Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 21
Würde Beklagter Exceptionem præscriptionis dem Klägern vorschützen / so dieselbe / nach gestalt der Klage / statt haben / und attendirt werden: Als da die Fürderung auff ein beweglich Gut / es sey geistlich oder weltlich / gerichtet were / und Beklagter solch Gut drey Jahre mit gutem Titul und Gewissen bestehen hätte: So sol / wo fern es ein solches Gut ist / das nach allgemeinen Rechten præscribiret werden kan / die Verjährunge statt haben / und Beklagter von angestalter Klage entbunden werden.
[69]Da aber die Fürderung wegen unbeweglicher Güter / jährlicher Gülte[1] oder Zinß / wie imgleichen wegen persöhnlicher Verpflichtung oder Schülden / angestellet / und Beklagter zuvor ümb berührte Güter / Zinse oder Schulden / von den Anwesenden in zehen / und den Abwesenden in zwantzig / oder von dem gemeinen Gut / oder Vorstehern der geistlichen Güter / in dreissig Jahren nicht besprochen / oder sonsten deßhalben für die Worthaltende Bürgermeistere / oder die Gerichts-Verwaltere nicht citirt / oder auff andere Wege die obgesetzte Zeit über in mala fide constituirt, und ein böß Gewissen erlangt: So sol auff solchen Fall / Kläger / vermöge Uhralten Stadt-Rechtens / und üblicher Gewohnheit / damit ein jeglicher auff das seine desto fleissiger Acht habe / und die rerum Dominia oder Eigenthum so viel ehe in Gewißheit gesetzt werden mögen / mit solcher seiner Forderung abgewiesen / und Niederfällig erkandt werden / jedoch sollen hierunter die jenige Personal Forderungen / so ihrer Art und Eigenschafft nach / vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / innerhalb zween Jahren / oder geringer Zeit præscribirt werden / als actio injuriarum verbalium, de dolo, und andere / nicht verstanden / sondern es dißfals bey Verordnung der angezogenen gemeinen Rechten gelassen werden.
[70]Ebener massen sol es auch mit verjährung der servitut oder Dienstbahrkeit / und sonsten allen andern Frey / Recht / und Gerechtigkeiten / wie die Namen haben mügen / auch ohne einigen Unterscheid / ob die causam continuam, vel discontinuam, einen stets wehrenden / oder zu zeiten ruhenden Gebrauch haben / gehalten werden / das wann nemblich jemand dieselbe bey einem andern / oder in eines andern Erb und Eigenthumm / mit dessen Vorbewust und Zulassung / die Zeit über / so nechst hievor von unbeweglichen Gütern gesetzt / nach einer jeden servitut, libertet, oder Juris Art und Gelegenheit ohn verhindert hergebracht / alsdann dabey ruhiglich gelassen / und nicht alleine von deßwegen angestalter Klage sol loß erkandt werden / besondern auch solche præscribirte servitut, Frey oder Gerechtigkeit klagend zu fürderen und zu vindiciren macht haben / wo fern anders kein mala fides und böß Gewissen des præscribenten von dem Gegentheil gebührlich beygebracht und erwiesen würde: Und hingegen / do jemand in obgesetzter Zeit / sich deroselben servitut, Frey oder Gerechtigkeiten / zu begebener Gelegenheit nicht gebrauchet hätte / sol er alsdann / nach Verfliessung solcher Zeit / deroselben servitut, Frey- oder Gerechtigkeit verlustig seyn / es were dann das die Partheyen sich eines andern vergleichen / und solches mit briefflichen Uhrkunden / oder sonsten glaubwürdig zubescheinigen.