Ein landesväterliches Edict aus guter alter Zeit

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Titel: Ein landesväterliches Edict aus guter alter Zeit
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aus: Die Gartenlaube, Heft 8, S. 140
Herausgeber: Ernst Ziel
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1879
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[140] Ein landesväterliches Edict aus guter alter Zeit. Wie es mit der sogenannten landesväterlichen Fürsorge für die getreuen Unterthanen in der „guten alten Zeit“ beschaffen war, davon giebt nachfolgendes, aus dem betreffenden Gesetzblatte hier abgedrucktes Edict einen höchst charakteristischen Beweis. Interessant wäre es dabei, zu erfahren, ob dieses Edict vielleicht bis zur Einführung der Gewerbeordnung in Preußen bestanden hat oder schon früher aufgehoben worden ist. Das Edict lautet:

Nachdem Seine Königliche Majestät in Preussen, etc. etc., unser allergnädigster Herr, vermöge emanirten und öffentlich bekannt gemachten Edicti vom 6ten Julii 1717. in Gnaden verordnet haben, daß das Tragen der hölzernen Schuhe und Pantoffeln auf den sämmtlichen Dörfern der Churmarck künftighin gänzlich nachbleiben und abgeschaffet werden solle; Gleichwohl aber höchst mißfällig vernehmen müssen, daß Dero allergnädigsten Willens-Meinung hierunter nicht gebührend nachgelebet, sondern in verschiedenen Dörffern zum Schaden und Nachtheil der Schuster, denen solchergestalt ihre Nahrung entzogen wird, dem vor-angezogenen Edicti contraveniret und zuwider gehandelt werde, allermassen noch jüngsthin bey geschehener Haus-Suchung viele Paar hölzerne Schuhe und Pantoffel hin und wieder gefunden und weggenommen worden:

Als haben höchstgedachte Seine Königl. Majestät sothane Verordnung nicht nur gegenwärtig reïteriren und wiederholen wollen, sondern befehlen auch anderweit in Gnaden und darneben alles Ernstes, daß das Tragen der hölzernen Schuhe und Pantoffeln auf den Dörffern überall gäntzlich abgestellet und unterlassen werden solle, in Entstehung dessen aber, und da jemand darüber betroffen, auch dergleichen hölzerne Pantoffeln und Schuhe bey ihm gefunden würden, derselbe sodann zu gewärtigen, daß wieder ihn nach Befinden mit der Strafe des Hals-Eisens oder Gefängnisses verfahren werden solle. Gestalt denn zugleich den Gerichts-Obrigkeiten und Schultzen jedes Orts hiermit ernstlich, und bei Vermeidung 200. Ducaten zur Recruten-Casse zu erlegenden Strafe, welche unausbleiblich beygetrieben werden sollen, injungiret und anbefohlen wird, alle Quartale in den unter ihrer jurisdiction und Gerichtsbarkeit stehenden Dörffern eine genaue Visitation deshalb anzustellen und mit allem Fleiß darauf zu sehen, damit dieser Verordnung gehorsamste Folge geleistet und gehörig nachgelebet werde. Uhrkundlich unter Seiner Königlichen Majestät Höchsteigenhändigen Unterschrift und beygedruckten Königlichen Insiegel. So geschehen und gegeben zu Berlin, den 7. Decembr. 1726.

Fr. Wilhelm.
(L. S.)
F. W. v. Grumbkow. E. B. v. Creutz. C. v. Katsch. F. v. Görne. J. H. v. Fuchs”

Also der arme geplagte, leibeigene Bauer, gezwungen zu Hofe-, Frohn- und Jagddiensten, welche fast ein Drittel seiner Arbeitstage consumirten, verpflichtet zur Zehntenlieferung von Getreide aller Art, von Schafen, Gänsen, Hühnern, Bienen, außerdem Abgaben an Küster und Pastor etc., durfte nicht einmal zur Bekleidung seiner eigenen und seiner Kinder Füße selbstgefertigte hölzerne Pantoffeln tragen – damit nicht ein ehrbares Schustergewerbe dadurch geschädigt werde!

S.