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Erlaß, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden

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Gesetzestext
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Titel: Erlaß, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 26, Seite 229 - 242
Fassung vom: 11. Juli 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1878
Inkrafttreten:
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(Nr. 1262.) Erlaß, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 11. Juli 1878.

Auf Ihren und des Kriegsministers gemeinschaftlichen Bericht vom 3. Juli d. J. genehmige Ich hierdurch im Namen des Reichs die in der Anlage zusammengestellten Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion vom 2. September 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Potsdam, den 11. Juli 1878.
 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
  Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.

_________________________________

[230]

Abänderungen und Ergänzungen
der
Instruktion vom 2. September 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875.
__________________
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Requisitionen der Militär-Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeindevorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, auf Erfordern der Militärverwaltung Bescheinigungen über die Höhe der ortsüblichen Preise (§. 3 Absatz 4 und §. 5 Absatz 1 des Gesetzes) auszustellen. Dergleichen Bescheinigungen unterliegen jedoch der Prüfung und Bestätigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörden.
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt.
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen: [231]
a. Für Garnisonveränderungen.
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon beziehungsweise jede Abtheilung ein zweispänniges Fuhrwerk, sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei zwei-spännige Fuhrwerke zur Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks etc.
b. Für alle sonstige Märsche geschlossener Truppentheile.
Ein Divisionskommando hat bei einer Abwesenheit aus der Garnison von zwei bis sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit zwei zweispännige Fuhrwerke zu beanspruchen.
Die übrigen Kommandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit aus der Garnison: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. Ebenso die Bataillonsstäbe, die Abtheilungsstäbe der Feldartillerie, sowie die Stäbe der Unteroffizierschulen: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen etwa ihre Feldfahrzeuge, einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck und Bagage, mit sich führen.
Geschlossene Abtheilungen[1]desgleichen:
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ein zweispänniges Fuhrwerk.
Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen.
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht von dem der Trennung vorausgehenden letzten Marschquartier ab bis zu ihrem Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer [232] solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist. Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschquartier zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils zu gestellen.
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen beförderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vorspann in dem oben bezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartieren entfernt ist.
c. Für Kommandos und Transporte.
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etcx., sofern es unter Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk[2] zum Transport des Gepäcks zu beanspruchen.
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann:
ein zweispänniges Fuhrwert und
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann:
zwei zweispännige Fuhrwerke.
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert, ohne Rücksicht auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welcher, Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wegstrecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen der Station und dem Quartierort mehr als ein Kilometer beträgt
Von dem ein Remontekommando führenden Offizier kann während der Dauer des Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen Fahrten nach dem Remontedepot etc. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den Uebungsreisen des Generalstabes und der Kriegsakademie, sowie bei den Kavallerie-Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden. [233]
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Veladungsfähigkeit (unter d) zur Beförderung erforderlich sind.
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen.
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderentheils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen:
Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen, und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk bis       600 kg,
ein zweispänniges Fuhrwerk bis 600 bis 1.000 kg,
ein dreispänniges Fuhrwerk bis 1.000 bis 1.400 kg,
ein vierspänniges Fuhrwerk bis 1.400 bis 1.800 kg,
zu laden.
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Requisition von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden.
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnementswechseln eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen.
Zur Weiterbeförderung der,Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnieführer und der Führer von Rekruten- etc. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, desgleichen der bei den Truppenübungen Dienste leistenden nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Administrationsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie -Truppentheilen auch der mit der Wahrnehmung der oberärztlichen Funktionen beauftragten Assistenzärzte), der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort beziehungsweise das Kantonnement oder Marschquartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister sowie [234] deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonne beauftragt sind, bei den mit diesem Dienst verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. Desgleichen wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Marsch- beziehungsweise Kantonnementsquartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen und die Abholung nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig erscheint.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen zum Transport des Gepäcks des Fourier-Offiziers (Fourier-Offiziere der Kavallerie und der reitenden Artillerie sind hiervon ausgeschlossen), und wenn der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourier-Offizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 km von einander entfernt sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über 45 km hinausgeht; anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der dem Fourier-Offizier obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen.
Werden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Kantonnementsbezirks versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem Behuf für ihre Person Wege von einem Kantonnementsort in einen anderen oder zum Bivouak zurückzulegen, so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von mehr als 2 km und bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung der Effekten ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerks nicht möglich ist.
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum Besuche von Kranken in Kantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
Zum Transport von Offizieren, in Offiziersrang stehenden Aerzten und oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen etc. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postbeförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn es sich um den Transport mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je zwei ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Unteroffiziere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren nur dann gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. [235]
In solchen Fällen sind für
1 bis 2 Kranke ein einspänniges,
3 bis 5 Kranke ein zweispänniges,
6 bis 8 Kranke zwei zweispännige
Fuhrwerke zu stellen.
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit es ohne deren Ueberlastung (siehe unter d) angänglich ist, auch mit einer größeren Zahl von Personen besetzt werden.
Zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, Pontons und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände kann nach Maßgabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen (unter d) Vorspann in Anspruch genommen werden; desgleichen zur Fortschaffung der Tornister der auf Märschen befindlichen Kompagnien der Unteroffizierschulen.
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere und Meßgeräthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden.
Als ortsübliche Preise (§. 5 Absatz 1 des Gesetzes) sind für diejenigen Orte, in welchen kein Marktvertehr stattfindet, die zuletzt veröffentlichten Preise des Hauptmarktortes des Lieferungsverbandes (§. 9 Ziffer 3 des Gesetzes) anzunehmen.
und als Schlußsatz:
Darüber, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden, hat der Gemeindevorstand eine mit der bezüglichen Liquidation vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde beizubringen.
Vorbehaltlich des Nachweises der Nothwendigkeit eines größeren Zeitaufwandes ist für die Rückkehr eine Stunde auf je 6 km Entfernung und für die Fütterung außerdem eine Stunde in Anrechnung zu bringen. Erfolgt die Entlassung des Fuhrwerks nicht am Stellungsorte, so ist die Entfernung zwischen dem Entlassungsorte und dem Wohnorte abzüglich der Entfernung von diesem nach dem Stellungsorte bei Bemessung der Leistung als Strecke für den Rückweg in Ansatz zu bringen. Ist die Entfernung vom Wohnorte zum Stellungsorte größer als diejenige vom Entlassungsorte zum Wohnorte, so ist der Rückweg bei Bemessung der Leistung überhaupt nicht in Ansatz zu bringen.
Bei Berechnung der Vergütung für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes) ist die räumliche Entfernung beider Orte von einander einfach zu Grunde zu legen. Beträgt diese Entfernung unter 7½ km, so tritt eine Vergütung für die Fahrt von dem Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück überhaupt nicht ein. Beträgt dieselbe über 7½ km, so ist bei einer Entfernung bis zu 15 km die Hälfte des Tagessatzes und für jede weiteren 15 km – die angefangene Zahl für voll gerechnet – der gleiche Betrag als Vergütung zu gewähren. [236]
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen betreffenden Lieferungsmonat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte) für den fraglichen Zeitraum sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung gebracht.
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen zusammen (Anlage E).
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum (Fuder etc.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund der Abschätzungskommission Mittheilung zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission, sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen konstatiren lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht. [237]
Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen der §§. 9 Nr. 1 Absatz 2, 10 Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung die Feststellung der letzteren durch sachverständige Schätzung erforderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz:


A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Korps und Divisionen, sowie bei den Artillerie-Schießübungen) entstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus:
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
b) einem Offizier,
c) einem Militärbeamten,
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 14 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Persönlichkeiten
bestehen.
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (c und c) werden von der betheiligten Militärverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Dieselben dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. Falls sie als Sachverständige ein für alle Mal vereidigt sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; andernfalls sind sie zu vereidigen.
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landesregierung. Die Gutachten der Sachverständigen bilden die Grundlage für die Erwägungen der Kommission, sind jedoch für deren Beschlüsse nicht maßgebend. Bei Feststellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden.
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden.
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzirplätze oder zu den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Terrain hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Feststellung der Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen.
Zu dem Schätzungstermine sind die Vetheiligten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst über ihre Obliegenheiten zu belehren und im besonderen darauf hinzuweisen, daß es ihre Pflicht ist, die Interessen der Reichskasse, sowie diejenigen der Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren. Im besonderen sind dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei Feststellung der Entschädigungsbeträge ebensowohl der Werth der den Interessenten verbleibenden Früchte und Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung zu bringen sind. [238]
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne weiteres zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern, hat die Kommission die Beschädigten nöthigenfalls über die Grundsätze für eine zutreffende Abschätzung ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von den Betheiligten keine bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der Vergütung auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten.
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in eine Nachweisung nach dem unter E anliegenden Schema einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Feststellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen, und hiernach für jede Klasse der, nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im besonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet worden,
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förmlicher Abschätzung festgestellt worden sind;
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre.
Auf Grund der Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung eine Entschädigungs-Liquidation nach dem unter F anliegenden Schema anzufertigen und dieselbe mit den Verhandlungen der betreffenden Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Liquidation, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehlshabers(kommandirenden Generals, Divisions-Kommandeurs, Artillerie-Inspekteurs etc.) darüber: [239]
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher niemandem zur Last falle,
weist sodann den liquiden Betrag zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der Interessenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) an Tagegeldern 9 Mark für den Tag;
b) ein Aversum von 4 Mark 50 Pf. täglich für Zurücklegung der Wege auf den einzelnen Feldmarken, auf welchen das Abschätzungsgeschäft stattfindet;
c) für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier zu Nachtquartier behufs Ausführung des Abschätzungsgeschäftes an Fuhrkosten bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das Kilometer 13 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark, sowie auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pfennig.
Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen Intendantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt. Derselbe hat die Liquidationen über die Reisen zum Nachtquartier mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, daß dasjenige Nachtquartier, bis zu welchem die Reise liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschäfts bezw. ein geeignetes näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist.


B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der betheiligten Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung bei derselben gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten vertreten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht werden, wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Interessenten des Bezirks angemeldet werden.


C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes nöthig [240] werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen.
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Karakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.

Anmerkungen der Vorlage

[Bearbeiten]
  1. Das Regiment bei Gardes du Korps hat – außer dem Fuhrwerk für den Regimentsstab zu beanspruchen für
    9 bis 10 Kompagnien 5 zweispännige Fuhrwerke,
    7 bis 8 Kompagnien 4 zweispännige Fuhrwerke,
    5 bis 6 Kompagnien 3 zweispännige Fuhrwerke,
    3 bis 4 Kompagnien 2 zweispännige Fuhrwerke,
    1 bis 2 Kompagnien 1 zweispänniges Fuhrwerk,
  2. Sofern einspännige Fuhrwerke nicht zu erlangen, hat überall, wo solche in Anspruch genommen werden dürfen, die Gestellung zweispänniger Fuhrwerke zu erfolgen.
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