Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz
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Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) wird folgendes verordnet:
§ 1
- (1) Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet.
- (2) Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 759) gilt nicht mehr für Juden.
§ 2
- (1) Nach dem Tode eines Juden verfällt sein Vermögen dem Reich.
- (2) Das Reich kann jedoch den nichtjüdischen Erbberechtigten und Unterhaltsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Ausgleich gewähren.
- (3) Der Ausgleich kann durch einen Kapitalbetrag gewährt werden. Er darf die Höhe des Verkaufswertes des in die Verfügungsgewalt des Deutschen Reichs übergegangenen Vermögens nicht übersteigen.
- (4) Der Ausgleich kann durch Überlassung von Sachen und Rechten aus dem übernommenen Vermögen gewährt werden. Für die hierfür erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
§ 3
- Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hierbei bestimmt er, inwieweit diese Verordnung für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit gilt.
§ 4
- Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Protektorat Böhmen und Mähren gilt sie für den Bereich der deutschen Verwaltung und der deutschen Gerichtsbarkeit; § 2 findet auch auf protektoratsangehörige Juden Anwendung.
- Berlin, den 1. Juli 1943.
Frick
M. Bormann
Graf Schwerin von Krosigk
Dr. Thierack