Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 9

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[31]
TITULUS IX.
Von Kriegischen Vormünderen.[1]
ARTICULUS 1.

Knaben unter achtzehen Jahren / und alle Frauen und Jungfrauen / werden nach Unserm Stadt-Recht Unmündig gehalten / derwegen sie dann weder Klägers noch Beklagten Stelle im Gerichte vertretten / auch vor dem Rathe nichts aufflassen [32] können / sondern muß solches durch ihre Vormünde oder Curatores geschehen / oder das jennige so sie Handelen / ist von Rechtswegen Krafftloß und Nichtig.

2.

Ob nun wol / vermöge gemeiner beschriebener Rechten / die Vormünder vor der Kriegs-Befestigung allein Actores, und nicht Procuratores ordnen mögen: So wollen Wir doch solchen Unterscheid auffgehoben / und ihnen / nach ihres tragenden Ampts Nothdurfft / einen Procuratorn zu setzen / Macht gegeben haben.

3.

Trägt sichs aber zu / das der Vormund mit dem Mündlein selbst Rechtfertigung hätte / sol er solches Uns anzeigen / und einen Kriegischen Vormund darzu zu ordnen bitten / der ihm dann sol gegeben werden / welches Ampt mit endigung der Rechtfertigung auffhöret.

4.

Hätte nun der Unmündige mehr Vormündere / welche mit der Rechtfertigung nichts zuschaffen hätten: So mögen die andern der Sachen sich annehmen / und die zu Recht außführen.

[33]
5.

Der Frauen Vormund ist ihr Ehemann so lange er lebet / der sie dann im Rechte / als ihr Ehe-Voigt und rechter Vormundt / zuvertreten schüldig. Wann er aber Todts verfahren ist / und die Frau im Gerichte zu klagen hätte / oder beklagt würde: So sol sie ihr einen Kriegischen Vormund zugeben bitten.

6.

Wurde sie aber als Beklagtinne einen Curatorn ad litem nicht bitten: So sol / auff des Klägers Ansuchen / ihr bey einer namhafften Peen / in acht Tagen einen Kriegischen Vormund zu nominiren und zu bitten /aufferlegt / und in verweigerung dessen mit exequirung der Peen gegen sie verfahren / und nichts desto weiniger ihr ex Officio einer von den Procuratorn zum Kriegischen Vormund verordnet werden.

7.

Sinnlose / und denen die verwaltung ihrer Güter verbohten / und andere dergleichen Personen / so die beklagt werden / sollen / auff des Klägers Ansuchung / von Uns mit Curatorn ad litem versehen werden.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Mit einem Prozess befasster Vormund