Diskussion:Oberverwaltungsgericht Lüneburg - Einsichtnahmerecht in beim Staatsarchiv gelagertes Depositalgut
Abschnitt hinzufügenLiteratur: Alexander vom Hofe: Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem, VIERPRINZEN S.L., Madrid 2006, ISBN 84-609-8523-7 online: http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000000100
Bewahrung von Quellen oder Bewahrung des status Quo ? Im Rahmen der damaligen Prozesse um Akteneinsicht argumentierte die niedersächsische Staatskanzlei wie folgt:
"Eine uber den Rahmen der vertraglichen Regelung hinaus zu erwartende Einsichtnahme durch dritte wird gerade dann die Entscheidung des Verfügungsberechtigten, sein Material der Archivverwaltung und damit ggf. nach Massgabe des Depositalvertrages beschränkt) der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, massgeblich beeinflussen, wenn es sich um besonders gehaltvolle Materialien, etwa wie im vorliegenden Fall Schriftgut einer ehedem regierenden Adelsfamilie handelt. Damit beschränkte man im Ergebnis die Aufgabe der Archivverwaltung auf Schriftgut im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 1 S. 1 NArchG und entzöge der historischen Forschung in Niedersachsen andere wichtige Quellen.Als solche gelten insbesondere Adelsarchive, die bis weit ins 19. Jahrhundert hinein aber wegen einer fehlenden verfassungsrechtlichen Abgrenzung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich der Herrschaftsinhaber zahllose Sachverhalte enthalten, die nach heutigen Masstäben der Sphäre staatlicher Hoheit zuzuordnen sind. Dieses gewichtige öffentliche Interesse an der Vorhaltung einer substanzreichen Quellengrundlage und deren Erschliessung auch über Depositalverträge geht aus Sicht der Beklagten dem privaten interesse der Klägerin, Erkenntnisse zu gewinnen, diesie möglicherweise in die Lage versetzen, andernfalls nicht realisierbare zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, auch dann vor, wenn letztlich die Zahlung hoher als Folge der Akteneinscht erwartet werden."
Nun hat die zuständige Behörde in Mecklenburg Vorpommern (Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen) den Antrag des Depositars auf Ausgleichsleistungen nach dem EALG wegen der Enteignung der Güter in Mecklenburg Vorpommern im Jahre 1945 abgelehnt. Argument: die Güter befanden sich 1945 nicht im Alleineigentum des Rechtsvorgängers des Antragstellers.
Versagung von Akteneinsicht zur Bewahrung historischer Quellen oder Bewahrung des status quo ? Und die verfolgten Ansprüche sind nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich rechtlicher Natur.
Unter der Beschwerdenummer 38163/06 ist eine Beschwerde gegen Deutschland anhängig. Gerügt habe ich dort, dass die Versagung der EinsIchtnahme in Unterlagen die unsere Rechtsvorgänger betreffen, Menschenrechte verletzt. Der Staat darf die Information über Personen die sowohl privat als auch hoheitlich (im Falle Adolfs als ehemalig regierender Fürst) gehandelt haben, nicht monopolisieren und unter Verschluss halten,insbesondere dann nicht, wenn die Informationsvorenthaltung dazu führt, dass gesetzliche Ansprüche vereitelt werden
Alexander vom Hofe RA der betroffenen Klägerin Madrid
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