Dienstvergehen der Forst- Jagd- und Fischerei-Diener (Großh. Hessen)

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Titel: Die Dienstvergehen der Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.
Abkürzung:
Art: Zuständigkeitsregelung
Geltungsbereich: Starkenburg und Oberhessen
Rechtsmaterie: Verfahrensrecht
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819 Nr. 3 S. 13 f.
Fassung vom: 6. Juli 1819
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1819
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Unter dem Einfluss der französischen Rechtsentwicklung war es zu einer extremen Form der Gewaltenteilung gekommen, die Mitglieder der Exekutive der Judikative entzogen hatte. Hier wird diese Entwicklung zurückgedreht.
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Die Dienstvergehen der Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.

Durch die Verordnung vom 22ten May 1794, welche in dem Organisations-Edict vom 12ten Oktober 1803 bestätigt, und nachher auf alle diesseits rheinische Theile des [14] Großherzogthums ausgedehnt wurde, ist die Untersuchung und Bestrafung aller Dienstvergehen der öffentlichen Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener von der Gerichtsbarkeit der Justiz-Collegien ausgenommen, und dem Oberforst-Collegium ausschließlich vorbehalten worden.

Die Gründe, welche es vorhin als vortheilhaft für das Interesse des Dienstes darstellten, daß das Oherforst-Collegium in dieser Beziehung größere Amtsbefugnisse ausübe, als die übrigen Administrativ-Collegien, sind gegenwärtig nicht mehr vorhanden. Durch die Verordnung über die Verletzung und Vernachläßigung der Amtspflichten vom 11ten März 1818, in Num. 33. der Großherzoglichen Zeitung, sind die Amtsbefugnisse dieser Administrativ-Collegien, bei vorfallenden Dienstvergehen der ihnen untergeordneten Staatsdiener, unabhängig von den Justiz-Collegien im Interesse des Dienstes wirksam zu seyn, dergestalt erweitert worden, daß durch gehörige Ausübung dieser Amtsbefugnisse das Interesse der laufenden Verwaltung von ihnen hinlänglich gesichert werden kann.

In Erwägung dieses veränderten Zustandes der Gesetzgebung, und daß, wenn von Anwendung höherer Strafen wegen Dienstvergehen die Rede ist, alle Staatsdiener gleichen Anspruch haben, nur von förmlich constituirten Gerichtshöfen mit Beobachtung aller rechtlichen Formen gerichtet zu werden, ist von des Großherzogs Königlichen Hoheit, auf unterthänigsten Vortrag des Oberforst-Collegiums, unter dem 3ten dieses Monats verordnet worden:

daß die erwähnte Verordnung vom 11ten März 1818 auf die öffentlichen Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener auch in Bezug auf die Competenz der Collegien Anwendung finden soll, in der Art, daß alles, was nach dieser Verordnung zum Geschäftskreise der Justiz-Collegien gehört, an diese nunmehr ebenfalls verwiesen ist, dasjenige aber, was nach dem Inhalt derselben zum Geschäftskreise der verschiedenen Administrativ-Collegien gehört, dem Oberforst-Collegium vorbehalten bleibt;

welches zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird.

Darmstadt am 6ten Juli 1819.
Aus Allerhöchstem Special-Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Oberforst-Collegium.
Lichthammer.   Eigenbrodt.
Trygophorus.