Zum Inhalt springen

Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. Vom 25. Februar 1868

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 3, Seite 10
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Februar 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[10]


(Nr. 62.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Portugal, Grafen v. Brandenburg, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Könige von Portugal sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 20. Februar d. J. zu überreichen.