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Benutzer:Nicor/Waldverordnung für die Eschelbronner Waldungen 1775

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Textdaten
Autor: Freiherren von Venningen
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Titel: Waldverordnung für die Eschelbronner Waldungen 1775
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Entstehungsdatum: 1775
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Quelle: Ortschronik Eschelbronn - Deine Heimat (Erstauflage: 1957)
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Ordnung und Gebot der Freiherren von Venningen, wonach künftighin die Eschelbronner gemein Waldungen behandelt, forstmäßiger genützt und Excesse und Mißbräuche abgestellt bleiben sollen.

  1. Es wird dem Ortsschultheißen und dem Rentmeister sowie einem von der Gemeinde selbst zu wählenden ehrlichen und erfahrenen Waldmeister die Obsicht über die gemein Waldungen fortbelassen, daß aber der Bau- und Brennholzabgabe jedesmal ein herrschaftlicher Jäger beiwohnen solle, damit alles ordentlich hergehe, niemand übervorteilt und keine Excesse geschehen.
  2. Das jährliche Gab- und Brandholz nach dem Zustand und Erträglichkeit der Gemeindewälder jedesmal Anfang November und nicht früher, jedoch nach dem neuen Mondschein, und den hierzu bestimmten haubaren Distrikt.
  3. nach ungefährer Schätzung der gemein Erfordernis auszeichnen und verlosen und dabei besorgt zu sein, daß
  4. das jedem in seinem Los zugefallene Klafterholz, Afterschlag und Reisig nach dem herkömmlichen Waldmaß aufgesetzt, besichtigt und damit arm und reich durchaus gleichgehalten, zu einer Zeit hinweggenommen werde,
  5. Seine Holzgabe vor Georgitag unfehlbar aus dem Wald nach Haus zu fahren, also, daß wer sich darin saumselig verspätet, nebst Verlust seines Gabholzes, als welches der Gemeinde widerum heimfallet, mit einem Gulden dreißig Kreuzer herrschaftlicher Strafe angesehen werden solle,
  6. Brennholz muß kurz vom Boden abgehauen werden, Dorn, Hecken und Reisig, welche dem Nachwuchs des jungen Gehölzes schaden kann, muß ausgeputzt werden.
  7. An Standholz, besonders an gesunden, besamenden und einen guten Wald versehenden Bäumen eine erkleckliche Anzahl auf dem jungen Schlag übrig gelassen, die alten abgängigen aber als Brennholz geschlagen.
  8. Welche als Bauholz tauglich als solche verwendet, das eichen Holz etliche Tage nach dem Abnehmen des Mondes gehauen, das Gipfelholz aber öffentlich versteigert.
  9. wollten aber die armen Leute die Stumpen von den gefällten Baumstämmen ausgraben, soll es ihnen gestattet sein, die Löcher müssen aber wieder mit guter Erde ausgefüllt werden, damit junges Holz nachwachsen kann
  10. Nach bisherigem Gebrauch durfte jeder Gemeindsmann für seine Leitern und auch sonst die schönsten jungen Eich- und Forlenbäume holen. Damit
  11. künftig sparsamer damit umgegangen wird, wird befohlen, daß in Zukunft bei allen neuen Gebäuden der untere Stock nach kurfürstlicher Generalverordnung in Mauerstein gesetzt, also nur das obere Stockwerk und der Dachstuhl in Holz ausgeführt wird. Wer Flickholz braucht, muß das jeweils Anfang November melden. Wer seinen Bedarf zu spät meldet, bekommt nichts mehr, der Wald bleibt dann geschlossen. Wenn aber unbedingt doch Bauholz im Saft gehauen werden muß, darf das nur bei abnehmenden Licht und gutem Wetter geschehen, der Gipfel darf aber erst abgehauen werden, wenn das Laub dürr ist und der Saft trocknet.
  12. Alles Stehlen, Astabreißen, Laubscharren und Grasen in jungen Schlägen ist auf das Schärfste verboten. Wer von einem herrschaftlichen Jäger erwischt wird, ist auf dem jährlich zu haltenden Ruggericht je nach Befund zwischen 15 Kreuzer bis zu einem Reichstaler in Strafe zu nehmen.
  13. Die Gemeinde Eschelbronn ist mit schönen Waldungen gesegnet, jedoch sind diese bisher nicht richtig gehegt, sondern willkürlich angepflanzt worden. Ab sofort wird das Viehtreiben in jungen Schlägen verobten. Die nicht betreibbaren Schläge werden vom herrschaftlichen Jäger jedes Frühjahr mit Strohwischen abgehängt. Für jedes trotzdem darin weidende Stück Vieh muß neben 10 Kreuzer Fanggeld 30 Kreuzer herrschaftliche Strafe bezahlt werden.
  14. Die Geißen dürfen gar nicht in den Wald gelassen werden, bei Übertretung müssen 30 Kreuzer Strafe (sofort zahlbar) bezahlt werden.
  15. Schafe dürfen nur auf ausdrücklich genehmigte Platten gelassen werden, bei Übertretung Strafe wie vor.
  16. Wann es Äckerich gibt, hat sich die Gemeinde bei der Herrschaft zuerst anzumelden und ohne deren Erlaubnis die Schweine nicht einzuschlagen.
  17. Eichel-, Buchel- und wildes Obst darf nicht jeder für sich lesen. Es müssen die besonders dafür bestimmten Tage benützt werden.
  18. Windfall ist von dem Schultheißen mit dem Jäger zu besichtigen. Über seine Verwendung bestimmt die Herrschaft.
  19. Damit die armen Leute nicht zum Stehlen verleitet werden, dürfen sie an bestimmten Tagen nach Vereinbarung mit dem Jäger in dessen Anwesenheit Brockelholz lesen.
  20. Kirschen-, Himbeeren-, Erdbeeren- und Haselnußsuchen und Durchstreifen der Schläge soll verboten sein. Es sollen an Sonn- und Feiertagen die Eltern Kinder und Gesind zu Haus lassen und statt des Herumstreichens zur Andacht und Kirchendienst anleiten.