Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz
Erscheinungsbild
[1482]
Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) wird verordnet:
- Hinter § 118 ist folgender § 118a einzufügen:
„§ 118a Befugnisse des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht
[Bearbeiten]- Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht hat für seinen Befehlsbereich dieselben Befugnisse wie die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile.“
- Berlin, den 11. August 1939.