Die „Felicitas“ vor den Assisen

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Titel: Die „Felicitas“ vor den Assisen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 7, S. 116
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1872
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Blätter und Blüthen
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[116] Die „Felicitas“ vor den Assisen. In einigen Nummern des letzten Jahrgangs hat die Gartenlaube eines Schwindelgeschäftes „Felicitas“ in Bern Erwähnung gethan und damals ihren Lesern versprochen, sie werde seiner Zeit über das Resultat der angehobenen gerichtlichen Untersuchung Bericht erstatten. Die Entscheidung des Berner Geschworenengerichts erfolgte am 30. Januar nach zweitägigen Verhandlungen. Der von der Anklageacte constatirte Thatbestand ist in ziemlicher Uebereinstimmung mit dem bereits seiner Zeit von der Gartenlaube Mitgetheilten folgender. Im Laufe des Jahres 1870 fand man in zahlreichen – meist österreichischen Blättern Anzeigen, welche Namens des „Central-Bureaus Felicitas in Bern“ gegen Einsendung von fünfzig Kreuzer österr. Währ. Damen und Herren Mittheilungen über eine leichte und einträgliche, mit fixem Gehalt und Pensionsberechtigung verbundene – also sehr lohnende – Nebenbeschäftigung offerirten. Denjenigen, welche den verlangten Obolus entrichteten, wurde ein autographisches Circular zugestellt, welches gegen fernere Einsendung von achthalb Gulden österr. Währ. weitere Auskunft versprach und die „Geneigtheit des Bureaus ‚Felicitas‘ ausdrückte, dem betreffenden Aspiranten eine ‚Assistenten-Stelle‘ zu übertragen.“

Die Assistenten-Stelle war in solch verführerischem Lichte dargestellt, daß in der That nahezu zweitausendfünfhundert Personen, meist aus Oesterreich, in die Falle gingen und die geforderte Summe entrichteten. Was erhielten nun die Aermsten für die achthalb Gulden? Einen Wisch Papiere, nämlich ein kalligraphisch ausgestattetes Anstellungsdecret mit großem Siegel, Statuten und Instructionen, aus denen endlich hervorging, daß es sich um Vermittlung von Heirathen und Gutskäufen handle.

Man kann sich denken, daß Mancher von der nicht eben wohlfeil erkauften Lösung des Geheimnisses wenig erbaut war, und es kamen deshalb zuerst vereinzelte Reclamationen, später publicistische Angriffe und schließlich konnte das Bureau Felicitas die Geister, die es gerufen, nicht mehr los werden. Auf Ansuchen seitens der österreichischen Gerichte intervenirte nun das Gericht in Bern. Eine Experten-Commission wurde bestellt, um den Geschäftsgang der Felicitas zu untersuchen; die Experten sprachen die Ansicht aus, daß die Geschäftsführung der Felicitas in formeller Beziehung durchaus keine Anhaltspunkte für eine criminelle Anklage darbiete und daß auch die den „Assistenten“ in Aussicht gestellte Provision und Pension auf einer Grundlage beruhten, welche die in dieser Hinsicht gemachten Versprechungen nicht von vornherein illusorisch machten, daß aber freilich die Natur dieser Versprechungen der Art war, daß schon die Möglichkeit der Erfüllung der Vorbedingungen, auf welche sie sich gründeten, höchst problematisch blieb. Auf diesen Befund hin wurde die Verhaftung der muthmaßlichen Chefs der Felicitas, nämlich Rudolph Faulmann aus Sachsen und Wilhelm Novitzky aus Oesterreich, angeordnet, das Bureau geschlossen und die Untersuchung eingeleitet.

Die Angeklagten wurden vor den Geschworenen von einem jungen, aber tüchtigen Advocaten vertheidigt. Derselbe wies u. A. durch ein Inserat nach, daß in Deutschland ein ähnliches Institut bestehe und sich sogar der Protection des deutschen Kaisers erfreue. (?) Im Fernern beruft sich der Vertheidiger auf die nicht bestrittene Thatsache, das das Bureau „Felicitas“ das Heirathsvermittelungsgeschäft reell betrieben habe.

Hinsichtlich der geforderten Zahlungen betonte der Vertheidiger, daß die Einsendung von siebenundeinhalb Gulden als Vorbedingung für weitere Mittheilung verlangt wurde und daß es also ganz und gar dem freien Willen der Betreffenden überlassen blieb, die Zahlung zu leisten oder nicht. Daß die Beklagten nicht in der Schweiz selbst, sondern im Auslande ihre Assistenten suchten, habe seinen Grund darin gehabt, daß man in der Schweiz allgemeine Abneigung vor solchen „Heirathstempeln“ habe.

Gegenüber den Klagen und Reclamationen weist der Vertheidiger auf sehr viele Zustimmungen von Solchen hin, welche sich als Assistenten gemeldet hatten und die – aus Stil und Schrift zu urtheilen – von intelligenten und gebildeten Personen herrühren.

Die Geschworenen schienen nicht ganz der Ansicht des Vertheidigers zu sein, denn sie erkannten den Faulmann der Prellerei und den Novitzky der Gehülfenschaft schuldig, woraufhin die Criminalkammer den Ersteren zu einem Jahr Zuchthaus (Kerker), den Zweiten zu drei Monaten Correctionshaus (Gefängniß) verurtheilte. Nach Berechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Anwendung der gesetzlich zulässigen Umwandlungen wurden Faulmann drei Monate Einzelhaft zugesprochen, während Novitzky sofort auf freien Fuß gesetzt wurde.

Das ist die Geschichte eines Processes, der nachgerade zu einer Cause célèbre geworden ist.