Finanzgesetz 1821, 1822, 1823 (Großh Hess)(1821)
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Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823.
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir über die Art und Weise, wie die im Wege der Besteuerung zu deckenden Summen, welche zur Bestreitung der gesammten Staatsausgaben erforderlich sind, in den Jahren 1821, 1822 und 1823. aufgebracht werden sollen, mit Unsern getreuen Landständen Übereingekommen sind, so verordnen Wir darüber Folgendes:
I. Directe Steuern.
§. 1.
- Vom 1ten Juli 1821 bis zum 31ten December 1823 wird zur Bestreitung derjenigen allgemeinen Staats- und besonderen Provinzial-Bedürfnisse, welche bisher durch die ordinären Steuern, und die denselben beigefügten Nebengelder gedeckt worden sind, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen jährlich die Summe von
1,399,750 fl.
- ausgeschlagen.
§. 2.
- Die Bestimmung §. 6. Nr. 1. der Gewerbsteuer-Ordnung vom 2ten October 1813, nach welcher das persönliche Gewerbsteuer-Capital nicht über 200 fl. steigen soll, ist aufgehoben.
- Eben so die Einziehersfreiheit hinsichtlich derjenigen, welche vom 1ten Juli l. J. an neu einziehen, und die durch bisherige allgemeine gesetzliche Bestimmungen begründete Steuerfreiheit von denjenigen neuen Gebäuden, welche vom 1ten Juli 1821 an gegründet und neu errichtet werden.
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§. 3.
- Die §. 1. ausgedrückte Summe, soll jährlich nach dem Verhältnisse der Landsteuer-Capitalien von unbeweglichen Gegenständen, Gewerben, und im Gewerbe umlaufenden Capitalien, — sowie diese Landessteuer-Capitalien bei dem zunächst vorhergehenden Ab- und Zuschreiben fixirt worden sind —, auf sämmtliche Steuerpflichtige in beiden genannten Provinzen repartirt werden. Die Summe, welche hiernach vom Gulden Landessteuer-Capital für ein Jahr, oder was den nächstbevorstehenden Steuerausschlag betrifft, für das 2 Semester 1821 ausgeschlagen wird, soll nicht in Bruchtheilen von Pfennigen ausgehen, sondern was bey der Repartition sich an Bruchtheilen eines Pfennigs ergiebt, jedesmal für einen Pfennig gerechnet, der hierdurch entstehende Ueberschuß aber bekannt gemacht, und den Contribuenten bei der nächsten Repartition zu gut gerechnet werden.
§. 4.
- Vier Wochen vor Anfang des Rechnungsjahrs soll die Summe der gesammten Landessteuer-Capitalien, und der Betrag dessen, was in Folge der Repartition nach §. 1. und 3. im Laufe des Rechnungsjahrs von dem Gulden Landessteuer-Capital beizutragen ist, durch das Regierungsblatt bekannt gemacht werden.
§. 5.
- Die Viehsteuer wird vom 1ten Juli 1821 an aufgehoben, und es kommen daher von diesem Zeitpunkte an, die bisherigen Viehsteuer-Capitalien bei der Steuervertheilung nicht mehr in Ansatz.
§. 6.
- Die erhöhten Flußbaugelder, zu welchen mehrere Gemeinden des Fürstenthums Starkenburg gesetzlich verpflichtet sind, werden von denselben fortentrichtet.
§. 7.
- Wenn durch Untersuchung von Beschwerden über Steuerprägravationen, die Landessteuer-Capitalien einzelner Steuerpflichtigen oder Gemeinden vermindert werden, so wird hierdurch die zu vertheilende Steuersumme nicht verändert, sondern es geht die Verbindlichkeit, den durch gesetzliche Berichtigung der Steuer-Capitalien entstehenden Ausfall zu decken, auf die Gesammtheit der Steuerpflichtigen in beiden Provinzen über. Werden aber in Folge angeordneter Untersuchungen einzelne Steuercapitalien erhöht, oder entstehen neue Steuercapitalien; so wird darum die Hauptsumme des, von den Steuerpflichtigen beider Provinzen aufzubringenden Gesammtsteuer-Beitrags nicht vermehrt, sondern es kommt die Erhöhung der Steuercapitalien, den gesammten Steuerpflichtigen zu Statten.
§. 8.
- Wenn in Folge berichtigter Steuercapitalien einzelnen Steuerpflichtigen nach Vorschrift der Verordnung vom 22. Dec. 1810. Rückzahlungen wegen zu viel bezahlter Steuern geleistet
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- werden müssen, so sollen die Beträge dieser Rückzahlungen oder Vergütungen, und die Namen der einzelnen Empfänger oder der Gemeinden, an welche solche geleistet worden sind, durch das Regierungsblatt bekannt gemacht, und die Gesammtbeträge dieser Rückvergütungen im nächstfolgenden Jahr der §. 1. bestimmten Hauptsteuer-Summe beigeschlagen werden.
§. 9.
- Die Steuern von den Pfarr- und Schulgütern, so wie diejenigen, welche unvermögenden Kirchenkasten, milden Stiftungen, und andern öffentlichen Anstalten obliegen, sollen, nach den Bestimmungen des über diesen Gegenstand erlassenen besonderen Gesetzes, vom 1ten Juli 1821 an, nicht mehr von der Staatscasse, sondern von den betreffenden Fonds, und im Falle dieselben unzureichend sind, von den betreffenden Gemeinden entrichtet werden.
§. 10.
- In der Provinz Rheinhessen sollen die direkten Steuern vom 1ten Juli 1821 folgendermaßen erhoben werden:
- a) die Thür- und Fenstersteuer nach dem bisherigen Tarif,
- b) die Patentsteuer nach den bisherigen gesetzlichen. Bestimmungen und mit der Abänderung, daß auf die Patente der Weinhändler, der Bierbrauer, der Gastwirthe, und der Straußwirthe, jährlich noch außerdem die Summe von Achtzehntausend Gulden ausgeschlagen werden soll,
- c) die Personalsteuer nach ihrem bisherigen Betrag und nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen,
- d) die Grundsteuer mit jährlich 582,533 fl.
§. 11.
- Die in den 3 Provinzen des Großherzogthums entstehenden Beschwerden über Prägravation in den directen Steuern, werden nach den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, welche für jede dieser Provinzen dermalen gültig sind, und in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erledigt.
- Sollten jedoch bei Beschwerden über Steuerprägravationen[WS 1] Fälle eintreten, für welche noch keine anwendbare gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, so ist die Staatsregierung ermächtigt, über diese Fälle für die Dauer der nächsten Finanzperiode provisorisch zu entscheiden.
- Die Gründe dieser Entscheidungen sollen bei der nächsten Ständeversammlung den Landständen vorgelegt, und nach Befinden durch ihre Zustimmung zum Gesetz erhoben, oder durch andere sachgemäße gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden; in keinem Fall aber kann eine, etwa erfolgende abändernde Bestimmung, hinsichtlich dessen, was in der verflossenen Finanzperiode den Entscheidungen der Staatsregierung gemäß, von den Steuerpflichtigen geleistet worden ist, von irgend einer Seite eine Rückforderung begründen.
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II. Indirekte Auflagen.
§. 12.
- In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sollen die bisherigen gesetzlichen Abgaben von Tranksteuer, Ohmgeld und Impost[WS 2] von Wein, Obstwein, Bier, Branntwein und Essig fortbestehen, in so fern solche nicht durch nachstehende Bestimmungen abgeändert werden.
- Es soll nämlich vom 1ten Juli 1821 an
- a) der Producent von dem selbst gezogenen Wein, und der Fabrikant von dem selbst fabricirten Bier und Branntwein, welche er in seiner eigenen Haushaltung verbraucht, keine Tranksteuer. entrichten.
- b) Die Tranksteuer von dem Wein, soll bei Privaten und bei Wirthen gleich seyn, und bestehen:
- α) von dem innerhalb der Provinzen Starkenburg und Oberhessen erzeugt werdenden Wein, in zwei Gulden von der Ohm,
- β) von allem ausserhalb dieser beiden Provinzen erzeugtem deutschen Wein, in vier Gulden von der Ohm. Hiernach soll auch die Tranksteuer von dem in Bouteillen verkauft werdenden deutschen Wein erhöhet werden,
- γ) von allem ausserdeutschen Wein in acht Gulden von der Ohm und 20 kr. von der Bouteille — oder dem Kruge.
- c) Das Ohmgeld vom Wein soll zwar fernerhin wie bisher in der 10ten Maaß, oder der 10ten Bouteille, oder dem 10ten Kruge nach dem Verkaufspreise bestehen, dagegen aber der in 1 fl. 20 kr. von der Ohm — oder 12 kr.von der Bouteille, oder 1 kr. vom Krug unter dem Namen Vierpfennigsgeld bestehende Theil des Ohmgeldes wegfallen.
- d) Die Tranksteuer von ausländischem Obstwein soll in vier Gulden von der Ohm bestehen.
- e) Von Branntwein soll statt der bisherigen zwei Abgaben, nemlich der Tranksteuer und dem Ohmgeld, vom 1ten Juli 1821 an nur eine einzige Abgabe bestehen, welche bei Privaten und Wirthen gleich ist.
- Der Betrag dieser Abgabe, welche so gegriffen werden soll, daß dadurch die bisherige Einnahme an Tranksteuer und Ohmgeld von Branntwein[WS 3] gedeckt wird, wird von Seiten der Staatsregierung annoch bekannt gemacht werden.
- f) Den Branntweinbrennern soll das Verzapfen des Branntweins gestattet werden.
- g) Es soll den Branntweinbrennern, welche zugleich zapfen, nach mittlerer Annahme, ein billiger Durchschnitt, wie viel Branntwein[WS 4] mit ihrer Blase, oder ihren Blasen jährlich und in einzelnen Monaten ungefähr fabricirt werden kann, gemacht und hiernach von ihnen die Abgabe von Branntwein entrichtet werden.
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§. 13.
- Vom 1ten Juli 1821 an soll in den Fürstenthümern Starkenburg und Oberhessen, eine Accise von 2 kr. vom Pfund Caffee und von 2 kr. vom Pfund Zucker entrichtet, von allem fabricirten Rauch- und Schnupftabak aber eine Abgabe von acht Procent des Werths erhoben werden.
§. 14.
- Die Salzregie im Fürstenthum Starkenburg soll auch in den Jahren 1821, 1822 u. 1823 fortbestehen, der Preis des Salzes jedoch, vom 1. Juli 1821. an, auf 4 kr. vom Pfund herabgesetzt werden[WS 5].
- Eben so soll in der Provinz Rheinhessen an die Stelle der bisherigen gesetzlichen Salzauflage das Verbot der Salzeinfuhr und des Salzhandels innerhalb Landes treten und der Detaildebit des Salzes vom 1. Juli 1821. an auf Rechnung der Staatskasse nach denselben gesetzlichen Bestimmungen, welche im Fürstenthum Starkenburg in Anwendung kommen, um den Preis von 4 kr. pr. Pfund übernommen werden.
- Es ist der Großherzoglichen Staatsregierung überlassen, zur Sicherstellung der Salzregie die geeigneten Maaßregeln anzuordnen, namentlich die bisherigen gesetzlichen Strafen, soweit als es für den Zweck dienlich ist, durch Verordnungen herabzusetzen, auch für den Fall Strafen zu bestimmen, wenn das unbefugt eingeführte Salz zur Zeit der Entdeckung bereits abgeladen war, also Confiscation des Fuhrwerks und Zugviehes nicht statt finden kann, und endlich zu verordnen, daß Salzdefraudations-Geldstrafen, welche wegen Unvermögenheit nicht bezahlt werden können, in angemessene Gefängnißstrafen verwandelt werden sollen.
- Alle diese Anordnungen und Bestimmungen sollen in der Provinz Rheinhessen, eben so, wie in der Provinz Starkenburg gültig seyn.
§. 15.
- In der Provinz Oberhessen soll das Kopfsalz sowohl, als wie die Salzregie, mit dem 1. Juli 1821 aufgehoben, und von diesem Zeitpunkt an, der Salzhandel innerhalb der Provinz so wie die Einfuhr fremden Salzes frei gegeben werden.
- Dagegen hat die Provinz Oberhessen vom 1. Juli 1821 an eine jährliche Salzsteuer von 64,834 fl. zu entrichten, welche auf sämmtliche Bewohner derselben, ohne Ausnahme, nach dem Verhältniß der Pfundzahl vertheilt werden soll, welche nach Maaßgabe der Verordnung vom 4. Februar 1813 und der später angeordneten Modifikationen, jeder Einzelner an Kopfsalz zu nehmen verbunden gewesen seyn würde.
- Die zur Aufstellung einer solchen Vertheilungsnorm erforderlichen Salzsteuer-Repartitions-Register, sollen auch für diejenigen Bestandtheile des Fürstenthums Oberhessen aufgestellt werden, in welchen das Kopfsalz bisher nicht eingeführt war.
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- Die Erhebung dieser Abgabe geschieht mit den direkten Steuern, und in denselben gesetzlichen Formen.
§. 16.
- Die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen innerhalb Landes bestehende Landzölle, sollen so lange fortbestehen, bis die Handelsverhältnisse mit den benachbarten Staaten regulirt sind, und der Ertrag dieser Zölle, durch neue Transitabgaben oder Gränzzölle, oder etwa durch andere Einnahmsquellen ersetzt worden ist. Sobald dieser Fall eintritt, sollen die Zölle innerhalb Landes aufgehoben werden.
- Auch ist die Staatsregierung durch Zustimmung der Landstände ermächtigt worden, in dem Fall, wenn mit den benachbarten Staaten während der gegenwärtigen Finanzperiode keine Uebereinkunft wegen des Zollwesens zu Stande kommen sollte, in dem Zollwesen der Provinzen Starkenburg und Oberhessen diejenigen Veränderungen vorzunehmen, welche geeignet sind, die große Ungleichheit dieser Abgaben in den einzelnen Theilen dieser Provinzen und die Mängel bei der Erhebung möglichst zu entfernen.
§. 17.
- Das Chauseegeld soll in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen fort erhoben werden. Es bleibt der Staatsregierung überlassen, den Tarif für das, von durchpassirenden Frachtwagen zu entrichtende Chausseegeld mit dem Chausseegeld für das leichte Fuhrwerk in ein richtigeres Verhältnis zu setzen.
§. 18.
- Die Stempelabgabe soll sowohl in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, als wie in der Provinz Rheinhessen, nach den in jeder dieser Provinzen in Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen fortbestehen.
- Wenn die, bereits durch das Edikt vom 1. December 1817. angeordnete Maaßregeln, nach welcher demnächst die Sporteln der gerichtlichen und Verwaltungsbehörden durch Stempelpapier erhoben werden sollen, zur Ausführung gebracht wird, wozu die Staatsregierung noch im Laufe der Finanzperiode ermächtigt ist, so soll der Tarif so eingerichtet werden, daß mittelst desselben für die durch die Justiz- und Polizeiverwaltung entstehenden Kosten, für welche die Sporteln bisher verwendet worden sind, und für den Stempel, nur vollständiger Ersatz geleistet, und die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen gegenwärtig bestehende Verschiedenheit in dem Sportel-Tarif entfernt wird.
§. 19.
- Die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bisher zu entrichten gewesenen Dispensationsgelder sollen vom 1. July 1821. an nicht mehr entrichtet, sondern die Dispensationen gegen die gewöhnlichen Sporteln und Stempelpapiergelder ertheilt werden.
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§. 20.
- In der Provinz Rheinhessen sollen die Einregistrirungs- und Gerichtsschreiberei-Gebühren unverändert fortbestehen.
- Die Inscriptionsgebühren, welche von Hypothekenverschreibungen zu entrichten sind, sollen gleichfalls fortbestehen, und eine diesen gleichkommende Inscriptionsgebühr, welche der Hypothekenverwahrer bei der Transscription zu nehmen gehalten ist, ebenfalls genommen, dagegen aber die Transscriptionsgebühr, welche an den Hypothekenverwahrer zum Vortheil des Staats bezahlt wird, vom 1. Juli 1821. an, aufgehoben seyn.
§. 21.
- Innerhalb des ganzen Großherzogthums, soll vom 1. Juli 1821. an eine Abgabe von fünf Procent von allen Collateralerbschaften erhoben werden.
- In der Provinz Rheinhessen geschieht die Erhebung nach den Bestimmungen des, über diesen Gegenstand erlassenen besonderen Gesetzes, und in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen nach den bisherigen gesetzlichen Normen.
- Die Artikel 2 u. 3. des deßfallsigen Gesetzes für Rheinhessen, sind auch für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen anwendbar.
§. 22.
- In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, soll vom 1. Juli 1821 an, eine Accise von demjenigen Vieh, welches zum Verkaufe geschlachtet wird, entrichtet werden, in der Art, daß die Abgabe pr. Pfd. 12 kr. betragen, und hiernach verhältnißmäßig für jedes Stück Vieh von der Staatsregierung durch Reglement bestimmt werden soll.
- Diese Accise sollen insbesondere auch Gastwirthe und Garköche von dem Vieh, welches sie schlachten, entrichten, jedoch sollen ihnen davon jährlich 2 Schweine aus Rücksicht auf die eigene häusliche Consumtion frey gelassen werden.
§. 23.
- In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sollen die, in der Provinz Rheinhessen hinsichtlich der Schießpässe und der dafür zu entrichtenden Abgaben bestehende Gesetzgebung vom 1. Juli 1821 an, ebenfalls eingeführt werden.
- Forstbeamten, welche vermöge ihres Dienstes Gewehr tragen müssen, so wie diejenigen, welche eigentümliche Jagden besitzen und solche versteuern, erhalten die Schießpässe unentgeltlich, und zwar letztere für sich, und die zur Beschießung ihrer Jagden angestellten Diener.
§. 24.
- In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen soll vom 1. Juli 1821 an eine Abgabe von den Hunden erhoben werden, welche jährlich in 30 kr. von jedem Hunde, ohne Unterschied,
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- ob der Hund blos zum Vergnügen oder wegen des Gewerbes, oder zur Sicherheit, oder aus einem andern Grund gehalten wird, bestehen soll.
§. 25.
- Aus den vorhandenen Aktiv-Rückständen sollen zum Behuf der laufenden Finanzverwaltung in den Jahren 1821, 1822 und 1823 jährlich 75,000 fl. entnommen, mit den übrigen Rückständen aber nach den Bestimmungen verfahren werden, welche darüber insbesondere getroffen worden sind.
- In Rücksicht aller übrigen in dem Voranschlage der Staats-Einnahmen vorkommenden und von den Landständen angenommenen Einnahme-Rubriken, verbleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
III. Ausgaben.
§. 26.
- Sämmtliche Staats-Einkünfte sollen auf die verschiedenen Hauptverwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfniße derselben von den Landständen bewilligt sind.
- Die bei einzelnen Hauptverwaltungszweigen etwa entstehenden Ueberschüsse, sollen zur Vermehrung des Reservefonds, somit nebst demselben dazu dienen, nur unvorhergesehene Erforderniße zu decken.
- Die nach Ende eines jeden Jahres, und nach Abschluß der Haupt-Staats-Rechnung durch Ersparnisse oder günstige Ereignisse etwa entstehende Ueberschüsse, sollen im nächstfolgenden Jahr an den direkten Steuern der drey Provinzen des Großherzogthums und zwar den Provinzen Starkenburg und Oberhessen mit 23, und der Provinz Rheinhessen mit 13 abgeschrieben werden.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beygedruckten Staatssiegels.
- Darmstadt den 8. Juni 1821.
(L. S.) LUDEWIG.
du Thil.