Dienstrecht (Großh Hess)(1820)
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Edict über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civil-Staats-Beamten.
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.,
Wir haben für nöthig erachtet, die öffentlichen Dienstverhältnisse Unserer Civil-Staatsbeamten durch ein allgemeines Edict gleichförmig festzusetzen, und verordnen daher, wie folgt:
Artikel 1.
- Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu durch ordnungsmäßige Prüfung nachgewiesen zu haben. Wer im Auslande ein Staatsamt bereits bekleidet hat, kann, nach Befinden, auch ohne Prüfung, in Unsern Staatsdienst aufgenommen werden.
Artikel 2.
- Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.
Artikel 3.
- Kein Staatsbeamter hat ein Recht auf die unmittelbar höhere Stelle.
Artikel 4.
- Jede Besoldung wird in baarem Gelde angeschlagen, und der Betrag dieses Anschlags dient bei Bestimmung der Pensionen zur Norm, nach den Vorschriften dieses Edicts.
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Artikel 5.
- Besoldungen und Pensionen der Staatsbeamten können nur zu 1/5 von Gläubigern in Beschlag genommen werden.
Artikel 6.
- Jeder Staatsbeamte muß Neben-Aufträge, wenn sie seinem Geschäftskreis nicht durchaus fremd sind, ohne besondere Vergütung übernehmen.
Artikel 7.
- Kein wirklicher Staatsbeamter kann ein Handels- oder Fabrikgeschäft, oder ein anderes mit der Landwirthschaft nicht in Verbindung stehendes Gewerbe, ohne besondere Erlaubniß Unsers Geheimen-Ministeriums, betreiben. Bei Versetzungen wirklicher Staatsbeamten und bei Wiederanstellungen Pensionirter wird auf solche Verhältnisse keine Rücksicht genommen.
Artikel 8.
- Jeder Staatsbeamte kann nach 50 Dienstjahren sein Amt niederlegen, und behält den Titel und die Besoldung.
Artikel 9.
- Der Staatsbeamte kann nach 40jährigem Dienstalter, oder nach zurückgelegten 70 Lebensjahren das Amt niederlegen, und behält den Titel und neun Zehntheile der Besoldung.
Artikel 10.
- Bei einer hinlänglich erwiesenen Dienstes-Unfähigkeit, als Folge physischer Gebrechlichkeit vermöge Dienstes-Anstrengung oder unverschuldeten Unglücks kann der Staatsbeamte seine Stelle niederlegen, und behält alsdann in den ersten 10 Jahren seit dem Eintritt in den Staatsdienst 7/10, in den zweiten 10 Jahren 8/10 und bei späterem Austritt 9/10 seiner Besoldung.
Artikel 11.
- Die Niederlegung des Amts mit Verzichtleistung auf Gehalt und Titel wird zu keiner Zeit, Nothfälle ausgenommen, einem Staatsbeamten verweigert werden.
Artikel 12.
- Bei jeder Niederlegung des Amts kann die Regierung, aus Rücksicht auf den öffentlichen Dienst, den wirklichen Austritt aus dem Staats-Amt auf höchstens 6 Monate aufschieben. Auch setzt jede Niederlegung des Amts voraus, daß der Staatsbeamte keine Geschäftsrückstände habe. In dem Falle des Artikels 10.[WS 1] muß ein solcher Rückstand mit billiger Rücksicht auf die Verhältnisse beurtheilt werden.
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Artikel 13.
- Jeder Staatsbeamte kann, vermöge Verfügung der obersten Staats-Verwaltung zu jeder Zeit in Ruhestand gesetzt werden. Er behält den Titel, sodann von seiner Besoldung 7/10 in den ersten 10 Dienstjahren, 8/10 in den zweiten 10 Jahren, und 9/10 bei späterer, jedoch vor 50 Dienstjahren eintretender Versetzung in den Ruhestand.
Artikel 14.
- Diejenigen untergeordneten Staatsdiener, deren Verrichtungen eigentlich nur mechanisch sind, und keine streng wissenschaftliche Bildung erfordern, können stets unbedingt entlassen werden, wenn sie mit ausdrücklichem Vorbehalt des Widerrufs angestellt worden sind, und wenn die vorgesetzte Behörde sich auf schriftlichen Vortrag überzeugt, daß ein solcher Staats-Diener den Forderungen des Dienstes nicht vollkommen entspricht. Diejenigen Staats-Diener dieser Art, deren Stelle eine besonders erworbene Qualification nicht voraussetzt und in Folge neuer Verwaltungs-Maasregeln aufgehoben wird, haben kein Recht auf Entschädigung.
Artikel 15.
- Jedem Staatsbeamten, der in Ruhestand gesetzt ist, oder dessen Dienstes-Unfähigkeit, vermöge welcher er sein Amt niedergelegt hat, wieder gehoben ist, kann zu jeder Zeit ein, seinen früheren Dienstverhältnissen angemessenes Amt vorläufig oder definitiv übertragen werden.
- In diesen Fällen soll er den ganzen früheren Gehalt, oder, wenn der Gehalt der neuen Stelle größer ist, diesen erhalten.
- Ein solcher Staatsbeamter darf daher, bei Verlust der Pension und des Titels, ohne besondere Erlaubnis, weder fremde Dienste annehmen, noch auf andere Art sich in ein Verhältniß setzen, welches ihm die Erfüllung der ausgesprochenen Verbindlichkeit erschwert.
Artikel 16.
- Jeder Staatsbeamter kann aus Gründen der Verwaltung von Uns versetzt werden, jedoch ohne Zurücksetzung in der Dienst-Klasse und in dem Gehalt. Der ohne Nachsuchen Versetzte erhält Vergütung der nothwendigen Ueberzugs-Kosten.
Artikel 17.
- Die nur für die Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit angestellten Staatsbeamten könnnen, (insofern ihnen nicht die Leitung eines Justizcollegs übertragen ist,) nur durch gerichtliches Erkenntniß entlassen und gegen ihren Willen nicht anders, als dergestalt versetzt werden, daß sie in ihrer Dienstes-Cathegorie verbleiben.
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Artikel 18.
- Bei Berechnung der Dienstjahre kommen die Vorbereitungsjahre nicht in Anrechnung; wohl aber die in anderen Staaten früher bekleideten Staatsämter, und bei den widerangestellten Staatsbeamten die Zeit Ihrer früheren Pensionierung.
Artikel 19.
- Bei der Bestimmung der Größe der Pensionen, sowohl im Falle einer Niederlegung des Amts, als auch im Falle einer Versetzung in den Ruhestand, so wie bei der Bestimmung der Größe des Gehalts bei einer Wiederanstellung oder Versetzung, werden unter den Besoldungen alle besonders bestimmten Summen für Repräsentations-Kosten, und die Gehalte für Commissionen, wozu diplomatische Sendungen stets gehören, nicht mitbegriffen.
Artikel 20.
- In den, im Artikel 19 erwähnten Fällen können die jetzo angestellten Staatsbeamten, deren Gehalte, ohne in Geld angeschlagen zu seyn, ganz oder zum Theil in Sporteln bestehen und mehr, als die mit ihrer Stelle jetzo oder künftig verbundene etatsmäßige Besoldung betragen, doch nur Pensionen ansprechen, bei deren Bestimmung, rücksichtlich ihrer Größe, diese etatsmäßige Besoldung zur verhältnißmäßigen Norm dient.
Artikel 21.
- Außerordentliche Dienste können bei Staatsbeamten, welche wegen Dienstalters oder Dienstes-Unfähigkeit ihr Amt niederlegen, oder welche in Ruhestand gesetzt werden, ausnahmsweise mit Belassung des ganzen Gehalts belohnt werden.
Artikel 22.
- Dienstentsetzung findet nur durch richterliches Erkenntniß Statt. Sie ist zugleich mit jeder wegen eines gemeinen Verbrechens oder Vergehens zuerkannten Zuchthaus- oder Correctionshaus-Strafe nothwendig verbunden; so wie die Suspension vom Dienst und ganzen Gehalt mit jeder gerichtlichen Special-Untersuchung oder Versetzung in den Anklagestand, ohne daß während des weiteren Verfahrens der suspendirte Staatsbeamte aus einem Theil des Gehalts unterhalten wird.
Artikel 23.
- Bei Anschuldigung oder Verdacht einer Amtsverletzung hat das vorgesetzte Colleg, mit dem Recht einstweiliger Suspension vom Dienst, die vorläufige Untersuchung. Zum Behuf derselben sind die Verwaltungs-Collegien berechtiget, eidliche Zeugnisse zu fordern. Der Erfolg dieser Untersuchung ist Erklärung der Unschuld oder Erkennung einer Disciplinarstrafe, [193] oder, wenn entweder eine höhere Strafe zu erkennen, oder gerichtliche Special-Untersuchung (Versetzung in den Anklagestand) nothwendig ist, Stellung vor Gericht, womit stets Suspension vom Dienst und Gehalt verbunden ist.
Artikel 24.
- Disciplinarstrafen finden bei Fahrlässigkeit, Ungehorsam und Unfleiß und andern dienstwidrigen oder das Subordinations-Verhältniß im Dienst verletzenden Handlungen Statt. Sie bestehen in schriftlichen und mündlichen Verweisen, in Geldstrafen, welche das Geheime Ministerium bis auf 300 fl. andere Kollegien bis auf 100 fl. erkennen können, und in Suspension von Dienst und Gehalt, welche das Geheime Ministerium auf höchstens 6 Monate, andere Kollegien auf höchstens 3 Monate verfügen können.
Artikel 25.
- Bei einem solchen Benehmen, welches das bei Ausübung des Staatsamts erforderliche Ansehen und Zutrauen schwächt, oder mit der besondern bürgerlichen Dienstehre unvereinbar ist, sind Ermahnungen und Verweise von der vorgesetzten Behörde, und ausserdem auch Suspension vom Dienst auf höchstens 3 Monate von dem vorgesetzten Kolleg anzuwenden. Die Vorstände der Kollegien sind persönlich dafür verantwortlich, daß in dieser Hinsicht das Ansehen der Staatsbeamten und das Zutrauen zu ihnen nicht untergraben werde.
Artikel 26.
- In den Fällen der beiden vorhergehenden Artikel (24 und 25) ist es dem vorgesetzten Colleg überlassen, Stellung vor Gericht nach fruchtloser Disciplinarstrafverfügung oder auch bei besonders auffallendem Benehmen vor einer solchen zu verfügen.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
- Darmstadt den 12ten April 1820.
- (L. S.)
LUDEWIG.
von Grolman.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Im Original steht „Artikel 11“, wurde in „Artikel 10“ berichtigt in Nr. 24 S. 198.