Benutzer:Fingalo/Bastelstube
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Zu § 35 G.O.Bei der Anmeldung der im § 35 G.O. @aufgeführten Gewerbe€ hat das Kreisamt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, nötigenfalls durch Rückfrage bei der Ortspolizeibehörde des Geburtsorts oder der früheren Aufenthaltsorte des Gewerbetreibenden, zu prüfen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Tatsachen, die seine Unzuverlässigkeit in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun, und bleibt die unter Mitteilung der Gründe erfolgte Aufforderung zur freiwilligen Einstellung des Gewerbebetriebes erfolglos, so ist die Untersagung des Gewerbebetriebs nach Maßgabe des § 63 dieser Verordnung herbeizuführen.
Anzeigepflicht (§§ 14, 15 Abs. 1, 35, Abs. 7 G.O.)Die in § 14. Abs. 1 G.O. vorgeschriebene Anzeige ist spätestens mit dem Beginn des Gewerbebetriebs bei der @Bürgermeisterei€ des Orts zu machen, an dem das Gewerbe betrieben werden soll. Der Anzeige bedarf es auch dann, wenn für den Betrieb des Gewerbes oder die gewerbliche Anlage eine besondere Genehmigung erforderlich und bereits erteilt ist. Die Bürgermeisterei bescheinigt binnen 3 Tagen den Empfang der Anzeige und gibt, insoweit ihr nicht gleichzeitig die Obliegenheiten der Ortspolizei zustehen, der an ihrer Stelle besonders eingerichteten staatlichen Polizeiverwaltung von ihrem Inhalt Kenntnis.
mit 0.1 em geschrieben.
mit 0.2 em geschrieben.
<pre>
mmm nnn ooo
</pre>
Ort des Gebrauchs. | Art der verglichenen Gegenstände. | Gewichte. | Ellen | ||||||
Größe d. Lokalpfundes in neuen Lth. | Größe des Centners | Größe d. Ellen in neuen Normalzoll. | |||||||
in Lokalpfunden | nach neuem Großherzogl. Hess. Gewicht | ||||||||
Lth | 1/10000 Lth | Pfund | Pfund | Lth | 1/10000 Loth | Zll | Dezimalth | ||
[7] Ferner Paris
|
Kilogramme | 64 | — | 100 | 200 | — | — |
(℔) | (℥) | (Ʒ) | (℈) | (Gr) |
.... | .... | ..... |
Aus der Unicode-Liste ǽ: Ǫ
Fußnote in der Fußnote
[Bearbeiten]wir hier erläutert.