenn eine den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen entsprechende rechtliche Gestaltung gewählt wäre, und ferner
3. etwaige Rechtsnachteile, die der gewählte Weg mit sich bringt, tatsächlich keine oder nur geringe Bedeutung haben.
Liegt ein Mißbrauch vor, so sind die getroffenen Maßnahmen für die Besteuerung ohne Bedeutung. Die Steuern sind so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Steuern, die auf Grund der für unwirksam zu erachtenden Maßnahmen etwa entrichtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn die Entscheidung, die diese Maßnahmen als unwirksam behandelt, rechtskräftig geworden ist.
Wo im Sinne des Gesetzes die Behörden die Entscheidung nach ihrem Ermessen zu treffen haben, hat sie nach Recht und Billigkeit zu erfolgen.
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften über die Gewährung von Rechtshilfe an ausländische Steuerbehörden erlassen und zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Anwendung eines Vergeltungsrechts die Steuerpflicht abweichend von den Steuergesetzen regeln. [1995]

Erster Teil – Behörden

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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

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Die Steuern (§ 1 Abs. 2) werden von Reichsbehörden verwaltet (Finanzbehörden).
Die oberste Leitung steht dem Reichsminister der Finanzen zu. Unter ihm stehen Landesfinanzämter als Oberbehörden und unter diesen Finanzämter mit ihren Hilfsstellen.
Die Beamten der Finanzbehörden sollen für ihren Beruf besonders vorgebildet sein. Die näheren Bestimmungen für die Ausbildung der Anwärter des Finanzdienstes erläßt der Reichsminister der Finanzen.
§ 10
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Die Amtspflicht sämtlicher Beamten der Finanzverwaltung erstreckt sich darauf, daß sie Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die sie dienstlich erfahren haben, strengstens geheimhalten und Geschäfts-, oder Betriebsgeheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für die Beamten der Finanzgerichte (§§ 14, 32) und für Personen, die ehrenamtlich für die Finanzverwaltung tätig werden; die gleiche Pflicht haben Sachverständige und andere Personen, die von Finanzbehörden oder Finanzgerichten zugezogen werden.
Die im Abs. 2 genannten Personen gelten als Beamte im Sinne der Steuergesetze und des Strafgesetzbuchs.
Die in Abs. 1, 2 vorgeschriebenen Pflichten werden durch Ausscheiden aus aus dem Dienste oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.

Zweiter Abschnitt – Landesfinanzämter

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§ 11
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Die Bezirke der Landesfinanzämter sind im Benehmen mit den beteiligten Ländern so zu bilden, daß sie sich tunlichst mit den Ländern oder mit größeren Verwaltungsbezirken der Länder decken oder mehrere Länder oder Verwaltungsbezirke umfassen. [1996]
Die Abgrenzung der Bezirke der Landesfinanzämter und die Bestimmung über deren Sitz erfolgt durch ein Reichsgesetz, das spätestens am 1. April 1921 in Kraft zu treten hat.
§ 12
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Das Landesfinanzamt besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Hilfsbeamten.
Bei den Landesfinanzämtern werden Abteilungen gebildet. Den Landesfinanzämtern kann eine Abteilung für die Verwaltung des Reichsvermögens angegliedert werden.
Der Präsident und die Leiter der Abteilungen des Landesfinanzamts werden im Benehmen mit der obersten Landesfinanzbehörde ernannt.
§ 13
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Die Landesfinanzämter haben die obere Leitung der Finanzverwaltung für ihren Bezirk. Sie überwachen die Gleichmäßigkeit der Gesetzesanwendung und beaufsichtigen die Geschäftsführung der Finanzämter.
Die Landesfinanzämter und der Reichsminister der Finanzen können im Aufsichtswege Verfügungen nachgeordneter Behörden von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung hin außer Kraft setzen und diese Behörden anweisen; Verfügungen können jedoch nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sie von den nachgeordneten Behörden zurückgenommen werden könnten.
§ 14
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Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung (§§ 218, 245) sind den Landesfinanzämtern Finanzgerichte angegliedert.
Bei den Gerichten werden Kammern gebildet.
Die Kammern entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen drei im Ehrenamte tätig sind. Von diesen soll tunlichst eins dem Beruf oder Erwerbszweig des Steuerpflichtigen angehören.
Die Mitglieder der Finanzgerichte sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 15
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Der Reichsminister der Finanzen bestellt die Vorsitzenden und die ständigen Mitglieder der Gerichte und der Kammern und ihre Vertreter für die Dauer ihres Hauptamts aus den Mitgliedern des Landesfinanzamts.
§ 16
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Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gerichts und Vertreter für sie in der erforderlichen Zahl werden von Organen der Selbstverwaltung oder von den [1997] Vertretungen der Länder und von öffentlich-rechtlichen berufsständischen Vertretungen auf je sechs Jahre gewählt. Das Amt ist ein Ehrenamt; jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust zugebilligt werden.
Wählbar sind Deutsche, die mehr als fünfundzwanzig Jahre alt sind, mindestens seit einem Jahre im Gerichtsbezirke wohnen und direkte Steuern zahlen. Im übrigen gelten wegen der Wählbarkeit und der Ablehnung der Wahl sinngemäß die Vorschriften, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetze für Schöffen gelten. Zu dem Amte soll außer den im Gerichtsverfassungsgesetze genannten Personen ferner nicht berufen werden, wer wegen Steuerhinterziehung oder wegen Verletzung der Schweigepflicht (§ 376) bestraft ist.
Die Wahl verliert ihre Wirkung mit Aufhören einer der Bedingungen, die für die Wählbarkeit vorgeschrieben sind.
Die §§ 52 bis 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend; der Vorsitzende des Finanzgerichts entscheidet endgültig nach Anhörung des Beteiligten.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder und über die Zahl und Einberufung der Vertreter und ihre Verteilung auf die einzelnen Kammern erläßt der Reichsminister der Finanzen unter Berücksichtigung der Verhältnisse in den Ländern nach Anhörung der obersten Landesfinanzbehörden.
§ 17
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Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gerichts haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag an Eides Statt zu geloben, ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten. Bei Wiederwahl genügt die Verweisung auf die früher abgegebene Versicherung


§ 18
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Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gerichts können auf Antrag des Landesfinanzamts aus Gründen, die die Entfernung eines Reichsbeamten aus seinem Amte rechtfertigen, ihrer Stelle enthoben werden. Über den Antrag entscheidet der Reichsfinanzhof im Beschlußverfahren; er kann anordnen, daß das Mitglied bis zur Erlassung des Beschlusses sein Amt nicht auszuüben habe.
§ 19
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Auf Antrag einer Landesregierung haben die beteiligten Reichsminister je nach ihrer Zuständigkeit den Landesfinanzämtern und den ihnen unterstellten Behörden die Verwaltung von Landesabgaben und von Landesvermögen zu übertragen. Soweit dies geschehen ist, haben die Landesfinanzämter und die ihnen unterstellten Behörden den Weisungen der obersten Landesbehörde zu folgen. [1998]
Auf Antrag der zuständigen Stellen hat der Reichsminister der Finanzen den Landesfinanzämtern und den Finanzämtern ferner die Verwaltung anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben, insbesondere von Kirchensteuern, zu übertragen.
§ 20
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Mit Zustimmung der beteiligten Reichsminister kann die Verwaltung von Reichsvermögen Landesverwaltungsbehörden übertragen werden.

Dritter Abschnitt – Finanzämter

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§ 21
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Der Reichsminister der Finanzen bestimmt nach Anhörung der obersten Landesfinanzbehörden den Sitz und den Bezirk der Finanzämter.
Der Reichsminister der Finanzen bestimmt ferner den Umfang der Geschäfte der Finanzämter; er kann insbesondere Finanzämter und deren Hilfsstellen auf die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beschränken.
§ 22
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Die Gemeinde-, Ortspolizei- und sonstigen Ortsbehörden haben den Finanzämtern auch neben der im § 191 vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.
Der Reichsminister der Finanzen kann Gemeinden und Gemeindeverbände gegen eine von ihm festzusetzende angemessene Entschädigung mit Geschäften der Finanzämter und, soweit es sich um Nach- und Neuveranlagungen handelt, ihrer Ausschüsse betrauen und ihnen die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Erhebung und Einziehung von Steuern übertragen. Die Grundsätze für die Bemessung dieser Entschädigung bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.
§ 23
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Soweit Gemeindebehörden oder andere Behörden oder Beamte Geschäfte der Finanzämter wahrnehmen, haben sie den Weisungen der Finanzbehörden zu folgen.
§ 24
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Die Finanzämter und ihre Hilfsstellen stehen unter Leitung von Vorstehern, denen die erforderlichen Beamten beigegeben werden. Mit Vertretung der Vorsteher im allgemeinen oder mit Wahrnehmung einzelner Dienstgeschäfte der Vorsteher können andere Beamte betraut werden. Die Vorsteher haben darauf zu halten, daß die Steuern in ihrem Bezirke nach dem Gesetze verwaltet und alle Steuerpflichtigen gleichmäßig behandelt werden. [1999] Sie haben alles, was für die Festsetzung der Steuern in ihrem Bezirke wichtig ist, sorgfältig zu erkunden und die Nachrichten darüber zu sammeln und fortlaufend zu ergänzen.
Die Ernennung der Vorsteher der Finanzämter erfolgt nach Anhörung des Präsidenten des Landesfinanzamts und im Benehmen mit den obersten Landesfinanzbehörden.
§ 25
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Für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausschließlich der Erbschaftssteuer sind bei den Finanzämtern Ausschüsse zu bilden. Diese wirken mit bei der Veranlagung, bei Nach- und Neuveranlagungen außer im Falle des § 97, bei Berichtigung vorläufiger Veranlagungen und bei der Entscheidung über Erstattungsansprüche; das gleiche gilt für die Entscheidung über den Einspruch gegen Bescheide, bei denen Ausschüsse mitgewirkt haben.
Die Ausschüsse sind an die Ausführungsbestimmungen gebunden.
§ 26
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Das Amt eines Ausschußmitglieds ist ein Ehrenamt, jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust zugebilligt werden. Bei der Bildung der Ausschüsse ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen Arten des Vermögens und Einkommens vertreten sind.
Die Ausschußmitglieder werden von Organen der Selbstverwaltung gewählt. Dazu können ernannte Mitglieder treten; die Zahl der ernannten Mitglieder darf nicht größer sein als die Hälfte der Zahl der gewählten.
Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Ausschüsse und ihr Verfahren erläßt der Reichsminister der Finanzen unter Berücksichtigung der Verhältnisse in den Ländern nach Anhörung der obersten Landesfinanzbehörden.
§ 27
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Wählbar in die Ausschüsse sind Deutsche, die mehr als fünfundzwanzig Jahre alt sind, mindestens seit einem Jahre im Veranlagungsbezirk oder, wenn eine Gemeinde in mehrere Veranlagungsbezirke eingeteilt ist, in der Gemeinde wohnen und direkte Steuern zahlen. Im übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 4; an Stelle des Vorsitzenden des Finanzgerichts entscheidet der Vorsteher des Finanzamts.
§ 28
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Unterlassen die Organe der Selbstverwaltung trotz Aufforderung die Wahl von Ausschußmitgliedern, so ernennt das Landesfinanzamt die Ausschußmitglieder.
Verweigert ein Ausschuß die Erledigung seiner Geschäfte, so entscheidet das Finanzamt ohne Hilfe des Ausschusses. [2000]
§ 29
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Die Ausschußmitglieder haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vorsteher des Finanzamts durch Handschlag an Eides Statt zu geloben, bei den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten.
Bei Wiederwahl oder Wiederernennung genügt die Verweisung auf die früher abgegebene Versicherung.
§ 30
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Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Abs. 2) mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Ausbleiben von Mitgliedern gilt sinngemäß der § 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes; der Vorsteher des Finanzamts entscheidet.
Der Vorsteher des Finanzamts leitet die Verhandlungen des Ausschusses. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Der Vorsteher stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Bilden sich wegen eines Betrags, der für die Steuerberechnung wesentlich ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag den Stimmen für den nächstniederen hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.
§ 31
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Der Reichsminister der Finanzen und die Landesfinanzämter sind befugt, jederzeit in den Gang von Ausschußverhandlungen Einsicht zu nehmen und zu den Sitzungen der Ausschüsse Beamte mit beratender Stimme zu entsenden.

Vierter Abschnitt – Der Reichsfinanzhof

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§ 32
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Der Reichsfinanzhof ist oberste Spruchbehörde in Steuersachen.
Als Beschlußbehörde entscheidet er in den ihm durch Gesetz besonders übertragenen Sachen.
Als Spruchbehörden entscheiden die Senate des Reichsfinanzhofs in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Im Beschlußverfahren entscheiden sie, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Auf Antrag einer Landesregierung kann der Reichsminister der Finanzen den Reichsfinanzhof als oberste Spruchbehörde für Landesabgaben bestellen. [2001]
§ 33
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Der Reichsfinanzhof hat seinen Sitz in München.
Er besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Senatspräsidenten und Räten.
§ 34
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Die Mitglieder des Reichsfinanzhofs werden vom Reichspräsidenten auf Lebenszeit ernannt. Die übrigen Beamten ernennt der Reichsminister der Finanzen.
§ 35
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Zum Mitglied des Reichsfinanzhofs kann nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt erlangt haben.
§ 36
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Die Mitglieder des Reichsfinanzhofs sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; Artikel 104 der Verfassung findet auf sie Anwendung.
Für die dienstliche Bestrafung der Mitglieder des Reichsfinanzhofs und ihre Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die Vorschriften für die Mitglieder des Reichsgerichts.
Den Vertreter der Staatsanwaltschaft bestimmt der Reichspräsident.
§ 37
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Beim Reichsfinanzhof werden nach Bedarf Senate gebildet. Ihre Zahl bestimmt der Reichsminister der Finanzen.
§ 38
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Der Präsident führt den Vorsitz im großen Senat (§ 46) und in dem Senat, dem er sich anschließt. In den anderen Senaten führen Senatspräsidenten den Vorsitz.
Der Vorsitzende wird im Senat von dem Mitglied vertreten, das dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste Mitglied ist.
Der Präsident wird in seinen übrigen Geschäften von dem Senatspräsidenten vertreten, der dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der älteste ist.
§ 39
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Vor Beginn des Geschäftjahrs verteilen der Präsident, die Senatspräsidenten und die dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach drei ältesten Mitglieder die Geschäfte unter die Senate und bestimmen die ständigen Mitglieder [2002] der Senate sowie ihre regelmäßigen Vertreter. Hierbei entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Jedes Mitglied kann mehreren Senaten angehören.
Die Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahrs nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung eines Senats oder wegen Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich wird.
§ 40
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Der Präsident kann bestimmen, daß ein Senat in einzelnen Sachen, in denen bereits verhandelt ist, auch nach Ablauf des Geschäftsjahrs in seiner früheren Zusammensetzung verhandle und entscheide.
§ 41
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Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitglieds bestimmt der Präsident einen zeitweiligen Vertreter.
§ 42
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Im Senate verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.
§ 43
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Der Reichsminister der Finanzen kann Fragen der Auslegung der Steuergesetze dem Reichsfinanzhof zur Begutachtung vorlegen. Im Falle des § 32 Abs. 4 hat die oberste Landesbehörde die gleiche Befugnis bei Fragen der Auslegung der Landessteuergesetze.
§ 44
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Der Reichsfinanzhof veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt die Art der Veröffentlichung.
§ 45
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Der Geschäftsgang des Reichsfinanzhofs wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Reichsfinanzhof auszuarbeiten und dem Reichsminister der Finanzen zur Bestätigung vorzulegen hat.
§ 46
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Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer nach § 44 veröffentlichten Entscheidung abweichen, so hat er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an den großen Senat zu verweisen.
Der große Senat besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten oder ihren Vertretern und aus vier Mitgliedern oder deren Vertretern, die nach § 39 im voraus für ein Geschäftsjahr zu bestimmen sind. Ferner haben der [2003] Senat, der abweichen will, und wenn er von der Entscheidung anderer Senate abweichen will, auch diese Senate ein Mitglied zur Teilnahme an der Entscheidung in den großen Senat zu entsenden.
Soweit die Entscheidung in der Sache eine mündliche Verhandlung erfordert, erfolgt diese vor dem großen Senat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Fünfter Abschnitt – Ausschließung und Ablehnung der Beamten

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§ 47
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In Steuersachen soll nicht mitwirken,
1. wer selbst beteiligt ist,
2. wessen Ehegatte beteiligt ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
3. wer mit einem Beteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,
4. wer für einen Beteiligten als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter aufzutreten berechtigt ist,
5. wer Beamter oder Angestellter eines Beteiligten oder Mitglied des Aufsichtsrats einer beteiligten Gesellschaft ist,
6. wer bei einer angefochtenen Entscheidung oder Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat; diese Vorschrift gilt nicht für die Entscheidung über den Einspruch.
Wer nicht mitwirken soll, darf nicht zugegen fein, solange über die Angelegenheit beraten und entschieden wird.
§ 48
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Handlungen einer Steuerbehörde sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Beamter, der nicht mitwirken sollte, sie vorgenommen oder bei ihnen mitgewirkt hat.
§ 49
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Ein Beamter (§ 10) kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. Er bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters der Behörde, der er angehört; bei dem Leiter der Behörde entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern eines Gerichts oder eines Ausschusses die Kammer, der Senat oder der Ausschuß.
§ 50
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Ausschußmitglieder, die ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreiben wie der Steuerpflichtige oder bei einer Gesellschaft beteiligt oder angestellt sind, die ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreibt, können zur Wahrung von Geschäfts- [2004] oder Betriebsgeheimnissen abgelehnt werden, wenn der Ausschuß über Erwerbs- oder Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen Auskunft wünscht, die nicht ohne Offenbarung eines solchen Geheimnisses dargelegt werden können.
Das Ablehnungsgesuch ist beim Finanzamt anzubringen. Dieses entscheidet endgültig.
Abs. 1 gilt sinngemäß für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Finanzgerichte. Das Ablehnungsgesuch ist beim Vorsitzenden der Kammer anzubringen. Dieser entscheidet endgültig.

Zweiter Teil – Besteuerung

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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

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Erster Titel – Vorschriften zum Verfahren

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I. Örtliche Zuständigkeit
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§ 51
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Wenn das Gesetz eine natürliche Person für steuerpflichtig erklärt, ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das Finanzamt für die Besteuerung zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der Wohnsitz, der mit einem dienstlichen Wohnsitz zusammenfällt, vor einem andern Wohnsitz, der Wohnsitz im Heimatstaate vor dem Wohnsitz in einem anderen Lande und, wenn keiner dieser Fälle vorliegt, der Wohnsitz an dem Orte maßgebend, wo sich der Steuerpflichtige vorwiegend aushält.
Bei Steuerpflichtigen, die zur Zeit der Ermittlung der Steuer weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ist,
1. wenn die Steuerpflicht nur an den Besitz inländischen Grundvermögens oder an den Betrieb eines Unternehmens im Inland geknüpft ist,
a) bei inländischem Grundvermögen das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Liegt es in den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Verzeichnis der Steuerwerte der Grundstücke geführt wird (§ 155);
b) beim Betrieb eines Unternehmens im Inland ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben wird. [2005] Wird es in mehreren Bezirken betrieben, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet.
Wenn die Vorschriften unter a und b nicht ausreichen und
2. in den übrigen Fällen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der nach § 71 ernannte Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Abs. 1, 2); fehlt es an einem solchen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet, und wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der größte Teil des Vermögens befindet.
§ 52
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Wenn das Gesetz eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen für steuerpflichtig erklärt, ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Leitung liegt. Fehlt es an einem solchen im Inland, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der nach § 71 ernannte Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (§ 51 Abs. 1, 2). Ist kein Vertreter nach § 71 bestellt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet, und wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der größte Teil des Vermögens befindet.
§ 53
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Wenn das Gesetz die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmens gründet, ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das Finanzamt zuständig in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das Unternehmen in Bezirken mehrerer Finanzämter betrieben und einheitlich zur Steuer herangezogen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet. Fehlt es hieran, so sind die §§ 51, 52 entsprechend anzuwenden.
§ 54
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Wenn das Gesetz die Steuerpflicht auf das Eigentum an einem Grundstück oder den Übergang des Eigentums an einem Grundstück gründet, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Liegt es in den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Verzeichnis der Steuerwerte der Grundstücke geführt wird (§ 155).
§ 55
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Wenn das Gesetz die Steuerpflicht auf einen Erbfall oder eine Schenkung gründet, so gelten für die Zuständigkeit der Finanzämter sinngemäß die Vorschriften des § 51; statt der Verhältnisse des Steuerpflichtigen sind die des Erblassers zur Zeit seines Todes oder die des Schenkers zur Zeit der Schenkung [2006] maßgebend. Wenn für einen Nachlaß ein Testamentsvollstrecker, Verwalter, Pfleger oder sonstiger Vertreter im Inland bestellt ist, so tritt dieser an die Stelle des im § 51 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Vertreters.
Läßt sich aus den Vorschriften des ersten Absatzes die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht begründen, so entscheiden die Verhältnisse der Erwerber zur Zeit des Erwerbes Sind danach mehrere Finanzämter zuständig, so geht das Finanzamt vor, das zuerst mit der Sache befaßt wird.
§ 56
[Bearbeiten]
Wenn das Gesetz die Steuerpflicht an eine Beurkundung knüpft, ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Besteuerung befaßt wird.
§ 57
[Bearbeiten]
Läßt sich aus den Vorschriften der Steuergesetze die Zuständigkeit eines bestimmten Finanzamts für einen einzelnen Fall oder für gewisse Arten von Fällen nicht herleiten, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen, welches Finanzamt zuständig sein soll.
§ 58
[Bearbeiten]
Auf Ersuchen eines zuständigen Finanzamts kann ein anderes Finanzamt die Ermittlung und Festsetzung einer Steuer übernehmen. Lehnt das ersuchte Finanzamt die Übernahme ab, so entscheidet das ihm vorgesetzte Landesfinanzamt endgültig. Liegt das ersuchte Finanzamt in dem Bezirk eines anderen Landesfinanzamts, so kann gegen eine vom Landesfinanzamt bestätigte Ablehnung die Entscheidung des Reichsministers der Finanzen angerufen werden.
§ 59
[Bearbeiten]
Wird vor Beendigung eines Steuerfestsetzungsverfahrens infolge Änderung der Umstände die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts begründet, so hat das erste Finanzamt die Steuer festzusetzen und die Verhandlungen dem nunmehr zuständigen Finanzamt zu senden. Wird bei Steuern, die regelmäßig wiederkehrend zu erheben sind, die Zuständigkeit zu einer Zeit geändert, wo kein Festsetzungsverfahren schwebt, so hat das erste Finanzamt dem zuständig werdenden Finanzamt die Änderung unverzüglich mitzuteilen.
§ 60
[Bearbeiten]
Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die Zuständigkeit verschiedener Finanzämter entscheidet die nächste gemeinschaftliche obere Behörde. Bei mehrfacher Heranziehung zu derselben Steuer bestimmt sie, welche Heranziehung außer Kraft zu setzen sei.
§ 61
[Bearbeiten]
Handlungen eines Finanzamts sind nicht deshalb unwirksam, weil das Finanzamt örtlich unzuständig war. [2007]
Daß ein Finanzamt örtlich unzuständig sei, kann nur bis zum Ablauf der Einspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden.
§ 62
[Bearbeiten]
Einen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze hat jemand da, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Einen dienstlichen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze haben Personen, denen ein öffentliches Amt oder eine öffentliche dienstliche Stelle dauernd verliehen ist; er ist an dem Orte, der ihnen zur Ausübung ihres Berufs angewiesen ist.
§ 63
[Bearbeiten]
Einen gewöhnlichen oder dauernden Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, an diesem Orte oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen.
II. Fristen. Nachsicht wegen Versäumung einer Ausschlußfrist. Zustellungen
[Bearbeiten]
§ 64
[Bearbeiten]
Für die Berechnung einer Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 65
[Bearbeiten]
Fristen zur Einreichung von Erklärungen und Fristen, die von Steuerbehörden gesetzt sind, können verlängert werden. Die Behörde kann die Verlängerung von einer Sicherheit abhängig machen. Ausschlußfristen können nicht verlängert werden.
Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels sind Ausschlußfristen. Unter Rechtsmitteln im Sinne der §§ 65, 66, 69 ist auch der Antrag auf Nachsicht im Falle des § 68 zu verstehen.
§ 66
[Bearbeiten]
Fristen zur Einreichung von Rechtsmitteln und Erklärungen beginnen für Steuerpflichtige, die zu Anfang der Frist nicht im Deutschen Reiche sind, mit ihrer Rückkehr nach Deutschland unter der Einschränkung, daß sie für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden höchstens sechs Monate, für andere Abwesende höchstens sechs Wochen betragen. Dies gilt nicht, wenn Bevollmächtigte oder Betriebsleiter im Inland vorhanden sind oder sein müßten.
§ 67
[Bearbeiten]
Solange die Behörde nicht entschieden hat, hat sie auch das nach Ablauf einer Frist Vorgebrachte zu prüfen. [2008]
§ 68
[Bearbeiten]
Nachsicht wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann beantragen, wer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden gleich.
§ 69
[Bearbeiten]
Über den Antrag auf Nachsicht entscheidet die Stelle, die über das versäumte Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem der Antrag zuerst gestellt werden konnte; dabei sind die Tatsachen, die den Antrag begründen sollen, anzuführen und glaubhaft zu machen. Innerhalb dieser Frist ist die Einlegung des Versäumten Rechtsmittels nachzuholen.
Auslagen, die durch den Antrag auf Nachsicht entstehen, trägt in allen Fällen der Antragsteller.
Die Nachsicht kann auch ohne Antrag bewilligt werden, falls das versäumte Rechtsmittel innerhalb der im Abs. 2 bezeichneten Frist eingelegt ist.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsicht nicht mehr begehrt oder ohne Antrag bewilligt werden.
§ 70
[Bearbeiten]
Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen.
Zustellen können auch Beamte der Steuer-, der Polizei- oder der Gemeindeverwaltung.
Die Behörde kann durch eingeschriebenen Brief zustellen. Die Zustellung gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Zustellungsempfänger nachweist, daß ihm das zuzustellende Schriftstück nicht innerhalb dieser Zeit zugegangen ist.
Als Zustellung an eine Behörde genügt die Vorlegung der Urschrift.
§ 71
[Bearbeiten]
Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, aber im Inland steuerpflichtiges Vermögen oder eine Niederlassung oder Geschäftsstelle haben oder steuer- oder sicherheitspflichtig sind, haben dem Finanzamt auf Verlangen einen Vertreter im Inland zu bestellen, der ermächtigt ist, Schriftstücke zu empfangen, die für sie bestimmt sind. Unterlassen sie dies, so gilt ein Schriftstück mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn es als unbestellbar zurückkommt.
§ 72
[Bearbeiten]
Ist der Aufenthaltsort dessen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder seine Wohnung nicht zu ermitteln, so kann die Zustellung an ihn dadurch bewirkt werden, daß das Schriftstück an der zu Aushängen der Behörde bestimmten [2009] Stelle angeheftet wird. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung, mag auch das Schriftstück früher entfernt sein, zwei Wochen verstrichen sind. Statt des Schriftstücks, das zuzustellen ist, kann eine Benachrichtigung angeheftet werden, in der das Schriftstück im allgemeinen zu bezeichnen und zu bemerken ist, daß und wo es eingesehen werden kann. Diese Art der Zustellung ist auch zulässig, wenn bei einer Zustellung im Ausland die Befolgung der dafür bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, oder wenn in einer Wohnung zugestellt werden müßte, die Zustellung aber unausführbar ist, weil der Inhaber der Wohnung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen ist.
III. Verfügungen
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§ 73
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Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) der Behörden für einzelne Personen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (Bekanntgabe). Öffentliche Bekanntmachung oder Auslegung von Listen genügt, wo sie nach den Steuergesetzen zugelassen ist. Zustellung ist nur erforderlich, wo sie ausdrücklich vorgesehen ist.
Einem Anwesenden kann eine Verfügung mündlich bekanntgegeben werden; auf Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.
§ 74
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Bis zu ihrer Bekanntgabe (§ 73) können Verfügungen zurückgenommen, geändert oder durch andere Verfügungen ersetzt werden.
Entscheidungen, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung verkündet werden, können nach ihrer Verkündung nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden.
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können auch nach der Bekanntgabe oder Verkündung berichtigt werden.
§ 75
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Erachtet die Behörde eine Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt, so ist sie, soweit in den §§ 76 bis 78 oder sonst in den Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, berechtigt, sie zurückzunehmen oder zu ändern; wenn eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die Verfügung nur auf Antrag geändert werden.
§ 76
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Einen Steuerbescheid im Sinne der §§ 211, 220 kann die Behörde, die ihn erlassen hat, zurücknehmen oder ändern:
1. wenn der Bescheid Zölle oder Verbrauchsabgaben betrifft, [2010]
2. wenn er andere Steuern betrifft, falls der Steuerpflichtige zustimmt; ist jedoch ein solcher Bescheid bereits unanfechtbar geworden, so darf er nur zum Nachteil des Steuerpflichtigen zurückgenommen oder geändert werden.
Die Vorschriften über die Nachforderung hinterzogener Steuern, über die Nach- und Neuveranlagung und über die Berichtigung von Veranlagungen bleiben unberührt.
Rechtsmittelentscheidungen können nicht zurückgenommen oder geändert werden.
§ 77
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Verfügungen, die Ungehorsamsfolgen (Zwangsmittel, Sicherungsgelder oder Steuerzuschläge) festsetzen, dürfen nur zugunsten der Betroffenen zurückgenommen oder geändert werden.
§ 78
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Wo eine Anerkennung, Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis ausgesprochen worden ist, die den Beteiligten Befugnisse oder Vergünstigungen gewährt oder sie von Pflichten befreit, kann diese Verfügung, soweit nicht Widerruf oder weitere Bedingungen vorbehalten sind, nur zurückgenommen oder eingeschränkt werden:
1. wenn die Verfügung von sachlich unzuständiger Stelle erlassen worden ist,
2. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung der Verfügung maßgebend waren, oder das Vorhandensein dieser tatsächlichen Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben des Beteiligten irrig angenommen ist,
3. wenn der Beteiligte die Bedingungen oder Verpflichtungen, die ihm bei Gewährung der Vergünstigung auferlegt worden sind, nicht erfüllt oder eine nachträglich geforderte Sicherheit nicht leistet.
Hat der Beteiligte die Verfügung durch unlautere Mittel, wie Täuschung, Zwang, Bestechung, veranlaßt, so kann sie mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden.

Zweiter Titel – Sachliche Vorschriften

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I. Der Steueranspruch
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1. Entstehung. Fälligkeit
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§ 79
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Steuerpflichtiger im Sinne der Reichsabgabenordnung ist, wer nach den Steuergesetzen eine Steuer als Steuerschuldner zu entrichten hat.
Die Vorschriften für die Steuerpflichtigen gelten sinngemäß für die, die nach den Steuergesetzen neben den Steuerpflichtigen oder an deren Stelle persönlich für die Steuer haften. [2011]
§ 80
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Wer einen Gegenstand als ihm gehörig besitzt, wird im Sinne der Steuergesetze wie ein Eigentümer behandelt. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, ist der Vorerbe und nach Aushändigung des Vermächtnisses der Vorvermächtnisnehmer dem Eigentümer gleich zu behandeln ebenso der Inhaber eines Fideikommisses, Lehens oder Stammguts, eines Hausguts oder eines sonstigen nach landesgesetzlichen Vorschriften (Artikel 57 bis 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) gebundenen Vermögens.
Steht ein Gegenstand mehreren zur gesamten Hand zu, so sind die Beteiligten so zu besteuern, wie wenn sie nach Bruchteilen berechtigt wären. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die Beteiligten an dem Vermögen zur gesamten Hand berechtigt sind, oder nach Verhältnis dessen, was ihnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.
§ 81
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Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Daß es zur Feststellung der Steuerschuld noch der Festsetzung des Betrags bedarf, schiebt die Entstehung nicht hinaus. Sind bei Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse mehrere Betriebe an der Herstellung beteiligt, so geht die Steuerschuld auf jeden folgenden an der Herstellung beteiligten Betriebsinhaber über.
Bedingte Steuerschulden sind im Zweifel auflösend bedingt; tritt die Bedingung ein, unter der die Steuerpflicht wegfällt, oder gehen bedingt steuerpflichtige Erzeugnisse oder Waren unter, bevor es sich entschieden hat, ob die Bedingung eintritt, so sind etwa erfolgte Steuerfestsetzungen zu berichtigen (§ 214).
Wird eine Frist für die Zahlung einer Steuerschuld gesetzt, so wird die Steuerschuld, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Ablauf der Frist fällig.
Diese Vorschriften gelten sinngemäß für andere Leistungen, die auf Grund der Steuergesetze geschuldet werden.
Bei Verschollenen gilt für die Steuergesetze der Tag, mit dessen Ablauf das Ausschlußurteil rechtskräftig wird, als Todestag.
§ 82
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Ist ungewiß, ob oder inwieweit die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind, insbesondere, ob jemandem ein Gegenstand gehört oder ob ein Recht verwirklicht werden kann, so kann das Finanzamt die Steuer vorläufig festsetzen oder die Festsetzung gegen oder ohne Sicherheitsleistung aussetzen. Das gleiche gilt, wenn aus besonderen Gründen der Wert eines Gegenstandes nicht sofort ermittelt werden kann.
Wenn das Gesetz bei bedingten oder befristeten Verhältnissen die Steuerfestsetzung hinausschiebt, kann das Finanzamt Sicherheitsleistung verlangen. [2012]
2. Geschäftsfähigkeit. Vertretung. Vollmacht. Haftung
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§ 83
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Für die Geschäftsfähigkeit von Privatpersonen gelten in Steuersachen die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Das gleiche gilt von der Vertretung und Vollmacht, soweit in den §§ 84 bis 92 nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 84
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Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und solcher Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, haben alle Pflichten zu erfüllen, die den Personen, die sie vertreten, obliegen; insbesondere haben sie dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Für Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen sie erkannt, und für Kosten von Zwangsmitteln, die gegen sie festgesetzt werden, haften neben ihnen die von ihnen vertretenen Personen.
§ 85
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Steht eine Vermögensverwaltung nach Gesetz, Anordnung der Behörde oder letztwilliger Verfügung anderen Personen zu als den Eigentümern oder deren gesetzlichen Vertretern, so haben sie, soweit ihre Verwaltung reicht, die gleiche Pflicht (§ 84).
§ 86
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Bei Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, haben die Vorstände oder Geschäftsführer und, soweit solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder die Pflichten zu erfüllen, die den Personenvereinigungen wegen der Besteuerung auferlegt sind. Die §§ 84, 85 gelten entsprechend.
Das gleiche gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen.
Entstehen dadurch Schwierigkeiten, daß es in den Fällen der ersten beiden Absätze an Vorständen oder Geschäftsführern fehlt und Beteiligte in größerer Zahl vorhanden sind, so haben die Beteiligten einen oder mehrere Bevollmächtigte im Inland zu stellen. Unterlassen sie dies, so kann das Finanzamt einen oder einzelne Beteiligte als Bevollmächtigte mit Wirkung für die Gesamtheit behandeln.
§ 87
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Bei Wegfall eines Steuerpflichtigen (Tod, Auflösung einer juristischen Person, einer Personenvereinigung oder eines Zweckvermögens) haben die Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker, Erbschaftsbesitzer (§ 2018 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und die Bevollmächtigten dieser Personen dafür zu sorgen, daß Mittel zur Bezahlung der vorher entstandenen Steuerschulden (§ 81 Abs. 1) zurückgehalten und diese Steuerschulden bezahlt werden. Auf Verlangen ist aus dem Nachlaß oder der Masse Sicherheit zu leisten. [2013]
Die gleichen Pflichten haben wegen der Steuern, die aus einem Nachlaß zu entrichten sind, die Erben, Testamentsvollstrecker, Erbschaftsbesitzer, Pfleger, Verwalter und die Bevollmächtigten dieser Personen.
Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses oder eines sonst verbleibenden Vermögens befugt ist so hat das Nachlaßgericht und beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes das Amtsgericht des nach § 52 zuständigen Ortes auf Antrag des Finanzamts einen Pfleger für den Nachlaß oder die sonstige Masse zu bestellen; der Pfleger hat die Stellung eines Nachlaßpflegers im Sinne des § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Steueransprüche können gegen ihn geltend gemacht werden, und er ist befugt, Rechtsmittel gegen die Heranziehung einzulegen.
§ 88
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Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, Pflichten zu erfüllen, die ihm im Interesse der Besteuerung obliegen, oder Rechte wahrzunehmen, die ihm nach den Steuergesetzen zustehen, kann dies durch Bevollmächtigte tun. Bevollmächtigte, die aus der Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen ein Geschäft machen oder denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für Rechtsanwälte oder Notare sowie auch nicht für Vertreter beruflicher und gewerkschaftlicher Vereinigungen hinsichtlich des von ihnen in dieser Eigenschaft vertretenen Personenkreises; es gilt ferner nicht für Personen, die von einem Landesfinanzamte zugelassen worden sind; das Landesfinanzamt kann die Zulassung jederzeit zurücknehmen.
Die Finanzämter können auch sonst Bevollmächtigte zulassen; es bleibt ihnen aber unbenommen, sich neben dem Bevollmächtigten an den Steuerpflichtigen selbst zu wenden.
Der Steuerpflichtige kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen. Auf den Beistand finden die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2, 3 Anwendung.
Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für die Tätigkeit eines Vertreters oder Beistandes ein Teil an der von ihm zu erzielenden Steuermäßigung oder Steuerersparung ausbedungen wird, ist nichtig.
§ 89
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Wer als Bevollmächtigter oder als Verfügungsberechtigter auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 84). Für Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen ihn erkannt, und für Kosten von Zwangsmitteln, die gegen ihn festgesetzt werden, haftet neben ihm der Vertretene.
§ 90
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Die Vertreter und die übrigen in den §§ 84 bis 89 bezeichneten Personen haften insoweit persönlich neben dem Steuerpflichtigen, als durch schuldhafte Verletzung [2014] der ihnen in den §§ 84 bis 89 auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt oder Erstattungen oder Vergütungen zu Unrecht gewährt worden sind. Zur Geltendmachung dieser Ersatzansprüche bedarf es der Zustimmung des Landesfinanzamts.
Rechtsanwälte sind wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufs bei der Beratung in Steuersachen vorgenommen haben, dem Reiche gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflicht enthalten; ob eine solche Verletzung der Berufspflicht vorliegt, wird auf Antrag des Landesfinanzamts im ehrengerichtlichen Verfahren entschieden.
§ 91
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Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Vollmacht läßt die Pflichten der Vertreter und Bevollmächtigten unberührt, soweit es sich um die vorangegangene Zeit handelt.
§ 92
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Wenn Vertreter, Verwalter oder Bevollmächtigte im Sinne der §§ 84 bis 89 bei Ausübung ihrer Obliegenheiten Steuerhinterziehungen oder Steuergefährdungen begehen (§§ 359, 367), so haften die Vertretenen für die verkürzten Steuereinnahmen und die zu Unrecht gewährten oder belassenen Steuervorteile.
Das gleiche gilt für den Geschäftsherrn oder den Haushaltungsvorstand, wenn Angestellte oder sonst im Dienste oder Lohne stehende Personen sowie Familien- und Haushaltungsangehörige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sie im Interesse dieser Personen wahrnehmen, Steuerhinterziehungen oder Steuergefährdungen begehen; diese Haftung tritt jedoch, sofern sie nicht aus anderen Gründen besteht, nicht ein, wenn festgestellt wird, daß die Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung ohne Wissen des Geschäftsherrn oder des Haushaltungsvorstandes oder einer zu seiner Vertretung nach außen befugten Person begangen worden ist und die genannten Personen bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Angestellten oder der Beaufsichtigung der Familien- und Haushaltungsmitglieder die erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben.
§ 93
[Bearbeiten]
Wo Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften als solche der Besteuerung unterliegen, gelten für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 94
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Sind mehrere nebeneinander verpflichtet, so kommt die Erfüllung der Pflicht durch einen Verpflichteten den anderen Verpflichteten zustatten soweit ihrer eigenen Pflicht dadurch genügt wird und es für das Finanzamt nicht von Wert ist, daß die Pflicht auch von den anderen Beteiligten erfüllt wird. [2015]
§ 95
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Personen, die nebeneinander für eine Steuerschuld oder eine andere aus den Steuergesetzen entspringende Geldschuld haften, haften als Gesamtschuldner.
Ehegatten, die zusammen zu einer Steuer veranlagt werden, haften als Gesamtschuldner.
Erben haften für die aus dem Nachlaß zu entrichtenden Steuern wie für Nachlaßverbindlichkeiten nach bürgerlichem Rechte. Die §§ 86, 87, 90, 97 bleiben unberührt.
§ 96
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Gründet sich die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmens und wird das Unternehmen im ganzen veräußert, so haftet der Erwerber neben dem Veräußerer für die laufenden und für die festgesetzten, aber noch nicht entrichteten Steuern.
§ 97
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Wenn nach dem Tode oder Wegfall eines Steuerpflichtigen die Testamentsvollstrecker, Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und Erbschaftsbesitzer, welche nicht zugleich Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen sind, erkennen, daß Erklärungen, die der Steuerpflichtige zur Festsetzung oder Veranlagung von Steuern abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig sind, oder daß er pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, so haben sie dies binnen Monatsfrist dem Finanzamt anzuzeigen; andernfalls haften sie persönlich für die vorenthaltenen Steuerbeträge.
Das gleiche gilt für die Erwerber von Unternehmen, auf deren Betrieb eine Steuerpflicht gegründet ist, sowie für Sondernachfolger in Grund- oder Betriebsvermögen.
Dasselbe gilt sinngemäß bei einem Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters, Betriebsleiters oder Bevollmächtigten sowie dann, wenn eine gesetzliche Vertretung angeordnet wird.
§ 98
[Bearbeiten]
Das Finanzamt, das die Steuerschuld des Steuerpflichtigen festzusetzen hat, ist befugt, die Vertreter und Bevollmächtigten und die übrigen in den §§ 84 bis 89 bezeichneten Personen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung anzuhalten und diejenigen, die neben dem Steuerpflichtigen oder an dessen Stelle persönlich für die Steuer haften (§ 79 Abs. 2), in Anspruch zu nehmen.
§ 99
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Wer neben dem Steuerpflichtigen oder an dessen Stelle persönlich auf Zahlung einer Steuer in Anspruch genommen wird (§ 79 Abs. 2), kann gegen seine Heranziehung die Rechtsmittel geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf des Tages, an dem ihm der Beschluß über seine Heranziehung zugestellt oder, wenn keine Zustellung vorgeschrieben ist, bekanntgemacht worden ist. [2016]
Ist die Steuerschuld dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgestellt, so hat dies gegen sich gelten zu lassen, wer als Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen haftet oder wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechtes anzufechten.
§ 100
[Bearbeiten]
Wenn jemand außer in den Fällen der §§ 84 bis 96 nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten eines anderen zu erfüllen oder wegen solcher Verbindlichkeiten die Zwangsvollstreckung in ein Vermögen zu dulden, das seiner Verwaltung unterliegt, so gilt diese Verpflichtung auch für die Steuerschulden des anderen. Soweit § 303 nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Hat sich jemand durch Vertrag verpflichtet, eine Steuerschuld eines andern zu bezahlen oder dafür einzustehen, so ist der Anspruch des Reichs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu verfolgen.
§ 101
[Bearbeiten]
Steuerpflichtige Erzeugnisse und zollpflichtige Waren haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Steuern. Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann das Finanzamt die Erzeugnisse und Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Erzeugnisse oder Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
Die Haftung entsteht bei steuerpflichtigen Erzeugnissen, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Beginn ihrer Herstellung, bei zollpflichtigen Waren mit Überschreitung der Zollgrenze.
Die Haftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, daß die Erzeugnisse oder Waren mit Zustimmung des Finanzamts in einen steuerrechtlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.
3. Zahlung. Stundung. Erlaß. Sicherheitsleistung
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§ 102
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Zahlungen können, sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist oder im einzelnen Falle ausdrücklich Barzahlung verlangt wird, einem Postscheck- oder Bankkonto des Empfangsberechtigten überwiesen werden. Alle Finanzämter müssen ein Postscheck- oder Bankkonto haben. In Steuerbescheiden und Zahlungsaufforderungen ist das Postscheck- oder Bankkonto der zum Empfange berechtigten Stelle anzugeben. Wer Zahlung von einer, Steuerbehörde fordert, soll, wenn er ein Postscheck- oder Bankkonto hat, dies gleichfalls angeben.
Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, unter welchen Bedingungen durch Scheck gezahlt werden kann. [2017]
Kosten, die lediglich durch bargeldlose Überweisung entstehen, dürfen nicht nachgefordert oder angerechnet werden.
Barzahlungen an Steuerbehörden sind bei der zuständigen Kasse zu leisten oder ihr durch die Post zu übersenden. Barzahlungen der Steuerbehörden sind an der Kasse der Behörden oder an der in der Benachrichtigung bezeichneten Stelle in Empfang zu nehmen.
§ 103
[Bearbeiten]
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, gegen Steueransprüche des Reichs mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen.
§ 104
[Bearbeiten]
Wird eine Zahlung, die nach den Steuergesetzen zu leisten ist, nicht rechtzeitig entrichtet, so sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, Zinsen zu fünf vom Hundert von der Fälligkeit an zu zahlen. Hinterzogene Steuerbeträge sind, wenn die Zeit, wo die Beträge fällig geworden wären, nicht festgestellt werden kann, vom Beginne der Verjährungsfrist an zu verzinsen. Ausführungsbestimmungen können die Verzinsungspflicht beschränken.
§ 105
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Bei Zöllen und Verbrauchsabgaben hat das Finanzamt die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerpflichtigen gegen Sicherheit und Verzinsung, soweit nicht eine kürzere Frist vorgeschrieben ist, auf sechs Monate hinauszuschieben. Das Landesfinanzamt kann auch ohne Sicherheit und ohne Verzinsung einen Aufschub bis zu drei Monaten bewilligen. Bei Kriegsgefahr kann ein Zahlungsaufschub widerrufen werden.
Im übrigen können Zahlungen von Steuern und sonstigen Geldleistungen gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und Verzinsung gewährt werden. Bei Stundungen über ein Jahr ist die Zustimmung des Landesfinanzamts einzuholen.
§ 106
[Bearbeiten]
Hat ein Finanzamt Teilzahlungen bewilligt, so werden alle noch ausstehenden Teilzahlungen fällig, wenn der Steuerpflichtige eine Teilzahlung versäumt und die versäumte Zahlung auch nicht innerhalb einer Woche nach Empfang einer Mahnung, in der auf die Rechtsfolgen der Versäumnis hingewiesen ist, nachholt.
§ 107
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Steuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem Betrage stehen. [2018]
§ 108
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Der Reichsminister der Finanzen kann für einzelne Fälle Steuern, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen oder in solchen Fällen die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Steuern verfügen. Die Befugnis hierzu kann für bestimmte Arten von Fällen den Landesfinanzämtern oder den Finanzämtern übertragen werden.
Für Fälle bestimmter Art kann der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats aus Billigkeitsgründen allgemein Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Steuern vorsehen.
§ 109
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Eine Sicherheit kann der Steuerpflichtige nach seiner Wahl leisten durch
1. Hinterlegung Von Geld,
2. Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Landes,
3. Hinterlegung von Schuldverschreibungen der deutschen Schutzgebietsanleihen,
4. Hinterlegung von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung das Reich oder ein Land gewährleistet hat,
5. Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen und sonstigen von einer inländischen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft ausgestellten Schuldverschreibungen, wenn die Wertpapiere vom Reichsrat oder durch landesgesetzliche Vorschriften für geeignet zur Anlegung von Mündelgeld erklärt worden sind,
6. Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, wenn sie bei der Reichsbank beleihbar sind,
7. Verpfändung des Anspruchs aus der Hinterlegung solcher Wertpapiere bei der Reichsbank oder einer andern vom Reichsminister der Finanzen bezeichneten Stelle,
8. Verpfändung eines Guthabens bei einer inländischen öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, unter Übergabe des Sparkassenbuchs und einer Bescheinigung der Sparkasse, daß ihr die Verpfändung vom Verpfändenden mitgeteilt worden ist,
9. Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
10. Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, die bei der Reichsbank beleihbar sind,
11. Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder Verpfändung von Grund- oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,
12. Bestellung von Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken. [2019]
Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Statt der Verpfändung genügt Abtretung zur Sicherheit.
Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager steuerpflichtiger Erzeugnisse gilt als genügende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.
§ 110
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Im Falle des § 109 Abs. 1 Nr. 7 muß der Steuerpflichtige die Wertpapiere für eigene Rechnung hinterlegt haben. Außer der Niederlegungsbescheinigung ist eine Erklärung der Reichsbank zu überreichen, daß ihr die Verpfändung von dem Verpfändenden mitgeteilt worden ist; beizufügen ist eine Bescheinigung der Reichsbank, daß die in der Niederlegungsbescheinigung bezeichneten Papiere umlauffähig sind. Durch die Bescheinigung der Umlauffähigkeit übernimmt die Reichsbank die Haftung dafür,
1. daß das Rückforderungsrecht des Niederlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschränkt ist,
2. daß die niedergelegten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten oder für kraftlos erklärt worden sind,
3. daß sie auf den Inhaber lauten oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sein sollten, mit Blankogiro versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, daß der Stempelpflicht genügt ist und die Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bei den Stücken sind.
Wird die Umlaufsbescheinigung der Reichsbank nicht gleich nach ihrer Ausstellung hinterlegt, so ist eine Bescheinigung der Reichsbank beizubringen, daß ihre Gültigkeit noch fortdauert.
Diese Vorschriften gelten entsprechend bei der Verpfändung aus einer Hinterlegung bei den sonst nach § 109 Abs. 1 Nr. 7 zugelassenen Stellen.
§ 111
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Hypothekenforderungen, Grund- oder Rentenschulden sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entsprechen, unter denen in dem Lande, wo das belastete Grundstück liegt, Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grund- oder Rentenschulden angelegt werden darf.
§ 112
[Bearbeiten]
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmt das Reichsminister der Finanzen, zu welchen Werten die im § 109 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 aufgeführten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind. [2020]
§ 113
[Bearbeiten]
Inwieweit der Pflichtige in anderer Weise nach seiner Wahl Sicherheit leisten kann, insbesondere durch Wechsel und Zahlungsversprechen, die von zahlungsfähigen Personen ausgestellt worden sind, oder durch taugliche Bürgen, bestimmt der Reichsminister der Finanzen.
§ 114
[Bearbeiten]
Andere als die in den §§ 109 bis 113 bezeichneten Werte kann das Finanzamt nach seinem Ermessen als Sicherheit annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
§ 115
[Bearbeiten]
Ist die Leistung von Sicherheiten der in den §§ 109 bis 114 bezeichneten Art in der dort geforderten Form für den Steuerpflichtigen mit Härten verbunden, so darf sich das Finanzamt mit anderen Sicherungen begnügen, z. B. mit der Annahme von gesperrten Sparkassenbüchern, Versicherungsscheinen oder Hypothekenbriefen.
§ 116
[Bearbeiten]
Mit der Hinterlegung erwirbt das Reich ein Pfandrecht am hinterlegten Gelde oder den hinterlegten Wertpapieren oder, wenn das Geld oder die Wertpapiere nach den gemäß § 119 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen oder nach landesgesetzlicher Vorschrift in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§ 117
[Bearbeiten]
Wer nach den §§ 109, 113, 114 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach §§ 109, 113 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
§ 118
[Bearbeiten]
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
§ 119
[Bearbeiten]
Die näheren Bestimmungen über die Hinterlegung trifft der Reichsminister der Finanzen.
Soweit bares Geld in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergeht, ist es mit vier vom Hundert von dem auf den Tag der Hinterlegung folgenden Werktag ab zu verzinsen.
Während der Dauer der Sicherheitsleistung kann die Auszahlung der Zinsen für hinterlegtes bares Geld nur zum Schlusse eines Kalenderhalbjahrs verlangt werden. [2021]
4. Verjährung
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§ 120
[Bearbeiten]
Die Ansprüche des Reichs aus Steuergesetzen unterliegen der Verjährung.
§ 121
[Bearbeiten]
Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen und Verbrauchssteuern ein Jahr, bei den Ansprüchen auf die übrigen Steuern und auf die Sicherheiten nach dem Gesetze gegen die Steuerflucht fünf Jahre; bei hinterzogenen Beträgen läuft sie zehn Jahre. Die übrigen Ansprüche verjähren in einem Jahre.
§ 122
[Bearbeiten]
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch (§ 120) entstanden ist (§ 81).
Ist die Zahlung hinausgeschoben oder gestundet oder Sicherheit geleistet worden, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Zahlungsaufschub oder die Stundung abgelaufen oder die Sicherheit erloschen ist. Bei hinterzogenen Steuern verjährt der Anspruch nicht, bevor die Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind.
§ 123
[Bearbeiten]
Die Verjährung ist gehemmt, solange die Ansprüche innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden können.
§ 124
[Bearbeiten]
Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch jede Anerkennung des Zahlungspflichtigen, durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung und durch jede Handlung, die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichteten vornimmt. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neue Verjährung.
§ 125
[Bearbeiten]
Durch Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen. Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.
§ 126
[Bearbeiten]
Ist der Anspruch gegen den Steuerpflichtigen verjährt, so ist, wer neben ihm haftet, von der Haftung befreit, es sei denn, daß ihm selbst eine Hinterziehung zur Last fällt.
II. Erstattungs- und Vergütungsansprüche
[Bearbeiten]
§ 127
[Bearbeiten]
Kann die Rückzahlung entrichteter Steuern verlangt werden, so genügt zur Geltendmachung des Anspruchs, daß der Antrag rechtzeitig schriftlich oder mündlich [2022] bei einem Finanzamt gestellt wird. Dieses hat ihn der zuständigen Stelle zu übermitteln.
Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
§ 128
[Bearbeiten]
Wird eine Steuerfestsetzung durch Aufhebung, Rücknahme oder Änderung des früher erlassenen Bescheids berichtigt, so ist, was zu Unrecht gezahlt ist, zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Schlusse des Jahres, das auf die Berichtigung folgt, geltend gemacht wird.
§ 129
[Bearbeiten]
Ist eine Steuer zu Unrecht beigetrieben, weil der Steueranspruch erloschen oder gestundet war oder das Zwangsverfahren gegen den, gegen den es gerichtet war, nicht hätte erfolgen dürfen, oder ist eine Steuer doppelt bezahlt, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn eine Steuer für Rechnung eines Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters zu Unrecht gezahlt ist.
Der Anspruch auf Erstattung erlischt, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird.
§ 130
[Bearbeiten]
Wo außer den Fällen der §§ 128 und 129 Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen zugelassen sind, erlöschen sie, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn sie nicht bis zum Schlusse des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind.
§ 131
[Bearbeiten]
Die Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs läuft nicht, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate durch höhere Gewalt oder deshalb verhindert ist, den Anspruch geltend zu machen, weil er geschäftsunfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat.
Gehört der Anspruch zu einem Nachlaß, so erlischt er nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Erbschaft von den Erben angenommen oder Konkurs über den Nachlaß eröffnet worden ist.
§ 132
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Wenn die nach den §§ 128, 129 zu erstattenden Beträge dreihundert Mark übersteigen, sind sie von der Entrichtung an mit fünf vorn Hundert zu verzinsen; Zinsbeträge unter zehn Mark werden nicht ausbezahlt. [2023]
§ 133
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Was zur Tilgung eines erloschenen Erstattungsanspruchs[ER 1] geleistet ist, kann nicht zurückgefordert werden.
§ 134
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Was für die Erstattung gezahlter Steuern gilt, gilt entsprechend für die Erstattung anderer Geldleistungen, die nach den Steuergesetzen entrichtet worden sind.
§ 135
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Gewähren Steuergesetze in Fällen, wo eine Steuer entrichtet worden ist, unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Vergütung, so kann dieser Anspruch, soweit nicht andere Fristen vorgeschrieben sind, nur bis zum Ablauf des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem er zuerst hätte geltend gemacht werden können.
§ 127 Abs. 2, §§ 131, 133 gelten entsprechend.
§ 136
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Die Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der Gläubiger der Finanzbehörde anzeigt, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat. Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt diese Behörde als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozeßordnung.

Zweiter Abschnitt – Wertermittlung

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Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

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§ 137
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Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten Und ihr Wert im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden; die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung sowie die Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit oder Abhängigkeit der einzelnen Gegenstände sind zu berücksichtigen.
§ 138
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Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. [2024]
Als lediglich persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, denen der Steuerpflichtige aus Gründen, die in seiner Person oder der Person seiner Rechtsvorgänger liegen, unterworfen ist. Dies gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Vor Feststellung des gemeinen Wertes ist bei ausländischen Unternehmungen sowie bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Neuanlagen auf Antrag des Pflichtigen die für ihn zuständige amtliche Vertretung gutachtlich zu hören.
§ 139
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Bei der Bewertung von Vermögen, das einem Unternehmen gewidmet ist, wird in der Regel von der Voraussetzung ausgegangen, daß das Unternehmen bei der Veräußerung nicht aufgelöst, sondern weitergeführt wird.
Für die Bewertung der dauernd dem Betriebe gewidmeten Gegenstände ist der Anschaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich angemessener Abnutzung maßgebend unter Zulassung des Ansatzes eines niedrigeren Wertes, wenn er dem wirklichen Werte zur Zeit der Bilanzaufstellung entspricht.
§ 140
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Steht ein Gegenstand mehreren zu, so ist in der Regel der Wert im ganzen zu ermitteln und jedem Beteiligten nach Verhältnis seines Anteils zuzurechnen.
§ 141
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Wertpapiere, die in·Deutschland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen.
Für Aktien ohne Kurswert, Kuxe oder Anteile an einer Bergwerksgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das nach § 52 zuständige Finanzamt den Verkaufswert zu ermitteln und ihn Steuerpflichtigen und Finanzämtern auf Anfrage mitzuteilen. Fehlt es an genügenden Merkmalen, so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gewerkschaft oder Gesellschaft zu schätzen.
§ 142
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Für bestimmte Tage können die Steuerkurse der zum Börsenhandel zugelassenen und die Steuerwerte anderer Wertpapiere sowie der im § 141 Abs. 2 bezeichneten Gewerkschafts- und Gesellschaftsanteile festgesetzt werden.
Die Steuerkurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere werden von den Börsenvorständen, die Steuerwerte anderer Wertpapiere und der Gewerkschafts- und Gesellschaftsanteile werden von Sachverständigenausschüssen ermittelt, die der Reichsminister der Finanzen beruft. Auf Grund dieser Ermittlungen setzt der Reichsminister der Finanzen die Steuerkurse und Steuerwerte vorläufig fest und [2025] veröffentlicht sie. Nach Ablauf eines Monats, vom Tage der Veröffentlichung der vorläufigen Festsetzung gerechnet, setzt der Reichsrat die Steuerkurse und Steuerwerte endgültig fest. Die so festgesetzten Kurse und Werte treten an die Stelle der im § 141 bezeichneten Werte.
In den Fällen des § 141 und des § 142 Abs. 1, 2 kann der Steuerpflichtige bei Wertpapieren, die mit Gewinnanteilscheinen gehandelt werden, einen Betrag abziehen, der für die seit der Auszahlung des letzten Gewinns verstrichene Zeit dem zuletzt verteilten Gewinn entspricht; dies gilt nicht, wenn auch der laufende Gewinnanspruch bewertet werden muß.
§ 143
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Andere als die im § 141 bezeichneten Kapitalforderungen sowie Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
Unbeitreibbare Forderungen bleiben außer Ansatz.
Der Wert unverzinslicher, befristeter Forderungen oder Schulden ist gleich einem Betrage, der mit angemessenen Jahreszinsen bis zur Fälligkeit die Forderung oder Schuld ergibt.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden, soweit die Steuergesetze nichts anderes vorschreiben, mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge angerechnet; weist der Steuerpflichtige nach, wofür die Versicherungsanstalt den Versicherungsschein nach ihrer Satzung oder den Versicherungsbedingungen zurückkaufen würde, so ist dieser Betrag maßgebend.
§ 144
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Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist durch Zusammenzählen der einzelnen Jahreswerte unter Abrechnung der Zwischenzinsen zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechtes außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach § 145 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzigfachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 145 mit dem Zwölfundeinhalbfachen des Jahreswerts zu veranschlagen.
Ist der gemeine Wert des Gesamtbezugs der Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der gemeine Wert zugrunde zu legen.
§ 145
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Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person. [2026]
Als Wert wird angenommen bei einem Alter
1. bis zu 15 Jahren das 18 fache,
2. von mehr als 15 bis zu 25 Jahren das 17 fache,
3. von mehr als 25 bis zu 35 Jahren das 16 fache,
4. von mehr als 35 bis zu 45 Jahren das 14 fache,
5. von mehr als 45 bis zu 55 Jahren das 12 fache,
6. von mehr als 55 bis zu 65 Jahren das fache,
7. von mehr als 65 bis zu 75 Jahren das 5 fache,
8. von mehr als 75 bis zu 80 Jahren das 3 fache,
9. von mehr als 80 Jahren das 2 fache,
des Wertes der einjährigen Nutzung.
Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Nr. 2, 3 nicht mehr als 8 Jahre,
Nr. 4 nicht mehr als 7 Jahre,
Nr. 5 nicht mehr als 6 Jahre,
Nr. 6 nicht mehr als 4 Jahre,
Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre,
bestanden, so ist die Veranlagung auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen Handelt es sich um den Wegfall einer Last, so ist in gleicher Weise eine Nachveranlagung vorzunehmen.
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer ab, so entscheidet, je nachdem das Recht mit dem Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Ältesten oder Jüngsten.
§ 146
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Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen.
Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrage nach ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der voraussichtlich für die Zukunft durchschnittlich erzielt werden wird.
§ 147
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Vermögen, dessen Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, wird erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
§ 148
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Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird wie unbedingt erworbenes behandelt; die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 144 Abs. 2, 3, § 145, § 146 Abs. 2) bleiben unberührt. Tritt die Bedingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag nach dem tatsächlichen Werte des Erwerbes zu berichtigen (§ 214). [2027]
§ 149
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Lasten, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nicht berücksichtigt Tritt die Bedingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag entsprechend zu berichtigen.
§ 150
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Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 144 Abs. 2, 3, § 145, § 146 Abs. 2 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen. Bei Eintritt der Bedingung ist die Veranlagung entsprechend zu berichtigen.
§ 151
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Die §§ 147 bis 150 gelten auch, wenn der Erwerb oder die Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiß ist.

Zweiter Titel – Besondere Vorschriften für die Bewertung von Grundstücken

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§ 152
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Bei der Bewertung von Grundstücken ist der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Soweit es sich um Steuern vom Vermögen (einschließlich der Erbschaftssteuer) handelt und die einzelnen Steuergesetze nichts anderes vorschreiben, ist bei Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert zugrunde zu legen.
Als Ertragswert gilt bei land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger und gemeinüblicher Bewirtschaftung unter gewöhnlichen Verhältnissen mit entlohnten fremden Arbeitskräften im Durchschnitt nachhaltig gewähren können. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren Wert bereits durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird oder bei denen nach sonstigen Umständen, insbesondere nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belastung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden.
Die der Lands und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude und Betriebsmittel werden nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswerts einbegriffen.
Bei bebauten Grundstücken die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des Miet- oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, [2028] nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen Arbeiten von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind.
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertragswerts der gemeine Wert der Bewertung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Wertfestsetzungs- oder Steuerbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird.
§ 153
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Wie Grundstücke sind Berechtigungen zu bewerten, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden.
Steht das Eigentum am Grund und Boden und an den darauf errichteten Gebäuden verschiedenen Personen zu, so ist der Wert für den Grund und Boden und für das Recht an den Gebäuden je für sich zu ermitteln.
§ 154
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Die Bewertung erstreckt sich auf die mit den Grundstücken als solchen verbundenen Rechte und Nutzungen einschließlich der im § 153 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen, wenn diese mit den Grundstücken verbunden sind.
Wird bei Bewertung von Grundstücken als solchen der gemeine Wert zugrunde gelegt, so ist das bewegliche Inventar nicht zu berücksichtigen und der Wert von Maschinen sowie sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage des Grundstücks verwandt sind, abzurechnen oder nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um wesentliche Bestandteile handelt.
§ 155
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In jedem Lande sollen Verzeichnisse über den Wert der Grundstücke angelegt und dauernd auf dem laufenden erhalten werden.
Die Verzeichnisse sollen so ausgestaltet sein, daß sie enthalten:
1. die Merkmale, nach denen die in dem Lande geltenden Steuern vom Grundbesitze veranlagt werden,
2. die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Steuerwerte (§ 152) und
3. die für das Grundstück bei Veräußerungen erzielten Preise.
Soweit in einem Lande Verzeichnisse über die Werte der Grundstücke bereits bestehen, können sie im Sinne des Abs. 2 ausgestaltet werden.
Bei der Anlegung und Fortführung der Verzeichnisse sind für Grundstücke, die bei der Veranlagung von Vermögenssteuern bewertet werden, die dabei ermittelten Werte als Steuerwerte (Abs. 2 Nr. 2) in das Verzeichnis einzutragen. Für sonstige Grundstücke werden die Steuerwerte besonders ermittelt und in denselben Zeitabschnitten, die für die Veranlagung der Besitzsteuer maßgebend sind, nachgeprüft; die Rechtsmittel gegen diese Bewertungen sind nach den Grundsätzen des Berufungsverfahrens (§§ 244 bis 276) zu regeln. Im übrigen treffen die [2029] Landesregierungen im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die näheren Bestimmungen über die Anlegung, Fortführung und Einrichtung der Verzeichnisse sowie über das Rechtsmittelverfahren. Sie bestimmen insbesondere, wann die Verzeichnisse auch bezüglich des im Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Inhalts als angelegt anzusehen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Landesregierung und dem Reichsminister[ER 2] der Finanzen entscheidet der Reichsrat.
§ 156
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Soweit durch die Anlegung und Führung der Verzeichnisse höhere Kosten entstehen, als sie für die Zwecke der Landesbesteuerung erforderlich sind, werden sie vom Reiche erstattet.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Reich und Land über die Höhe der Mehrkosten entscheidet der Reichsrat.
§ 157
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Die für die Führung der Verzeichnisse zuständigen Landesbehörden haben, soweit es sich um die Ermittlung von Steuerwerten handelt, die Befugnisse, die den Finanzämtern bei Ermittlung und Festsetzung der Steuern zustehen; die Pflichten, die hierbei den Steuerpflichtigen auferlegt sind, gelten sinngemäß für die Grundstückseigentümer.
Wegen der Kosten etwaiger besonderer Ermittlungen gilt sinngemäß § 205 Abs. 3.
§ 158
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Die Grund- und Gebäudebesitzer sind verpflichtet, Änderungen der Grundstücke, die nach den Bestimmungen gemäß § 155 Abs. 4 eine Berichtigung des Verzeichnisses erheischen, den zur Führung des Verzeichnisses zuständigen Behörden anzuzeigen; die Grundbuchämter haben diesen Behörden Änderungen im Eigentume, die Baupolizeibehörden wesentliche Änderungen in der Bebauung mitzuteilen.
§ 159
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Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der die Einwilligung des Eigentümers beibringt oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht; auf Verlangen ist schriftlich Auskunft auf Grund des Verzeichnisses zu erteilen. Die Gebühren für die Einsicht und die Auskunft werden gemäß § 155 Abs. 4 bestimmt; Schreibgebühren sind nach dem Gerichtskostengesetze zu berechnen.
§ 160
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Sind Verzeichnisse nach § 155 Abs. 4 als angelegt anzusehen, so sind sie für die Besteuerung zugrunde zu legen, wenn der im § 152 bezeichnete Wert für die Steuer maßgebend ist; dies gilt nicht, wenn die wirtschaftliche Einheit, um deren Wert es sich handelt, nicht dieselbe ist, oder sich die Verhältnisse, die für die Bewertung maßgebend sind, wesentlich geändert haben. [2030]
§ 161
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Sind die Verzeichnisse nach § 155 Abs. 4 als angelegt anzusehen, so ist bei Gutachten über den Wert eines Grundstücks der Steuerwert des Grundstücks in der Schätzungsurkunde oder im Gutachten anzugeben.
Von dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt an gilt im Sinne der Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld der Steuerwert (§ 152) als Wert des Grundstücks. Erstreckt sich die Beleihung auf das Inventar oder die sonst im § 154 Abs. 2 bezeichneten Sachen und liegt der Fall des § 154 Abs. 2 vor, so ist der Wert dieser Sachen dem Steuerwerte des Grundstücks hinzuzurechnen.
Abweichende Vorschriften der Landesgesetze, die aus Grund des § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Bewertung von Grundstücken erlassen sind, bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt – Ermittlung und Festsetzung der Steuer

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Erster Titel – Pflichten der Steuerpflichtigen und anderer Personen

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I. Allgemeine Vorschriften
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§ 162
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Wer nach den Steuergesetzen Bücher zu führen oder Aufzeichnungen zu machen hat, soll die folgenden Vorschriften beachten.
Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig und richtig bewirkt werden. Der Steuerpflichtige soll sich einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen.
Geschäftsbücher sollen keine Konten enthalten, die auf einen falschen oder erdichteten Namen lauten.
Die Bücher sollen, soweit es geschäftsüblich ist, gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es soll nicht radiert, auch sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen sind.
In Bücher soll, wo dies geschäftsüblich ist, mit Tinte eingetragen werden. Trägt der Steuerpflichtige nach vorläufigen Aufzeichnungen ein, so soll er diese aufbewahren. Belege sollen mit Nummern versehen und gleichfalls aufbewahrt werden.
Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen im geschäftlichen Verkehre mindestens täglich aufgezeichnet werden. [2031]
Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere sollen zehn Jahre aufbewahrt werden; die Frist läuft vom Schlusse des Kalenderjahrs an, in dem die letzte Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen gemacht sind oder die Geschäftspapiere entstanden sind.
Das Finanzamt kann prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und formell und sachlich richtig geführt werden.
§ 163
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Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach diesen Gesetzen obliegen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. § 162 gilt entsprechend
§ 164
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Auch wer nicht verpflichtet ist, Buch zu führen, soll, wenn er ein Einkommen von mehr als zehntausend Mark versteuert, seine Einnahmen fortlaufend aufzeichnen.
§ 165
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Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Wertpapiere, Geld oder Kostbarkeiten) offen oder verschlossen hinterlegen oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. Das Verbot gilt auch für den eigenen Geschäftsbetrieb. Das Finanzamt kann in einzelnen Fällen Ausnahmen gestatten.
Wird die Errichtung eines Kontos, die Annahme von Wertsachen zur Hinterlegung oder Verpfändung oder die Überlassung eines Schließfachs beantragt, so hat sich die Bank, die Sparkasse, der Kaufmann oder wer sonst dem Antrag entsprechen will, über die Person des Verfügungsberechtigten zu vergewissern Vor- und Zuname und Wohnung des Verfügungsberechtigten sind einzutragen, bei Frauen auch der Mädchenname. Anträgen, die für Sammlungen oder dergleichen gestellt werden, ist nur zu entsprechen, wenn bestimmte natürliche oder juristische Personen als verfügungsberechtigt bezeichnet werden. Der Reichsminister der Finanzen kann Schuldbuchverwaltungen von der in diesem Absatz auferlegten Verpflichtung befreien, wenn nach den Vorschriften der Schuldbuchordnung Verfügungen des Schuldbuchgläubigers von der Prüfung seiner Persönlichkeit abhängig sind.
Stellt sich später heraus, daß die Vorschrift des ersten Absatzes verletzt ist, so dürfen das Guthaben, die Wertsachen oder der Inhalt des Schließfachs nur mit Zustimmung des Finanzamts an den Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger herausgegeben werden; auch sonstige Verfügungen darüber bedürfen dieser Zustimmung. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Vorschrift zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch Steueransprüche oder Verfallerklärungen vereitelt oder beeinträchtigt werden. [2032]
§ 166
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Wer Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Wertsachen, die er besitzt, als Treuhänder, Vertreter eines andern oder Pfandgläubiger zu haben behauptet, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Wertsachen gehören, oder daß sie ihm nicht gehören; andernfalls sind sie ihm zuzurechnen. Das Recht des Finanzamts, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn Rechte auf Namen mehrerer Personen lauten und diese berechtigt sind, gemeinschaftlich oder allein über die Rechte zu verfügen.
§ 167
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Jeder Besitzer eines Grundstücks hat dem Finanzamt auf Verlangen sämtliche Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern über die Personen, die zu ihrem Haushalt gehören, einschließlich der Untermieter und der Schlafstellenmieter, Auskunft zu erteilen; diese sind ihnen zu entsprechender Auskunft verpflichtet.
II. Pflichten der Steuerpflichtigen
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§ 168
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Bei Steuererklärungen (Erklärungen, die nach Vorschrift der Gesetze oder Ausführungsbestimmungen als Unterlage für die Festsetzung einer Steuer dienen) hat der Steuerpflichtige zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Die Erklärungen sind nach Form und Inhalt so abzugeben, wie es das Finanzamt nach den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorschreibt. Die Versicherung kann nach Anordnung des Finanzamts allgemein abgegeben werden. Bei Zöllen und Verbrauchsabgaben kann von ihrer Abgabe abgesehen werden.
Bei der Ausfüllung von Vordrucken sind alle Fragen zu beantworten. Die Fragen und Antworten sind so zu fassen, daß die Prüfung, was steuerpflichtig ist und was nicht, dem Finanzamt ermöglicht wird. In den Vordrucken ist zu betonen, daß diese Prüfung dem Finanzamt, nicht dem Steuerpflichtigen zusteht. Den Steuererklärungen sind die Unterlagen beizufügen, die nach den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen gefordert werden. Wenn diese Unterlagen in Bescheinigungen bestehen, die von anderer Seite zu erteilen sind, sind die beteiligten Stellen verpflichtet, sie auszustellen.
Auf Verlangen haben die Steuerpflichtigen auch bei anderen Erklärungen, Anmeldungen Anzeigen und Auskünften zu versichern, daß sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
§ 169
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Dem Steuerpflichtigen im Sinne der §§ 168, 170 bis 176 steht gleich, wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Soweit nichts anderes bestimmt [2033] ist, ist zur Abgabe einer Steuererklärung jeder verpflichtet, bei dem nach Ermessen des Finanzamts die Möglichkeit einer Steuerpflicht gegeben ist.
§ 170
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Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärungen schriftlich einreichen oder mündlich vor dem Finanzamt abgeben.
Wenn sie die Frist nicht wahren, kann ihnen das Finanzamt zugunsten des Reichs einen Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Das Finanzamt hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.
§ 171
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Wenn sich die Steuererklärungen auf Wertangaben zu erstrecken haben, und sich der Wert nicht aus dem Nennbetrage, dem Kurswert oder aus Zahlungen ergibt, hat der Steuerpflichtige, soweit er nicht den Wert zu schätzen hat, die Tatsachen anzugeben, die er zur Ermittlung des Wertes beizubringen vermag.
§ 172
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Im Falle des § 205 Abs. 1, 2 hat der Steuerpflichtige nach schriftlicher Mitteilung der Punkte, über die er sich äußern soll, vor dem Finanzamt zu erscheinen, wenn er nicht durch triftige Gründe daran verhindert ist. Er hat ihm wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. Kann er nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben, so hat er Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
Das Finanzamt kann schriftliche Auskunft verlangen.
§ 173
[Bearbeiten]
Auf Verlangen (§ 205 Abs. 1, 2) hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Steuererklärung nachzuweisen. Wo seine Angaben zu Zweifeln Anlaß geben, hat er sie zu ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und seine Behauptungen, soweit ihm dies nach den Umständen zugemutet werden kann, zu beweisen, zum Beispiel den Verbleib von Vermögen das er früher besessen hat.
Er hat Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie Urkunden, die für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind, auf Verlangen (§ 207) zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
§ 174
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Steuerpflichtige, die Handelsbücher im Sinne des Handelsgesetzbuchs führen, haben auf Verlangen eine Abschrift ihrer unverkürzten Bilanzen mit Erläuterungen einzureichen. Wenn sie nach ihrer Buchführung eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, ist auch diese beizufügen. [2034]
Aus der Bilanz oder den Erläuterungen soll klar hervorgehen, wie Gegenstände des Gebrauchs und Lagerbestände bewertet und welche Beträge darauf und auf zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen oder sonst abgeschrieben worden sind.
Wenn Ausgaben für Anlagen als Unkosten gebucht sind, ist der Betrag in den Erläuterungen anzugeben.
Als Schuldposten dürfen Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gefälligkeitsakzepten und dergleichen in der Bilanz nur aufgeführt werden, wenn die Rückgriffsrechte berücksichtigt sind.
§ 175
[Bearbeiten]
Die Beamten der Finanzämter und ihre Beauftragten können Grundstücke und Räume der Steuerpflichtigen betreten, um im Steuerinteresse an Ort und Stelle nötige Abschätzungen innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitsstunden vorzunehmen. Die Steuerpflichtigen haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen.
Wertsachen (§ 165 Abs. 1) hat der Steuerpflichtige auf Verlangen (§ 209) vorzulegen und Einsicht in die Behältnisse zu gewähren oder zu verschaffen, in denen er sie verwahrt. ·
§ 176
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Mit Genehmigung des Landesfinanzamts, die für den einzelnen Fall einzuholen und zu erteilen ist, kann das Finanzamt verlangen, daß der Steuerpflichtige Tatsachen, die er behauptet, durch Versicherung an Eides Statt erhärte (§ 209).
Die Versicherung ist dem Vorsteher des Finanzamts abzugeben. Dieser zieht einen Schriftführer zu. Die Tatsachen, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Steuerpflichtigen mindestens eine Woche vor Abgabe der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, daß der Steuerpflichtige erklärt: »Ich versichere an Eides Statt, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt habe.« Die Niederschrift ist vorzulesen; der Steuerpflichtige hat sie zu unterschreiben.
Die Versicherung an Eides Statt kann nicht nach § 202 erzwungen werden.
III. Pflichten anderer Personen zu Auskunft, Einsichtgewährung und Gutachten
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§ 177
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Auch wer nicht als Steuerpflichtiger beteiligt ist, hat mit Ausnahme der im § 178 als nahe Angehörige bezeichneten Personen dem Finanzamt über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Ausübung der Steueraufsicht oder in einem Steuerermittlungsverfahren für die Feststellung von Steueransprüchen von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Wer nicht aus dem Gedächtnis Auskunft [2035] geben kann, hat Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Auskunft ist nach Form und Inhalt so zu erteilen, wie es das Finanzamt nach den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorschreibt.
Die Auskunft soll, soweit dies durchführbar ist und nicht aus besonderen Gründen Abweichungen geboten sind, schriftlich erbeten und erteilt werden; das Finanzamt kann jedoch das Erscheinen des Auskunftspflichtigen anordnen.
Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Auskunft begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Auskunftspersonen in Frage kommen, an den Vorstand oder die Geschäfts- und Betriebsleitung zu richten.
§ 178
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In den Fällen des § 177 kann der Befragte die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Bejahnug oder Verneinung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen würde.
Als naher Angehöriger gilt:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
3. wer mit dem Befragten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist.
§ 179
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Die Auskunft können ferner verweigern:
1. Verteidiger und Rechtsanwälte, soweit sie in Strafsachen tätig gewesen sind,
2. Ärzte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist,
3. Rechtsanwälte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist,
4. die Gehilfen der zu 1 bis 3 bezeichneten Personen hinsichtlich der Tatsachen, die sie in dieser ihrer Eigenschaft erfahren haben.
Diese Bestimmung findet auf die zu 3 und 4 bezeichneten Personen insoweit keine Anwendung, als es sich um Tatsachen handelt, die bei Beratung oder Vertretung in Steuerangelegenheiten zu ihrer Kenntnis gekommen sind, es sei denn, daß es sich um Fragen handelt, deren Bejahung oder Verneinung ihre Auftraggeber der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.
§ 180
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Ein Geistlicher darf nicht über solche Tatsachen befragt werden, über die er nach Annahme des Finanzamts oder nach seiner Versicherung nicht aussagen [2036] kann, ohne die Pflicht der Verschwiegenheit, die ihm als Seelsorger obliegt, zu verletzen.
§ 181
[Bearbeiten]
Die Verpflichtung öffentlicher Behörden und Beamten, einschließlich der Beamten der Reichsbank, der Staatsbanken und der Schuldbuchverwaltungen, zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunftspflicht gegenüber den Finanzämtern Sie dürfen jedoch über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht, nicht befragt werden, wenn ihnen die Behörde, die ihnen vorgesetzt ist, oder bei Beamten, die nicht mehr im Dienste sind, zuletzt vorgesetzt war, die Erteilung der Auskunft im Einzelfall untersagt hat. Dies darf nur geschehen, wenn die Auskunft dem Wohle des Reichs oder eines Landes nachteilig sein würde.
Für die Post- und Telegraphenbehörden und deren Beamte bleibt es bei der Unverletzlichkeit des Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses.
§ 182
[Bearbeiten]
Auch abgesehen von den Fällen des § 181 kann eine Auskunft nicht gefordert werden, wenn eine oberste Reichs- oder Landesbehörde erklärt, daß die Auskunft dem Wohle des Reichs oder eines Landes nachteilig sein würde.
§ 183
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Auskunftspersonen kann auf Verlangen eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust gewährt werden.
§ 184
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Mit Genehmigung des Landesfinanzamts, die für den einzelnen Fall einzuholen und zu erteilen ist, kann das Finanzamt verlangen, daß eine Auskunftsperson die Wahrheit ihrer Aussage durch Eid bekräftige (§ 209). Die Vorschriften des § 393 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Wer die Auskunft verweigern darf, kann auch den Eid verweigern.
Für Abnahme des Eides gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Der Eid wird vom Vorsteher des Finanzamts unter Zuziehung eines Schriftführers oder auf Ersuchen des Finanzamts vom Amtsgericht abgenommen.
Die Auskunftsperson gilt als Zeuge im Sinne des Strafgesetzbuchs.
§ 185
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Wer Auskunft zu erteilen hat (§§ 177 ff.), hat, wenn es das Finanzamt mit Genehmigung des Landesfinanzamts verlangt (§ 209), diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlagenden Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Rechtsvorgänge beziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat er Wertsachen (§ 165 Abs. 1) vorzulegen, die er für den Steuerpflichtigen verwahrt, und Einsicht in verschlossene [2037] Behältnisse zu gewähren, die er dem Steuerpflichtigen überlassen hat. Er kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit er die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnte.
§ 186
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Wer Waren zum Weiterverkaufe veräußert, deren Abgabe an den Verbraucher eine Steuerpflicht begründet, hat dem Finanzamt mit Genehmigung des Landesfinanzamts auf Verlangen seine Bücher und Geschäftspapiere insoweit zur Einsicht vorzulegen, als dies zur Feststellung erforderlich ist, wer solche Waren erhalten hat, und um welche Mengen es sich handelt.
§ 187
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Zur Ermittlung des Steuerwerts von Aktien ohne Börsenkurs, Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksgesellschaft oder an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Vorstände und Liquidatoren dieser Gesellschaften, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder Vermögen im Inland hat, dem Finanzamt am Sitze ihrer Verwaltung oder dem Finanzamt des Bezirkes, wo sich das Vermögen befindet, auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen nachzuweisen:
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen,
2. den Betrag der in den letzten drei Jahren jährlich verteilten Gewinne,
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen.
Bei der Nachweisung haben sie zu versichern, daß sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
§ 188
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Als Sachverständiger hat auf Verlangen des Finanzamts ein Gutachten abzugeben, wer zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung zur Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
Die Gründe, aus denen eine Auskunft verweigert werden darf, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.
Die §§ 183 und 184 gelten entsprechend.
Öffentliche Beamte sind nicht als Sachverständige zuzuziehen, wenn ihre vorgesetzte Behörde erklärt, daß dies dem Dienste nachteilig sein würde.
IV. Anzeigepflichten
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§ 189
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Öffentliche und private Banken und Zweigniederlassungen von Banken haben dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich ihre Niederlassung befindet, ein [2038]
Verzeichnis ihrer Kunden mitzuteilen und die bis zum 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres eintretenden Zugänge des Kundenbestandes anzuzeigen. Die Anzeigepflicht beschränkt sich auf Kunden, die im Inland einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, einen Sitz oder eine Niederlassung haben oder Deutsche sind.
Das Kundenverzeichnis ist nach dem Stande vom 30. Juni 1919 aufzustellen und mit den Zugängen bis zum 31. Dezember 1919 spätestens am 31. März 1920 einzureichen. Die Zugangslisten sind jedesmal spätestens drei Monate nach Ablauf des Halbjahrs einzureichen. In dem Verzeichnis sind anzugeben: Namen (bei natürlichen Personen Vor- und Zunamen), Wohnsitz oder Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Niederlassung der Kunden.
Kunde im Sinne des Abs. 1, 2 ist, wer bei der Bank Wertsachen (§ 165 Abs. 1), ein verschlossenes Depot, ein Schließfach, ein Guthaben oder ein laufendes Konto hat.
Als Banken im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Sparkassen sowie weiter alle Personen und Unternehmungen, die geschäftsmäßig Bank- oder Bankiergeschäfte betreiben, insbesondere auch Wertsachen (§ 165 Abs. 1) offen oder verschlossen verwahren oder Schließfächer oder ähnliche zur Verwahrung von Wertsachen geeigneten Behältnisse anderen überlassen.
Diese Vorschriften gelten entsprechend für Hinterlegungsstellen, Postscheckämter und Schuldbuchverwaltungen.
Der Reichsminister der Finanzen kann Erleichterungen von diesen Vorschriften sowie in besonderen Fällen eine angemessene Entschädigung gewähren.
§ 190
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Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, daß, wer Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Wertsachen, die er besitzt, als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger hat, dies dem Finanzamt auf öffentliche Aufforderung unter Bezeichnung des Berechtigten mitzuteilen hat.
V. Beistandspflicht der Behörden und berufsständischen Vertretungen
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§ 191
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Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, die Beamten und Notare sowie die Verbände und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen haben den Finanzämtern jede zur Durchführung der Besteuerung und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere Einsicht in ihre Bücher, Verhandlungen, Listen und Urkunden zu gewähren.
Die Unverletzbarkeit des Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses bleibt unberührt.
Schuldbuchverwaltungen, Postscheckämter, Sparkassen und Banken, die die Stellung von Behörden haben, fallen nicht unter diese Vorschrift. [2039]
§ 192
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Sämtliche Behörden und Beamten haben Steuerzuwiderhandlungen, die sie dienstlich erfahren, den Finanzämtern mitzuteilen. Die Unverletzbarkeit des Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses bleibt unberührt.
VI. Steueraufsicht
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§ 193
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Inhaber von Betrieben oder Unternehmen, die der Steueraufsicht unterliegen, haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber der Steuerverwaltung obliegen, selbst zu erfüllen oder, wenn sie den Betrieb oder das Unternehmen nicht selbst leiten, hierfür einen geeigneten Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung eines Betriebsleiters ist dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 194
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Wer Gegenstände gewinnen, herstellen oder umsetzen will, an deren Gewinnung, Herstellung oder Umsatz eine Steuerpflicht geknüpft[ER 3] ist, hat dies dem Finanzamt vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Nähere über Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anmeldung regeln Ausführungsbestimmungen.
Das gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, das einer besonderen Verkehrssteuer unterliegt.
§ 195
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Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die nach § 194 Abs. 1 anmeldepflichtigen Betriebe nach ihrer Eröffnung zur Sicherung der Steuer zu genügen haben. Insbesondere können sie anordnen:
1. daß bestimmte Gewerbehandlungen nur in angemeldeten oder solchen Räumen vorgenommen werden dürfen, deren Benutzung für diesen Zweck von dem Finanzamt besonders genehmigt ist,
2. daß hergestellte Erzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt oder bezeichnet werden müssen,
3. daß, wenn neben der Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse deren Verkauf im kleinen erfolgt, dieser besonders zu überwachen ist,
4. daß über den Betrieb und über die gewonnenen, hergestellten oder in den Verkehr gebrachten steuerpflichtigen Erzeugnisse Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,
5. daß Vorgänge und Maßnahmen in den Betrieben, die für die Steueraufsicht wichtig sind, dem Finanzamt anzumelden sind.
§ 196
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Die Finanzämter sind befugt, in Betrieben, die der Steueraufsicht unterliegen, Nachschau zu halten. Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, zu [2040] welchen Zeiten die Nachschau stattfinden darf und welche Befugnisse den Beamten im einzelnen zustehen. Zeitliche Beschränkungen der Nachschau fallen weg, wenn Gefahr im Verzuge liegt.
Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, die die Ausführung der Aufsicht hindern oder erschweren.
§ 197
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Den Aufsichtsbeamten ist jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen, auch sind ihnen bei ihren Amtshandlungen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes sind die Geschäftsbücher und die Schriftstücke über Herstellung und Absatz von steuerpflichtigen Erzeugnissen auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
Auf Verlangen des Finanzamts hat der Steuerpflichtige für die Steuerbeamten, die sich in seinem Betriebe dienstlich aufzuhalten haben, einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen und instandzuhalten.
§ 198
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Wenn die Finanzämter befugt sind, zu prüfen, ob Bücher, Aufzeichnungen und Verzeichnisse wie vorgeschrieben geführt und vorgeschriebene Bescheinigungen ausgestellt werden, können ihre Beamten und die von ihnen nach § 206 beauftragten Personen die Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden betreten und diese Prüfung vornehmen. Die Steuerpflichtigen und ihre Angestellten haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie für die Prüfung bedürfen, und ihnen alle für die Prüfung in Betracht kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen. Die Vorschrift gilt nicht für den Fall des § 164.
§ 199
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Untier Aufsicht stehende Betriebe, bei denen eine Steuerhinterziehung strafrechtlich festgestellt ist oder in denen mit Wissen des Inhabers oder eines Vertreters Angestellte oder Arbeiter beschäftigt werden, die wegen Steuerhinterziehung in diesen Betrieben oder in Betrieben gleicher oder ähnlicher Art mit einer Geldstrafe von mindestens fünfhundert Mark oder mit Freiheitsstrafe oder wiederholt bestraft sind, können auf Kosten des Inhabers besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden.
§ 200
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Wer geschäftsmäßig oder gegen Entgelt anderen Rat oder Hilfe in Steuerangelegenheiten erteilt, hat dem Finanzamt auf Verlangen in die Geschäftspapiere, die diese Tätigkeit betreffen, Einsicht zu gewähren. Wird er wegen Steuerhinterziehung oder Teilnahme an einer solchen verurteilt, so kann ihm das Landesfinanzamt nach der Rechtskraft des Urteils untersagen, seine Tätigkeit fortzusetzen. [2041] Gegen den Beschluß ist die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. Dieser entscheidet im Beschlußverfahren. Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Beschlusses kann das Landesfinanzamt den Beschluß aufheben.
Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Rechtsanwälte und Notare sowie Vertreter beruflicher oder gewerkschaftlicher Vereinigungen hinsichtlich des von ihnen vertretenen Personenkreises, sofern sie nicht wegen Steuerhinterziehung oder Teilnahme an einer solchen verurteilt sind.
§ 201
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Wenn einem Gewerbetreibenden, der sich mit Geschäften der im § 200 bezeichneten Art abgibt, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte nach der Gewerbeordnung zu untersagen ist (§ 35 der Reichsgewerbeordnung), kann das Finanzamt durch Antrag oder Klage eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Untersagung herbeiführen. Wird der Antrag oder die Klage abgewiesen, so steht dem Finanzamt das Rechtsmittel zu, das der Gewerbetreibende hätte, wenn der Betrieb untersagt worden wäre; das gleiche gilt für das weitere Rechtsmittelverfahren.
VII. Zwangsmittel und Sicherungsgelder
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§ 202
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Die Finanzämter können Anordnungen, die sie bei Ermittlung von Steueransprüchen oder Durchführung der Steueraufsicht innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen, durch Geldstrafen, Ausführung auf Kosten der Pflichtigen und unmittelbar erzwingen.
Die einzelne Geldstrafe darf fünfhundert Mark nicht übersteigen. Wird die Strafe gegen natürliche Personen festgesetzt, so ist zugleich die Dauer der Haft festzusetzen, die für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Die Haft darf vier Wochen nicht übersteigen. Bei der Umwandlung der Geldstrafe ist ein Betrag von zehn bis zu fünfzig Mark einer eintägigen Haftstrafe gleichzuachten. Sind mehrere Strafen nebeneinander zu vollstrecken, so hat das Finanzamt, das die höchste Haftstrafe festgesetzt hat, die Strafen in eine Gesamtstrafe zusammenzuziehen; diese besteht in einer Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe und darf drei Monate nicht übersteigen. Auf Ersuchen des Finanzamts hat die zur Vollstreckung gerichtlich erkannter Haftstrafen zuständige Behörde die Haftstrafe zu vollstrecken. Nachdem der Anspruch auf die Geldstrafe verjährt ist, darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
Die Kosten der Ausführung durch Dritte und des unmittelbaren Zwanges können im voraus in einem vorläufig zu veranschlagenden Betrage zwangsweise eingezogen werden.
Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn die Anordnung sonst nicht durchführbar ist oder Gefahr im Verzuge liegt. [2042]
Gegen öffentliche Behörden sind Zwangsmittel nicht zulässig.
Bevor ein Zwangsmittel festgesetzt wird, muß der Pflichtige unter Androhung des Zwangsmittels mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der von ihm geforderten Handlung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich geschehen, außer wenn Gefahr im Verzuge liegt.
Wer meint, zur Erfüllung der Aufforderung nicht verpflichtet zu sein, hat dies dem Finanzamt rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
§ 203
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Wenn das Gesetz die Gewährung von Steuervergünstigungen oder Erleichterungen bei der Entrichtung oder Berechnung von Steuern zuläßt, können dem Steuerpflichtigen, insbesondere auch zur Überwachung, besondere Bedingungen auferlegt und es kann bestimmt werden, daß bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen Geldbußen als Ungehorsamsfolgen verwirkt sein sollen (Sicherungsgelder). Soweit kein höherer Betrag zugelassen ist, kann das Sicherungsgeld für den einzelnen Fall bis auf zehntausend Mark bemessen werden. Das Finanzamt legt das Sicherungsgeld auf und bestimmt seine Höhe.
Das Sicherungsgeld ist nicht aufzuerlegen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß bei der Nichteinhaltung der Bedingung weder ihm noch seinen Vertretern, Angestellten oder Arbeitern ein Verschulden zur Last fällt.

Zweiter Titel – Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren

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§ 204
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Das Finanzamt hat die steuerpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Es hat Angaben der Steuerpflichtigen auch zugunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen.
§ 205
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Das Finanzamt hat die Steuererklärungen (§ 168) zu prüfen. Soweit nötig, hat es tunlichst durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen, daß Lücken ergänzt und Zweifel beseitigt werden.
Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung, so hat es, wenn nötig, Ermittlungen vorzunehmen; es kann den Steuerpflichtigen, falls eine Aufforderung zu schriftlicher Erklärung nicht angezeigt ist oder keinen Erfolg hat, vorladen und ihn nach §§ 172 ff. zu Auskunft und weiteren Nachweisungen anhalten.
Die Kosten der Ermittlungen trägt der Steuerpflichtige, wenn das Endergebnis das seinen Angaben entsprechende Ergebnis um mehr als ein Drittel übersteigt, es sei denn, daß die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wertabschätzung oder sonstigen entschuldbaren Irrtum hervorgerufen ist. [2043]
Wenn von der Steuererklärung abgewichen werden soll, sind dem Steuerpflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 206
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Die Finanzämter können Sachverständige zuziehen oder Prüfungsbeamte, die ihnen zugeordnet sind, verwenden. Sie können sich ferner der Hilfe von Vertretern und Angestellten der Verbände und Vertretungen des Betriebs- oder Geschäftszweigs, dem der Steuerpflichtige angehört, bedienen. Die so hinzugezogenen Personen und Sachverständigen haben über das, was ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt wird, strengstens zu schweigen und dürfen diese Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie sind hierauf eidlich zu verpflichten.
Soweit nicht Gefahr im Verzuge liegt, hat das Finanzamt die Person, die es beauftragten will, und den Verband, dem sie angehört, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Befürchtet der Steuerpflichtige von der Tätigkeit dieser Person die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit, so kann er sie ablehnen und, wenn diesem Antrag nicht stattgegeben wird, beantragen, die Prüfung auf seine Kosten durch besondere Sachverständige vornehmen zu lassen. Er hat Personen, die hierzu bereit und geeignet sind, zu bezeichnen. Einigt man sich nicht, so entscheidet das Landesfinanzamt endgültig.
§ 207
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Das Finanzamt soll die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren in der Regel erst verlangen, wenn die Auskunft des Steuerpflichtigen nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit vorliegen.
Bücher und Geschäftspapiere sind auf Wunsch des Steuerpflichtigen tunlichst in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen einzusehen.
§ 208
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Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 162, 163 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind, wenn nach den Umständen des Falles kein Anlaß ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenn eine vom Reichsminister der Finanzen bezeichnete Stelle bescheinigt, daß sie die Bücher und Auszeichnungen geprüft hat, und daß die Eintragungen, für die sie bestimmt sind, fortlaufend und vollständig gemacht und formell und sachlich richtig sind, so darf die Beanstandung nur mit Genehmigung des Landesfinanzamts erfolgen.
Bücher, Geschäftspapiere, Bilanzen und deren Erläuterungen dürfen einem Ausschuß nur mit Zustimmung dessen, der sie vorgelegt hat, zur Einsicht mitgeteilt werden. Sonst ist der Buchbeweis durch den Vorsteher des Finanzamts oder unter dessen Leitung durch die im § 206 genannten Personen zu erheben. Diese haben dem Ausschuß über das Ergebnis zu berichten. Wenn schriftlich berichtet wird, soll dem Steuerpflichtigen eine Abschrift mitgeteilt werden. [2044]
§ 209
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Wenn es sich um die Ermittlung von Steueransprüchen gegen bestimmte Personen handelt, sollen andere Personen erst dann zu einer Auskunft oder zur Vorlegung von Büchern angehalten werden, wenn die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur wenn es erforderlich ist, um die Wahrheit zu ermitteln oder wenn Gefahr im Verzuge liegt, soll verlangt werden, daß der Steuerpflichtige oder ein Dritter (§ 175, § 185) Wertsachen vorlegt oder den Inhalt von Behältnissen oder eines verschlossenen Depots nachweist; das Finanzamt kann alsdann der Bank oder der Stelle, die das Schließfach überlassen hat oder das Depot verwahrt, vorschreiben, dem Steuerpflichtigen während angemessen kurzer Frist nur unter Zuziehung eines vom Finanzamt zu bezeichnenden Beamten Zutritt zum Schließfach zu gewähren oder das Depot auszuhändigen.
Das Finanzamt kann sich in den Fällen des § 189 durch Stichproben überzeugen, ob die Angaben steuerpflichtiger Kunden zutreffen.
Eidesstattliche Versicherungen und eidliche Bekräftigungen von Auskünften sollen nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind.
§ 210
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Nach Abschluß seiner Ermittlungen stellt das Finanzamt die Steuer fest. Soweit es die Besteuerungsgrundlagen nach seinen Ermittlungen nicht feststellen oder berechnen kann, hat es sie zu schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann.
Wenn eine Schätzung notwendig geworden ist, weil der Steuerpflichtige Verpflichtungen, die ihm durch die Steuergesetze auferlegt sind, schuldhaft nicht genügt hat und dies im Steuerbescheide festgestellt worden ist, ist wegen der Höhe der Schätzung nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid im übrigen unanfechtbar geworden ist. Das Landesfinanzamt hat die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen und entscheidet endgültig.
Die Vorschriften des Abs. 3 gelten nicht für den Fall der Verweigerung einer Versicherung an Eides Statt.
§ 211
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Steuerbescheide, die nach den Steuergesetzen schriftlich zu erteilen sind, müssen die Höhe der Steuer enthalten. [2045]
Sie sollen ferner enthalten:
1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist,
2. die Grundlagen der Festsetzung und Veranlagung, soweit sie dem Steuerpflichtigen nicht schon mitgeteilt sind,
3. eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer oder Sicherheit zu entrichten ist,
4. die Punkte, in denen von der Steuererklärung abgewichen worden ist.
Die Steuerbescheide sind verschlossen zuzustellen.
§ 212
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Wenn nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, sind Nachforderungen von Steuern bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
Hat jedoch bei Steuern, bei denen die Verjährungsfrist (§ 121) mehr als ein Jahr beträgt, das Finanzamt nach Prüfung des Sachverhalts einen besonderen, im Gesetze selber vorgesehenen schriftlichen Bescheid (Veranlagungs-, Freistellungs- oder Feststellungsbescheid) erteilt, so ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, eine Neuveranlagung nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen.
Eine Neuveranlagung ist ferner zulässig, wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine höhere Veranlagung rechtfertigt; dies gilt nicht bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausschließlich der Erbschaftssteuer.
Eine Neuveranlagung darf nicht auf eine nach Entstehung des Steueranspruchs erlassene Entscheidung des Reichsfinanzhofs gegründet werden, in der die Steuerpflicht im Gegensatze zu einer früheren, einen gleichen Tatbestand betreffenden höchstrichterlichen Entscheidung bejaht wird.
§ 213
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Wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine Herabsetzung der Steuer rechtfertigt, so ist die Steuerfestsetzung zu berichtigen.
§ 214
[Bearbeiten]
Wo das Gesetz wegen bedingter, befristeter oder sonst ungewisser Verhältnisse die Steuerfestsetzung aussetzt oder eine vorläufige vorsieht, ist die Steuerfestsetzung nachzuholen oder zu berichtigen, wenn die Ungewißheit beseitigt ist. Nach Ablauf des Jahres, das auf die Beseitigung der Ungewißheit folgt, kann der Steuerpflichtige die Berichtigung nicht mehr beantragen. Eine Berichtigung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist unzulässig, wenn der Anspruch auf Nachzahlung verjährt ist; im Sinne des § 122 Abs. 1 gilt der Anspruch als mit der Beseitigung der Ungewißheit entstanden.
Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen das Gesetz für die Besteuerung fordert, nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit [2046] weggefallen ist wie bei Anfechtung einer letztwilligen Verfügung oder einer Erbschaftsannahme.
§ 215
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Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, daß Nachforderungen von Steuern und Berichtigungen von Steuerfestsetzungen unterbleiben, wenn der Betrag, der nachzufordern oder zu erstatten ist, eine gewisse Grenze voraussichtlich nicht überschreitet.
§ 216
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Das Steuerermittlungsverfahren ist außer im Falle des § 205 Abs. 3, § 206 Abs. 2 kosten-, gebühren- und stempelfrei; im übrigen bestimmt der Reichsminister der Finanzen den Umfang der Gebühren.

Vierter[ER 4] Abschnitt – Rechtsmittel

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Erster Titel – Zulässigkeit der Rechtsmittel

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§ 217
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Gegen Steuerbescheide (§§ 211, 220) und gegen die im § 223 bezeichneten Bescheide ist als Rechtsmittelverfahren gegeben,
1. soweit es sich nicht um Zölle und Verbrauchsabgaben handelt: das Berufungsverfahren;
2. soweit es sich um Zölle und Verbrauchsabgaben handelt: das Anfechtungsverfahren.
§ 218
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Im Berufungsverfahren sind gegeben:
gegen die Entscheidung des Finanzamts oder einer Hilfsstelle des Finanzamts: der Einspruch; über ihn entscheidet das Finanzamt;
gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts: die Berufung; über sie entscheidet das Finanzgericht;
gegen die Berufungsentscheidung des Finanzgerichts: die Rechtsbeschwerde; über sie entscheidet der Reichsfinanzhof.
§ 219
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Im Anfechtungsverfahren sind gegeben:
gegen die Entscheidung des Finanzamts oder einer Hilfsstelle des Finanzamts: die Anfechtung; über sie entscheidet das Landesfinanzamt;
gegen die Anfechtungsentscheidung des Landesfinanzamts: die Rechtsbeschwerde; über sie entscheidet der Reichsfinanzhof. [2047]
§ 220
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Ist ein förmlicher Steuerbescheid nicht zu erteilen, so gilt als Steuerbescheid jede Willenskundgebung eines Finanzamts oder einer Hilfsstelle eines Finanzamts, mit der erstmalig ein bestimmter Betrag als Steuer von einer bestimmten Person sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist beansprucht wird.
Als Steuerbescheid im Sinne des § 217 gilt auch eine schriftliche Auskunft, die ein Finanzamt über die Stempelpflichtigkeit einer ausgestellten Urkunde oder eines vollzogenen Geschäfts erteilt. Als Steuerbescheide gelten ferner Freistellungen von Steuern und Feststellungsbescheide eines Finanzamts oder Landesfinanzamts, die für die Bemessung künftiger Steueransprüche bindend sind. Ist ein solcher Feststellungsbescheid von einem Landesfinanzamt erlassen, so ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben.
§ 221
[Bearbeiten]
Außer bei Feststellungsbescheiden (§ 220 Abs. 2) kann ein Steuerbescheid nur deshalb angefochten werden, weil sich der Steuerpflichtige durch die Höhe der Steuerforderung beschwert fühlt, oder weil die Steuerpflicht verneint oder eine zu geringe Steuer festgesetzt ist.
§ 222
[Bearbeiten]
Bei Steuerbescheiden, die frühere Steuerbescheide ändern, zum Beispiel in den Fällen des § 74 Abs. 3 und der §§ 76, 212 und 214, ist der neue Bescheid selbständig anfechtbar, soweit die Änderung reicht.
§ 223
[Bearbeiten]
Die Rechtsmittel der §§ 217 bis 219 sind ferner gegeben gegen Bescheide über Erstattungs- und Vergütungsansprüche, die aus Rechtsgründen zugelassen sind, sowie gegen Bescheide, durch die erstattete oder vergütete Beträge zurückgefordert werden. Ist ein solcher Bescheid von einem Landesfinanzamt erlassen, so ist gegen ihn in den Fällen des § 217 Nr. 1 die Berufung an das Finanzgericht und gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof und in den Fällen des § 217 Nr. 2 die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben.
§ 224
[Bearbeiten]
Andere als die in den §§ 217 bis 223 bezeichneten Verfügungen von Finanzbehörden unterliegen der Beschwerde (§ 281).
§ 225
[Bearbeiten]
Befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist der, gegen den der Bescheid oder die Verfügung ergangen ist. Für seine Vertretung gelten die § 83 Abs. 2, §§ 84 bis 91. Stirbt jemand, der berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, während eine Rechtsmittelfrist läuft, bevor er das Rechtsmittel eingelegt hat, so kann jeder Erbe das Rechtsmittel einlegen.[ER 5] [2048]
§ 226
[Bearbeiten]
Ist ein Bescheid gegen jemand erlassen, der nach § 83 Abs. 2, §§ 84 bis 91 befugt ist, die Interessen eines Steuerpflichtigen wahrzunehmen, so wirkt er auch gegen den Steuerpflichtigen. Wenn der Steuerpflichtige befugt ist, diese Interessen selbständig wahrzunehmen, so kann er das Rechtsmittel selbständig einlegen oder dem Rechtsmittel beitreten, das die zur Wahrung dieser Interessen befugte Person eingelegt hat; die Rechtsmittelbehörde kann ihn auch von Amts wegen als Beteiligten zuziehen.
Auch sonst kann als Beteiligter zugezogen werden, wessen Interesse nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wird, insbesondere wer auf Grund dieser Gesetze neben dem Steuerpflichtigen haftet oder haftbar gemacht werden kann.
Wer als Beteiligter zugezogen oder beigetreten ist, kann dieselben Rechte geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen; er muß die Rechtsmittelentscheidung gegen sich gelten lassen.
§ 227
[Bearbeiten]
In Steuersachen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auseschlossen. Dies gilt auch für die Rückforderung bezahlter Steuern und anderer Leistungen.

Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über das Verfahren

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§ 228
[Bearbeiten]
Soweit die Rechtsmittelbehörden zur Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse berufen sind, haben sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie sind an die Anträge dessen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, nicht gebunden und können, mit Ausnahme des Reichsfinanzhofs, den Bescheid auch zu seinem Nachteil ändern, wenn und soweit neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntgeworden sind, die eine solche Änderung rechtfertigen, oder wenn diese Änderung sich auf eine abweichende rechtliche Beurteilung gründet.
§ 229
[Bearbeiten]
Die Rechtsmittelbehörden haben die Befugnisse, die den Finanzämtern im Besteuerungsverfahren gegeben sind. Soweit die Ausübung dieser Befugnisse an die Genehmigung des Landesfinanzamts gebunden ist, bedarf es dieser nur, wenn Finanzämter als Rechtsmittelbehörden tätig werden.
§ 230
[Bearbeiten]
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsinittels beträgt einen Monat. [2049]
§ 231
[Bearbeiten]
Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid dem Berechtigten zugestellt oder, wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist oder als bekanntgemacht gilt.
Ein Rechtsmittel kann eingelegt werden, sobald der Bescheid vorliegt.
Fehlt in einem Bescheid eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
§ 232
[Bearbeiten]
Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, kann sich, wenn von anderer Seite ein Rechtsmittel eingelegt ist, diesem Rechtsmittel anschließen. Dies gilt auch dann, wenn für ihn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels verstrichen ist.
§ 233
[Bearbeiten]
Auf Einlegung von Rechtsmitteln kann verzichtet werden. Ein trotzdem eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Verzicht des Steuerpflichtigen ist der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zu erklären.
§ 234
[Bearbeiten]
Die Rechtsmittel können schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer das Rechtsmittel eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Die Rechtsmittel sind bei der Geschäftsstelle der Behörde anzubringen, deren Bescheid angefochten wird. Die Anbringung bei der zur Entscheidung berufenen Stelle (Rechtsmittelbehörde) oder einer Vorinstanz genügt; das Rechtsmittel ist der zuständigen Stelle zu übermitteln. Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig der zur Entscheidung berufenen Stelle oder einer Vorinstanz übermittelt wird. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht.
Ein Rechtsmittel gilt, als eingelegt, wenn aus dem Schriftstück oder aus der Erklärung hervorgeht, daß sich der Erklärende durch die Entscheidung beschwert fühlt und Nachprüfung begehrt.
Bei der Einlegung soll die Entscheidung bezeichnet werden, gegen die das Rechtsmittel gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
§ 235
[Bearbeiten]
Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Steuer nicht aufgehalten. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann die Vollziehung aussetzen, geeignetenfalls gegen Sicherheitsleistung. [2050]
§ 236
[Bearbeiten]
Die Rechtsmittelbehörde hat zu prüfen, ob das Rechtsmittel zulässig und in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Rechtsmittelbehörde eine Kollegialbehörde, so steht diese Prüfung und Entscheidung auch dem Vorsitzenden zu. Wenn dieser das Rechtsmittel verwirft, kann der Betroffene binnen zweier Wochen die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nachsuchen. In der Mitteilung des Vorsitzenden ist hierauf hinzuweisen.
§ 237
[Bearbeiten]
Rechtsmittel können bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung und, falls mündlich verhandelt wird, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, auf Grund deren entschieden wird, zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Die Zurücknahme hemmt den Fortgang des Verfahrens nicht, wenn sich ein sonst Beteiligter vorher dem Rechtsmittel angeschlossen hat.
§ 238
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Der Steuerpflichtige, oder wer sonst das Rechtsmittel eingelegt hat, kann sich im Rechtsmittelverfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Geschäftsmäßige Vertreter können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die im § 88 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen.
Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter haben sich auf Verlangen als solche auszuweisen.
Behörden werden durch Beamte vertreten, die die Behörde allgemein oder für den einzelnen Fall bestimmt.
§ 239
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Bei den Finanzgerichten können Rechtsanwälte zugelassen werden. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
§ 240
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Die Unterlagen der Besteuerung, die dem angefochtenen Bescheide zugrunde liegen, sollen, soweit dies nicht schon geschehen ist, dem Steuerpflichtigen auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Rechtsmittelschrift dazu Anlaß gibt, von Amts wegen mitgeteilt werden. In diesem Falle ist ihm zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren, die von Empfang der Mitteilung an läuft.
§ 241
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Wenn Auskunftspersonen oder Sachverständige im Rechtsmittelverfahren mündlich gehört werden, kann den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme am Termine gegeben werden. Ist das nicht geschehen, so darf das Beweisergebnis nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen verwertet werden, wenn ihm Gelegenheit gegeben ist, sich dazu zu äußern. [2051]
§ 242
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Bei Zurückweisung des Rechtsmittels soll die Entscheidung das tatsächliche und rechtliche Vorbringen und die Beweisergebnisse würdigen. Hinzugefügt werden soll eine Belehrung, welches Rechtsmittel weiter zulässig ist und binnen weicher Frist und wo es einzulegen ist.
Die Entscheidungen sind dem Steuerpflichtigen verschlossen zuzustellen.
§ 243
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Soweit ein Bedürfnis vorliegt, ist der Wert des Streitgegenstandes bei der Entscheidung über das Rechtsmittel festzustellen. Die Rechtsmittelbehörde bestimmt ihn nach freiem Ermessen.
Wird eine Sache an eine Vorinstanz oder an die Stelle, die zuerst entschieden hat, zurückverwiesen, so kann dieser Stelle die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes übertragen werden. Die Stelle hat ihre Entscheidung darüber der Rechtsmittelbehörde mitzuteilen.

Dritter Titel – Berufungsverfahren

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I. Der Einspruch
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§ 244
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Ist ein Einspruch eingelegt, so hat das Finanzamt die Sache erneut zu prüfen.
Richtet sich der Einspruch gegen den Bescheid einer Hilfsstelle, so kann diese ihren Bescheid ändern. Tut sie dies nicht, so legt sie die Sache dem Finanzamt zur Entscheidung vor.
II. Berufung
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§ 245
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Gegen Entscheidungen der Finanzämter, an denen Ausschüsse teilgenommen haben, kann der Vorsteher des Finanzamts Berufung einlegen. Die Frist zur Einlegung der Berufung endigt mit Ablauf der für den Steuerpflichtigen laufenden Einspruchsfrist. Legt der Steuerpflichtige Einspruch ein, so ist zunächst über den Einspruch zu entscheiden.
§ 246
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Beteiligte im Verfahren über die Berufung sind:
1. wer die Berufung eingelegt hat,
2. das Finanzamt, dessen Einspruchsentscheidung angefochten wird,
3. wer nach § 226 als Beteiligter zugezogen wird oder dem Verfahren beigetreten ist. [2052]
§ 247
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Die Beteiligten können die Akten beim Gericht einsehen und sich auf ihre Kosten Abschriften daraus geben lassen, soweit nicht der Vorsitzende aus dringenden dienstlichen Gründen Ausnahmen verfügt. Für Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte gilt dies nur mit Zustimmung der Stelle, der die Akten gehören oder die die Äußerung eingezogen hat.
Gegen die Verfügung des Vorsitzenden ist Beschwerde an das Finanzgericht zulässig.
§ 248
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Das Finanzamt, dessen Entscheidung angefochten ist, hat die Berufung mit den Akten und sonstigen Unterlagen dem Gerichte zu übersenden.
Hat der Vorsteher des Finanzamts nach § 245 Berufung eingelegt, so hat er dies dem Steuerpflichtigen mitzuteilen.
§ 249
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Schriftsätzen im Berufungsverfahren sollen so viele Abschriften beigefügt werden, wie Beteiligte vorhanden sind.
Die Geschäftsstelle des Gerichts hat den Beteiligten Abschriften der Schriftsätze oder Erklärungen mitzuteilen, die nicht von ihnen eingereicht oder abgegeben sind. Bei umfangreichen Anlagen, Zeichnungen und dergleichen kann der Vorsitzende gestatten oder anordnen, daß sie zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niedergelegt werden.
§ 250
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Im Berufungsverfahren dürfen neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
§ 210 Abs. 1 und 2 gilt auch für die Berufung.
§ 251
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Der Vorsitzende des Gerichts bereitet die Entscheidung vor. Er kann den Sachverhalt ermitteln und hat dabei dieselben Befugnisse wie das Gericht.
Ein ehrenamtliches Mitglied des Gerichts ist mit der schriftlichen Begutachtung zu befassen. Tritt der Vorsitzende diesem Gutachten bei, so kann er ohne Zuziehung der Mitglieder über die Berufung vorläufig entscheiden. Der vorläufige Bescheid wirkt wie ein Urteil des Gerichts, es sei denn, daß ein Beteiligter binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils die Entscheidung des Gerichts beantragt. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der vorläufige Bescheid als nicht ergangen. Über die Zulässigkeit des Antrags ist nach § 236 zu entscheiden.
In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, daß es den Beteiligten freisteht, entweder Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof einzulegen oder die [2053] Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und daß der vorläufige Bescheid als nicht ergangen gilt, wenn Entscheidung durch das Gericht beantragt wird.
§ 252
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Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Eine Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann nur durch einstimmigen Gerichtsbeschluß zurückgewiesen werden. Die mündliche Verhandlung ist anzuordnen, wenn es ein Mitglied des Gerichts verlangt.
§ 253
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Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so bestimmt der Vorsitzende den Termin.
Der Termin ist den Beteiligten mitzuteilen. Dabei ist ihnen zu eröffnen, daß es ihnen freisteht, zu erscheinen, und daß bei ihrem Ausbleiben nach Lage der Sache entschieden wird.
§ 254
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Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß auszuschließen, wenn es das Gericht aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet oder wenn es der Steuerpflichtige beantragt.
Es wird in deutscher Sprache verhandelt.
Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung und für die Verhandlung mit Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sowie mit stummen und tauben Personen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes Ist ein Beteiligter vom Verhandlungsort entfernt worden, so wird es so angesehen, wie wenn er sich freiwillig entfernt hätte.
Der Vorsitzende kann zu der Verhandlung einen beeidigten Schriftführer zuziehen; andernfalls hat er oder ein Mitglied den wesentlichen Hergang der Verhandlung kurz zu vermerken.
§ 255
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Aus besonderen Gründen kann das Gericht die mündliche Verhandlung außerhalb des Gerichtssitzes abhalten.
§ 256
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Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er oder ein Mitglied trägt die Sache vor. Dann hört das Gericht die Beteiligten.
Der Vorsitzende wirkt dahin, daß der Sachverhalt aufgeklärt und sachdienliche Anträge gestellt werden. Jedes Mitglied kann Fragen stellen.
§ 257
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Beweise können vom Gerichte, von einem oder mehreren Mitgliedern des Gerichts oder aus besonderen Gründen von einer ersuchten Behörde aufgenommen werden. [2054]
Der Vorsitzende kann Beweise auch vor der Verhandlung erheben. Er kann ein Mitglied des Gerichts- oder einen anderen Beamten des Landesfinanzamts damit beauftragen oder aus besonderen Gründen eine andere Behörde darum ersuchen.
§ 258
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Über tatsächliche Verhältnisse entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus der Verhandlung und einer Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.
§ 259
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Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so dürfen der Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich zu äußern den Beteiligten Gelegenheit gegeben war. Hierzu genügt, daß ihnen freigestanden hat, an dem Termin oder der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wo die Tatsachen vorgebracht oder die Beweise erhoben sind.
Urteile oder Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, können nur von den Mitgliedern erlassen werden, die daran teilgenommen haben.
§ 260
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Das Gericht beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. § 30 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern nur die beim Landesfinanzamt zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
§ 261
[Bearbeiten]
Die mündliche Verhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils oder eines Beschlusses, daß das Urteil den Beteiligten zugestellt werden solle. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet.
§ 262
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Die Urteile sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
§ 263
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Die Urteile ergehen im Namen des Reichs.
Die Mitglieder, die entschieden haben, sind anzuführen; auch ist der Sitzungstag anzugeben.
Die Urteile sind von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ständigen Mitglied zu unterzeichnen.
§ 264
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Leidet das Verfahren des Finanzamts oder einer Hilfsstelle an wesentlichen Mängeln, so hat das Finanzgericht gleichwohl in der Sache zu entscheiden. Eine [2055] Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist nur aus besonderen Gründen, insbesondere zur Ersparung von Kosten, Arbeit oder Zeit zulässig.
Vorentscheidungen über den Grund eines Anspruchs, Teilentscheidungen über Einzelansprüche oder selbständige Teile eines Anspruchs und Zwischenentscheidungen über selbständige Streitpunkte sind nur mit Zustimmung der Steuerpflichtigen zulässig.
Für die Einlegung weiterer Rechtsmittel stehen Vor-, Teil- und Zwischenentscheidungen Endentscheidungen gleich.
III. Rechtsbeschwerde
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§ 265
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Zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Urteile der Finanzgerichte ist auch die Finanzbehörde befugt, die den Steuerbescheid oder den im § 223 bezeichneten Bescheid erlassen hat.
§ 266
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Beteiligte im Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind:
1. wer im Verfahren über die Berufung Beteiligter war oder nach § 226 als Beteiligter zugezogen wird oder dem Verfahren beitritt,
2. der Reichsminister der Finanzen und im Falle des § 32 Abs. 4 die oberste Landesfinanzbehörde, wenn sie ihre Zuziehung beantragen; der Senat kann sie um Beteiligung ersuchen.
§ 267
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Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden,
1. daß die Entscheidung auf Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes oder einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe,
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
§ 268
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Der Beschwerdeführer soll die Rechtsbeschwerde beim Finanzgerichte schriftlich oder zu Protokoll begründen. Die Begründung kann auch zu Protokoll einer Vorinstanz geschehen; diese hat sie weiterzugeben.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf der Beschwerdefrist und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, verlängert werden.
Ist die Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof angebracht (§ 234), so kann sie auch bei diesem begründet werden; der Vorsitzende des Senats kann die Begründungsfrist verlängern. [2056]
§ 269
[Bearbeiten]
Wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, so hat die Begründung die Tatsachen zu enthalten, die den Mangel ergeben.
Wird sonst die Verletzung von Rechtsnormen oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten gerügt, so soll die Begründung die verletzte Norm oder den Verstoß bezeichnen.
§ 270
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Das Finanzgericht hat die Rechtsbeschwerde mit den Akten und sonstigen Unterlagen spätestens nach Ablauf der Begründungsfrist dem Reichsfinanzhof einzusenden.
§ 271
[Bearbeiten]
Falls die Rechtsbeschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen (§ 236) oder offenbar als unbegründet zurückzuweisen ist, hat der Vorsitzende die Beschwerdeschrift und die Begründung den übrigen Beteiligten zu schriftlicher Erklärung mitzuteilen. Zur Abgabe der Erklärung bestimmt er eine Frist.
§ 272
[Bearbeiten]
Einer Rechtsbeschwerde können sich die übrigen Beschwerdeberechtigten nur bis zum Ablauf der ihnen zur Erklärung gesetzten Frist anschließen. Die Anschlußbeschwerde soll innerhalb eines Monats nach der Einlegung begründet werden. Im übrigen gelten für die Einlegung und Begründung der Anschlußbeschwerde die Vorschriften für die Rechtsbeschwerde. Jedoch ist die Anschlußbeschwerde, wenn sie nach der im § 271 vorgesehenen Aufforderung zur Erklärung eingelegt wird, bei dem Reichsfinanzhof einzulegen.
§ 273
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Über die Rechtsbeschwerde ist mündlich zu verhandeln, wenn es ein Beteiligter beantragt oder wenn es der Vorsitzende des Senats oder der Senat für angemessen hält.
Auch wenn mündliche Verhandlung beantragt ist, kann vorerst ohne eine solche entschieden werden. Der Bescheid gilt als Urteil, wenn ein Beteiligter nicht innerhalb zweier Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragt. Dies ist den Beteiligten in dem Bescheide zu eröffnen.
§ 274
[Bearbeiten]
Der Vorsitzende des Senats oder der Senat kann Beweise vor der mündlichen Verhandlung erheben.
Beweise können vom Senate, von einem oder mehreren Mitgliedern des Senats oder aus besonderen Gründen von einer ersuchten Behörde aufgenommen werden. [2057]
§ 275
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Das Urteil des Finanzgerichts darf nur aus den im § 267 bezeichneten Gründen aufgehoben werden.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, unterliegen nur die geltend gemachten Gründe der Prüfung des Senats. Im übrigen ist der Senat an die geltend gemachten Gründe nicht gebunden.
Ist das Urteil aufzuheben, so kann der Senat selbst entscheiden oder die Sache an das Finanzgericht oder das Finanzamt zurückverweisen.
Das Finanzgericht und das Finanzamt sind an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Rückverweisung zugrunde liegt.
§ 276
[Bearbeiten]
Im übrigen gelten die §§ 247, 249, 253 bis 256, 258, 259, 261, 262 und § 263 Abs. 1, 2 sinngemäß auch für die Rechtsbeschwerde. Soweit tatsächliche Verhältnisse zu prüfen sind, gilt auch § 250.
Der Senat beschließt in geheimer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter; der Jüngste stimmt zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Ist ein Berichterstatter ernannt, so gibt dieser seine Stimme zuerst ab. Ihm folgt ein etwaiger Mitberichterstatter. Es gilt § 30 Abs. 2 Satz 4.
Die Urteile sind von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen. Ist eines von ihnen hieran verhindert, so hat dies der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Vertreter unter dem Urteil zu bemerken.

Vierter Titel – Anfechtungsverfahren

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§ 277
[Bearbeiten]
Ist die Anfechtung (§ 219) eingelegt, so können das Finanzamt oder die Hilfsstelle des Finanzamts, die die Entscheidung erlassen haben, der Anfechtung abhelfen. Wollen sie ihr nicht abhelfen, so haben sie die Sache dem Landesfinanzamte vorzulegen, und zwar die Hilfsstelle durch das Finanzamt, das seinerseits der Anfechtung abhelfen kann.
§ 278
[Bearbeiten]
Beteiligte im Verfahren über die Anfechtung sind:
1. wer die Anfechtung eingelegt hat,
2. wer nach § 226 als Beteiligter zugezogen wird oder dem Verfahren beigetreten ist. [2058]
§ 279
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Das Landesfinanzamt entscheidet über die Anfechtung. Wird gegen die Entscheidung des Landesfinanzamts Rechtsbeschwerde eingelegt, so sind Beteiligte im Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
1. die bei der Anfechtung Beteiligten (§ 278),
2. das Landesfinanzamt, das die Entscheidung erlassen hat,
3. der Reichsminister der Finanzen, wenn er seine Zuziehung beantragt; der Senat kann ihn um Beteiligung ersuchen.
§ 280
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Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen sinngemäß die §§ 267 bis 276.

Fünfter Titel – Beschwerdeverfahren

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§ 281
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Zur Einlegung der Beschwerde (§ 224) ist befugt, wer durch die Verfügung beeinträchtigt ist.
§ 282
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Die Stelle, deren Verfügung angefochten ist, kann der Beschwerde abhelfen. Sie hat hierüber zu beschließen. Will sie ihr nicht abhelfen, so hat sie die Beschwerde der nächstoberen Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Ist die Verfügung von einer Hilfsstelle erlassen, so hat diese die Beschwerde, wenn sie ihre Verfügung nicht ändern will, dem Finanzamt vorzulegen. Dieses hat sie, wenn es der Beschwerde nicht abhelfen will, dem Landesfinanzamte vorzulegen.
Wird die Änderung einer Verfügung verlangt, die eine von einem Finanzgericht oder dem Reichsfinanzhof um Erledigung einer Beweisaufnahme ersuchte oder beauftragte Stelle oder die Geschäftsstelle eines Finanzgerichts oder des Reichsfinanzhofs erlassen hat, so entscheidet, falls der Beschwerde nicht abgeholfen wird, das Finanzgericht oder der Reichsfinanzhof.
Gegen Beschwerdeentscheidungen der Landesfinanzämter und gegen Verfügungen der Finanzgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig; die Vorschrift des § 283 bleibt unberührt.
§ 283
[Bearbeiten]
Gegen Beschwerdeentscheidungen der Landesfinanzämter und Finanzgerichte über Anordnungen, die nach § 202 Abs. 1 und nach den Vorschriften, die den § 202 für anwendbar erklären, erzwungen werden können und über die Androhung eines Zwangsmittels zur Erzwingung einer solchen Anordnung ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. Das gleiche gilt für Verfügungen dieser Art, die ein Finanzgericht nach § 202 erläßt. [2059]
Die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines Zwangsmittels erstreckt sich auf die Anordnung, die erzwungen werden soll, wenn diese nicht Gegenstand eines besonderen Beschwerdeverfahrens geworden ist. Wegen Verhängung und Ausführung eines Zwangsmittels ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig, als darin eine Anordnung oder Androhung enthalten ist und der Verhängung oder Ausführung des Zwangsmittels keine besondere Anordnung oder Androhung vorausgegangen ist.

Sechster Titel – Beschlußverfahren vor dem Reichsfinanzhof

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§ 284
[Bearbeiten]
Für das Beschlußverfahren vor dem Reichsfinanzhof gelten, soweit es sich um Beschwerden handelt und nichts anderes vorgeschrieben ist, sinngemäß die Vorschriften, die für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten. Neue Tatsachen und Beweise können jedoch unbeschränkt geltend gemacht werden.

Siebenter Titel – Kosten

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§ 285
[Bearbeiten]
Bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel ist über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Ist dies unterblieben, so ist die Entscheidung zu ergänzen.
§ 286
[Bearbeiten]
Der Steuerpflichtige hat die Kosten eines von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen, wenn es im endgültigen Ergebnis erfolglos ist. Hat es zum Teil Erfolg, so können ihm die Kosten zum Teil, insbesondere seine eigenen Kosten auferlegt werden.
Das gleiche gilt, wenn ein Rechtsmittel des Steuerpflichtigen zwar Erfolg hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die der Steuerpflichtige früher hätte geltend machen können und müssen. Ferner können ihm Kosten auferlegt werden, die er durch unbegründete Anträge und Einwendungen verschuldet hat.
Sind mehrere Steuerpflichtige zur Tragung der Kosten verpflichtet, so haften sie nach Kopfteilen; bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung können die Kosten nach dem Maße ihrer Beteiligung verteilt werden.
Dem Steuerpflichtigen im Sinne der §§ 285 bis 296 steht gleich, wer sonst als Privatperson ein Rechtsmittel eingelegt hat oder im Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder zugezogen worden ist.
§ 287
[Bearbeiten]
Kosten, die nicht dem Steuerpflichtigen zur Last fallen, hat das Reich zu tragen. [2060]
§ 288
[Bearbeiten]
Die Kostenlast umfaßt die Erstattung der notwendigen Auslagen, die den als Gegnern Beteiligten erwachsen sind.
Soweit dem Steuerpflichtigen keine Kosten auferlegt werden, sind ihm notwendige Auslagen zu erstatten. Auf Entschädigung für Zeitversäumnis hat er keinen Anspruch. Die Kosten der Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes sind nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung notwendig war. Handelt es sich um Rechtsanwälte, so richtet sich die Höhe ihrer Gebühren nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Die Erstattung von Auslagen ist bei der Geschäftsstelle der Rechtsmittelbehörde zu beantragen, vor der sie entstanden sind. Diese setzt den Betrag fest und verfügt die Erstattung oder veranlaßt die Einziehung. Gegen die Festsetzung kann innerhalb zweier Wochen von der Bekanntgabe an Erinnerung bei der Rechtsmittelbehörde angebracht werden; diese entscheidet endgültig.
§ 289
[Bearbeiten]
Gebühren werden erhoben, wenn die Kosten einem Steuerpflichtigen zur Last fallen.
Die Gebühr wird nach dem Werte des Streitgegenstandes nach § 8 des Gerichtskostengesetzes berechnet und beträgt:
im Einspruchsverfahren und im Anfechtungsverfahren das Einfache der dort vorgeschriebenen Gebühr,
im Berufungsverfahren das Doppelte, mindestens aber fünfundzwanzig Mark,
im Rechtsbeschwerdeverfahren das Dreifache, mindestens aber fünfzig Mark.
In geeigneten Fällen können die Rechtsmittelbehörden die Gebühren bis auf die Hälfte ermäßigen.
§ 290
[Bearbeiten]
An Auslagen der Rechtsmittelbehörden werden erhoben:
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die nur auf Antrag erteilt oder deshalb angefertigt werden, weil es der Beteiligte unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,
2. Telegraphengebühren und im Fernverkehre zu entrichtende Fernsprechgebühren,
3. Kosten von Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachungen,
4. Entschädigungen, die an Auskunftspersonen und Sachverständige gezahlt sind,
5. Reisekosten der Beamten der Rechtsmittelbehörde bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes,
6. Beträge, die an andere Behörden oder Beamte oder an sonst zugezogene Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. [2061]
§ 291
[Bearbeiten]
Schreibgebühren (§ 290 Nr. 1) werden nach dem Gerichtskostengesetze berechnet. Für Schriftstücke in fremder Sprache, für Tabellen sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und dergleichen regelt der Vorsitzende der Rechtsmittelbehörde die Schreibgebühr.
§ 292
[Bearbeiten]
Zur Deckung der von den Beteiligten nicht nach § 290 zu ersetzenden Auslagen der Rechtsmittelbehörden wird eine Abfindung von fünfzehn vom Hundert der Gebühr (§ 289) erhoben, sofern der Steuerpflichtige die Kosten zu zahlen hat. Die Abfindung beträgt mindestens eine Mark und höchstens fünfzig Mark.
§ 293
[Bearbeiten]
Die Auslagen (§§ 290 bis 292) werden von der Geschäftsstelle der Rechtsmittelbehörde, bei der sie erwachsen sind, festgesetzt und von der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, eingezogen Erinnerungen gegen die Höhe entscheidet die Rechtsmittelbehörde endgültig.
Entsprechend wird bei Einziehung der Gebühren verfahren.
Wenn jemand außerstande ist, die Kosten ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zu zahlen, so sind ihm die Kosten zu stunden, bis er hierzu fähig ist. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung beizufügen, in der die untere Verwaltungsbehörde unter Angabe der Familien- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der von ihm entrichteten direkten Steuern das Unvermögen bezeugt. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, in welchen Fällen die Kosten niederzuschlagen sind.
§ 294
[Bearbeiten]
Das Rechtsmittelverfahren ist stempelfrei.
Urkunden, die im Verfahren gebraucht werden, sind nur insoweit stempelpflichtig, als sie es ohne diesen Gebrauch wären.
§ 295
[Bearbeiten]
Die Rechtsmittelbehörde kann von Erhebung von Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, ganz oder zum Teil absehen; sie soll auch für Zurücknahme eines Rechtsmittels oder für eine abweisende Entscheidung Gebührenfreiheit gewähren, wenn die Einlegung auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht.
§ 296
[Bearbeiten]
Auslagen, die dadurch entstanden sind, daß ein Termin von Amts wegen verlegt ist, sind von den Beteiligten nicht einzuziehen.
§ 297
[Bearbeiten]
Für die Entschädigung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gelten § 183 und § 188 Abs. 3. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle der [2062] Rechtsmittelbehörde festgesetzt. Erinnerungen gegen die Festsetzung entscheidet die Rechtsmittelbehörde. Die Festsetzung kann der Stelle übertragen werden, die um die Vernehmung ersucht wird.

Fünfter Abschnitt – Beitreibung

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Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

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§ 298
[Bearbeiten]
Wird eine Geldleistung, die nach den Steuergesetzen geschuldet wird, nicht gezahlt, so kann das Finanzamt die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln. Es hat dabei die gleichen Rechte, die ihm im Steuerermittlungsverfahren zustehen. Ist die Erhebung einer anderen Stelle übertragen, so steht diese Befugnis gleichwohl ausschließlich dem Finanzamt zu.
Erscheint die Zwangsvollstreckung als aussichtslos, oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen erfolglos geblieben, so hat der Pflichtige dem Finanzamt auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, bei seinen Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen und den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Das Finanzamt nimmt den Eid selbst ab, wenn der Pflichtige zu dessen Leistung bereit ist; andernfalls ersucht es das Amtsgericht darum, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten § 900 Abs. 1, 2, §§ 901 bis 914 der Zivilprozeßordnung; jedoch brauchen die Verpflegungskosten nicht im voraus bezahlt zu werden. Das Amtsgericht hat nicht zu prüfen, ob der Schuldner zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet ist; es kann jedoch, wenn der Schuldner gegen das Verlangen des Finanzamts Beschwerde eingelegt hat, die Anordnung der Haft bis zur Entscheidung des Landesfinanzamts aussetzen.
§ 299
[Bearbeiten]
Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet werden, können im Verwaltungsweg erzwungen werden.
Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Behörden und Beamten, denen die Beitreibung zusteht und die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens berufen sind.
Vollstreckungsschuldner ist, wer nach den Steuergesetzen zur Zahlung der Schuld verpflichtet ist oder neben dem Schuldner persönlich in Anspruch genommen wird. Wer nach den Steuergesetzen die Schuld aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten hat, ist verpflichtet, das Zwangsverfahren in dieses Vermögen zu dulden und hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners. [2063]
Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mindestens eine Woche verstrichen ist.
§ 300
[Bearbeiten]
Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen.
Wird geltend gemacht, daß der Anspruch erloschen oder gestundet oder die Anordnung des Zwangsverfahrens unzulässig sei, so ist vorläufig zu leisten; der Anspruch auf Erstattung ist nach § 129 zu verfolgen. Einreden des Erben aus den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen dem Zwangsverfahren in den Nachlaß nicht entgegen, wenn es sich um Steuern handelt, die nach Beginn des Kalenderjahrs fällig geworden sind, das der Anordnung des Zwangsverfahrens voraufgegangen ist.
§ 301
[Bearbeiten]
Behauptet ein Dritter, daß ihm am Gegenstande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach §§ 772 bis 774 der Zivilprozeßordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung des Zwangsverfahrens in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, daß ihm gehörige Gegenstände von der Zwangsvollstreckung betroffen seien.
Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769·und 770 der Zivilprozeßordnung.
Die Klage ist ausschließlich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird sie gegen das Reich und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.
§ 302
[Bearbeiten]
Bei Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, erfolgt das Zwangsverfahren in das Vermögen der Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Zweckvereinigungen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
§ 303
[Bearbeiten]
Das Finanzamt kann das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Rechte kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muß eine Entscheidung des Finanzamts vorausgehen, die nur nach vorherigem Gehör des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die Frist des § 299 Abs. 4 verstrichen ist. [2064]
Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfahrens verpflichtet zu sein, oder erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozeßordnung, so entscheidet das Finanzamt. Gegen eine Entscheidung, die den Widerspruch zurückweist, ist gerichtliche Klage gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat zu erheben und gegen das Reich zu richten. Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung.
Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 297 Abs. 3 auf Grund der Steuergesetze Vollstreckungsschuldner sind oder die Pflichten solcher haben, bewendet es bei § 300, § 301 Abs. 1 Satz 2.
§ 304
[Bearbeiten]
Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer andern Vollstreckungsbehörde die Pfändung und Versteigerung von Sachen oder die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ausführt, tritt sie an die Stelle der Vollstreckungsbehörde. Die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs trägt die ersuchende Behörde.
Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht sei, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde.
§ 305
[Bearbeiten]
Gegen eine Militärperson, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehört, darf die Zwangsvollstreckung erst nach Anzeige an die vorgesetzte Militärbehörde beginnen. Der Empfang der Anzeige ist auf Verlangen zu bescheinigen.
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen oder anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem von der Vollstreckungsbehörde bezeichneten Beamten zu übergeben.
§ 306
[Bearbeiten]
Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch Vollziehungsbeamte oder durch die Beamten, deren sie sich als solcher zu bedienen hat, auszuführen.
Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.
Der·Reichsminister der Finanzen kann die Ausführung der Zwangsvollstreckung im Einvernehmen mit den obersten Landesverwaltungsbehörden Gerichtsvollziehern übertragen. [2065]
§ 307
[Bearbeiten]
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.
§ 308
[Bearbeiten]
Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung fordert.
Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu die Unterstützung der Polizeibeamten nachsuchen.
§ 309
[Bearbeiten]
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
§ 310
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Zur Nachtzeit (§ 188 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
Die Erlaubnis ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
§ 311
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Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme,
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,
4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
Hat einem der Erfordernisse unter Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
§ 312
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Die Aufforderung und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und [2066] vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; kann dies nicht geschehen, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
§ 313
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Eine bei einer Zustellung übergebene Abschrift (§ 210 der Zivilprozeßordnung) braucht nicht beglaubigt zu werden.
Die Erlaubnis zu einer Zustellung zur Nachtzeit und an Sonntagen oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung) erteilt die Vollstreckungsbehörde. Im Falle des § 182 der Zivilprozeßordnung ist das Schriftstück bei der Ortsbehörde oder der Postanstalt des Zustellungsorts niederzulegen.
§ 314
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Der Vollstreckungsschuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu behändigen oder zuzusenden; das Landesfinanzamt kann zulassen, daß statt der Mahnungen allgemein öffentlich an die Zahlungen erinnert wird.
§ 315
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Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben. Der Reichsminister der Finanzen regelt ihre Höhe mit Zustimmung des Reichsrats.

Zweiter Titel – Zwangsverfahren wegen Geldforderungen

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I. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
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1. Allgemeine Vorschriften
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§ 316
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Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.
§ 317
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Durch die Pfändung erwirbt das Finanzamt ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstande.
Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Konkurse diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind. [2067]
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§ 318
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Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn er nachweist, daß ihm eine Frist bewilligt ist, oder daß er die Schuld bezahlt hat.
Der Schuldner kann den beizutreibenden Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlen.
§ 319
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Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
Eine Klage ist ausschließlich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen das Reich und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.
§ 320
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Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.
2.Zwangsvollstreckung in Sachen
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§ 321
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Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu lassen, wenn die Befriedigung des Reichs hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Schuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner die Pfändung mitzuteilen.
Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
§ 322
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Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 301 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgeht. [2068]
§ 323
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Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozeßordnung gelten auch für das Zwang verfahren.
§ 324
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Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 318 gilt entsprechend. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners.
§ 325
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Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Schuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat der Ortsvorsteher der Versteigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten hiermit zu beauftragen.
§ 326
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Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 817 Abs. 1 bis 3, § 818 der Zivilprozeßordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, daß der Erlös hinterlegt wird (§ 333 Abs. 4).
§ 327
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Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden. Wird kein Gebot abgegeben, das den Zuschlag erlaubt, so kann aus freier Hand zu dem Preise verkauft werden, der den Gold- oder Silberwert erreicht.
§ 328
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Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 329
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Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert. [2069]
§ 330
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Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
§ 331
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Auf Antrag des Schuldncrs oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
§ 332
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Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Schuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
Ist die erste Pfändung im Auftrag einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
§ 333
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Wenn dieselbe Sache im Auftrag verschiedener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde und durch Gerichtsvollzieher mehrfach gepfändet ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.
Versteigert wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.
Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der Beteiligten nach ihrer Vereinbarung verteilt.
Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus, und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozeßordnung.
Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet ist. [2070]
3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
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§ 334
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Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, daß das Finanzamt, für das gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen.
§ 335
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Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Wird die Übergabe im Zwangsverfahren erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muß die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Finanzamts.
Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
§ 336
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Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 337
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Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.
Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
§ 338
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Die Pfändung und die Erklärung, daß das Finanzamt die Forderung einziehen könne, ersetzen die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen [2071] nach dem bürgerlichen Rechte die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügen auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek besteht. Sie gelten, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt sind, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben sind und der Drittschuldner die Aufhebung erfährt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Das Finanzamt kann ihn hierzu nach § 202 zwingen; auch kann ihm die Vollstreckungsbehörde die Urkunden durch einen Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen.
Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Schuldner auf Verlangen des Finanzamts den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
Das Finanzamt kann den Eid der Lage der Sache entsprechend ändern. Für die Abnahme des Eides gilt § 296 entsprechend.
Hat ein Dritter die Urkunde, so kann das Finanzamt den Anspruch des Schuldners aus die Herausgabe geltend machen.
§ 339
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Auf Verlangen des Finanzamts hat ihm der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im § 334 bezeichneten Verfügung an gerechnet, zu erklären:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in den Pfändungsbeschluß aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Finanzamt für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.
Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.
§ 340
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Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 338 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 341
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Für die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 334 bis 340 folgende Vorschriften: [2072]
Bei der Pfändung eines Anspruchs aus eine bewegliche Sache ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf ihren Antrag bestellt. Ist der Anspruch aus Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache gerichtet so ist dem Treuhänder als Vertreter des Schuldners aufzulassen. Mit dem Übergange des Eigentums auf den Schuldner erlangt das Finanzamt eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Zwangsvollstreckung in die herauszugebende Sache geschieht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen.
§ 342
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Die Verbote und Beschränkungen, die für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen nach der Zivilprozeßordnung (§§ 850 bis 852) und anderen Reichsgesetzen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren.
§ 343
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Ist eine Forderung aus Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so gelten die §§ 853 bis 856 der Zivilprozeßordnung.
Fehlt es an einem Amtsgerichte, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozeßordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
§ 344
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Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem andern überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
Ist die Veräußerung des Rechtes zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen. [2073]
Für die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozeßordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.
II. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
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§ 345
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Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Die Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde.
Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, daß der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.
In Kleinsiedlungen (Ackernahrungen, Kleinwohnungen), die der Schuldner bewohnt, ist, wenn der Schuldner ein Deutscher ist, eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nur mit Zustimmung des Schuldners zulässig. Das Landesfinanzamt kann von der Bedingung der Reichsangehörigkeit absehen. Ob eine vom Schuldner bewohnte Kleinsiedlung vorliegt, entscheidet das Landesfinanzamt endgültig.
Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach Abs. 2 und 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts.
§ 346
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Ist eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 303 gilt entsprechend.

Dritter Titel – Zwangsverfahren wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

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§ 347
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Andere Leistungen als Geldleistungen kann das Finanzamt nach § 202 erzwingen.
§ 348
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Wenn die Vollstreckungsbehörde Sicherheiten erzwingen will, kann sie statt Geld beizutreiben, Gegenstände, die dem Schuldner gehören, als Sicherheit in Anspruch nehmen.
Wenn es dazu des Besitzes von Sachen bedarf, kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen dem Schuldner durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder das Finanzamt nach § 321 Abs. 4, § 341 Abs. 2 in den Besitz der Sachen setzen; dieses kann sie hinterlegen oder als Sicherheit behalten. [2074]
Die Erklärungen der Vollstreckungsbehörde ersetzen die Erklärungen des Schuldners, die nach dem bürgerlichen Rechte, insbesondere nach den §§ 232, 233 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bestellung der Sicherheit nötig sind.
§ 349
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Der § 348 gilt sinngemäß, wenn der Vollstreckungsschuldner verpflichtet ist, Sachen oder Rechte an das Reich zu übertragen oder daran Rechte für das Reich zu begründen.
§ 350
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Bei einem Erwerbe, den das Reich nach §§ 348, 349 macht, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.

Vierter Titel – Sicherungsverfahren

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§ 351
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Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, kann das Finanzamt den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu besorgen ist, das sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. Bei der Anordnung hat es einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Beseitigung des Arrestes und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. Gegen die Anordnung des Finanzamts ist die Beschwerde an das Finanzgericht und gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben.
Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest nach den §§ 930 ff. der Zivilprozeßordnung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts.
§ 352
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Ein persönlicher Sicherheitsarrest ist nur zulässig, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Das Finanzamt ordnet ihn an und bestimmt dabei einen Geldbetrag, dessen Hinterlegung den Arrest beseitigt. Die Anordnung des Finanzamts tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen dreier Tage von dem Landesfinanzamte bestätigt wird. Gegen die Anordnung des Finanzamts ist die Beschwerde an das Finanzgericht und gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. Das Amtsgericht des Wohn- und Aufenthaltsorts des Pflichtigen vollzieht den persönlichen Sicherheitsarrest nach § 933 der Zivilprozeßordnung Das Amtsgericht bestimmt die Beschränkungen der persönlichen Freiheit; im übrigen gilt § 298 Abs. 3 entsprechend. [2075]
§ 353
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Wenn ein Finanzamt in den gesetzlich zugelassenen Fällen das im Inland befindliche Vermögen eines Pflichtigen mit Beschlag belegt, hat es dies durch den Reichsanzeiger bekanntzumachen, kann es aber auch in anderen Blättern veröffentlichen.
Mit der ersten Veröffentlichung im Reichsanzeiger verliert der Pflichtige das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
Die Anordnung kann im Grundbuch eingetragen werden; sie gilt anderen Personen auch dann als bekannt, wenn sie ihnen besonders zugestellt ist.
Der Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Bestellung eines Pflegers berufen ist.
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. Die Aufhebung ist durch dieselben Blätter bekanntzumachen, in denen die Beschlagnahme bekanntgemacht war.

Fünfter Titel – Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten

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§ 354
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Zur Befriedigung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann das Finanzamt Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die es sonst erlangt hat (§§ 101, 348, 349, 351 und ähnliche Fälle), durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit dazu Erklärungen des Pflichtigen nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärungen. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Dritter Teil – Strafrecht und Strafverfahren

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Erster Abschnitt – Strafrecht

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§ 355
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Das Strafgesetzbuch gilt, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben.
§ 356
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Steuerzuwiderhandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind strafbare Verletzungen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen.
Als Steuerzuwiderhandlung gilt auch eine dem Täter oder Teilnehmer gewährte Begünstigung. [2076]
§ 357
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Wenn in Betrieben von juristischen Personen oder Personenvereinigungen Steuerzuwiderhandlungen begangen werden, kann da, wo das Gesetz die Strafe für verwirkt erklärt, ohne daß ein Verschulden einer natürlichen Person festgestellt zu werden braucht, die Geldstrafe gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selber erkannt und diese in die Kosten des Strafverfahrens verurteilt werden.
§ 358
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Straffrei bleibt, wer in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat.
§ 359
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Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden, wird wegen Steuerhinterziehung mit den in den einzelnen Gesetzen hierfür angedrohten Strafen bestraft. Der Mindestbetrag einer Geldstrafe ist, soweit kein anderer Betrag bestimmt ist, zwanzig Mark.
Der Steuerhinterziehung macht sich auch schuldig, wer Sachen, für die ihm Steuerbefreiung oder Steuervorteile gewährt sind, zu einem Zwecke verwendet, der der Steuerbefreiung oder dem Steuervorteile, die er erlangt hat, nicht entspricht, und es zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen vorsätzlich unterläßt, dies dem Finanzamt vorher rechtzeitig anzuzeigen.
Es genügt, daß infolge der Tat ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt oder belassen ist; ob der Betrag, der sonst festgesetzt wäre, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen oder der Vorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Bestrafung ohne Bedeutung.
Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuerhinterziehung strafbar, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen.
Die Vorschriften der Zoll- und Verbrauchsabgabengesetze, nach denen eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung eintritt, ohne daß der Vorsatz der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht, bleiben unberührt.
§ 360
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Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. Er ist auch dann strafbar, wenn die vollendete Tat eine Übertretung wäre.
Die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch; Geldstrafen, die auf ein Vielfaches des hinterzogenen Betrags zu bestimmen sind, sind nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären. [2077]
§ 361
[Bearbeiten]
Die Strafe für die Tat gilt auch für eine Beihilfe oder Begünstigung, die jemand seines Vorteils wegen begeht.
Liegt eine Übertretung vor, so werden Beihilfen und Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
§ 362
[Bearbeiten]
Soweit der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach denen die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden kann, ist, wenn nicht eine geringere oder höhere Strafe vorgesehen ist, auf eine Geldstrafe von zwanzig bis zu einer Million Mark zu erkennen.
§ 363
[Bearbeiten]
Wenn wegen Steuerhinterziehung neben der Geldstrafe auf Gefängnis erkannt werden darf oder auf eine Geldstrafe von mehr als fünftausend Mark erkannt wird, kann im Straferkenntnis (Urteil oder Strafbescheid) angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen sei.
§ 364
[Bearbeiten]
Wird wegen Steuerhinterziehung auf eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten erkannt, so kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 365
[Bearbeiten]
Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 359) ist neben der Geld- oder Freiheitsstrafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren zu erkennen, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist.
Kann die Einziehung nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Wertes der Erzeugnisse oder Waren und, soweit dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von zwanzig bis dreihunderttausend Mark zu erkennen.
War der Herstellungsbetrieb der Erzeugnisse der Steuerbehörde nicht angemeldet worden (§ 194 Abs. 1), so ist außerdem die Einziehung aller in den Betriebs- und Lagerräumen vorhandenen Vorräte an steuerpflichtigen Erzeugnissen sowie der zur Herstellung dienenden Geräte verwirkt.
§ 366
[Bearbeiten]
Wenn jemand in der Absicht der Steuerhinterziehung in seinem Betrieb oder Berufe Bücher oder Aufzeichnungen unrichtig führt, unrichtige Geschäftsabschlüsse vorlegt oder ähnliche arglistige Mittel anwendet, oder jemand bei Betrieben, die der Steueraufsicht unterliegen, wesentliche Aufsichtsvorschriften grob verletzt, kann ihm das Landesfinanzamt, wenn er deshalb wiederholt wegen Steuerhinterziehung bestraft ist und diese Tatsachen in den Straferkenntnissen [2078] festgestellt sind, nach Rechtskraft des zweiten oder eines späteren Straferkenntnisses auf Zeit oder Dauer untersagen, seinen Betrieb oder seinen Beruf fortzusetzen oder durch andere zu seinem Vorteil fortsetzen zu lassen.
Liegen die Voraussetzungen des ersten Absatzes bei Vertretern oder Angestellten eines Steuerpflichtigen vor, so kann ihnen das Landesfinanzamt die weitere Tätigkeit in dem Unternehmen verbieten.
Gegen den Beschluß des Landesfinanzamts ist die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. Dieser entscheidet im Beschlußverfahren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Das Finanzamt kann die Durchführung des Verbots nach § 202 erzwingen.
Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann das Landesfinanzamt den Beschluß aufheben.
§ 367
[Bearbeiten]
Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden (§ 359 Abs. 1, 2), wird, soweit in den einzelnen Gesetzen nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchstbetrage halb so hoch ist wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe.
Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuergefährdung zu bestrafen, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Gewährung der ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen.
§ 368
[Bearbeiten]
Wer seines Vorteils wegen Gegenstände, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß Steuern für sie hinterzogen sind (§ 359 Abs. 1, 2), kauft oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen Steuerhehlerei mit der für die Steuerhinterziehung angedrohten Strafe bestraft. Die §§ 360 bis 365 gelten entsprechend.
§ 369
[Bearbeiten]
Wer im Inland wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder zum Teil bezahlt, verbüßt oder erlassen worden ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird, soweit nicht höhere Geldstrafen vorgeschrieben sind, mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags, der für die einfache Tat angedroht ist, bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu zwei Jahren, und wenn für die einfache Tat bereits Gefängnisstrafe zugelassen ist, auf eine Gefängnisstrafe bis zur doppelten Höhe der für die einfache Tat zugelassenen Strafe erkannt werden; die Strafe darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. [2079]
Bei jedem weiteren Rückfall im Sinne des ersten Absatzes ist neben der Geldstrafe auf Gefängnis zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf eine Geldstrafe bis zur Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
Im Falle des § 359 Abs. 5 darf auf Gefängnis nur erkannt werden, wenn der Vorsatz der Hinterziehung festgestellt wird.
§ 370
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Steuerpflichtige Erzeugnisse, die im Handel nicht vorschriftsmäßig verpackt oder bezeichnet angetroffen werden oder nicht vorschriftsmäßig versteuert worden sind, unterliegen der Einziehung.
§ 371
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Wer dem § 165 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit einer Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Wird die Absicht der Steuerhinterziehung festgestellt, so kann auf Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark und ganz oder teilweise auf Einziehung der Vermögenswerte erkannt werden, auf die sich die Steuerzuwiderhandlung bezieht.
§ 372
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem § 165 Abs. 2, 3 oder den §§ 187, 189, 190 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
§ 373
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Wer vorsätzlich dem § 97 zuwiderhandelt, wird mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des doppelten Betrags der verkürzten Beträge bestraft.
§ 374
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Wer in den Fällen der §§ 359, 367, 371 bis 373, bevor er angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist (§ 406 Abs. 2), unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Steuerbehörde, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein, berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bleibt insoweit straffrei. Sind in den Fällen der §§ 359, 371 Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile gewährt oder belassen, so tritt die Straffreiheit nur ein, wenn der Täter die Summe, die er schuldet, nach ihrer Festsetzung innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichtet; das gleiche gilt im Falle des § 367.
Wird die im § 97 vorgeschriebene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet, so werden diejenigen, welche die dort bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben haben, dieserhalb nicht strafrechtlich verfolgt, es sei denn, daß vorher gegen sie Strafanzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. [2080]
§ 375
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Wer geschäftsmäßig in Angeboten oder Aufforderungen, die an einen größeren Personenkreis gerichtet sind, darauf hinweist, daß bei Geschäftsabschlüssen in bestimmter Weise außer dem geschäftlichen Zwecke noch Ersparungen oder Vorteile bei der Besteuerung erreicht werden können, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
§ 376
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Beamte (§ 10 Abs. 1 bis 4), die Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die sie dienstlich oder bei Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, anderen unbefugt mitteilen oder Betriebs- oder Gewerbegeheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren haben, unbefugt verwerten, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Ist die Handlung aus Eigennutz oder in der Absicht begangen worden, den Steuerpflichtigen zu schädigen, so kann auf Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark und statt ihrer oder neben ihr auf Gefängnis sowie auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Im Falle des ersten Absatzes tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist das Landesfinanzamt und der Steuerpflichtige, dessen Interesse verletzt ist.
§ 377
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Wer den im Interesse der Steuerermittlung oder Steueraufsicht erlassenen Vorschriften der Steuergesetze oder der dazu ergangenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsbestimmungen durch andere als die in den Steuergesetzen unter Strafe gestellten Handlungen oder Unterlassungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf bis fünfhundert Mark bestraft. Dies gilt nicht für Sollvorschriften. Die Ordnungsstrafe wird nicht verhängt, wenn festgestellt wird, daß Strafausschließungsgründe vorliegen oder die Zuwiderhandlung auf einem unabwendbaren Zufall beruht.
Die Ordnungsstrafe kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn der Täter vorsätzlich einen mit der Durchführung der Steuergesetze beauftragten Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes hindert.
Wenn nach § 202 für den Fall der Nichtbefolgung einer Anordnung ein Zwangsmittel angedroht ist, darf wegen der Nichtbefolgung dieser Anordnung nicht auf eine Ordnungsstrafe erkannt, sondern nur das Zwangsmittel angewandt werden.
§ 378
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An Stelle einer Geldstrafe, die nicht beigetrieben werden kann, tritt Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe darf zwei Jahre und bei Ordnungsstrafen drei Monate nicht übersteigen.
Bei der Umwandlung ist ein Betrag von zehn bis zu fünfzig Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleichzuachten. Der Mindestsatz einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. [2081]
Beträgt die Geldstrafe mehr als eintausend Mark, so ist sie in Gefängnis, andernfalls in Haft umzuwandeln.
§ 379
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Wo die Strafe der Einziehung vorgesehen ist, kann auf Einziehung erkannt werden, gleichviel, wem die Gegenstände gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.
§ 380
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Wird auf Einziehung erkannt, so geht das Eigentum an den eingezogenen Sachen mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf das Reich über. Rechte dritter Personen erlöschen. Für einen Rechtserwerb, der nach der Rechtskraft des Erkenntnisses eintritt, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zugunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
Wird im Falle des § 371 Abs. 2 auf Einziehung der Vermögenswerte erkannt, so gehen die Ansprüche aus dem Konto, der Hinterlegung, der Verpfändung oder der Überlassung des Schließfachs und das Eigentum an den Wertsachen mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf das Reich über. Rechte dritter Personen erlöschen, wenn diese Personen den die Einziehung begründenden Sachverhalt bei Erwerb der Rechte gekannt haben.{{Cref|ER|Vorlage: Satzzeichen fehlt.|} Der letzte Satz des ersten Absatzes gilt entsprechend.
§ 381
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Wenn Vertreter, Verwalter oder Bevollmächtigte im Sinne der §§ 83 bis 88 bei Ausübung ihrer Obliegenheiten Steuerzuwiderhandlungen begehen, so haften die Vertretenen für die Geldstrafen, die diese Personen verwirken, und für die Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung, die ihnen auferlegt werden. Die Vorschrift gilt nicht für die Fälle der Vormundschaft und Pflegschaft.
Das gleiche gilt für die Haftung des Geschäftsherrn oder des Haushaltungsvorstandes, wenn Angestellte oder sonst im Dienste oder Lohne stehende Personen sowie Familien- und Haushaltungsangehörige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sie im Interesse des Geschäftsherrn oder Haushaltungsvorstandes wahrnehmen, Steuerzuwiderhandlungen begehen; diese Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn festgestellt wird, daß die Zuwiderhandlung ohne Wissen des Geschäftsherrn oder des Haushaltungsvorstandes oder einer zu seiner Vertretung nach außen befugten Person begangen worden ist und die genannten Personen bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Angestellten oder der Beaufsichtigung der Familien- und Haushaltungsmitglieder die erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben.
Die im ersten und zweiten Absatz vorgesehene Haftung fällt weg, wenn der Schuldige oder der Haftende stirbt, bevor das Straferkenntnis, das gegen sie ergeht, rechtskräftig geworden ist. [2082]
§ 382
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Wer neben dem Schuldigen für Geldstrafe und Kosten haftet (§ 381), kann in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe und die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Schuldigen nicht beigetrieben werden können.
Die Ersatzfreiheitsstrafen können an dem Schuldigen ganz oder zum Teil vollzogen werden, ohne daß die Person, die für die Geldstrafe haftet, in Anspruch genommen wird.
§ 383
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Ist ein und dieselbe Handlung zugleich als Steuerzuwiderhandlung und nach einem anderen Gesetze strafbar, so ist die Strafe aus dem Steuergesetze zu entnehmen, es sei denn, daß das andere Gesetz eine schwerere Strafe oder bei ungleichen Strafarten eine schwerere Strafart androht (§ 73 des Strafgesetzbuchs). Ist die Strafe aus dem anderen Gesetze zu entnehmen, so ist eine nach dem Steuergesetze verwirkte Geldstrafe besonders zu verhängen. Auch muß auf Haftbarkeit dritter Personen oder auf Einziehung erkannt werden, wenn dies das Steuergesetz vorschreibt, und es kann hierauf, sowie auf sonstige Nebenstrafen erkannt werden, wenn dies das Steuergesetz zuläßt.
Wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften der Steuergesetze über Steuerzuwiderhandlungen verletzt, so ist die Strafe nach § 73 des Strafgesetzbuchs zu bestimmen; jedoch muß auf Haftbarkeit dritter Personen oder auf Einziehung erkannt werden, wenn dies eine der verletzten Vorschriften vorschreibt, und es kann hierauf sowie auf sonstige Nebenstrafen erkannt werden, wenn dies eine der anwendbaren Vorschriften zuläßt.
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so darf eine nach § 74 des Strafgesetzbuchs zu erkennende Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre nicht überschreiten. Auf Haftbarkeit dritter Personen, Einziehung und sonstige Nebenstrafen muß oder kann erkannt werden, wenn dies neben einer der verwirkten Einzelstrafen geboten oder zulässig ist.
Bei Umwandlung mehrerer uneinbringlicher Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafe drei Jahre Gefängnis und, wenn die einzelnen Geldstrafen eintausend Mark nicht übersteigen (§ 378 Abs. 3), sechs Monate Haft. Treffen Gefängnis und Haft infolge der Umwandlung zusammen, so ist die Haftstrafe nur insoweit zu vollstrecken als die Gefängnisstrafe drei Jahre nicht erreicht.
§ 384
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Die Strafverfolgung von Steuerzuwiderhandlungen verjährt in fünf Jahren, und wenn es sich um Zuwiderhandlungen handelt, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre.
Die Einleitung der Untersuchung und der Erlaß eines Strafbescheids unterbrechen die Verjährung gegen den, gegen den sie gerichtet sind. [2083]

Zweiter Abschnitt – Strafverfahren

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Erster Titel – Allgemeine Vorschrift

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§ 385
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Die Strafprozeßordnung gilt, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben.

Zweiter Titel – Verwaltungsstrafverfahren

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I. Allgemeine Vorschriften
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§ 386
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Die Finanzämter haben bei allen Steuerzuwiderhandlungen (§ 356) den Sachverhalt zu erforschen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung festgenommen und dem Richter vorgeführt ist.
Die Entscheidung steht dem Finanzamt zu, wenn die Steuerzuwiderhandlung nur mit Geldstrafe und Einziehung oder einer dieser Strafen bedroht ist oder das Finanzamt auf keine andere als auf diese Strafen oder darauf erkennen will, daß die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen sei.
Die Finanzämter können auch gegen Nebenbeteiligte entscheiden Nebenbeteiligter ist,
1. wem ein Recht an Gegenständen zusteht, die der Einziehung unterliegen, oder wem ein Anspruch auf solche Gegenstände zusteht,
2. wer für die Geldstrafe und die Kosten haftet, die dem Täter oder einem Teilnehmer auferlegt werden.
§ 387
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Ist ein und dieselbe Handlung zugleich als Steuerzuwiderhandlung und nach einem anderen Gesetze strafbar, so steht die Untersuchung und in den Grenzen des § 386 die Entscheidung dem Finanzamt zu, wenn die Strafe aus dem Steuergesetze zu entnehmen ist (§ 73 des Strafgesetzbuchs).
§ 388
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Besteht gegen einen Rechtsanwalt der Verdacht einer fahrlässigen Steuerzuwiderhandlung, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, so ist die Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung an die Voraussetzung gebunden, daß zuvor im ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 62 ff. der Rechtsanwaltsordnung) eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwalts festgestellt ist. Ist die Untersuchung wegen einer vorsätzlichen Steuerzuwiderhandlung eingeleitet, so gilt das gleiche für die Fortsetzung des Verfahrens, wenn sich vor Erlaß des Strafbescheids oder vor Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß nur der Verdacht einer fahrlässigen Steuerzuwiderhandlung begründet erscheint. [2084]
§ 389
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Sachlich zuständig zur Untersuchung und Entscheidung ist das Finanzamt, dem die Verwaltung der beeinträchtigten oder gefährdeten Steuer übertragen ist.
Die Finanzämter können sich der Hilfe der Ortspolizeibehörden bedienen. Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Ermittlungen anzustellen, die die Finanzämter verlangen.
§ 390
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Die Finanzämter sind befugt, sich jederzeit der weiteren Untersuchung oder Entscheidung zu enthalten und die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.
§ 391
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Solange nicht das Finanzamt die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abgibt (§ 390), haben die Staatsanwaltschaft und die Gerichte nur einzugreifen, wenn der Beschuldigte wegen der Steuerzuwiderhandlung vorläufig festgenommen und dem Richter vorgeführt wird.
Hat jemand durch mehrere selbständige Handlungen eine Steuerzuwiderhandlung und eine andere strafbare Handlung begangen, so kann die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung wegen der Steuerzuwiderhandlung gegen ihn und die als Teilnehmer, Nebenbeteiligte (§ 386 Abs. 3) oder Begünstiger beteiligten Personen übernehmen.
Auch da, wo ihre Zuständigkeit begründet ist, kann die Staatsanwaltschaft das Finanzamt ersuchen, den Sachverhalt der Steuerzuwiderhandlung zu ermitteln. Entspricht das Finanzamt dem Antrag, so ist es in den Grenzen der §§ 386, 387 auch zur Entscheidung zuständig; sein Recht, sich jederzeit der weiteren Verfolgung oder der Entscheidung zu enthalten, bleibt unberührt.
§ 392
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Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben auch Steuerzuwiderhandlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
Sie haben Steuerzuwiderhandlungen ohne Verzug dem Finanzamt anzuzeigen. Sie haben der Anzeige ihre Verhandlungen beizufügen, es sei denn, daß der Beschuldigte festgenommen und dem Richter vorgeführt wird.
§ 393
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Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerzuwiderhandlung begangen oder entdeckt ist, und bei Steuerhinterziehungen oder -gefährdungen auch das Finanzamt, das zur Festsetzung und Einziehung der Steuer zuständig ist.
Sind mehrere Finanzämter zuständig, so gebührt der Vorzug dem Finanzamt, das die Untersuchung zuerst geführt hat. Die Untersuchung und Entscheidung [2085] kann jedoch auf Ersuchen von einem anderen örtlich zuständigen Finanzamt übernommen oder ihm von einer gemeinschaftlich vorgesetzten oberen Behörde übertragen werden.
Die Untersuchung und Entscheidung kann auf alle Steuerzuwiderhandlungen desselben Beschuldigten und auf alle bei einer Steuerzuwiderhandlung beteiligten Personen ausgedehnt werden, für die das Finanzamt sachlich zuständig ist. Sind mehrere Finanzämter sachlich zuständig, so kann die gemeinschaftlich vorgesetzte obere Behörde die Untersuchung und Entscheidung einem von ihnen übertragen.
§ 394
[Bearbeiten]
Für Zustellungen gelten die §§ 70 bis 72.
Bei Straf- oder Beschwerdebescheiden ist eine Ausfertigung, sonst eine einfache Abschrift zu übergeben.
Wird nach § 72 zugestellt, so sind statt der Straf- oder Beschwerdebescheide Benachrichtigungen nach § 72 Satz 3 anzuheften.
Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
§ 395
[Bearbeiten]
Die Finanzämter können Beschlagnahmen nach § 94, § 95 Abs. 1, §§ 96, 97 der Strafprozeßordnung anordnen und durch ihre Beamten ausführen lassen.
Bei Gefahr im Verzuge können auch Beamte der Finanzämter Beschlagnahmen anordnen; sie haben binnen dreier Tage die Bestätigung des Finanzamts nachzusuchen.
Wenn Polizei- und Sicherheitsbeamte bei der Verfolgung von Steuerzuwiderhandlungen nach § 392 dieses Gesetzes und nach § 98 Abs. 1 der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen angeordnet haben, steht die im § 98 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorgeschriebene Bestätigung und Entscheidung dem Finanzamt zu.
Der Betroffene kann jederzeit Entscheidung durch das Finanzamt beantragen. Auf Verlangen ist ihm ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Sachen mitzuteilen.
§ 396
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Um die Beschlagnahme von Brifen und Sendungen aus der Post sowie von Telegrammen auf den Telegraphenanstalten (§ 99 der Strafprozeßordnung) ersucht das Finanzamt das zuständige Amtsgericht. Dieses übergibt ihm eröffnete Sendungen, deren Zurückhaltung erforderlich erscheint.
§ 397
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Bei einer Zuwiderhandlung gegen § 165 Abs. 1, § 371 ist die Beschlagnahme dem zu erklären, der das Guthaben schuldet, die Wertsachen verwahrt oder das Schließfach überlassen hat; dabei sind die Wertsachen oder Urkunden in Verwahrung zu nehmen oder sonst sicherzustellen. Die Beschlagnahme der Ansprüche [2086] des Beschuldigten wirkt als Veräußerungsverbot nach § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 398
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Die Beschlagnahme von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, bleibt wirksam, bis das Strafverfahren wegen der Steuerzuwiderhandlung vollständig erledigt ist oder das Finanzamt die Beschlagnahme aufhebt.
In Beschlag genommene Sachen, deren Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder deren Verderben droht, kann das Finanzamt nach drei Tagen, bei Gefahr im Verzug auch schon vorher, im Zwangsverfahren veräußern lassen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. Zeit und Ort der Veräußerung sind dem Beschuldigten und dem Eigentümer möglichst vorher mitzuteilen.
§ 399
[Bearbeiten]
Sind in Beschlag genommene Sachen, die der Einziehung unterliegen, von einem Unbekannten zurückgelassen worden, der auf der Zuwiderhandlung betroffen, aber entkommen ist, so verfallen sie oder ihr Erlös dem Reiche, wenn sich der Betroffene oder der Eigentümer nicht innerhalb dreier Monate nach der Beschlagnahme gemeldet hat. Das Finanzamt kann sie nach Ablauf einer Woche, von der Beschlagnahme an gerechnet, im Zwangsverfahren veräußern lassen.
§ 400
[Bearbeiten]
Zur Sicherung einer hinterzogenen Steuer können Beförderungsmittel, die der Beschuldigte bei Begehung einer Steuerzuwiderhandlung in seinem Gewahrsam hat, und andere Sachen, die er mit sich führt, außer Arbeitsgeräten, mit Beschlag belegt werden, wenn sein Wohnsitz unbekannt oder außerhalb des Deutschen Reichs gelegen ist. Mit den Beförderungsmitteln können die in Beschlag genommenen Sachen bis zur nächsten Amtsstelle befördert werden, bei der ihre Aufbewahrung möglich ist. Die Sachen sind freizugeben, wenn nachgewiesen wird, daß sie jemand gehören, der weder bei der Tat beteiligt ist noch für Strafe und Kosten haftet.
§ 401
[Bearbeiten]
Die Finanzämter können die nach der Strafprozeßordnung zuständigen Behörden und Beamten um Durchsuchungen ersuchen. Auf ihr Verlangen sind von ihnen zu bezeichnende Beamte bei der Ausführung zuzuziehen. Die Sachen, die in Verwahrung oder in Beschlag genommen werden, sind den Finanzämtern zu übergeben.
§ 402
[Bearbeiten]
Wenn in Steuergesetzen Durchsuchungen vorgesehen sind, steht ihre Anordnung den Finanzämtern zu. Die Beamten, die mit der Ausführung beauftragt werden, haben, soweit in den Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu verfahren; sie haben sich durch einen schriftlichen Auftrag des Finanzamts auszuweisen. [2087]
Papiere und Handelsbücher dürfen die Finanzämter und deren Beauftragte nur einsehen, wenn es der Inhaber genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere und Handelsbücher, deren Durchsicht sie für geboten halten, in Gegenwart des Inhabers oder seines Vertreters mit dem Amtssiegel in einem Umschlag zu verschließen und an den Amtsrichter des Bezirkes abzuliefern. Dieser hat Papiere und Handelsbücher, die für die Untersuchung Bedeutung haben, dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 403
[Bearbeiten]
Das Recht des Finanzamts, in Räumen, die ihm zur Ausübung der Steueraufsicht zugänglich sind, Nachschau zu halten und die dort zu seiner Einsicht bestimmten Bücher und Aufzeichnungen einzusehen, bleibt unberührt; Zwangsmittel (§ 202) gegen die Person des Beschuldigten sind jedoch unstatthaft, sofern es sich darum handelt, Spuren einer Steuerzuwiderhandlung zu verfolgen.
§ 404
[Bearbeiten]
Bei Verdacht einer Steuerzuwiderhandlung sind die Finanzämter und ihre Hilfsbeamten außer im Falle des § 127 Abs. 1 der Strafprozeßordnung auch dann zur vorläufigen Festnahme des Beschuldigten befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug obwaltet.
Bei vorläufiger Festnahme ist nach Artikel 114 Abs. 2 der Verfassung zu verfahren. Der Beschuldigte hat die Wahl, ob er sich dem nächsten Finanzamt oder dem Amtsrichter des Bezirkes, in dem die Festnahme erfolgt ist, vorführen lassen will. Die §§ 128, 129 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Ist die Zuwiderhandlung, wegen deren die Festnahme erfolgte, nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht, so ist der Beschuldigte in Freiheit zu setzen, wenn er für Steuer, Strafe und Kosten Sicherheit bestellt oder sich über seine Person ausweist und eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich erscheint.
II. Das Verfahren
[Bearbeiten]
§ 405
[Bearbeiten]
Die Hilfsstellen und die Beamten der Finanzämter haben die Steuerzuwiderhandlungen zu erforschen und innerhalb ihrer Zuständigkeit alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Über die Ermittlungen ist dem Finanzamt eine Niederschrift oder eine schriftliche Anzeige einzureichen.
§ 406
[Bearbeiten]
Die Finanzämter haben die Anzeigen, die bei ihnen eingehen, darauf zu prüfen, ob wegen einer Steuerzuwiderhandlung einzuschreiten sei. Das gleiche gilt, wenn sie sonst von dem Verdacht einer Steuerzuwiderhandlung Kenntnis erhalten.
Die Einleitung der Untersuchung ist aktenkundig zu machen. [2088]
Zur Erforschung des Sachverhalts können die Finanzämter Ermittlungen jeder Art selbst anstellen oder durch ihre Hilfsstellen oder Beamten vornehmen lassen.
Die Befugnisse, die den Finanzämtern nach den §§ 177 bis 186, 188, 191, 202 und § 209 Abs. 1 bei Ermittlung der Steuerpflicht zustehen, gelten sinngemäß für die Untersuchung.
Über jede Ermittlung ist eine Niederschrift oder ein Vermerk aufzunehmen.
Niederschriften, die ein Finanzamt unter Zuziehung eines Schriftführers aufgenommen hat, stehen hinsichtlich ihrer Vorlesung in einer Hauptverhandlung vor Gericht (§§ 248 bis 254 der Strafprozeßordnung) richterlichen Protokollen gleich.
§ 407
[Bearbeiten]
Gegen den Beschuldigten soll ein Strafbescheid über eine Geldstrafe von mehr als zwanzig Mark nur erlassen werden, wenn ihm Gelegenheit zur Äußerung geboten worden ist. Er ist erforderlichenfalls zur Vernehmung zu laden.
Erscheint der Beschuldigte, so ist ihm zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprechen, geltend zu machen. Seine persönlichen Verhältnisse sind zu ermitteln.
Erscheint der Beschuldigte auf die Ladung nicht, so ist er auf Antrag des Finanzamts von dem Amtsgerichte seines Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den §§ 133 bis 136 der Strafprozeßordnung zu vernehmen.
Gegen einen abwesenden Beschuldigten (§ 318 der Strafprozeßordnung) kann ohne seine Anhörung verfahren werden.
§ 408
[Bearbeiten]
Wer neben dem Beschuldigten für Geldstrafe und Kosten haftet, ist zum Verfahren zuzuziehen. Falls es nicht geboten erscheint, ihn zu vernehmen, ist ihm die Steuerzuwiderhandlung und die Person des Beschuldigten mitzuteilen, und er ist aufzufordern, zu erklären, ob er die Schuld des Beschuldigten und seine Haftung anerkenne oder was er einwende. Folgt er der Aufforderung nicht, so ist gleichwohl das Verfahren gegen ihn fortzusetzen.
Entsprechendes gilt für den, der bei einer Einziehung beteiligt ist, wenn er sich meidet oder anzunehmen ist, daß es einer Vollstreckungshandlung gegen ihn bedarf. Dies gilt auch, wo auf Einziehung selbständig erkannt werden soll.
§ 409
[Bearbeiten]
Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. Geschäftsmäßige Vertreter können zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für die im § 88 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen. Das Finanzamt kann anordnen, daß der Beschuldigte erscheint. [2089]
§ 410
[Bearbeiten]
Wenn der Beschuldigte die Zuwiderhandlung vorbehaltlos einräumt, so kann er sich der in einer Niederschrift festzusetzenden Strafe unter Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheids sofort unterwerfen. Die Unterwerfung steht einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Das Verfahren regelt der Reichsminister der Finanzen.
§ 411
[Bearbeiten]
Ergibt die Untersuchung, daß der Verdacht nicht begründet war, so stellt das Finanzamt das Verfahren ein und teilt dies dem Beschuldigten mit, wenn er als solcher vernommen worden ist. Erscheint der Verdacht begründet, so gibt das Finanzamt, wenn es nicht selber erkennen kann oder will, die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft ab. Es kann beantragen, daß die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten und die Nebenbeteiligten erhoben werde; geeignetenfalls ist ein bestimmter Antrag zu stellen und zu begründen.
Örtlich zuständig ist auch die Staatsanwaltschaft des Bezirkes, in dem das Finanzamt seinen Sitz hat. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die der Gerichte. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die örtliche Zuständigkeit bleiben im übrigen unberührt.
Hat das Finanzamt die Sache abgegeben, weil es nicht zur Entscheidung zuständig sei, hält die Staatsanwaltschaft dagegen diese Auffassung nicht für zutreffend, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an das Finanzamt zurückgeben; § 390 bleibt unberührt.
§ 412
[Bearbeiten]
Will das Finanzamt selbst erkennen, so erläßt es einen Strafbescheid.
Im Strafbescheide sind außer der Strafe die strafbare Handlung, das Strafgesetz und die Beweismittel anzugeben. Er soll ferner die Entscheidungsgründe und die Belehrung enthalten, daß der Beschuldigte, wenn er nicht nach § 416 Beschwerde an das Landesfinanzamt einlege, gegen den Strafbescheid binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei dem Finanzamt, das den Bescheid erlassen habe, auf gerichtliche Entscheidung antragen könne.
Als Strafe kann außer den im § 386 Abs. 2 genannten Strafen gegen Personen unter achtzehn Jahren im Falle § 57 des Strafgesetzbuchs auf Verweis erkannt werden.
Ist auf Einziehung zu erkennen und steht nicht fest, ob die Einziehung vollzogen werden kann, so ist für den Fall, daß die Einziehung nicht ausgeführt werden kann, die Ersatzstrafe nach § 365 Abs. 2 festzusetzen.
§ 413
[Bearbeiten]
Sind Nebenbeteiligte in der Untersuchung zugezogen, so ist im Strafbescheide darüber zu erkennen, ob sie die Einziehung gegen sich gelten zu lassen [2090] oder für die Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung zu haften haben.
Ist ihre Zuziehung im Verwaltungsstrafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren unterblieben, so kann gegen sie durch besonderen Strafbescheid entschieden werden.
§ 414
[Bearbeiten]
Der Strafbescheid ist den Beteiligten zuzustellen oder zu verkünden.
Ist der Beschuldigte noch nicht achtzehn Jahre alt, so ist der Strafbescheid auch dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen oder zu verkünden.
Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder bei juristischen Personen, Personenvereinigungen, Zweckvermögen und ähnlichen Gebilden mehrere Vertreter, Vorsteher oder Verwalter vorhanden, so genügt die Zustellung oder Verkündung an einen von ihnen.
Nach der Zustellung kann der Strafbescheid nur in den Fällen der §§ 426, 429 zurückgenommen werden.
§ 415
[Bearbeiten]
Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen den Strafbescheid Beschwerde einlegen, wenn sie nicht auf gerichtliche Entscheidung antragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Finanzamt, das den Strafbescheid erlassen hat, binnen einer Woche nach der Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zu stellen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schließt für den Beteiligten die Beschwerde, die Einlegung der Beschwerde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus. Hat der gesetzliche Vertreter oder der Ehemann einer beschuldigten Frau Beschwerde eingelegt und der Vertretene oder die beschuldigte Frau gerichtliche Entscheidung beantragt oder umgekehrt, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen wird.
Hat von mehreren Beteiligten ein Teil auf gerichtliche Entscheidung angetragen, während der andere Beschwerde eingelegt hat, so ist über die Beschwerde in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung des gerichtlichen Verfahrens zu befinden.
§ 416
[Bearbeiten]
Die Beschwerde ist bei dem Finanzamt, das den Strafbescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich einzulegen. Die Frist für die Einlegung beträgt eine Woche; sie ist eine Ausschlußfrist und läuft von der Bekanntmachung an. Die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung der Frist. Bei Versäumung der Frist kann nach den §§ 68, 69 Nachsicht gewährt werden.
§ 417
[Bearbeiten]
Über die Beschwerde entscheidet das Landesfinanzamt. Es kann nach § 406 Ermittlungen anstellen. Der Beschwerdebescheid ist zu begründen und zuzustellen oder zu verkünden. [2091]
§ 418
[Bearbeiten]
Gegen andere Verfügungen der Finanzämter und Landesfinanzämter als Straf- und Beschwerdebescheide kann der Betroffene Beschwerde an die nächstobere Behörde einlegen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt eine Woche; sie beginnt mit der Zustellung oder Bekanntmachung der Verfügung. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, deren Verfügung angefochten wird; die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt. Die Beschwerdebehörde entscheidet endgültig.
Verfügungen, die dem Straf- oder Beschwerdebescheide vorausgehen und ihn vorbereiten sollen, unterliegen der Beschwerde nur, wenn sie eine Beschlagnahme anordnen oder andere Personen betreffen als den Beschuldigten oder die Nebenbeteiligten.
III. Kosten des Verfahrens
[Bearbeiten]
§ 419
[Bearbeiten]
Im Verwaltungsstrafverfahren werden an Kosten erhoben:
a) für Strafbescheide und für Beschwerdebescheide (§ 417) eine Gebühr in Höhe der Gebühr des Gerichtskostengesetzes für Urteile in Strafsachen des ersten Rechtszugs; die §§ 61, 86, 96 des Gerichtskostengesetzes sind anzuwenden;
b) an Auslagen:
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften nach dem Gerichtskostengesetze,
2. Telegraphengebühren und im Fernverkehre zu entrichtende Fernsprechgebühren,
3. Kosten von Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachungen,
4. Entschädigungen, die an Auskunftspersonen und Sachverständige gezahlt sind,
5. Reisekosten der Beamten bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes,
6. Auslagen anderer Behörden,
7. Kosten der Erhaltung beschlagnahmter Sachen und der Beförderung von Personen oder Sachen,
8. Haftkosten.
§ 420
[Bearbeiten]
Die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Über Höhe und Notwendigkeit von Auslagen entscheidet das Finanzamt endgültig.
Wer nur bei der Einziehung beteiligt ist, hat außer bei Zurückweisung unbegründeter Beschwerden keine Kosten zu tragen. [2092]
Sind durch das Verfahren gegen den, der für Geldstrafe und Kosten haftet, besondere Kosten entstanden, so sind ihm diese Kosten bei Festsetzung seiner Haftpflicht aufzuerlegen.
§ 421
[Bearbeiten]
Zur Sicherung der Staatskasse wegen der Kosten, die den Beschuldigten voraussichtlich treffen werden, kann das Finanzamt nach § 351 einen Arrest anordnen und vollziehen.
§ 422
[Bearbeiten]
Wenn das Gericht gegen den Beschuldigten eine Strafe oder gegen den, der für Geldstrafe und Kosten haftet, die Haftpflicht rechtskräftig festgesetzt hat, so haben diese Personen auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen.
IV. Strafvollstreckung
[Bearbeiten]
§ 423
[Bearbeiten]
Vollstreckbare Strafbescheide und Beschwerdebescheide wirken wie ein rechtskräftiges Urteil
§ 424
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Die Finanzämter haben die Straf- und Beschwerdebescheide sowie die Kostenentscheidungen nach den Vorschriften über das Zwangsverfahren zu vollstrecken.
Für Zahlung einer Geldstrafe kann eine Frist oder Abtragung in Teilbeträgen bewilligt werden. Teilzahlungen sind zulässig und werden zunächst auf die Strafe angerechnet. Der Versuch, eine Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn sicher vorauszusehen ist, daß er erfolglos sein würde.
Einen Verweis erteilt das Finanzamt mündlich. Über die Erteilung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bleibt der Verurteilte auf Ladung aus, ohne sich genügend zu entschuldigen, so kann ihn das Finanzamt vorführen lassen. Ist es ihm unmöglich oder besonders erschwert, zu erscheinen, so kann das Finanzamt ein anderes Finanzamt ersuchen, den Verweis zu erteilen.
Die Einziehung wird dadurch vollstreckt, daß das Finanzamt die Sachen dem Besitzer wegnehmen läßt. § 301 gilt entsprechend, jedoch kann der Dritte nur geltend machen, daß die Sache nicht durch die Einziehung getroffen sei, oder daß er das Recht an ihr nach der Rechtskraft des Strafbescheids erworben habe.
Bei Einziehungen kann das Finanzamt die Ersatzstrafe (§ 365 Abs. 2, § 412 Abs. 4) vollstrecken, wenn die Sachen nicht in Verwahrung genommen sind und vom Verurteilten nicht binnen angemessener Frist abgeliefert werden.
§ 425
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Geldstrafen und Gegenstände, deren Einziehung ausgesprochen ist, fallen dem Reiche zu. [2093]

Dritter Titel – Gerichtliches Verfahren

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§ 426
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Hat der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so kann das Finanzamt den Strafbescheid wegen des Antragstellers bis zur Übersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft zurücknehmen. In diesem Falle kann es das Verfahren einstellen, nach weiteren Ermittlungen einen neuen Bescheid erlassen oder die Sache an die Staatsanwaltschaft zum gerichtlichen Verfahren abgeben. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
§ 427
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Wird der Strafbescheid nicht zurückgenommen, so übersendet das Finanzamt die Verhandlungen der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Staatsanwaltschaft legt sie dem Gerichte vor; eine Anklageschrift wird nicht eingereicht. Wegen der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts gilt § 411 Abs. 2.
Wenn die Sache dem Schöffengericht überwiesen werden könnte, kann die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit des Schöffengerichts dadurch begründen, daß sie die Verhandlungen mit Zustimmung des Finanzamts dem Amtsrichter vorlegt.
§ 428
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Das Gericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gestellt ist, oder wenn er nach § 415 wirkungslos[ER 6] ist, weil Beschwerde eingelegt ist. Bei Versäumung der Frist kann nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
Verwirft das Gericht den Antrag nicht als unzulässig, so ist die Hauptverhandlung anzuberaumen.
Ist der Beschuldigte abwesend (§ 318 der Strafprozeßorduung), so ist gegen ihn nach den §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung zu verfahren.
§ 429
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Nach Übersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft kann das Finanzamt den Strafbescheid nur mit deren Zustimmung zurücknehmen Die Staatsanwaltschaft teilt die Zurücknahme dem Gerichte mit, wenn sie ihm die Verhandlungen schon vorgelegt hat. Das Gericht stellt das Verfahren ein.
Nach Beginn der Hauptverhandlung kann das Finanzamt den Strafbescheid nur mit Zustimmung dessen, der auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat, nach Verkündung des Urteils erster Instanz überhaupt nicht mehr zurücknehmen. [2094]
§ 430
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Der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte kann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und, falls es als Nebenkläger vertreten ist, auch des Finanzamts.
Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte ohne genügenden Grund in der Hauptverhandlung ausbleibt und sich nicht durch einen Verteidiger vertreten läßt.
§ 431
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Hat der gesetzliche Vertreter eines noch nicht achtzehn Jahre alten Beschuldigten die gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist auch der Beschuldigte zu laden. Sein Erscheinen kann erzwungen werden. Der gesetzliche Vertreter kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen, der mit einer ausdrücklich darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht versehen ist.
Bleibt der gesetzliche Vertreter aus und läßt er sich nicht vertreten, so hat das Gericht gleichwohl zu verhandeln, wenn der Beschuldigte selbst erscheint. Bleibt auch dieser aus, so gilt § 430 Abs. 2.
§ 432
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Ist gerichtliche Entscheidung beantragt, so hat das Finanzamt für das weitere Verfahren die Rechte eines Nebenklägers.
Das Urteil und andere Entscheidungen sind dem Finanzamt zuzustellen, auch wenn es bei der Verkündung vertreten gewesen ist. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln beginnen für das Finanzamt erst mit der Zustellung. Für Revisionsanträge und für Erklärungen auf solche hat es einen Monat Frist. Berufungsanträge, Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann es schriftlich selbst stellen.
§ 433
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Hängt eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, oder ob und in welcher Höhe ein Steueranspruch verkürzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist, und hat der Reichsfinanzhof über diese Fragen entschieden, so bindet dessen Entscheidung das Gericht. Liegt eine Entscheidung des Reichsfinanzhofs nicht vor, sind die Fragen jedoch von Finanzbehörden oder Finanzgerichten zu entscheiden, so hat das Gericht das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Fragen rechtskräftig entschieden worden ist. Entscheidet der Reichsfinanzhof, so bindet dessen Entscheidung das Gericht. Ergeht keine Entscheidung des Reichsfinanzhofs, so hat das Gericht, wenn es von der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde abweichen will, die Entscheidung des Reichsfinanzhofs einzuholen. [2095] Es übersendet die Akten dem Reichsfinanzhof. Dieser entscheidet im Beschlußverfahren in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Seine Entscheidung ist bindend.
Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.
Weicht die Entscheidung des Reichsfinanzhofs von der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde ab, so ist diese zu berichtigen; § 212 Abs. 2, 3, § 213 gelten entsprechend.
§ 434
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Das Gericht ist bei der Entscheidung an die im Strafbescheide festgesetzte Strafe nicht gebunden.
Stellt sich heraus, daß die Tat der Strafbefugnis des Finanzamts entzogen war, so hat das Gericht, ohne in der Sache zu entscheiden, den Strafbescheid durch Beschluß aufzuheben und die Verhandlungen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
§ 435
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Kann eine durch Strafbescheid festgesetzte Geldstrafe oder die Strafe des Ersatzes des Wertes nicht einziehbarer Sachen nicht beigetrieben werden, so hat das Gericht auf Antrag des Finanzamts die Strafe in Freiheitsstrafe umzuwandeln. Das Finanzamt übersendet die Verhandlungen der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung steht dem Gerichte zu, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der, gegen den die Strafe festgesetzt ist, sowie das Finanzamt zu hören. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
§ 436
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Beamte der Finanzämter dürfen außerhalb des Deutschen Reichs wohnende Personen, von denen eine Geldstrafe nicht eingezogen werden kann, beim Antreffen im Inland festnehmen. Sie haben sie ohne Verzug der Strafvollstreckungsbehörde vorzuführen. Diese hat die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken oder, wenn eine solche noch nicht festgesetzt ist, die Entscheidung über die Umwandlung sofort herbeizuführen und die festgenommenen Personen solange in Haft zu behalten; die Haft ist auf die Freiheitsstrafe unverkürzt anzurechnen.
§ 437
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Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen einer Steuerzuwiderhandlung die öffentliche Klage, so hat das Finanzamt die Rechte eines Nebenklägers (§ 432).
Lehnt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verfolgung einer Steuerzuwiderhandlung ab, so kann das Finanzamt die öffentliche Klage selbst erheben. Sein Vertreter hat im weiteren Verfahren dieselbe Stellung wie die Staatsanwaltschaft im Verfahren auf öffentliche Klage. § 432 Abs. 2 gilt entsprechend. [2096]
Hat das Finanzamt die öffentliche Klage erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens mitwirken. Sie bewirkt die Ladungen zur Hauptverhandlung und muß darin vertreten sein. Die Entscheidungen sind ihr bekanntzugeben. Bis zur Rechtskraft des Urteils kann sie die Verfolgung übernehmen; legt sie ein Rechtsmittel ein, so übernimmt sie die Verfolgung. Das Verfahren wird in der Lage fortgesetzt, in der es sich befindet. Das Finanzamt hat die Rechte eines Nebenklägers (§ 432).
Die Vorschrift des § 433 gilt auch in den Fällen dieses Paragraphen.
§ 438
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Ist der Angeklagte in den Fällen des § 437 abwesend (§ 318 der Strafprozeßordnung), so ist gegen ihn nach den §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung zu verfahren.
§ 439
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Wenn jemand als Nebenbeteiligter für die Geldstrafe haftet, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nur zu vollstrecken, nachdem das Finanzamt gehört worden ist und soweit es die Vollstreckung beantragt.
Gegenstände, deren Einziehung ausgesprochen ist, sind dem Finanzamt auszuhändigen.
Hat das Gericht erkannt, daß die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen sei, so bestimmt das Finanzamt die Art der Bekanntmachung.
§ 440
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§ 425 gilt auch bei gerichtlich erkannten Strafen.
§ 441
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Schließt das gerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung, so gehören die notwendigen Auslagen des Finanzamts zu den Kosten des Verfahrens.
§ 442
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Das Landesfinanzamt kann die Befugnisse, die den Finanzämtern im gerichtlichen Verfahren zustehen, anderen Behörden oder bestimmten Beamten übertragen.

Vierter Titel – Niederschlagung

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§ 443
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Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, von der Einleitung oder Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und im Verwaltungsstrafverfahren erkannte Strafen zu erlassen; im übrigen steht das Recht der Begnadigung den Regierungen der Länder zu. Der Reichsminister der Finanzen kann die ihm zustehenden Befugnisse auf die ihm unterstellten Finanzbehörden übertragen. [2097]
Die Finanzämter sind befugt, von der Einleitung oder Durchführung einer Untersuchung abzusehen, wenn eine Hinterziehung nicht in Frage kommt und das Verschulden des Täters geringfügig ist.

Übergangs- und Schlußvorschriften

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§ 444
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Die Reichsabgabenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Zugleich tritt das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1591 ff.) mit Ausnahme des § 46 außer Kraft.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durchführung der Behördenorganisation erforderlichen Maßnahmen zu treffen und bis zu dieser Durchführung abweichende Bestimmungen zu erlassen. Er kann ferner die zur Überleitung der Steuergesetzgebung erforderlichen Bestimmungen treffen.
§ 445
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Die Befugnisse, die bisher den obersten Landesfinanzbehörden bei der Verwaltung der Steuern (§ 1) zustanden, gehen auf den Reichsminister der Finanzen über.
§ 446
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§§ 78, 107, 108 und § 165 Abs. 3 gelten auch für Fälle, die in der Vergangenheit liegen.
§ 447
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Beim Reichsfinanzhof dürfen bis zum 1. Oktober 1921 Hilfsrichter zugezogen werden. § 35 gilt auch für Hilfsrichter. Bei Besetzung der Senate mit fünf Mitgliedern dürfen höchstens zwei, bei Besetzung der Senate mit drei Mitgliedern darf nur ein Hilfsrichter teilnehmen.
Solange die Zahl der Mitglieder des Reichsfinanzhofs einschließlich des Präsidenten fünfzehn nicht übersteigt, entscheiden an Stelle des großen Senats die vereinigten Senate. An den Entscheidungen müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen.
§ 448
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Die Vorschriften über Verjährung gelten auch für die vor dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche; das gleiche gilt von den Vorschriften über Erstattungs- und Vergütungsansprüche, die aus Rechtsgründen zugelassen sind.
§ 449
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Die §§ 459 bis 469 der Strafprozeßordnung treten für den Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung außer Kraft. Das gleiche gilt für den Artikel 104 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. [2098]
§ 450
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Das Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) und die Reichsfinanzhofordnung vom 21.September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1119) treten außer Kraft; in Kraft bleiben jedoch § 14 des Gesetzes und die §§ 43 bis 48 der Reichsfinanzhofordnung.
§ 451
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Die vor dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung verkündeten Steuergesetze treten insoweit außer Kraft, als sie mit der Reichsabgabenordnung nicht in Einklang stehen und in den §§ 453, 454 keine Ausnahmen enthalten sind.
§ 452
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Der Reichsminister der Finanzen hat die im § 451 bezeichneten Gesetze der Reichsabgabenordnung anzupassen und sie in neuer Fassung zu veröffentlichen; dies gilt nicht:
1. für das Vereinszollgesetz und das Umsatzsteuergesetz,
2. für das Gesetz über den Wehrbeitrag, das Besitzsteuergesetz, das Kriegssteuergesetz vom 21. Juni/17. Dezember 1916, das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918, die Gesetze vom 10. September 1919 über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 und über eine Kriegsabgabe von dem Vermögenszuwachse, das Gesetz vom 25. Dezember 1915 über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne, das Gesetz vom 9. April 1917 über Sicherung der Kriegssteuer und die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer und die Verordnung über Sicherung der Kriegssteuer vom 15. November 1918,
3. für das Gesetz gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 und das Gesetz zur Ergänzung dieses Gesetzes vom 24. Juni 1919, für das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919, für die Verordnung vom 21. November 1918 gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland und die Verordnung zur Ergänzung dieser Verordnung vom 15. Januar 1919,
4. für das Erbschaftssteuergesetz vom 10. September 1919 und für das Grunderwerbsteuergesetz vom 12. September 1919.
Die neuen Fassungen der übrigen Gesetze bedürfen der Zustimmung des Reichsrats und eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von zehn Mitgliedern. Sie treten mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage an die Stelle der alten Fassungen.
§ 453
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Die Vorschrift des § 451 findet unbeschadet des § 445 auf die materiellen Strafvorschriften und auf die Vorschriften über die Wertermittlung der im § 452 [2099] Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gesetze keine Anwendung. Das gleiche gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesfassungen für die Strafvorschriften der nach § 452 in neuer Fassung zu veröffentlichenden Gesetze. Die §§ 367, 378, 383, 384 der Reichsabgabenordnung gelten jedoch auch für die im § 452 Abs. 1 unter Nr. 2, 3 aufgeführten Gesetze. Der § 358 tritt für alle Steuergesetze sofort in Kraft.
§ 454
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§ 24 Abs. 2 bis 4 und § 30 des Gesetzes vom 10. September 1919 über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse, der § 37 des Gesetzes vom 10. September 1919 über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 und der § 42 des Gesetzes vom 26. Juli 1918 über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 bleiben unberührt; § 445 dieses Gesetzes findet in diesen Fällen Anwendung.
§ 455
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§ 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919 wird durch § 105 nicht berührt.
§ 456
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Der endgültige Bescheid über die nach dem Gesetze gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 geschuldete Sicherheit gilt als Steuerbescheid im Sinne des § 217 der Reichsabgabenordnung. Das gleiche gilt für den Bescheid, der nach § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1919 zur Ergänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht zu erlassen ist.
Der § 21 Abs. 2 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Über den Antrag auf Freistellung entscheidet das Landesfinanzamt. Gegen dessen Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu; dieser entscheidet im Beschlußverfahren.
§ 457
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Der § 5 der Verordnung vom 21. November 1918 über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland und der § 8 Nr. 3 der zur Ergänzung dieser Verordnung erlassenen Verordnung vom 15. Januar 1919 werden aufgehoben.
§ 458
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§ 364 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend bei Vergehen gegen das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919.
§ 459
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§ 47 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 werden aufgehoben. [2100]
§ 460
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§ 11 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 werden aufgehoben. § 15 dieses Gesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Geht ein Grundstück, das mehreren zur gesamten Hand gehört, an einen oder mehrere Mitberechtigte über, so wird die Steuer so berechnet, als ob die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt wären; der Bruchteil der Erwerber bleibt unberücksichtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die Beteiligten an dem Vermögen zur gesamten Hand berechtigt sind, oder nach Verhältnis dessen, was ihnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.
Abs. 1 gilt insoweit nicht, als die Anteilsberechtigung des Erwerbers, oder wenn die Erben eines Mitberechtigten oder Gesellschafters Erwerber sind, die Anteilsberechtigung des Erblassers nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Erwerb von Anteilen anderer Mitberechtigter oder Gesellschafter mittels Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet worden ist.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ein Grundstück von einem Mitberechtigten erwirbt. Der nach Abs. 1 zu ermittelnde Anteil des Veräußerers bleibt unberücksichtigt.
§ 461
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Steuerpflichtige[ER 7] Fälle, die auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 und des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 vor dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung eingetreten sind, sind so zu erledigen als ob die Reichsabgabenordnung schon bei Inkrafttreten dieser Gesetze in Geltung gewesen wäre; § 2 des Strafgesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 462
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Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Verwaltungsstrafverfahren gelten auch für das Vergehen des Bannbruchs im Sinne der §§ 134, 136, 137 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1867.
§ 463
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Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.
Berlin, den 13. Dezember 1919.


Der Reichspräsident
Ebert


Der Reichsminister der Finanzen
Erzberger


Errata

  1. Vorlage: Erstattunganspruchs
  2. Vorlage: Reichminister
  3. Vorlage: geknüpt
  4. Vorlage: IV.
  5. Vorlage: Satzzeichen fehlt.
  6. Vorlage: wirkunglos
  7. Vorlage: Steuerflichtige