[392]Erklärung. Mit Bezug auf unsere der „Allgemeinen Schweizer Zeitung“ ertheilte Rüge (Nr. 19, Blätter und Blüthen) erfahren wir nachträglich, daß der Redaction des genannten Blattes das begangene Plagiat nicht zur Last fällt, da derselben die Erzählung „Das Weib eines Juden“ von einem eigens hierfür honorirten Feuilletonisten im Manuscript als Originalbeitrag angeboten und von ihr in gutem Glauben als solcher acceptirt worden ist. Somit trifft die Schuld des Plagiats lediglich den Verfasser jener betrügerischen Arbeit.