Zum Inhalt springen

Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 12

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
««« Teil 1 Kapitel 12 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[36]
TITULVS. XII.
Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instantz / gehören / und das kein Bürger / Unterthan oder Einwohner den andern in frembde Gerichte ziehen oder beklagen sol:
ARTICULUS 1.

Alle Peinliche Sachen / die Leib und Lebens Straffe / Verweisung und Verfestung auff sich tragen / Injurien, Schelt- und Schmachwort / Schlagen und Verwundung / auch Geld-Busse / wann peinlich geklaget wird / dann [37] auch Civil-Sachen / belangende die Rente / Haure[1] / Erb und Eigen / derselben Verfolgung / Dabelspiel [2]/ Kummer und Arrest / so auff Güter in der Stadt / oder derselbigen Gebiete / erlangt / Irrungen die sich wegen der Gebäue in und vor der Stadt zutragen / und ins gemein alle Sachen / davon die Hauptklage sich nicht über hundert Marck Lübisch erstrecket / sollen vors erste im Niedern-Gerichte angefangen / und daselbst außgeübet werden / und so offt jemand hiegegen handelen wird / sol er in eine Marck Lübisch Straffe / dem Fisco unnachlässig zuerlegen / verfallen seyn.

2.

Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder singular Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine Action und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / cediren, verkauffen und aufftragen [38] / durch sich selbst oder jemand anders von seinent wegen: Im fall jemand dagegen handelen würde / der sol seinem Gegentheil allen Unkosten und Schaden / darin er ihn geführet / erstatten / der verkaufften und übergebenen action, und dieser Stadt Wohnung und Bürger Rechtens / verlustig seyn / und darzu nicht wieder gelassen werden / er habe sich dann mit dem Rathe ausgesöhnet / und mit seinem Gegehtheil vertragen.

3.

Wann aber dieser Stadt Bürger / Unterthan oder Einwohner / Schulde halben / von hinnen flüchtig würde / und seine Güter / den Creditorn zu vorfange / wegschaffete / oder sich in frembde Jurisdiction mit seiner Häußlichen Wohnung niederliesse / oder die Bezahlung des Gelds / oder die Liefferung der Güter und Wahren / an einem andern Orte zuthun bedingt und verschrieben were: in solchen Fällen mag der Creditor seinen Debitorn, allhie / oder an demselben Orte / so er ihn daselbst / oder die versprochene und weggeführte Wahren antrifft / unverwirckt vorgesetzter Peen / mit Recht besprechen und verfolgen. Wie dann auch hiemit nicht verbohten / daß in Kauffhandlungen der eine des andern Handschrifften ümbsetzen / in bezahlung cediren und übertragen möge. Es sol aber bey solcher Cession und Ubertragung / der Debitor allewege / von dem jenigen / welcher die Handschrifft annimpt / gefraget [39] werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem Debitori alle seine Rechtmässige Exceptiones, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Miete
  2. Glückspiel und daraus auch Spielschulden