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Die Lateinschule in Schwäbisch Gmünd

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Textdaten
Autor: Bernhard Kaißer
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Titel: Die Lateinschule in Schwäbisch Gmünd
Untertitel:
aus: Mitteilungen der Gesellschaft für Deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte 7 (1897) 2, S. 97–106
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Erscheinungsdatum: 1897
Verlag: Hofmann & Comp.
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Erscheinungsort: Berlin
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Quelle: Internet Archive, Google-USA* = Commons
Kurzbeschreibung:
Siehe auch Schwäbisch Gmünd
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[97]

Die Lateinschule in Schwäbisch Gmünd.
Von Seminaroberlehrer B. Kaisser in Schwäbisch Gmünd.

Wie in anderen Städten, so wurde auch in der alten Reichsstadt Schwäb. Gmünd ursprünglich eine kirchliche Schule errichtet, und schon im Jahre 1295 ist in einer Adelbergischen Kloster-Urkunde von einem C. rector scolarum in Gmundia die Rede. 1326 stiftet ein Conradus de Gamundia zu einer Messe in Gmünd eine Hube in Herlikofen (O. A. Beschrbg. S. 334). Ob diese ehemalige kirchliche, jedenfalls von einem der vielen hiesigen Klöster aus geleitete Lateinschule zu einer besonderen Blüte gekommen ist[1], davon ist nichts bekannt, wohl aber, dass unter dem Bürgermeister Goldsteiner, der zugleich städtischer Bauherr war, dem Westportal der Stadtpfarrkirche gegenüber, nahe bei dem Platze, wo schon 1432 eine Schule gestanden, ein neues Schulgebäude aufgeführt wurde (die spätere Stadtschreiberei, noch später das evangelische Schulhaus, heute das evangelische Vereinshaus). Die an ihm eingemauerte Tafel trägt folgende Inschrift in lateinischen Lettern: „Anno domini 1578 ist dieser Bau der lateinischen Schule angefangen, vollendet und von einem ehrbaren Rat der Herr Burgermeister Paulus Goldsteiner zum Einnehmer, Ausgeber und Baumeister verordnet worden.“ Der damalige lateinische Lehrer hiess Ag. Schreiner.

Im Jahre 1674 am 26. Juni wurde eine für die Lateinschule bereits vorhandene Schulordnung „renoviert“[2] und im Jahre 1705 eine Schulordnung gegeben. Zu dieser Zeit, d. h. 1674, waren als Lehrer ein Präzeptor und ein Kantor auf Kündigung angestellt, und die Schule befand sich in städtischer Verwaltung. Der Stadtpfarrer [98] und ein Ratsherr sollten alle Quartal über Kenntnisse und Verhalten der Schüler visitieren. Da um diese Zeit und jedenfalls vor 1700 auch die Franziskaner eine Lateinschule errichtet hatten, so gab dieses häufig Anlass zu Konflikten mit der städtischen Schule, besonders mit der Stadtpfarrei, insofern die Franziskaner-Studenten zur österlichen Kommunion nicht in die Stadtpfarrkirche gehen wollten.

Im Jahre 1707 wurde der Unterrichtsplan der beiden Lateinschulen dahin geändert, dass von da an die städtische Lateinschule die Anfangsgründe (Grammatica und Syntax minor), die Franziskaner Syntaxis major, Humanität und Rhetorik zu lehren hatten. Bei der Kirchenmusik sollten sich beide Abteilungen unterstützen[3].

Als Gmünd 1803 württembergisch geworden war, musste das bisherige Schulgebäude geräumt werden, da die Stadtschreiberei hineinverlegt wurde, und die Schule kam in die sogenannte, 1559 erbaute „Schmalzgrube“. Nach der Aufhebung des Franziskanerklosters, 1809, wurden die beiden Lateinschulen vereinigt und die Schule in das Franziskanerkloster verlegt, woselbst noch längere Zeit zwei der früheren Patres in weltlicher Kleidung als Lehrer wirkten.

Im Jahre 1813 bestanden hier drei Lateinklassen mit sechs Abteilungen und drei geistlichen Lehrern, sowie eine Elementarklasse der lateinischen Schule, der ein eigener Lehrer vorstand. Lehrgegenstände waren: lateinische, griechische und deutsche Sprache, Welt-, Natur- und Vaterlandsgeschichte, Geographie, Arithmetik, Technologie, Religionslehre, Poesie und Rhetorik. Der Unterricht in der französischen Sprache, im Zeichnen und in der Musik wurde den Studenten von den Lehrern obiger Lehrgegenstände in eigens dazu bestimmten Stunden gegeben. Wöchentlich waren, wie in den deutschen Schulen, zwei Nachmittage frei, die aber sommers zu gymnastischen Uebungen verwendet wurden. Eine besondere Zeichenschule wurde 1776 errichtet, und 1780 eine Sing- und Geigschule von dem Stadtorganisten eröffnet, wofür später ein eigener Musiklehrer angestellt wurde.

Am Ende des Schuljahres wurden, wie dies auch in der deutschen Schule der Fall war, zur Belehrung und Aufmunterung des Fleisses Prämien, bestehend in nützlichen Büchern, an die verdientesten Schüler öffentlich ausgeteilt.

[99] Zu reichsstädtischen Zeiten wurden von den Lateinschülern von Zeit zu Zeit Schauspiele aufgeführt, z. B. im Jahre 1789: „Die grossmütige Liebe“. Aus dieser Zeit stammen wohl auch die „Schulgesetze für die lateinische Lehranstalt in Gmünd“, welche im Oktober 1839 durch den Oberpräzeptoratsverweser Kriegstötter neugeordnet wurden[4].

Im Jahre 1840 wurde neben der Lateinschule eine Realschule errichtet und ein Jahr darauf eröffnet. Sie bestand anfänglich nur aus einer Klasse für Schüler von 11–14 Jahren. Dazu kam im Jahre 1845 eine zweite Klasse, im Jahre 1863 sodann eine unterste Klasse für Knaben von 8–10 Jahren, vorerst in provisorischer Weise, und zugleich wurde der Anstalt für Schüler über 14 Jahren eine sogenannte Selekta oder Oberabteilung in Verbindung mit der 3. Klasse hinzugefügt.

Bis zum Jahre 1872 bestand die Lateinschule ebenfalls aus drei Klassen in zwei Abteilungen unter einem Oberpräzeptor, Präzeptor und Elementarlehrer. Die Umwandlung der beiden Schulen in ein Reallyceum wurde gleichfalls in diesem Jahre eingeleitet. Die definitive Konstituierung desselben mit der Gründung einer 7. Klasse fällt in das Jahr 1876. Nachdem im nächsten Jahre den sieben Klassen noch eine 8. hinzugefügt worden, sind die Abiturienten berechtigt zum Portepee-Fähnrich-Examen, zum Eintritt in die Tierarzneischule, sowie in die 9. Klasse eines Realgymnasiums oder einer rein humanistischen Anstalt. Im vorigen Jahre wurde beschlossen und von der Regierung genehmigt, das Reallyceum zu einem Realgymnasium auszubauen und den bisherigen 8 Klassen noch eine 9. und 10. Klasse hinzuzufügen.

Dass in der alten Reichsstadt Gmünd schon im Mittelalter ein für die damaligen Verhältnisse höchst blühendes geistiges Leben und Streben herrschte, wie es in späteren Jahrhunderten unter dem Einfluss besonders materieller Interessen, trotz der Zunahme der Bevölkerung, nicht mehr geblüht hat, das zeigen unwiderleglich die neuerdings veröffentlichten Universitätsmatrikel. Ihre Aufzeichnungen verkünden den Ruhm des alten Gamundia auf einer grossen Zahl von Universitäten Deutschlands und lassen einen orientierenden Rückschluss auch auf das Schulwesen der Stadt machen. Da finden wir eine grosse Zahl von Söhnen Gmünds bei ihrer Pflege der Wissenschaft auf den Universitäten Freiburg, Erfurt, Bamberg, Tübingen, Heidelberg, Strassburg, Prag, Wien, Wittenberg, [100] ja sogar in Krakau. Innerhalb eines Zeitraums von 70 Jahren (1480–1550) studierten in Freiburg i. B. 47, in Erfurt noch eine grössere Zahl; 63 Studenten finden sich von der Gründung bis zur Reformation in Heidelberg. Noch grösser war der Besuch der jetzigen Landesuniversität Tübingen, ja, der erste, welcher sich nach ihrer Gründung, 1477, in der Matrikel eingeschrieben und die stattliche Reihe der Musensöhne durch die Jahrhunderte hindurch würdig eröffnet hat, ist ein Gmünder – – Frater Udalrikus Pförrlin, Prior des Eremitenklosters des heiligen Augustinus in Tübingen. Beachtenswert ist, dass die Gmünder Studenten zur Zeit der Reformation und nachher von den reformierten Hochschulen, wie Tübingen, Wittenberg, Erfurt, verschwinden.

Das oben aufgeführte Aktenstück – Schulordnung für die Lateinschule vom Jahre 1674 – hat nachstehenden Wortlaut, dem wir des allgemeinen Verständnisses wegen Erläuterungen, resp. Uebersetzungen beigefügt haben.


Ordnung
So in der lateinischen Schuel solle gehalten werden.

Erstlich solle ein Jeder Praeceptor juxta Statuta Synodalia Professionem Catholicae Fidei[5] zue leisten schuldig vnd verbunden seyn.

Am anderen: Solle er seinen Gottesdiensten, alss göttlichen Aemptern, Mettenen, Vespern, Und anderen, worzue Er vom Pfarrherrn umb Gottes Ehr willen gemahnt wirdt, fleissig abwarthen vnd sich mit seiner Schuelern zue rechter Zeit darzue verfügen.

Drittens solle Hr. Magister (Lateinlehrer) oder Cantor (Singlehrer) alle Sonn vnd Feyertäg durch das ganze Jahr (es wäre denn ein Kalte Zeit) mit Majoribus (älteren Schülern) der Predig zuhören, die Minores (jüngeren Schüler) aber unterdessen biss zue endt der Predig in die Schuel geführt und daselbst in Geistlichen sachen informirt vnd exercirt (unterrichtet und geübt) auch gar Keineswegs allein gelassen werden.

Viertens. Sollen die Schueller an Sonn- vnd Feyertägen bey des Praeceptors benannter Straff, ieder sich in seiner Schuel vor Zwölf Uhren einstellen, welche dann sämbtlich Processionaliter (wie bei einer Prozession, d. i. in strenger Ordnung) in die Kirche zue Kindlehr geführt vnd vor verloffener (abgelaufener) Zeit nit solle erlassen werden – die Lateinschüler waren also vor 180 Jahren bis zu einem bestimmten Lebensalter (zu welchem, ist nicht angeführt) zum Besuche der Kinder- oder Christenlehre am Nachmittag verpflichtet und wurden von ihrem Lehrer vom Schullokale aus in geordneter Weise zur Kirche geführt –.

Fürs Fünfte sollen alle Schueler St. Petri Canisii Cathecismum[6] zu [101] lehren ernstlich adstringirt vnd angehalten, vnd darauf pro cuiuscunque coplu vnd Beschaffenheit einem jeden V(U)fgaben (aufgeben), vnd examinirt werden, woran sich der Magister gar keineswegs (es wolte gleich durch Eltern oder sonst vf (uf) ein andr Weiss beschehen) sollte lassen hinderen.

Zum sechsten: Sollen die Schueler, wie von altersher, die gewisse Stunden sowohl in die Kirch, alss in die Schuelen zue gehen wohl und fleissig observiren (beobachten), darzue alles ernstes angehalten vnd demselben Einem oder mehr ihres gefallenes darein zu Khommen oder gar auss zu bleiben in Kein weeg gestattet, sondern di absentes observirt (die Abwesenden bemerkt) und abgestrafft, da dann beuorab (bevorab, d. i. vor allen) in der Kirchen silentium (Stillschweigen, Ruhe) gehalten vnd für das vnnüze geschwätz die Scholares (Schüler) den Rosencrantz oder sonsten andächtig zue betten angewissen, vnd darauf insonderheit guete achtung gegeben werden, wie sich ein Jeder sowohl in der Kirchen alss in der Schuel an Weiss (Anstand) und gebärdten verhalte.

Am sibenden solle bei den Scholaribus auch all: ärgerliche Spihl (Spiele), hin- vnd widvagieren (herumstreichen) scheuliche (abscheuliche) harlökh (Haarlocken, viell. unziemliche Haarfrisuren oder auffällig langes Haar) vnd wass etwan (etwa) sonsten zur Eitelkeit vnd Hoffart geraichen mag, gänzlich abgeschafft vnd gar Keineswegs zugelassen seyn.

Zum achten Sollen sowohl der Magister alss Cantor fleissig ob der Morgen vnd anderer Schulen halten die Scholares zue deroselben merkhlichen schaden vnd verabsaumbung vor der Zeit nit dimittiren (entlassen), vil weniger nach gefallen denenselben recreation (Erholung) geben. Neuntens sollen in der Schuele ein certus modus docendi (bestimmte Lehrmethode) gehalten vnd die Jugendt in Regulis Rudimentorum, Grammatices et Syntaxeos[7] täglich vnderwissen (unterwiesen), exercirt (geübt) vnd examinirt (abgefragt) werden.

Zum Zehenden solle sich der Magister dahin befleissen, dass er seine argumenta latine vertenda über solche regulis formire[8], in denselben auch keine Zue schwere terminos, sententias oder historias (Ausdrücke, Sätze und Erzählungen), so die Jugendt noch nit fassen oder verstehen Khan, gebrauchen, sondern sich in allweg ad puerorum captum dimittire[9] vnd denselben allwegs am affter Montag (unser Dienstag) vnd Mittwochen ein thema pro cujusque qualitate vicissim solute vel ligate ex tempore zue componiren ad calmum dictire[10].

Fürs ailffte sollen alle Freytag vnd etwa theilss am Sambstag Lectiones, hebdomadales repitirt (wöchentliche Lektionen) vnd darnebens Lectio Catechistica (Abfragen oder Erklären des Katechismus) gehalten, auch [102] am Montag, Donnerstag vnd Sambstag nach vollendeter Nachmittagsschuel Cantus tam choralis quam figuralis exerirt werden.

Zum zwölfften, damit denen Knaben sich ab der Gassen anheimbs zu halten vnd zu studieren desto mehr Ursach geben werde: so solle der Präzeptor denselben zum öfteren scriptiones (schriftliche Arbeiten) yber nacht zue vertiren (übersetzen) vnd morgens zue demonstriren (vorzeigen) nachher Hause geben.

Zum dreizehenden sollen vffs wenigst in der wochen einmal eine disputation gehalten werden vnd singulis mensibus pro loco ein Argument vertirt werden und in jedem Monat zum Zweck der Lokation ein deutsches Stück übersetzt werden.

Zum vierzehenden solle der Magister oder der Cantor an Festtägen sich mit Vffsuchung der Gesänger (Lieder) zeitlich befleissen vnd sich damit gefasst halten, auch die Musicos Extraordinarios (ausserordentlichen) bissweilen ersuchen vnd etwan instehenden Mangel sich umb gesängbücher umbsehen.

Fünfzehendens. So ist auch veneris (Freitag) den 22. Juny diss Jahr in conciliis decretirt (im Rate beschlossen), wan ein Feyertag in der wochen, dass selbige wochen gar kein vacanz oder Urlaub solle geben werden, inmassen auch in den Bestallungen (Anstellungsverträgen) der Lehrer begriffen, vnd dass an allen Sambstägen vnd Feyerabenden man nachmittags um 12 Uhr fleissig in der Schuel sein vnd allezeit darinnen biss 2 Uhr verbleiben, zumahl auch den Schuelknaben alles ernstes von Herrn Praeceptore vnd Cantore anbefohlen werden solle, dass sie ihre Lectiones (Aufgaben) zue Hauss anheimbs vnd nit erst in der schuel lehrnen, vnd sollen insonderheit auch Praeceptor vnd Cantor Ihnen angelegen sein lassen, dass die Knaben an morgens vmb 6 Uhr fleissig in der schuel erscheinen.

Renoviert 26. Jny 1674.     

Der Bestallungsbrief des Cantors stammt aus dem Jahre 1694 und ist fast durchweg gleichlautend mit dem des Präzeptors vom Jahre 1705. Ausgestellt ist er von einem Joh. Bapt. Krauss von Wittislingen. Abweichend von dem Inhalt des Bestallungsbriefs für den Präzeptor ist folgender Absatz:

„Vnd ob sichs füegte, dass er Spruch vnd Forderung zue Vns, den Vnssern vnd denen, so Vns vnd den Vnsern zu Versprechen stehen, gewinne, umb wass sach dass seyn würde, solle Er sie bey dem Recht, wie Wir dessen von Römischen Kaysern vnd Königen privilegirt vnd befreyet seyn, bleiben lassen vnd sie anderst nicht fürnemmen, noch weiter treiben in keinen weeg vndt gegen Vnss vnd denen, so Vnss zue versprechen stehen vor Unss vnd Vnsserem Stattgericht allhier zue Gemündt des Rechten ersättiget seyn, ohne fernere waigerung, vnd wer zue Ihme zue sprechen hat, der soll vor Vnss vnd Vnsserem Stattgericht, wo obsteht, Recht geben vnd nehmen vnd nach Vnsserer Statt Gewohnheit, Recht vnd Entscheid bleiben.“

Als Belohnung erhielt der Cantor jährlich 60 Gulden „in Münz Reichsgibiger Währung vnd siben Malter Dinkhel hiesiger Statt Mäss. auch zehen Fueder Holzfuhren und Steuerfreiheit.“

[103] Vndt lauthet des zeitlichen Praeceptors Bestallungsbrieff also:

„Ich Endts Vnderschribener thue kundt, vndt hiemit bekhennen, dass von denen Wohledlen, Vösten, hochgelehrten, ehrenvösten, fürsichtig vnd wohlweissen Herrn Burgermeister vnd Rats dieser Heyl.: Röm. Reichs Statt Schwab: Gemündt, meinen gdgl. gebiettenden Herrn u.s.w. Ich zu dero vnd gemeiner Statt lateinischen Schuelmaister vnd Praeceptor grossgl. auf- vnd angenohmen worden dergestalt vnd also, wie der mir ausgehändigte Bestallungsbrieff nach folgender massen lauthet:

Wür Burgermaister vnd Rath des Heyl. Röm. Reichs Statt Schwäb: Gemündt füegen hiemit zue wissen, dass wür vff heut zue endtgesetzten dato den Ehrenvöst vnd gelehrten Herrn Antonium Wolfgangum Lucas von Herrieden gebürtig zu vnserem vnd gemainer Statt lateinischem Praeceptor vnd Schuelmaister nachfolgender gestalt auf vnd angenehmen, dass er Gott vorderist vor augen haben, dann vns getrew vnd hold, gehorsamb vnd gewärtig seyn, vnsern vnd gemeiner Statt respect, Nutzen vnd Wohlfarth nach seinem vermögen suchen vnd befürderen, schaden vnd nachtheil aber seinem besten Verstandt nach abwenden vnd vorkhommen solle; insonderheit aber solle Er die Ihme von nun an vertraute Lateinische Schuel mit getreuem Fleisse nach der Ordtnung, wie ihme solchs zugestellt worden vnd in der Schuel angefft (angeheftet) ist oder khünfftig hin noch gegeben werden, willigst versehen vnd die Knaben, so in die Schuel geschickht vnd khommen werden, mit allem Fleiss nach bestem seinem Vermögen getreulich instruiren vnd lehren, dieselbe allerforderist auch zue der Fromkeit vndt forcht Gottes vndt allen anderen Ehrlichen vndt tugendlichen guetten Sitten ziehen vnd vnermüedet anmahne, allermassen solches Einem verständigen vnd fleissigen Praeceptori vnd Schuelmeister seines anvertrautten Ambts vnd daryber abgelegten pflichten halber zue verrichten gebühren vnd obligen thuet; Vnd so wür jemand verordnen werden, der die Schuel visitiren vnd die Knaben examiniren wie auch sein des Praeceptoris alss Cantoris lehr, ihren modum et methodum docendi et struendi probiren vnd vntersuchen solle, dieselben visitation, examination vnd Erforschung solle er willigst vnd ohne waigerung mit geziemenden respect stattgeben vnd gehorsamblich willfahren vnd was Satz- vnd ordtungen in der Schuel zu lehren vnd zue gebrauchen wür von selbsten oder durch Vnsere deputirte ihme anzeigen vnd ybertragen werden, deme all: vnd Jedem soll Er in allweeg alss man solches allschon von Wortt zue wortt in disser Bestallung oder Schuelordtnung sondheitlich einverleibt wäre schuldigen Folge leisten vnd nachsetzen vnd durch das ganze Jahr zue gewohnlicher Zeit vff gebührende vnd bestimmte Zeit vnd stund Schuelhalten, die Knaben nicht zu bald auss: vnd von samen lassen, selbige auch an gemeinen Werkhtägen morgens nach gesungenem Veni Sancte Spiritus von der Schuel auss in das Seelenambt: nicht minder am Feyerabendt Sonn- vnd Feyertägen in Kutten- vnd Chorröckhen in die Vesperas: an denen Sonntägen auch mit dem Cantore alternative in die Kinderlehr führen, mithin fleissige obsicht tragen, dass sie darinnen sich andächtig vnd eingezogen verhalten, auch weder von sich selbst noch vff anderer anhalten (: es thätten dann solches vnsere deputirte Scholarchen :) in der Wochen über eine Vrlaub oder vacanz nicht ertheile, dass doch allwegen ererst in die stundt Nachmittag, dass ist nach ain Vhr vnd darvor nicht (: aussgenohmen an denen 3 Tägen St. Vrsula [104] vnd St. Lucia Jahrmarkht, daran wür hiemit selbst gänzliche vacanz gegeben haben wollen :) beschehen solle: dessgleichen es auch auff die Feyerabend mit Vrlauben in der stundt nachmittag, oder nach ain Vhr zu halten.

Vnd wann ein Feyertag in der Wochen einfallet, solle er darum khein Vrlaub geben, dan auf den Feyerabendt nach ain Vhr, an welchen Tägen aber Er umb so ehender, vnd zwar präcise auf Singung des Da Pacem Domine u. s. w. in der Schuel sein vnd die Lehr vornemmen solle. Ebenermassen auch solle er wegen der in hiesigen Klöstern bey solenner vnd feyerlicher Begehung deren ordens- oder andern Festen anstellenden Musicen oder derentwillen gebenden Mahlzeiten ohne wenigst einer von Herrn Burgermaister vnd geheimben Räthen daryber erbettenen Licenz keine ordinari Schuelzeit verabsäumen vnd vnderlassen: vnd weylen Wür, auf dass an die Jugendt mit der lehr vnd vnderweysung derselben in gueter Zucht nichts verabsaumet werde, neben ihm dem Schuelmaister, auch einen cantorem halten, der an den Werktägen vnd zue der Zeit der Octav Corporis Christi, wie auch sonsten im Jahr mehrers in der Kirchen die ämpter, Vigilien, Metten, Salve vnd anderes zue singen nach Herkhomen verrichtet, solle Er praeceptor unter solcher Zeit die Schuel mit lehrung der Schuelknaben wie auch andern Tägen halten, deme fleyssig obsein vnd aufwarthen vnd solcher auss keinerley Hindernussen oder auszug vnderlassen, vnd dieses sowohl an denen in seinen als des Cantoris Classen sitzenden Schuelknaben thuen vnd vollziehen: nicht weniger alle Monat des Cantoris Knaben, was gestalten dieselbe proficiren absonderlich examiniren vnd dan denen Herrn Visitatoribus den befundenen Progress bey vorgehender visitation getrewlich eröffnen vnd anzeigen, umb verordnen zu khönnen, ob! vnd wan die Maturiores ad majores classes promovirt vnd gesetzt werden mögen. – Es solle auch Er Praeceptor allen vnseren so iezigen alss khünnftige ergehenden gebott, Satz vnd ordtnungen zu gehorsamben gehalten seyn.

Vnd was den armen Schuelknaben von dem sogenannten partem oder anders woher, wie vnd wass dass ist, gefallet, dass solle er nebst dem Cantore den Schuelknaben gar vnd genzlich lassen vnd ausstheilen helfen ohne alle Gunst vnd partheylichkeit, darvon auch weder für sich noch sonsten jemandt kein theil nemmen oder geben.

Dabey er auch zumahlen disses beobachten solle, dass die Jenige Schuelknaben, so umb den Paeter (?) singen (: darinn Er sie nicht weniger alss der Cantor zue instruiren:) solches mit gebührender bescheidenheit thuen vnd verrichten u. s. w. Nicht weniger solle Er auch schuldig sein, in jeder wochen zweymahl, alss am Montag vnd Donnerstag Nachmittags Zeit die Knaben neben dem Cantor eine stundt lang in der Musik zu lehren vnd zu instruiren.

Umb solche seine anwendende Dienst vnd lehr wollen Wür Ihme Herrn Antonis Wolfgango Lucas in des Jahres besonders Ein hundert Gulden in Münz reichsgiber wehrung vnd sieben Malter Dinkhel hiesiger Statt Mäss geben vnd daran auf iede quatember einen Viertheil bezahlen, darzue Ihme der Steuer vnd anderer bürgerlichen beschwerdten frey seyn vnd sitzen, wie auch die Notturft an Holtz füehren lassen; doch da er ligende Güeter in vnserem gebieth haben oder khünfftig bekommen mögte, dass Er davon wie ander Bediente biss auf bessere Zeit vnd änderung die [105] ansetzende Schatzung erraichen obligirt vnd gehalten seyn; dabey Ihme des Leichtausssingens-gelt gedeyhen, doch alsso auch, dass er mit dem ausssingen mit dem Cantore alterniren vnd vmbwechseln solle.

Dahingegen solle Er von Schuelknaben, so diss zeit burgers Kind seyndt, weder Schuelgelt, Martinswein, fasten- oder andere ayr, auch khein wax oder andere liechter, noch sonsten etwas, wass dass seyn oder Nahmen haben möchte, nicht forderen, noch nemmen, sondern derselben vnd alles anderen gänzlich frey sitzen lassen: da aber frembde Schueler anhero khommen solten, gegen denenselbe solle Er Schuelmaister sich mit dem Schuelgelt gebührlich halten vnd nicht übernemmen, vnd da Wür Ihme Herrn Antonium Wolfgangum Lucas zue Vnserem vnd gemainer Statt Schuelmaistern längers nicht haben wolten, umb welcher Vrsach willen dass auch seyn würdte, so haben vnd behalten Wür Vnss hiemit allen Gewalt vnd freye macht bevor, Ihne zu welcher Zeit im Jahr Wür das wollen, zu demittiren vnd zue beurlauben vnd disses seynes Schulmaisters Diensts zuentlassen: dass er dan tugentlich vnd ohne alle waigerung aufnehmen vnd mit guetem willen davon khommen vnd abstehen, derentwillen auch gegen Vns insgesambt oder sonderheitlich nach den Vnssern kein wider willen fassen vnd empfahen, dass auch weder mit worthen noch Werkhen nicht anden, öfferen, Zächen oder vindiciren solle, weder durch sich selbst noch anderleuth in kheiner weiss noch weeg. Wür wollen auch nicht schuldig seyn, Ihme die vrsachen seiner entlassung vnd beurlaubung anzuzeigen: iedoch so Wür Ihne demittiren vnd wolten, wollen Wür Ihme ein Viertel Jahrs Zeit zuevor abkhünden vnd sobald nach solcher abkhündtung das Viertel Jahr auss vnd verschinen ist, so solle Er güetlich vnd ohne alle Zach abziehen: Ingleichen haben Wür Ihme Praeceptori vergonnet vnd zuegelassen, wan er vnser Diener vnd Schuelmaister nicht mehr seyn wolte, dass er Vnss solches auch ein Viertel Jahr vorhero abkhünden vnd aufsagen solle vnd sobald nach solch seiner abkhündtung das Vierteljahr hin vnd verschinen ist, solle Er den nechsten abzuziehen macht haben.

Deme allem wie obstehet getrew vnd gehorsambs zugeleben vnd nachzuekhommen hat Vns offernannter Antonius Wolfgangus Lucas einen aydt mit auferhobenen Fingern vnd gelehrten worthen zue Gott vnd allen Heiligen geschworen, darüber auch einen schriftlichen Revers mit aigenhändiger Subscription vnd fürgedrukhten Pettschaft zuegesellt. Urkundlich haben Wür diesen Bestallungsbrieff mit Vnserem vnd gemainer Statt grösseren Insigel betrukhen lassen.

So beschehen den 20. t. Monatstag Martij nach der gnadenreichen geburth vnsers lieben Herrn vnd Erlössers Jesu Christi gezählt siebzehnhundert vnd fünff Jahr.

L. S.

Demenach gerede, verspreche vnd gelobe Ich allem demJenigen, so in ietzt besagter Bestallung angedüthen worden, nach meinem besten vermögen, wissen vnd gewissen trewlich vnd redlich nachzuekhommen, massen ich dann hieryber einen Cörperlichen aydt zue Gott vnd allen Heiligen geschworen getrewlich vnd sonder gefährde.

Zue mehrer versicherung habe ich dissen Revers aigenhändig vnderschrieben vnd mit meiner gewönlichen pettschaft bekräfftiget; so geschehen [106] den 20. t. Monatstag Martij nach der gnadenreichen geburth vnseres lieben Herrn vnd Erlössers Jesu Christi gezehlt sibzehnhundert vnd fünff Jahr. –


Vergleich zwischen der Lateinschule und den Franziskanern vom Jahre 1706.

Vndt weilen dermahleins nicht allein Praeceptor et Cantor sondern auch R. R. P. P. Franziskaner die Inferiora dociren vnd sich einige Differenzien zaigen vnd hervorthun wollen, so hat man für guett vnd nutzbar gefunden, solche Lectiones zue separiren vnd vnder ihnen folgenden Vergleich zumachen, welcher auch dem Innhalt gemäss von beeden theillen stipulirt vnd deme nachzugeleben versprochen worden, welches also lauthet

Demnach sich iezt einige Zeither Stritt vnd kleine Differenzien erhoben zwischen titl. Herrn Magister Guardian vnd Einem löbl. Convent Ordinis S. Francisci Fratrum minorum tertio Regulo an Einem: vnd Praeceptore et Cantore der lateinischen Schuel allhier in des Heyl. Röm. Reichsstatt Schwäb. Gemündt anderen theilss des Jugendt docirens vnd Instruirens halber: Alss ist durch Interposition des zeitlichen Landdechanten vnd Stattpfarrern Herrn L.t. Schleichern Hochwürden die sache zwischen Erstbesagt: einem löbl. Convent, vnd Einem Ehrsamben Rath in Consilio Pleno zue endgesetzten dato gehoben vnd temporaliter oder biss zue Wideraufhöbung ein: so anderen theilss dahin verglichen worden, dass Pro Primo in Lateinischer Schuel allein die prima principia, die Rudiment vnd Grammatica auch die Regula minoris Syntaxeos oder biss auf die dritte Schuel inclusive sollen dociret vnd die junge Knaben biss dahin instruiret werden: dahingegen sollen vnd wollen sie R. R. P. P. Franziskaner die Regulas Syntaxeos maioris, die Humanität vnd Rhetoric od. die 4. 5. vnd 6 t. Schuel dociren, der Instruction aber der ceteris minoribus sich gänzlich bemüssigen. Pro Secundo hat man sich der Music halber dahin vereinbaret vnd guetwillig einverstanden, dass die R. R. P. P. Franziskaner ihre in Musica informirte Knaben zue der Music in die Pfarrkirchen, auch zue öffentlichen Prozessionen schickhen vnd admittiren wollen: dahingegen sollen vnd wollen auch die auss der lateinischen Schuel Musikverständige Knaben ihren Musikchor reciproce frequentiren.

Das Schuel-Quartalgelt oder Besoldung Pro Tertio betreffend ist die sache dahin vertragen, dass mehrbenambste P. P. Franziskaner sich allein mit denen jederweiligen quatembergelter von denen Knaben vergnügen lassen vnd sich weitherer ordinari-gelt oder Fruchtbesoldung von gemainer Statt entschlagen vnd sich allein mit 6 Claffter aufgemachten Holz aus dem Thannwaldt, welches man Ihnen heimb vnd für die thüren führen lassen wirdt, vergnügen lassen wollen.

Urkundlich dessen ist dieser Rezess vnd Vergleich zu Papier gebracht in allhiessiger Canzley mundirt von beeden theillen vnderschriben vnd ausgefertiget; von dene zwey gleichlautende Exemplaria genohmen jedem theil zue seiner khünftigen Information vnd Vösthaltung Eines zugestelt worden. So geschehen Jovis den vierzehenden octobris als man zält nach der gnadenreichen Geburtt Jesu Christi sibenzehenhundert vnd sechss Jahr.


  1. Vergl. unten Universitätsmatrikel!
  2. Folgt unten.
  3. Dieser Vergleich folgt unten.
  4. Folgen unten.
  5. Gemäss des Synodalstatuts das katholische Glaubensbekenntnis ablegen.
  6. Katechismus des Peter Canisius. Canisius (1521–1597) ist der erste Deutsche, welcher in den Jesuitenorden eintrat. Wie Luther für seine Glaubensgenossen, so verfasste Canisius für die Katholiken einen kleineren und grösseren Katechismus in deutscher [101] Sprache, welcher in alle europäischen Sprachen übersetzt und allein in Deutschland vierhundertmal gedruckt wurde – in der That ein kostbarer Beitrag zur Bildung des Volkes und ein dauerndes Lehrmittel für die Schule! (Uebrigens war der Katechismus vielleicht ursprünglich lateinisch verfasst – siehe Kirchenlex. unter dem Artikel „Canisius.“)
  7. In den Anfangsregeln, der Grammatik und der Syntax.
  8. Vom Deutschen ins Lateinische zu übersetzende Stücke über solche Regeln abfasse.
  9. Sich in allweg zu der Fassungskraft der Schüler herablasse.
  10. Ein Thema, angepasst der jeweiligen Bildungsstufe des Schülers, in die Feder diktieren, damit es abwechslungsweise bald in Prosa, bald in gebundener Form, sofort (aus dem Stegreif) ins Lateinische übersetzt werde.