Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 7
Von den Procuratorn.
ARTICULUS 1.
Unser Nieder-Gericht wollen Wir allezeit mit acht Personen / die eines guten Namens und Lebens seyn / bestellen / dieselben sollen Anfangs / wann sie zugelassen und bestellet / von denen zur Zeit Gerichts-Verwaltern in einen Eydt genommen werden.
Uber dieselbe acht bestellete Procuratorn / sol kein anderer daselbst gehöret werden / sondern wer im Niedern-Gerichte für andere zu reden sich unterstehet / (es were dann / das einer seine selbst eigene Sache vortragen / oder wegen seiner nahen Bluts-Verwandten / oder in seiner Mündlein Sachen Bericht thun wolte) sol derselbe / so offt er sich dessen unterfänget / ein Marck Lübsch zur Straffe geben.
[23]DJe Procuratorn sollen alle Gerichts-Tage vor acht Uhr im Gerichte / bey Peen ein Schillings unnachlässig zubezahlen / erscheinen.
WAnn der Procurator oder Anwaldt eine Sache vor dem Rathe oder Niedern-Gerichte annimmt / und sich bestellen läst / sol er nothtürfftigen vollnkommenen Bericht von der Parthey einnehmen / und mit fleiß alle Umbständigkeit der Sachen erkündigen / damit er auff alle Gerichts-Tage / in Abwesen derselbigen / könne handelen / und nicht nöthig sey / sich fernern Berichts zuerholen / ümb Frist und Dilation zu bitten.
ES sol ein jeder Procurator und Anwalt / seiner Partheyen Sache getreulich / und so viel müglich / auff einmahl / mündlich fürtragen / Frembde und zur Sachen undienstliche Handlung einzumengen unterlassen / alle Weitläufftigkeit und muthwillige Verlängerung vermeiden / und allein was der Sachen Nothturfft erheischet / verständlich / klärlich und kürtzlich einbringen / und darauff allezeit die schließliche Petition anhängen / Auch aller hönischen / schimpfflichen Reden / [24] schmähendes / und beschwerlicher Wörter / sich gäntzlich enthalten / und jeder Zeit dergestalt reden / das solches protocolliret werden könne / und ohne Erlaubnüß des Worthaltenden Bürgermeisters / oder der Richtherrn / aus dem Gericht nicht gehen; Sondern biß zu Ende desselbigen / oder daß die Gerichts-Verwaltere auff das Rathhauß gefordert werden / daselbst verharren / und sich des Redens mit den Umbstehenden (außgenommen / da es die Nothdurfft mit seinem Principalen / so der gegenwärtig / zusprechen erforderte) oder unter sich selbst / enthalten / und auff die Gerichtliche Handlung und Fürträge fleissig Achtung haben / damit ein jeder / wann in seiner Sache gehandelt / oder ein Vortrag geschicht / alsbald / ohne Ermahnung / seiner Partheyen Nothdurfft dagegen fürbringen möge. Und würde jemand diesem zu gegen handelen / der sol / nach Gelegenheit der Uberfahrung / willkürlich mit einer Geldbuß belegt / oder in Anmerckung beharlichen Muthwillens / auff ein zeit / oder auch seines Amptes gar / entsetzet werden / und nicht desto weniger dem / so injuriiret, vorbehalten seyn / gegen den Procuratoren und Anwaldt / und den Gegentheil / der es zu reden befohlen / seine Injurien Klage anzustellen und zuverfolgen.
Es sollen auch die Procuratores und Anwalde die Partheyen mit übermässigen Besoldungen [25] nicht beschweren / sondern sich an dem Salario, welches ein Ehrbar Rath / vermöge der Taxa und auffgerichten Schragens / ihnen verordnet / begnügen lassen / Und über das mit den Partheyen keine Obligationes oder Verschreibung auffrichten / oder andere verbothene Gedinge / wie die Namen haben mügen / machen / dann / da solches geschehen würde / sollen dieselbe Pacta hiemit cassiret und vernichtiget sein / und der oder die solches thun würden / ihres Dienstes entsetzet werden.
Da sich auch arme Partheyen bey den Worthaltenden Bürgermeistern oder Gerichts-Verwaltern angeben / und sich ihres Armuths beklagen / einen Procuratorn bitten / und solche Armuth entweder bekandt / oder sie den Eydt der Armuth schweren würden / denselbigen sollen die Gerichts-Verwaltere von Amptswegen einen Procuratorn geben / und von dem Aeltesten anfangen / und biß auff den Jüngsten / und also folgends continuiren, welchem Procuratorn nun die Richt-Herren / vermüge angedeuteter Ordnunge / solche Sache befehlen werden / derselbe sol bey Peen der Entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunehmen / und nicht mit weinigerm Fleiß als anderer seiner Partheyen Sachen / zu handlen und für zubringen pflichtig sein. Inmassen dann auch der Voigt / Gerichts-Schreiber / und die Diener des Gerichts / [26] denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen.
Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen Citation ein gewisser Terminus angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen proponirt sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen [27] sol / ein Sticken sol gesteckt werden. Es sollen auch die Procuratorn die jüngsten Sachen den Aeltesten nicht vorziehen / sondern nach dem dieselben Anhängig gemacht / Vortragen / dann da sie dagegen handelen würden / sollen sie darümb ernstlich gestraffet / und in befindung ihres vorsetzlichen Ungehorsams / ihres Dienstes entsetzet werden.
Gleicher gestalt sol es auch vor dem Obern-Gericht gehalten werden / jedoch das der Anwalde / so vor dem Rath agiren, Namen / vorher auff die Rolle gesetzt / und da sonsten ein Bürger oder Einwohner einen frembden Anwald oder Rechtsgelahrten / seine Sache vor dem Rathe fürzutragen / anhero erforderen würde / (welches ihm frey stehen sol) den Anfang machen / und darnach die Anwalde und Procuratorn / ordentlich / vermöge der auff dem Rathhause hangender Rolle / und nach Inhalt des vorgehenden Articuls / bey vermeydung dero daselbst gesetzter Peen / ihrer Partheyen Sachen proponiren sollen.
Es sollen auch die Procuratorn in denen Sachen / darin sie einmahl Gevollmächtiget seyn / und deren sie sich so wol in- als ausserhalb dieser Stadt / in deroselben Gerichten unterfangen / biß zu endlicher erörterung [28] außwarten / darein Handelen und procediren, und da das Urtheil wider ihre Principalen in den Unter-Gerichten gesprochen würde / nicht allein davon an Uns den Rath Appelliren, sondern auch die Appellationes prosequiren, und vor dem Obern-Gericht darein Handelen / es were dann / das ihre Principalen ihre gegebene Vollmacht aus Rechtmässigen Uhrsachen / in Schrifften / oder vor einer Person des Raths / gebührlich revocirt hätten.
Versäumet jemand seiner Partheyen gerechte Sachen / und desselben überwunnen würde / sol er nicht allein dem verletzten Theil des zugefügten Schadens Erstatung thun / sondern auch / nach gestalt der Verhandlung von Uns gestraffet werden.