Benutzer:Finø/Amtsblätter

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Verkündung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften[Bearbeiten]

Gesetze[Bearbeiten]

Gesetzgeber Verkündung Rechtsgrundlage
Landtag oder Volk
  • Gesetz- und Verordnungsblatt
  • Artikel 85 Abs. 1 S. 1 Verfassung

Rechtsverordnungen[Bearbeiten]

Mit Artikel 85 Abs. 2 S. 2 der Verfassung wurde bestimmt, dass Rechtsverordnungen grundsätzlich im Gesetz- und Verordnungblatt zu verkünden sind. Allerdings werden an derselben Stelle auch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen: sofern etwas anderes durch ein Gesetz bestimmt wird, ist auch das zulässig. Und tatsächlich wurde vielfach eine Regelung getroffen, die vom Grundsatz abweichen.

Verordnungsgeber Verkündung Rechtsgrundlage
Landesregierung und Minister
  • Gesetz- und Verordnungsblatt
Landesbehörden, die einem Minister nachgeordnet sind
  • Staatsanzeiger für Thüringen
Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
  • Grundsätzlich: Wie Satzungen des jeweiligen Landkreises; gemäß 100 Abs. 1 S. 2 der Thüringer Kommunalordnung ist es einem Landkreis selbst überlassen, in welcher Form er seine Satzungen bekannt macht; die Hauptsatzung des Landkreises muss dazu aber eine Vorschrift enthalten.
  • Ausnahme: Wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Kommunale Gebietskörperschaften
  • Verkündung in der Form, die für die Bekanntmachung von Satzungen der jeweiligen Gebietskörperschaft festgelegt ist
    • Gemeinden[1]
      • Grundsätzlich (§ 1 Abs. 1 ThürBekVO)
        • Amtsblatt der Gemeinde
      • Ausnahmsweise (§ 1 Abs. 2 ThürBekVO)
        • Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
        • Inserat in einer privatwirtschaftliche Zeitung
        • Aushang an sogenannten Verkündungstafeln
        • Jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet (§ 1 Abs. 4 S. 2 ThürBekVO)
Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Grundsätzlich: Staatsanzeiger für Thüringen
  • Ausnahme: Wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
  • Verwaltungsgemeinschaften[2]
    • Grundsätzlich
    • Ausnahmsweise
Selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Grundsätzlich: Staatsanzeiger für Thüringen
  • Ausnahme: Wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Grundsätzlich: Staatsanzeiger für Thüringen
  • Ausnahme: Wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Satzungen[Bearbeiten]

Satzungsgeber Bekanntmachung Rechtsgrundlage
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen
  • Grundsätzlich: Staatsanzeiger für Thüringen
  • Ausnahme: Wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen
  • Beispiele
    • Studierendenwerk Thüringen[3]
    • Hochschulen[4]
  • Grundsätzlich: Staatsanzeiger für Thüringen
  • Ausnahme: Wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
  • Hochschulen
    • Grundordnung
      • Amtsblatt des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums[5]
    • Satzungen, die erforderlich sind, um die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen und die erforderlich sind, um die Angelegenheit der Hochschule zu regeln
      • Verkündungsblatt der Hochschule[6]
  • Landesunfallkasse Thüringen[7]
  • Mitteldeutscher Rundfunk[8]
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen
  • Grundsätzlich: Staatsanzeiger für Thüringen
  • Ausnahme: Wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
  • Klassik Stiftung Weimar[9]

Vorschriften zur Verkündung und Bekanntmachung[Bearbeiten]

  • Artikel 85 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (GVBl. 1993, 625)
    • Konsolidierte Fassung dieses Artikels hier online
  • Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Organisationsanordnungen vom 30. Januar 1991 (GVBl. 1991 S. 2)
    • Konsolidierte Fassung hier online
  • Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise vom 22. August 1994 (ThürGVBl. 30 1994 S. 1045)
    • Konsolidierte Fassung hier online

Amtliche Blätter gemäß § 28 THürGGO[Bearbeiten]

Aufgrund § 28 Abs. 1 ThürGGO erscheinen vier amtliche Blätter: das Gesetz- und Verordnungsblatt, der Thüringer Staatsanzeiger, das Justiz-Ministerialblatt und unter wechselndem Titel ein Amtsblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums.

Name des Amtsblatts Herausgeber Erscheinungsverlauf Verlag Online-Verfügbarkeit
1. Gesetz- und Verordnungsblatt
Gesetzblatt für das Land Thüringen ↗ZDB Landtag 1990,1–1991,1
Verordnungsblatt für das Land Thüringen ↗ZDB Staatskanzlei 1990,1–1991,2
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen ↗ZDB Thüringer Landtag 1991,2– Husemann
2. Thüringer Staatsanzeiger
Thüringer Staatsanzeiger ↗ZDB Thüringer Innenministerium 1.1991– Husemann
Thüringer Gültigkeitsverzeichnis für Verwaltungsvorschriften ↗ZDB (ThürGV-VV) Thüringer Innenministerium 2004– Husemann
Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte ↗ZDB (ThürVGRSpr) Thüringer Innenministerium 1996,1 (15. Juli)– Husemann
3. Justiz-Ministerialblatt für Thüringen
Justiz-Ministerialblatt für Thüringen Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten 1991,1–1994 Husemann
Justiz-Ministerialblatt für Thüringen ↗ZDB Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten 1995,1–1999,5 Husemann
Justiz-Ministerialblatt für Thüringen ↗ZDB Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten 1999,6– Husemann
4. Ein Amtsblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums
Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst ↗ZDB Thüringer Kultusministeriums
Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
1.1991,1–14.2004,6 Husemann
Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums ↗ZDB Thüringer Kultusministerium 14.2004,7–19.2009,10 Husemann
Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ↗ZDB Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 19.2009,11–24.2014,11 Husemann
Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport ↗ZDB (ABl. TMBJS) Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 24.2014,12– Husemann

Rechtssammlungen (Fortführungsnachweis, Gültigkeitsverzeichnis)[Bearbeiten]

Fortführungnachweis[Bearbeiten]

Systematische Übersicht

Bedeutung[Bearbeiten]

Gliederung[Bearbeiten]

Staats- und Verfassungsrecht[Bearbeiten]

  • 1 Staats- und Verfassungsrecht (Link)
    • 10 Verfassungsrecht
      • 100 Landesverfassung
      • 101 Hoheitsgebiet
    • 11 Staatliche Organisation
      • 110 Staatsorgane
        • 1101 Landtag
        • 1103 Landesregierung
        • 1104 Landesverfassungsgericht
      • 111 Wahlrecht (siehe auch: 2021)
      • 113 Symbole, Feiertage, Orden, Ehrenzeichen, Titel
      • 114 Verkündungswesen
    • 12 Verfassungsschutz/Geheimschutz
    • 13 Rechtsvereinfachung, Rechtsbereinigung
    • 14 Verwaltungsmodernisierung
    • 15 Gleichstellungs- und Frauenfragen, Senioren
    • 16 Verteidigung

Verwaltung[Bearbeiten]

  • 2 Verwaltung (Link)
    • 20 Allgemeine Innere Verwaltung
      • 200 Behördenaufbau (einschließlich Polizeiorganisationswesen)
        • 2000 Errichtung von Behörden und Einrichtungen, Zuständigkeitsvorschriften (siehe auch bei den einzelnen Sachgebieten)
        • 2001 Auflösung, Überführung, Umbenennung und Zusammenlegung von Behörden und Einrichtungen
      • 201 Allgemeines Verwaltungsrecht
        • 2010 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung
        • 2012 Polizeirecht
        • 2013 Verwaltungsgebühren
      • 202 Kommunalrecht
        • 2020 Kommunales Verfassungsrecht
        • 2021 Kommunales Wahlrecht
      • 203 Recht der im öffentlichen Dienst des Landes, der Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
        • 2030 Beamte
        • 2032 Besoldung, Reise- und Umzugskosten; Unterhaltszuschuss und andere Leistungen
        • 2035 Personalvertretungsrecht
    • 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
      • 210 Gesundheitswesen
        • 2120 Organisation und Aufbau des Gesundheitswesens
        • 2121 Apotheker, Apotheken- und Arzneimittelwesen, Betäubungsmittelrecht, Gifte
        • 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe
        • 2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsgegenstände
        • 2126 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
        • 2127 Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen
        • 2128 Gesundheitsfürsorge
      • 213 Bauwesen, Brandschutzwesen
        • 2130 Bauwesen
        • 2131 Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
      • 214 Sachleistungs- und Enteignungsrecht
      • 216 Jugendrecht (außer Jugendstrafrecht), Kinder
      • 217 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen, Kriegsgräberfürsorge
      • 218 Vereins- und Versammlungsrecht, Tumultschäden, Glücksspiele, Lotterie, Wetten, Spielbanken, öffentliche Sammlungen
      • 219 Kataster- und Vermessungswesen
    • 22 Kulturelle Angelegenheiten
      • 221 Hochschulrecht, Wissenschaft und Forschung
      • 222 Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
      • 223 Schul- und Bildungswesen
      • 224 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz, Archiv- und Bibliothekswesen
      • 225 Presse-, Rundfunk- und Filmwesen
      • 229 Sport
    • 23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht)
      • 230 Raumordnung, Landesplanung
      • 234 Wohnungswesen
    • 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und Vermisste
      • 240 Vertriebene, Flüchtlinge
    • 26 Ausländerrecht
    • 29 Statistik

Rechtspflege[Bearbeiten]

  • 3 Rechtspflege (Link)
    • 30 Gerichtsorganisation
      • 300 Gerichtsorganisation (allgemein)
      • 301 Ordentliche Gerichte
      • 302 Arbeitsgerichte
      • 303 Verwaltungsgerichte
      • 304 Sozialgerichte
      • 305 Finanzgerichte
    • 31 Gerichtsbarkeit und Gerichtsverfassung
      • 311 Gerichtsverfassungsgesetz und Einführungsgesetz
      • 312 Rechtsstellung der Richter
      • 313 Rechts- und Amtshilfe
      • 314 Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher
      • 315 Justizausbildungs- und Prüfungswesen
      • 316 Sonstiges (Nebengesetze und -verordnungen)
    • 32 Gerichtliches Verfahren
      • 321 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
        • 3211 Insolvenz-, Vergleichs- und Anfechtungsrecht
        • 3212 Freiwillige Gerichtsbarkeit
        • 3215 Gnadenwesen und Straffreiheit
        • 3216 Strafvollzug und Jugendarrestvollzug, Bewährungshelfer
    • 33 Rechtsanwälte, Notare und sonstige Rechtsberatung
      • 330 Rechtsanwaltschaft
      • 331 Notariat

Zivilrecht und Strafrecht[Bearbeiten]

  • 4 Zivilrecht und Strafrecht (Link)
  • 5 Umwelt und Naturschutz (Link)
  • 6 Finanzwesen (Link)
  • 7 Wirtschaftsrecht (Link)
  • 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Eingliederung Behinderter (Link)
  • 9 Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen (Link)

Thüringer Gültigkeitsverzeichnis für Verwaltungsvorschriften (ThürGV-VV)[Bearbeiten]

  • Grundsatzbeschlüsse der Landesregierung vom 10. und 17. Dezember 2002 (ThStAnz 9/2003 S. 347 f.)
  • Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 21. Juli 2003 (ThStAnz Sonderdruck Nr. 1/2004 S. 4 f.)
  • Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 15. Juni 2009 (ThürStAnz Nr. 27/2009 S. 1131)
    • Änderung durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Mai 2014 (ThürStAnz 2014 S. 652)

Erscheinungsweise: Einmal jährlich, erste Märzwoche (Ziffer 6.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift).

Inhalt: Es enthält alle Verwaltungsvorschriften, die zum Stichtag noch in Kraft sind.

Bedeutung:

Verwaltungsvorschriften werden grundsätzlich zwar im Staatsanzeiger bekanntgemacht, aber die Bekanntmachung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch unterbleiben. Im Gültigkeitsverzeichnis werden auch all die Verwaltungsvorschriften aufgelistet, die nicht bekanntgemacht wurden.[10]

Hochschulen in Thüringen[Bearbeiten]

  • Friedrich-Schiller-Universität Jena
    • Grundordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 18. Juni 2007 (Amtsbl. des Thüringer Kultusministeriums Nr. 7/2007 S. 182 bis 188)[11]
      • Erste Änderung der Grundordnung vom 2. April 2012 (Amtsbl. des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur S. 180, 332)
      • Zweite Änderung der Grundordnung vom 21. März 2013
    • Verkündungsblatt ↗ZDB Herausgegeben vom Präsidenten der Universität[12]
    • Rechtssammlungen

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Die Hauptsatzung der Gemeinde muss über die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Gemeindesatzungen eine Vorschrift enthalten (§ 20 Abs. 1 S. 2 ThürKO). Vergleiche auch eine gleichlautende Regelung in der Thüringer Bekanntmachungsverordnung: § 1 Abs. 3 und 4 ThürBekVO. – Die Pflicht der Gemeinden, eine Hauptsatzung zu erlassen, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 ThürKO.
  2. Gemäß § 4 Abs. 2 ThürBekVO hat die Verwaltungsgemeinschaft eine Satzung zu erlassen, in der die Form der Bekanntgabe geregelt ist, und in der der Name des Blattes genannt wird, in dem die Veröffentlichung erfolgt.
  3. Die Rechtsnatur des Studierendenwerks ergibt sich aus § 1 S. 1 ThürStudWG. Dass das Studierendenwerk der Aufsicht des Landes untersteht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 und 2 ThürStudWG.
  4. Dass die Hochschulen selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ThürHG. Beachte aber auch die Ausnahmen, die in demselben Paragraphen geregelt sind. Dass die Hochschulen der Aufsicht des Landes unterstehen, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 ThürHG.
  5. Zur Definition des Begriffs Ministerium vergleiche § 1 Abs. 5 ThürHG
  6. Näheres zu ihrem Verkündungsblatt hat die Hochschule gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ThürHG in ihrer Grundordnung zu regeln.
  7. Dass die Unfallkasse eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 UnfKErV.
  8. Rechtsform gemäß § 1 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk, Aufsicht des Landes gemäß § 37. (Der Staatsvertrag wurde als Artikel 4 des MDR-Staatsvertragsgesetzes vom Thüringer Landtag beschlossen.)
  9. § 5 WeimarKlStiftG
  10. Ziffer 3.2 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 15. Juni 2009 (ThürStAnz 2009 S. 1131), zuletzt geändert am 5. Mai 2014 (ThürStAnz 2014 S. 652). Eine konsolidierte Fassung dieser Verwaltungsvorschrift ist dem jährlich erscheinenden Gültigkeitsverzeichnis auch voran gestellt.
  11. Digitalisat hier auf der Homepage der Universität
  12. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ThürHG ihat die Universität in ihrer Grundordnung nähere Regelungen zum Verkündungsblatt zu treffen. Sie finden sich in § 9 der Grundordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

Quellen[Bearbeiten]

  • Archivportal Thüringen, Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar: Amtsblätter (Zuletzt abgerufen am 3. Juli 2016)
  • Archivportal Thüringen, Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar: Kreisarchiv Landkreis Saale-Holzland-Kreis
  • Wikipedia-Artikel Liste teilstaatlicher Vorschriftensammlungen
  • Handbuch der Rechtsförmlichkeit?
  • Karin Eichhoff-Cyrus: Rechtssprache im Wandel. Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtstexten von Bund und Ländern, in: Verständlichkeit als Bürgerrecht? Die Rechts- und Verwaltungssprache in der öffentlichen Diskussion. Herausgegeben von Karin M. Eichhoff-Cyrus und Gerd Antos, Mannheim und andere: Dudenverlag, 2008, S. 344–360 (= Thema Deutsch. Herausgegeben von der Dudenredaktion und der Gesellschaft für deutsche Sprache, Band 9) (ISBN 978-3-411-04314-9)
    • Zu Thüringen siehe insbesondere S. 357 (Digitalisat dieser Seite hier).
  • Rechtssetzungstechnik auf dem Portal Justiz und Recht
  • Gesetzgebung. Ein Lehr- und Handbuch von Dr. Hans Schneider, em. o. Professor des öffentlichen Rechts an der Universität Heidelberg, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Heidelberg: C. F. Müller, 2002
    • § 11 Äußere Gestaltung der Gesetze, S. 205 (Digitalisat dieser Seite hier)
  • Geschäftsordnung des Thüringer Landtags, Drucksache 6/2 vom 14. Oktober 2014, Digitalisat hier