Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 18
Wird jemand durch Ehehaffte Noth / auff die dritte außgangene / und ihm mündlich angezeigte / oder eine schrifftliche peremptorialische insinuirte citation, im Gerichte zu erscheinen verhindert: So sol er durch sich selbst / oder seinen Gevollmächtigten / die Uhrsachen [60] solcher Verhinderung / in Rechten / auff den angesetzten / oder negstfolgenden Gerichts-Tag / namhafftig anzeigen und fürtragen lassen.
Nach Verkündigung der Ehehafft / sol dem Beklagten Zeit / zu Erweisung derselben / biß zum negsten Gerichts-Tage / gegeben / oder do er dieselbe nicht beweisen könte / mit seinem Eyde als dann zuerhalten ihm zugelassen werden.
Wurden dann die angezeigte Uhrsachen seiner Verhinderung für erheblich und gnugsam erkand: Sol er / jedoch das er zuforderst alle auffgewandte Unkosten und Expens erlege / zu seiner defension zugelassen werden.
Erfünde sich aber / das der Beklagter keine rechtmässige Entschüldigung seines Außbleibens beweisen und erhalten könte: So sol ohne jenigen weitern Proces, der Beklagter / mit Erstattung aller auffgewandter Unkosten / verlustig erkand / und mit der Execution gegen ihn / wie vorgedacht / verfahren werden.
[61]Wurde auch der Abwesender / welcher durch eine schrifftliche citation peremptorie ist vorgeladen / Uhrsachen seiner Verhinderung schrifftlich übersenden / und dieselbe also bewandt / das / wann dieselben / in mangel der Beweisung / mit des Beklagten Eyde erhalten würden / für gnugsamm zu achten: So stehet es bey des Gerichts Erkäntnüß / ob nicht biß zu seiner Wiederkunfft / damit er den Eydt selbst leisten müge / so gewartet werden.
Es seyn aber Rechtmässige und erhebliche Uhrsachen der Verhinderung / Leibes Schwachheit / gefängliche Verhafftung / Abwesenheit in gemeinen Stadt-Sachen / und wegen des Vater-Landes / Unsicherheit wegen Kriegesläuffte / oder grassirender Peste / an dem Orte da das Gerichte gehalten wird / Ergiessung der Wasser / und grosse Sturmwinde / vielheit des Schnees / und andere dergleichen impedimenta, die in gemeinen Rechten den Beklagten von dem Ungehorsam entschüldigen.
Und dieweil von Alters hero zugelassen / das ein Bürger dieser Stadt / auf den geklagt wird / [62] einmahl / ohne schaden seiner redlichen Nahrung und Handthierung halben / verreisen mag / so bleibet es billig bey solchem sittlichem Gebrauch. Damit aber hierunter keine Gefährlichkeit müge gebraucht / und der Kläger muthwillig auffgehalten werden / sol hinfüro dem Beklagten / auff erstatten Eydt /daß er durch seine vorhabende Reise keinen gefährlichen Verzug der Sachen suche / auch seinem Anwald von der Sache keinen ümbständlichen Bericht gethan / oder thun können / zu solcher vorhabenden Reise / ein Monatsfrist / oder längere Zeit / nach ferne des Weges / gegönnet seyn. Da er aber länger außzubleiben vermeynet / sol er für seinem Verreisen einen gnugsamen Anwald stellen / der seinent wegen im Rechten antworte / und der Sachen außwarte / und im fall hie gegen gehandelt würde / sol gegen den Beklagten / als einen Ungehorsamen / verfahren und erkandt werden.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ gesetzlich, rechtlich, richtig. Hier für Ehehaft Noth: gesetzliche Hinderung, (durch) tatsächliche Notlage DRW