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Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1938 Teil I, Nr. 201, Seite 1675-1676
Fassung vom: 28. November 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. November 1938
Inkrafttreten: 1. Januar 1939
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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[1675]

Auf Grund des Artikel 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) wird hiermit verordnet:

(1) Folgende Behörden führen künftig die Bezeichnung „Der Landrat“:
in Bayern das Bezirksamt,
in Sachsen die Amtshauptmannschaft,
in Württemberg das Oberamt,
in Baden das Bezirksamt,
in Thüringen, Hessen und Anhalt das Kreisamt,
in Oldenburg das Amt,
in Braunschweig die Kreisdirektion,
in Österreich die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Amtsbezeichnung „Landrat“ führen künftig:
in Bayern der Bezirksoberamtmann,
in Sachsen und Oldenburg der Amtshauptmann,
in Hessen und Braunschweig der Kreisdirektor,
in Österreich der Bezirkshauptmann.
(3) Die Verwaltungsbezirke der im Abs. 1 genannten Behörden heißen „Landkreise“.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Bezirkshauptmannschaften (Bezirkshauptmänner) der Stadt Wien.
(1) Folgende Behörden führen künftig die Bezeichnung „Der Regierungspräsident“:
in Bayern die Regierung,
in Sachsen die Kreishauptmannschaft.

[1675]

(2) Der Kreishauptmann in Sachsen führt künftig die Amtsbezeichnung „Regierungspräsident“.
(3) Die Amtsbezeichnung „Regierungsvizepräsident“ führen künftig:
in Bayern der Regierungsdirektor als allgemeiner Vertreter des Regierungspräsidenten,
in Sachsen der Stellvertreter des Kreishauptmanns.
(4) Die Verwaltungsbezirke der in Abs. 1 genannten Behörden heißen „Regierungsbezirke“.
(5) Die bisherigen bayerischen Kreise heißen künftig „Bezirksverbände“. Ihre leitende Behörde führt die Bezeichnung „Der Regierungspräsident (Verwaltung des Bezirksverbandes)“.
Besoldungsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.
Berlin, den 28. November 1938.
Der Reichsminister des Innern
Frick