Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 9
Welcher Knecht auff Petri[1] / Ostern oder Michaelis[2] / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten
Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist.
[213]Wo einer seinen Knecht für rechter Zeit / ohne gnugsame Uhrsachen von sich weiset / der sol ihm desselbigen Jahres angedingtes Lohn entrichten: Entgehet aber der Knecht muthwillig seinem Herrn für rechter Zeit / so sol er zu forderst wiederumb von sich geben / was er desselbigen Jahres auff das Lohn empfangen / und darüber noch eines Jahrs Lohn gelten: oder aber / da er solches zu thun nicht vermag / mit gefänglicher Verhafftung / nach des Richters Ermessigung gestraffet werden.
Ein Knecht der sich zu dem Ehestande begeben wil / mag wol vor der Zeit aus seines Herrn Dienste gehen / und so viel Lohn haben / als er biß auff den Tag / da er abtrit / verdienet hat; wann er aber mehr emfpangen / sol er solches wiederumb einbringen und von sich geben.
Stirbet ein gemiehteter Knecht / so ist der Herr nicht schüldig / seinen Erben mehr zu geben / als der Knecht zur Zeit seines Absterbens verdienet hat; da derselbige aber etwas mehr über seinen Verdienst empfangen / [214] das seyn seine Erben heraus zugeben nicht pflichtig. Stirbet aber der Herr / so sol man dem Knechte so viel geben / als er zu der Zeit verdienet hat / da der Herr stirbet / benebenst eines Monats Essen und Trincken / damit er sich umb einen andern Dienst bewerben mag. Wil auch des Herrn Erbe / so sol der Knecht volln außdienen / und sein Lohn darumb empfangen.
Wer ohne bescheiden Lohn auff Gnade dienet / dem mag man aus Gnaden zukehren so viel man wil. Da aber kundbahr und jederman bewust / daß solcher Knecht gantz fleissig und treu gedienet / sol ihm auch sein gebührliches Lohn zwischen minsten und meisten / nach des Rechten Erkändtnüß / nicht vorenthalten werden.
Es kan der Knecht seines Herrn Gut nicht verspielen / versetzen / verkauffen / oder verwircken / ohne desselben Vorwissen und Befehlig / und da es geschehe / kan der Herr solch Gut mit Rechte ohne Entgeltnüß wieder fordern. Da auch der Diener ohne seines Herrn Bewilligung und Befehlig / Gut gekaufft hätte / und solches in des Herrn Nutzen nicht gewendet wäre / welches [215] dann der Herr bey seinem Eyde zuerhalten schüldig / das ist sein Herr zu bezahlen nicht verbunden.
Wiederfähret ohne des Herrn Schuld einem Knechte in seinem Dienste ein Unglück / an seinem Leibe und Gesundheit / des bleibet der Herr ohne Schaden / doch muß er ihm das volle Lohn geben / und was also in diesen vorgehenden Articuln von den Knechten geordnet / sol auch von den Dienst-Mägden verstanden werden.
Welcher Mann in dieser guten Stadt sein Hauß / Boden / oder Keller auff Ostern oder Michaelis verheuret / der sol dieselbige in der vierdten Woche darnach räumen und frey schaffen / Imgleichen sol auch der Häurer auff dieselbige Zeit seine Häure zu erlegen schüldig seyn.
So jemand ein Hauß / auf ein halb oder gantz Jahr geheuret hat / und dasselbige nicht befahren wil / der sol eines halben oder gantzen Jahres Häure bezahlen / Ist aber die Verhäurung auff zwey / drey / oder mehr Jahr geschlossen: So muß er gleichfalls eines [216] Jahres Häure erlegen / und darneben von den übrigen Jahren das Interesse, wann der Eigenthümer das Hauß ringer verhäuren muß / abtragen. Doch sol ihm allewege zum besten kommen / wann es mittlerweile / mit Vorwissen des Eigenthümers / einem andern verhäuret / und davon etwas empfangen wird. Ebenmässig sol auch der Verhäurer so den Contract nicht halten wil / verbunden seyn.
Wann einer ein Hauß / Boden oder Keller / ein zeitlang in der Häure gehabt / so kan er nicht daraus getrieben werden / es sey ihm dann zuförderst ein halb Jahr / wann es ein Hauß / und ein Viertheil Jahr / wann es eine Boden oder Keller ist / vorher die Loßkündigung geschehen / wie auch gleicher gestalt / wann der Häurling je länger in dem Hause / Boden oder Keller zu wohnen nicht bedacht ist / mit der Auffsage sol gehalten werden.
Hat jemand ein Hauß auf zwey oder drey Jahr gehäuret / und bleibet nach Außgange derselbigen / ohne alle Vorwort darinnen bewohnen / der sol von dem Jahre gleich so viel Häure geben / als er von einem der vorigen Jahre gegeben hat / doch darff sein Bürge / [217] so irgends vor die vorigen Jahre ist verobligiret gewesen / hierzu nicht antworten.
Wann einer sein Hauß auff ein oder mehr Jahr verhäuret hat / und mitler weile dasselbige verpfändet / verkaufft / oder sonst alienirt, so sol solcher Contract allezeit dem Häurer an seinem habenden Rechte und noch restierender Zeit / unvorfänglich seyn.
Stirbet aber der / so ein Hauß gemiethet oder vermiethet hat / die Erben seyn beyderseits den getroffenen Contract zu halten / oder den Gegentheil zu befriedigen schüldig.
Der Verhäurer sol allezeit das Hauß mit nothwendigen Gebäuden unterhalten / und sofern er hierinnen nachlässig / sol ihm solches / nach Erkäntnüß des Rechten / in der Häure abgekürtzt werden.
Ein Häurer sol das gehäurte Hauß in guter Acht haben / als wann es sein eigen wäre / und da durch seinen oder seines beyhabenden Gesindes Unfleiß [218] und Verwahrlosung / demselbigen Hause einiger Schade zugfüget würde / den sol er zuerstatten schüldig seyn.
Wann ein Hauß auff eine genandte Zeit verhäuret ist / und der Häurer dasselbe zu Nachtheil und Verderbung mißbrauchet / oder ärgerlich in Schande und Laster darinne hausieret / oder auch ein halb Jahr in Erlegung der verfallenen Häure säumig befunden wird / so kan er mit fuge auch vor der bestimmten Zeit / durch das Gerichte daraus gewiesen werden.
Wird ein Handwercks-Mann das jenige / so ihm zu arbeiten anbetrauet / verkauffen oder versetzen / so ist der jenige / dem das Zeug zu kömpt / näher dabey zu bleiben / dann der / welchem das Zeug verkauft oder versetzt ist / und darff demselbigen / bey welchem er sein Zeug findet / nicht mehr als das Macherlohn / so daran verdienet ist / bezahlen.