Friede von Nimwegen
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Im Nahmen der heiligen und unzertrennlichen
Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen
und unterzeichnet worden.
Wie auchund Ihro Königl. Majestät von Schweden
gehandelt.
Geschehen den 5. Februarii / 1679.[2] ZUwissen sey allen und ieden / denen daran gelegen ist / oder einiger massen daran gelegen seyn kan: Nachdem von Anfang dieses vor etlichen Jahren entstandenen Kriegs / zwischen dem Allerdurchlauchtigsten und Großmächtigsten Fürsten und Herrn / Hn. Leopoldum I. Erwehlten Röm. Käysers allezeit Mehrern des Reichs / in Germanien / Hungarn / Böheim / Dalmat. Croat. Schlavon. Königs; Ertz-Hertzog in Oesterreich / Hertzog in Burgundien / Brab. Steyermarck / Kernden / Krain: Marg-Graff in Mähren / Hertzog von Luxenburg / Ober- und Nieder-Schlesien / Würtenberg und Teck / Fürsten in Schwaben / Grafen zu Habspurg / Tyrol / Kyburg und Grätz / Marggrafen des H. Röm. Reichs zu Burgau / auch Ober- und Nieder-Lausitz / Herrn der Windisch-marck / etc. Eines. Und denn dem Durchl. und Großmächtigsten Fürsten und Herrn / Hn. Ludovicum dem XIV. Den AllerChristlichsten König in Franckreich und Navarren / Andern Theils /
Ihrer Käyserl. Maj. und Königl. Majest. in Franckreich nichts mehr gewünschet haben / als durch Widerbringung eines unverbrüchlichen Friedens der Verwüstung so vieler Länder / und dem vielen Blutvergiessen zu wehren / so ists endlich durch GOttes Gnade geschehen / daß durch Vermittelung des Durchl. Großm. Fürsten und Herrn / Hn. Caroli II. Königs in Groß-Brittanien / welcher in diesen beschwerlichen Zeiten der Christenheit zum Mediator von allen angenommen / und zu seinem unsterblichen Ruhm mit unverdrossenen Fleiß für den allgemeinen Frieden und Ruhestand seinen guten Rath und Dienste hat angewand.
Ihr Käyserl. Maj. und der AllerChristl. König haben bewilliget / daß allhier zu Nimwegen in Gelderland eine Zusammenkunfft das Friedens-Werck abzuhandeln / solte gehalten werden. Derowegen seynd von beyden Seiten an bemelten Ort Extraordinari Gesandten und Gevollmächtigte verordnet / und zwar von Käyserl. Seiten die Resp. Hochwürdige / Hochgebohrnen Herren / Herrn Joh Bischoff von Gurck / des H. R. Reichs Fürst / und Ihr. Käys. Maj. Rath / wie auch Herr Frantz Ulrich / des H. Röm. Reichs Graff Kintzky von Gecknitz und Rettau / Herr in Glückmetz / [3] Käyserl. M. Geheimer Rath / Cämmerer / Königl. Stadthalter und Beysitzer / als Königl. Provinzial-Raths / Praesid. in Appellation-Gericht / und Marschall in Boheim / und denn Herr Theod. Aeterus, Heinr. von Strademann Käyserl. Maj. Reichs-Hoffrath. Von Seiten aber des Aller-Christl. Königs. / Ihr Excell. Herr Gottfried von Estrades, Marschall von Franckreich / Ritter der Königl. Orden / ViceRe in West-Indien / und Gubernat. in Thumbkercken und deren Orten / so davon dependiren, wie auch Herr Carol Colbert Ritter / Marggraff in Greinisin Ihr Käyserl. Maj. Rath / und denn Johann Antonate Meßner / Ritter / Graff in Avex, Ihr Königl. Maj. Geheimer Rath / nach Anruffung Göttlicher Hülffe und Außwechsel. Ihre Vollmacht derern Abschrifft dieses Friedenschlusses Sie beygefüget / durch Vermittelung und Fleiß / Ihr Excell. Herr Laurentz Heide / Herr Wilhelm Temple / und Geolin Jenckins / Ritter Extraord. Gesandten und Gevollmächtigten / Ihr Königl. Majest. von Groß- Brittannien / welche ihr Mitlers-Amt für diß Friedens-Werck von Anno 1675. biß hieher auffrichtig / fleißig und vorsichtig verwaltet / zu der Ehre des Göttlichen Nahmens und Wohlfarth des Christlich gemeinen Wesens folgender gestalt sich vereiniget haben.
1. Es soll ein Christlich allgemein beständiger Friede / wahre und aufrichtige Freundschafft seyn / zwischen Ihro Käyserl. Maj. und dem AllerChristl. Könige / deroselben Erben und Successoren, Reiche und Länder / wie auch zwischen alle und Jede / ingleichen Ihro Käyserl. Maj. Aliirte fürnemlich. Churfürsten / Fürsten und Stände des Reichs in diesen Friede begriffen / deroselben Erben und Successoren Eines / und denn alle und iede Aliirte des ietzbemeldten AllerChristl. Königs anders Theils / und soll derselbe unverbrüchlich gehalten werden / dergestalt / daß jedes Theil / des andern Ehr / Nutz und Vortheil befördern / es soll auch eine Amnestia und ewige Vergessenheit seyn / alles dessen / was von Anfang dieser Unruhe von beyden Theilen feindlich verübet ist / so / daß dessentwegen oder einiger anderer Ursache wegen und Vorwand / einer dem andern keine Beschwertigkeit directe oder indirecte unter dem Schein des Rechtens / oder auß Thätligkeit im Reich / oder ausser demselben darwider nicht halten soll / einige Pacte so vorhin gemacht / und dieser zu wider lauffen / zufüge / oder zufügen lassen / oder leide / sondern alle und iede von beyden Seiten mit Worten / Schrifften und Wercken zugefügtes [4] Unrecht / Gewalt und Feindseligkeit / Schaden und Unkosten ohne eintziges Ansehen der Person / und die Sache also auffgehoben sey / daß man deßwegen einer wider den andern praetendiren könte / in ewiger Vergessenheit soll gestellet bleiben.
2. Und weil der Westphälische zu Münster den 24. October 1648. geschlossene Friede / einen festen Grund zu dieser Freundschafft und der allgemeinen Ruhe machen wird / so soll derselbe in allen und ieden Stücken in seinen vorigen Kräfften bleiben / und hinführo unverbrüchlich gehalten werden / als wenn er von Wort zu Wort hier gelesen worden / außgenommen / was durch diesen Tractat außdrücklichen darinne geändert ist.
3. Weil aber Krafft dieses Westphälischen Friedens der AllerChristlichste König die Besatzung in der Festung Philipsburg und das SchutzRecht erlanget / und bemeldte Festung durch Käyserl. das Schloß und Stadt Freyburg aber durch Frantzös. Waffen in diesen Kriegen erobert ist / so haben sich Ihre Käyserl. Maj. und der AllerChristlichste König wegen solcher Oerter folgender gestalt verglichen.
4. Der AllerChristlichste König / renunciret so wohl vor sich / als vor seine Erben und Successoren, und tritt ab / dero Käyserl. Maj. und dessen Erben und Successoren alles Rechtes / Schutzes und der Besatzung / und was ihm Krafft des Münsterischen Friedens an der Festung Philipsburg zukommet / und behält Ihm seinen Sohn und Nachfolgern oder dem Königreich Franckreich / nicht vor / ein Recht oder Anspruch / unter was Nahmen oder Vorwandes auch seyn möge / darwider nicht gelten soll einige Gesetze / Verordnung und Satzung / so diesen solten zuwider lauffen / als welche durch diesen Tractat gäntzlich sind auffgehaben.
5. Im Gegentheil / so entsaget Ihr Käyserliche Majestät / so wol vor sich als dero Erben und Successoren, und den gantzen Hause Oesterreich / und tritt zu ewigen Zeiten ab / dem AllerChristlichsten Könige / dessen Erben und Successoren, das Schloß und Stadt Freyburg / mit denen dreyen dahin gehörigen Dörffern / Lehn / Metzhäuser und Kirchzart / mit deroselben Peen / wie sie zu der Gemeine Stadt Freyburg gehören / zugleich mit allen Eigenthumb / Ober-Herrschaft / Recht / der Petronatur Souveranität, und andern ins gemein / was Ihm an besagten Freyburg zukommt / und behält Ihm / seinen Erben und Successoren, oder dem Röm. Reich kein Recht oder einige Praetension für / unter was Nahmen und Vorwand es seyn könte / darwider nicht gelten soll einige Gesetze / Veränderung und Satzung / so diesen zuwider lauffen / als welche außdrücklich / durch diesen Vergleich seynd auffgehaben / [5] daß der Stadt ihre Freyheit / wie sie dieselbe vor diesen / von dem Hause Oesterreich erlanget / ungekräncket / und dem Bischoff und der Kirche zu Costnitz ihr Recht und Einkommen vorbehalten bleibe.
6. Es soll den AllerChristlichsten König / von Briesach nach Freyburg / durch Käyserliche und des Reichs Gebiethe / über die gemeine Land-Strasse ein freyer / aber unschädlicher Durchzug von Soldaten / Proviant und andere zur Besatzung in Freyburg nötige Sachen / welche und wie offt es nötig seyn wird / ohne iemandes Hinderniß und Verwehren / dahin zuführen offen stehen.
7. Es soll auch zur Besatzung in Freyburg / nötige Zufuhre auff gemeldte Strasse / dem Durchzug von Briesach nach Freyburg mit keinen / entweder alten oder neuen Imposten-Zoll oder um Geld beschwehret oder gehindert werden / es ist auch beliebet / daß das Getreyde / welches zu Unterhalt / so wol der Besatzung als der Einwohner nötig ist / von was Orten es auß dem Brießgau selbiges nach Freyburg wird eingeführet werden / wie bißher als auch hinführo mit keinen Zoll / andere Waaren aber / was sonsten ist / soll nicht mit schweren Zoll / als wenn sie nach andern Käyserl. Maj. Oertern verführet / oder von Käyserl. Majest. Unterthanen bezahlet worden / beschwehret werden.
8. Die Commissarien, so von beyden Theilen benennet werden / sollen innerhalb Jahresfrist nach Ratification dieses Friedens besehen und urtheilen / welche Schulden rechtmäßig gemacht / und von besagter Stadt Freyburg sollen abgetragen werden.
9. Es soll auch der AllerChristl. König die Versehung thun / daß I. Käyserl. Majest. alle und iede Brieffschafften und Documenta, was Art selbige seyn / welche in der Stadt und Schloß / in der Cantzeley / Regierung und der Kammer oder in der Räthe und andern Bedienten Häusern und Verwahrung oder anderswo bey Eroberung der Stadt Freyburg gefunden seynd / und unverzöglich zugestellet werden / so aber solche Documenta die Stadt Freyburg und die dahin gehörige 3. Dörffer betreffen / sollen bemeldte Commissarii darüber vergleichen / an was Ort selbige sollen verwahret werden / doch so / daß selbige in Original, so offt es nötig seyn wird / heraus gegeben werden.
10. Es soll nicht allein dem Basilischen Dohm-Capitul / wie auch allen und ieden der Oester. Regierung und der VniversitätMitgliedern / sondern auch den Bürgern und Einwohnern / wes Standes sie seyn / welche von dannen weg ziehen wollen / frey stehen / ihre Wohnung von Freyburg / [6] wohin es ihm beliebet / mit ihren beweglichen Gütern ohne einige Hindernüß und Einziehung innerhalb Jahresfristung nach Ratificat. dieses Friedens zu verlegen / die unbeweglichen Güter aber entweder verkauffen oder behalten / und durch sich oder einen andern verwalten / eben solche Macht zu behalten / zuverwalten und zu verkauffen sollen alle dieselben behalten / welche einige Güter / Einkommen oder Gerechtigkeit in bemeldter Stadt Freyburg oder den 3. zugehörigen Dörffern haben.
11. Es bewilliget doch der AllerChristl. König besagtes Schloß und Stadt Freyburg / mit dem drey darzu gehörigen Dörffern Ihre Käyserl. Maj. zu restituiren / wo man wegen ein Equivalent zur Satisfaction des AllerChristl. Königs kan einig werden.
12. Weil der Herr Hertzog von Lothringen mit Ihre Käyserl. Maj. vereiniget ist / und in diesen gegenwärtigen Tractat hat wollen mit eingeschlossen werden / soll er vor sich / seinen Erben und Nachfolgern in die freye und völlige Besetzung derer Gebiethe / Oerter und Güter wieder eingesetzt werden / welches sein Vetter / Hertzog Carl 1670. wie sie von den Waffen des AllerChristl. Königs sind eingenommen worden / besaß / außgenommen denen Vertauschung / welche in folgenden Artickeln sollen erkläret werden.
13. Die Stadt Nancy mit ihren Ban ins gemein finage soll zu ewigen Zeiten der Cron Franckreich einverleibet bleiben / so dasselbige der AllerChristl. König dessen Erben und Successoren besitzen mit aller Gerechtigkeit der Ober-Herrschafft Souveranität und Eigenthums / zu dem Ende Hochgedachter Hertzog von Lothringen / so wol vor sich als vor seine Erben und Successoren renunciret abtritt / und zu ewigen Zeiten an den AllerChristl, König dessen Erben und Successor. übergiebet / ohne einigen Vorbehalt / aller Gerechtigkeit des Eigenthums Souveranität und höchste Gewalt / Praerogation und Vorzuge / welche dem Hertzogen in bemeldter Stadt Nancy zugekommen oder zukommen so darwider nicht gelten soll einige Gesetz / Gewohnheit / Satzung / Verordnung oder Vorträge / welche diesen zuwider gestifftet seyn / welche / wie auch alle Clausulen dadurch etwas vor null und nichtig erkant / durch diesen Tractat auffgehaben werde.
14. Damit nun eine desto freyere Communic. zwischen obbemeldte Stadt Nancy und der Cron Franckreich gehörigen Ländern und den Frantzösischen Soldaten Durchzug leichter sey / so sollen durch die Commissar. welche vom AllerChristlichsten König und Hochgemeldten Hertzog ernennet werden / die Wege eine halbe Meile in der Breite begreiffend / bezeichnet werden; als nemlich / der 1. welcher von S. Desiderij Kirchen nach Nancy, der 2. von [7] Nancy nach dem Elsaß / der 3. von Nancy biß Bisantz in der Graffschafft Burgund / und denn der 4. welcher von Nancy nach der Stadt Metz führet / doch so / daß die Abzeichnung bemeldter Wege nach Art des Anno 1661. von den damahligen Hertzog Carl / des AllerChristl. Königs abgetretenen Weges geschehen.
15. Alle Oerther / Dörffer / Höfe und Länder ins gemein mit ihren Dependentien / welche auff dem Weg dieser Breiten auff eine halbe Meile liegen / sollen mit aller Gerechtigkeit der höchsten Gewalt / Souveranität und Eigenthums / welche vor diß Tractat der Hertzog und seine Vorfahren gehabt / I. Kön. Maj. von Franckreich gehören / doch so / daß vorbemeldter Oerter / Bann und Depententien / und über die Breite eine halbe Meile sich erstrecket / so soll dasselbe / welches aber solche Plätze und Gräntzen / so von den Commissarien gesetzet seyn / sich wider dem Hertzog dessen Erben und Nachkommen / wie vorhin mit dem Recht des Eigenthums der Souveranität und höchsten Gewalt verbleiben.
16. Die Städte und Vogtey Landwig mit ihren Pertinentien und Dependentien / höchsten Gewalt / Souveranität und Eigenthum bleibet zu ewigen Zeiten / höchstgedachter I. Kön. Maj. von Franckreich dessen Erben und Successor. so / daß der Hertzog von Lothringen und dessen Erben und Successoren kein Recht auff dieselben zu praetendiren haben / aber für gedachte Stadt und Vogtey wil der AllerChristl. König bemeldten Hertzog eine andere in einen von den 3. Bistthümern von eben solcher Grösse und Valer abtreten / worüber die Commissarii sich vereinigen sollen / und wenn selbige dem Hertzog von dem AllerChristl. Könige abgetreten und übergeben / soll der Hertzog seine Erben und Nachkommen selbige geniessen / mit aller Gerechtigkeit der Souveranität / höchster Gewalt und Eigenthums.
17. Wiederumb tritt der AllerChristl. König vor sich und der Cron Franckreich aber zur Complesation der Stadt Nancy, und übergiebet bemeldten Hertzog / seinen Erben und Nachkommen die Herrschafft Souveranität und Eigenthum der Stadt Doll und derselben Vorstädte / mit allen Gerechtigkeiten / sonderlich das Patranatus aller Praerogativen und Vorzügen / welche der Cron Franckreich in besagter Stadt deren und der Vorstädten und Bann / ins gemein Fourage zukommen oder zukommen solten / so / daß vorgedachter Hertzog dessen Erben und Successoren selbige ohn allen einigen Vorhalt völlig sollen geniessen / darwider nicht einige Gesetze / Gewonheit / Satzung und Vorträge / so vorhin gemacht / und diesen zuwider lauffen / gelten sollen / welche alle / wie auch die Clausulen darinnen etwas vor [8] Null und nichtig erkant / auffgehoben wird / der König durch diesen Tractat auffhebet.
18. So aber der Bann der Stadt Doul nicht so groß / nicht auff so viel werth wäre / als die Stadt Nancy / soll solches dem Herrn Hertzog gut gethan werden / so / daß beyder Städte Bann gleich groß und güldig seyn sollen.
19. Der AllerChristl. König wil renunciren / und renuncirt in gegenwärtigen Tractat zu ewigen Zeiten / für sich und seine Erben / so nachkommen / in die Macht des Pabsts das Recht eines Bischoffs von Doul zu ernennen oder zu praesentiren / welches ihm von Pabst Clementi den Neundten ist übergeben / so / daß vorgemeldten Hertzog frey stehet eine solche zu übergeben.
20. Uber das ist beliebet / daß gemeldten Herrn Hertzog in Außtheilung der Güter / welche von dem AllerChristlichsten König biß auff die Zeit dieses Tractats vergeben seyn / eine Veränderung zumachen / nicht soll freystehen / und die / welche damit versehen seyn / in geruhiger Besitzung gedachten Gütern bleiben / so daß mehr gedachter Hertzog / sie keines weges turbiren / beschweren oder ihrer Besitzung entsetzen können.
21. Ferner ist beschlossen / daß alle Processen Urthel und Schlüsse / welche von Richtern und andern Bedienten / der AllerChristlichste König in Streitigkeiten und zu End geführten Gerichts-Händel gesprochen seyn / so wohl zwischen den Unterthanen des Hertzogthumbs Lothringen und Parr / als auch andern zu der Zeit / da bemeldte Länder / unter höchstgemelte allerChristlichsten Königs Herrschafft waren / gültig seyn / und ihre völlige Wirckung erreichen / nicht anders / als wenn der AllerChristlichste König Herr und Besitzer gemelter Länder geblieben wäre / es soll ihm auch nicht frey stehen / gesprochene Urthel und Decreta in Zweiffel zu ziehen / auffzuheben / oder deren Vollziehung auffzuheben und verhindern. Es stehet dem Partheyen zwar frey / nach dem Gesetzen und Verfassungen Revision der Acten zu begehren / unterdessen bleibet der Außspruch bey seinen Kräfften und Würden.
22. Es sollen dem Herrn Hertzog die Artickul und Urkunden der Briefen / welche in der Schatz-Kammer zu Nancy und Parr, und in beyden Rechen-Kammern oder anderswo gehalten sind und weggenommen worden / wiederumb zugestellet werden.
23. Ihr Käyserl. Maj. bewilliget / daß Printz Frantz Egen / Bischoff zu Straßburg / dessen Bruder Printz Wilhelm Egen von Fürstenberg / mit deren Bruders Sohn / Printz Anton Egen von Fürstenberg / ihren Bedienten und Ministris, gäntzlich wiederumb in den Stand / Ehre / Würde / Gerechtigkeit / [9] Stimmen / Sitz / Güter und Dienst / Bonafeudalia, subfeudalia und alladalia mit dem Sequestrirten Nutzen / und in alle Güter ins gemein / welche sie vor der Entsetzung / so durch diesen Krieg geschehen / gehabt haben / oder von Rechts wegen haben kan / soll eingesetzet werden / darwider nicht gelten / sondern auffgesetzet seyn sollen / die Parta und Decreta, so diesen zuwider lauffen. Vorgemeldter Printz Wilhelm Egen / soll alsobald / nach Außwechselung dieses Friedens / in völlige seine Freyheit gesetzet werden.
Was aber von dem Dom-Capitul in Straßburg und andern / welche die dem Bischoff und Printzen gehörigen Güter verwaltet haben / oder von demselben benahmten Bedienten wider sie geredet / geschrieben ist / soll in ewige Vergessenheit gestellet bleiben / und sollen sie deßwegen nicht zu Rede gestellet / noch unter irgend einen Vorwand beschwehret werden.
24. Es soll beyder Theilen Vasallen und Unterthanen Geistl. und Weltliche in ihre Ehre / Würde und Güter / welche sie vor dem Kriege gehabt / wiederumb eingesetzet / da denn / wie auch / in alle liegende und fahrende Güter / alle Einkunfften / so bey diesen Krieg confisciret und eingenommen / zugleich mit aller Gerechtigkeit / Handlung Success. welche ihm bey währenden Kriege seyn zugekommen / auch so / daß nichts wegen der Früchte und Einkünffte nach der Confiscation und Einnehmung genossen / von beweglichen Gütern / Einkünfften und Beneficiis, biß auff den Tag der Ratificat. des Friedens könne gefordert werden / deßgleichen weder Schulden / Wahren und Mobilien / so vor bemeldten Tage sind confisciret / so daß / weilen die Creditores der Privat-Schulden / noch die / welche solche Waaren in deposito gethan / und deren Erben wieder Ursach haben / solche zuverfolgen / noch die Restitution oder Satisfaction iemahls praetendiren können / welche Ersetzung nach vorgesetzter Art auch auff die Wind extendiret werde / welche Gegentheil erfolget seyn;
Dahero sie denn durch diesen Vergleich mit ihren Printzen soll versöhnet werden / und zu ihren Gütern kommen / wie sie zur Zeit des Schlusses und Unterzeichnung dieses Tractats seyn werde / und diß soll also zur Execution gebracht werden / und keine Verschenckung / Confiscation, Commissen und EndUrthel / so Excontumatien in Abwesenheit der Partheyen / da derselben nicht gehöret sind / gesprochen worden / und solts so gehalten werden / als wären sie nicht gesprochen / so / daß den Partheyen frey stehet in ihr Vaterland[1] wieder zukommen / auß welchen sie vor diesen sind weggewichen / und sie selbst besagte Güter / Mobilien und Einkünffte geniessen / oder annderswo / da es ihnen gut düncket / ihre Wohnung nehmen / ausser aller Gewaltsamkeit.
Wo sie aber anderswo wohnen wollen / sollen [10] sie nicht durch verdächtige Procuratores ihre Güter und Einkünffte verwalten lassen / und dieselbige geniessen / außgenommen solche Benefica, welche zu verwalten sie persönlich müssen zugegen seyn.
25. Das zwischen der Käyserl. Maj. und dem Reiche / und dem Könige und Reich Schweden / so wol für sich als dem Hertzog von Gottorp heute getroffen wird / soll in diesen Tractat mit begriffen seyn / so / daß so wol gegenwärtiger als vorbesagter Käyserl. und Schwed. Vergleich / für einerley soll gehalten werden / und eben so gültig seyn / als wäre es von Wort zu Wort hieher gesetzet.
26. Und weil dem allgemeinen Ruhestand hieran gelegen / daß der Krieg / welchen der AllerChristl. König in Franckreich / deßgleichern der König und das Reich Schweden mit dem König in Dennemarck / Churfürsten von Brandenburg / Bischoff von Münster / dem Fürsten des Hauses Lüneb. dem Bischoff von Oßnabrück / dem Hertzog zu Zell und Wolffenbüttel annoch habe / mögen mit ersten beygelegt werden / so wollen / I. Käys. Maj. bey obgemeldten Fürsten nicht weniger der AllerChristl. König bey dem König in Schweden allen Fleiß anwenden / daß der Friede zwischen vorbemeldten Potentaten mit ehisten möchte getroffen werden / und zu dem Ende dieselbe einen Stillstand der Waffen zu solchen Friede dienlich / alsobald belieben. So aber über alles Verhoffen solche angewandte Mühe nicht solte einen gewünschten Außgang erreichen / so versprechen Ihre Käys. Maj. Churf. und Stände des Reichs / so in diesen Friede begriffen / daß sie nach Verlauff des Stillstandes Franckreich und Schweden bemeldten Frieden auff keinerley Weise unter keinen Vorwand weder directe noch indirecte wolten helffen / oder diesen Krieg zuführen Franckreich oder Schweden hinderlich seyn / noch leiden / daß Franckreich und Schweden Feinde ihre Trouppen / Winter-Quartier und Lager ausser ihren eigen Lande im Reiche nehmen.
Es soll auch dem AllerChristl. Könige frey stehen / nur zu vorbesagten Ziel in folgenden Oertern des Reichs Besatzung zu haben / doch dem Herrn des Orts und den Unterthanen ohne Schaden und auff Frantzösische Unkostungen zu unterhalten: Nemlich in den Städten Chasselt / Huy / Verdiers / Aken / Thuren / Linnig / Nüys und Zons / in welchen nicht sollen neue Festungen gebauet werden / als nur so viel der Besatzung Sicherheit erfordert / und rechtmäßige Ursache des Argwohns nicht geben möge. Es soll Franckreich nicht Macht haben solche Städte / wegen daselbst gemachten Unkosten oder unter einen andern Vorwand / zu behalten / sondern auß selbigen abziehen / und dann / von welchen er sie genommen / wieder zustellen / so bald zwischen obbemeldten Partheyen wegen [11] der Provintzien im Reiche gelegen / der Friede geschlossen und ratificiret ist / oder demselben zu restabiliren nach einhelliger Meinung bequeme Mittel werden erfunden seyn.
Wiederumb verspricht der AllerChristlichste König / daß er gegenwärtige des Käysers und Reichs Feinde auff keinerley Weise / und unter keinen Vorwand directe oder indirecte helffen wolle.
Es soll auch dem Käyser und Reiche frey stehen / mit dem AllerChristl. Könige gute Rathschläge / Fleiß und Arbeit anzuwenden / daß solche Krieg mit allgemeiner Bewilligung beygeleget werden möge.
27. Nach dem Münstrischen Frieden-Schlusse im andern Artickel in allen bekräfftiget / soll von beyden Theilen alle Oerter wieder gegeben / und die wieder gegebene werden / bey Glauben und guten Trauen evacuiret werden / Zu dem Ende denn einige Commissarien zu der Zeit / wenn dieser Tractat von beyden Seiten wird ratificiret seyn / soll benennet werden / daß vorbesagt Evacuation und Visitation innerhalb Monaths Frist nach Ratificirung des Friedens ohne weitern Verzug soll geendet werden / außgenommen die Oerter / ueber welchen in vorigen Artickel auff eine Zeitlang andere Verordnung geschehen ist.
28. Weil eine alter Streit ist wegen des Schlosses und Hertzogthumbs Bollion / zwischen dem Bischoff und Printz von Lüttig und dem Hertzog selbigen Namens / so ist beliebet / daß der Hertzog von Bollion / in der Possession, wie er anitzo ist / verbleibe / und der Streit gütlich oder durch Scheids-Leute / so von beyden Theilen / innerhalb drey Monats-Zeit / nach Ratification des Friedens / soll ernennet / geschlichtet und zu keiner Thätigkeit geschritten werden.
29. So bald dieses Friedens-Instrument / von denen Herren Extraordinar-Gesandten und Plenipotentiariis unterschrieben und unterzeichnet ist / soll alle Feindseligkeit auffhören / wo aber etwas nach Verlauff von 14. Tagen nach Unterschreibung dieses Tractats ist unternommen / oder durch Thätigkeit ist verändert worden / das soll alsobald reparirt und in vorigen Stand gesetzet werden.
30. Die Eintreibung der Contribution / von ein oder andern Theil deren Ländern / Herrschafften und Oertern auffgeleget / welche besagte Contribution / für Unterschreibungen dieses Tractats sich unterworffen haben / soll continuiret werden / biß zur Ratification gegenwärtigen Tractats / und was alsdenn zu zahlen wird rückständig seyn / soll in 4. Monath-Zeit nach der Ratification abgetragen werden / doch so / daß derselben Abzahlung nach außgewechselter Ratification durch Thätigkeit von der Gemeine nicht könne [12] eingefordert werden / welche durch sattsame Bürger müsse caviret / daß sie die schuldige Summa in der Stadt / über welche man eins wird / abtragen wolle.
31. Ob gleich sattsam in andern Artickel dieses Tractats erkläret ist / daß der Münsterische Friedensschluß in allen Stücken bekräfftiget werde / doch ist ausdrücklich beliebet worden / daß alles / was in der Sache von Montferat in besagten Münsterischen Friedensschluß verändert ist / auch hernachmahls ihre Krafft und Figur behalten / unter welchen auch dieses sonderlich fest soll gehalten werden / was für dem Hertzog von Saphoien daselbst gestifftet / befunden wird.
32. Und weil Ihre Käyserl. Majestät / und der AllerChristl. König die Mühe und den Fleiß des Durchl. Königs von Groß-Britanien / welche er um einen allgemeinen Frieden und Ruhestand zu befördern / unauffhörlich angewendet / mit danckbaren Gemüthe erkennen / so ist von beyden Seiten beliebet / ihn mit allen seinen Reichen in gegenwärtigen Tractat bestermassen mit einzuschließen.
33. Es soll auch in diesen Friede mit begriffen werden / alle die / welche vor Außwechslung der ratification oder innerhalb 6. Monaten hernach von ein oder andern Theil einhellig geordnet werden.
34. Der Käyser und der AllerChristl. König bewilliget / daß alle Könige / Fürsten und Republic. über die Execution und fester Haltung alles und ieden / was in diesen Tractat enthalten / Hochgedachter Käyserl. Maj. und dem AllerChristl. Könige die Guarantien leiste.
35. Es versprechen beyderseits Extraordinar Ambassiadeurs und Plenipotentiarien Resp. Daß dieser geschlossener Friede / von Käyser und dem Reich / wie auch dem AllerChristl. König auff solche von beyden Seiten beliebte Weise solle ratificiret werden / und wollen sie unfehlbar verschaffen / daß innerhalb acht Wochen / von Tage der Unterzeichnung anzurechnen / oder eher / wo es seyn kan / die Ratification, gegen einander wie gebräuchlich / soll außgewechselt werden.
36. Und weil Käyserl. Majestät von den Churfürsten / Fürsten und Stände des Reichs / Krafft des Schlusses / den 31. May Anno 1677. dem Frantzösischen Gesandten / unterm Mäyntzischen Cantzley-Insigel heraus gegeben / gebührend ersuchet wird / daß besagter Churfürsten / Fürsten und Stände deß Reichs Interesse, durch seine Gesandten / und dieser Zusammenkunfft liesse beobachten / so habe / so wol / Käyserl. als Königl. Gesandten / mit ihren Nahmen / wie oben gemeldt / gegenwärtig Friedens-Instrument / [13] zu mehrer Bekräfftigung / als dessen / so darin enthalten / unterschrieben / und[2] mit ihren Signet bekräfftiget / und versprochen / zu bestümter Zeit / die gebührliche Ratification außzuantworten / und soll keine Protestation oder Widersprechung / von deß Röm. Reichs Decretorio, wider Unterschreibung des Tractats angenommen werden oder gelten.
Actum Nimwegen /
Johannes Bischoff und Fürst zu Jurck. | Le Mareschal 'De E-Strade |
Frantz Ulrich Graff Kintzky. | |
T. A. Heinrich Strademann. | Carl Colbert. |
ES soll ein Christlich unbrüchlich und beständiger Friede / eine wahre und auffrichtige Freundschafft zwischen Ihro Käyserl. Majestät dem Röm. Reich / derselben alle und iede Alliirte / so in diesen Friede begriffen / und allen deroselben Successoren Eines: Und Ihrer Königl. Majest. und Reiche Schweden und desselben Alliirte / so in diesen Friede begriffen / und deroselben Erben und Successoren, anders Theils.
Deßwegen sollen auffhören alle Feindseligkeiten / in alle deroselben Reiche / Ländern und Gebiethen / wo dieselbe gelegen seyn / unter denselben Unterthanen und Einwohnern / wes Standes sie seyn / so / daß ein Theil dem andern keine Feindschafft / heimlich oder öffentlich directe oder indirecte weder durch die Seinen noch andere lasse zufügen / sondern vielmehr ein iedes Theil des andern Nutzen / Ehr und Vortheil befördern / und also von beeden Seiten getreue Nachbarschafft und alle mögliche Fried- und Freundschafts-Dienste gegen einander seyn und bleiben. [14] 2. Und damit dieser Sachen desto besser werde vorgesehen / so ist von beden Seiten beliebet worden / eine ewige Amnestia und Vergessenheit aller derer jenigen Dinge / welche von Anfang dieser Unruhe / an was Ort und auff was weise dieselbe von einen und den andern Th[e]il[3] gegen einander feindlich verübet seyn / also daß weder ein noch anderer Ursache halber oder Vorwand / einer dem andern Feindseligkeit / Beschwerde oder Hindernüß an Personen / Gütern / Gerechtigkeiten und Sicherheit / durch sich noch durch andere / heimlich oder öffentlich / directe oder indirecte unter dem Schein Rechtens oder Mißthätigkeit in Reich oder sonst ausser demselben / dawider nicht einige vorhin gemachte und dieser zuwider lauffende Verträge gelten solle / erweisen oder erweisen lassen / oder beede sonder alle und iede von beyden Seiten so wol vor als im Kriege / mit Worten / Schrifften und Wercken / erzeigete injurien / Gewalt und Feindseligkeit / Schaden / Nachtheil und ohne Ansehen der Person und Sachen / also abgethan seyn / daß / was ein Theil vom andern deßwegen zu praetendiren hätte / in ewige Vergessenheit solle gestellet seyn / und dieser Amnistie deren Würckung und Nutzen sollen sich zu erfreuen haben alle und jede beeder Theile Vasalle und Unterthanen / so daß niemand solle zum Schaden und Nachtheil gereichen / es mit diesen oder jenen Theil gehalten zu haben / deßwegen er nicht in den Stand in welchen er unmittelbar vor dem Krieg gewesen / was Ehr und Güter belanget / solte wieder eingesetzt werden.
3. Nach dieser allgemeinen und unbeschrenckten Amnistie der Vergessenheit / damit dieses Friedens und dieser Freundschafft eine gewisse Masse gesetzt werde / so hat man beederseits beliebet / daß der Westphalische und Oßnabrückische 1648. den 24. Octob. gestiffte Friede soll seyn der Grund und Regel dieses Vertrags / so daß er in seinen vorigen Kräfften soll seyn und bleiben / eben so / wie er vor dem Kriege ist gewesen / eine Fundamental- und dem Wolstande des Reichs betreffende Satzung / wodurch beede Theil einander verbunden seyn / darwider alle Verordnung in diesem Kriege gemacht / nicht gelten / sondern gäntzlich vernichtet seyn solle.
4. Zu mehrer Bestärckung dieser Freundschafft und Einigkeit / soll keiner von beeden Theilen einige Handlung zu des andern Schaden und [15] Nachtheil gereichend / seinen Consens und Willen geben / sondern demselben sich vielmehr wiedersetzen / noch des andern Feinden / oder denen / so ietzo Feinde sind / oder künfftig werden können / einige Hülffe an Kriegsleuten / Waffen / Munition / Schiffe und Schiff-Volck noch einigen zum Kriege dienlichen Sachen / oder an Geld zu Hülffe des Kriegs directe oder indirecte / heimlich oder öffentlich lasse zukommen / noch derselbe mit Lager oder Winter-Quartire in den Röm. Reich oder Schwedischen Gebiethe helffen oder helffen lassen / daß die Qvarantie darunter gemeldet / in ihren Würden bleibe.
5. Und weil dem öffentlichen Ruhestand daran gelegen / daß der Krieg / welchen Ihr. Kön. Maj. und Reiche Schweden mit Ihro Kön. Maj. zu Dennemarck / dem Churfürsten von Brandenburg / Bischoff von Münster / und Hertzog von Braunschweig / Lüneburg / Oßnabrück / Zell und Wolffenbüttel annoch haben / auch beygelegt werden / so wollen Ihr Käys. Maj. und das Reich / so wol vor sich als zugleich mit andern möglichen Fleiß als Mediatores zwischen denselben einen Frieden zutreffen anwenden / doch daß die Mutaille Verbindung zwischen Ihr. Käys. Maj. und Röm. Reiche und dem König und Reiche Schweden / in vorigen Articul getroffen / den Feinden nicht zuhelffen in ihren Kräfften bleibe.
So lang aber der Friede zwischen obenbenandten Partheyen nicht wird getroffen seyn / soll Ihr Kön. Maj. von Schweden nicht gehindert werden / den Krieg gegen vorbemeldte dero Feinde zuführen. Wenn aber ein Vergleich getroffen / soll derselbe in dem Tractat also mit begriffen verstanden werden / als wäre er außdrücklich von Wort zu Wort mit hinein gesetzet.
6. Solte demnach der Handel und Wandel zu Wasser und Lande denen Unterthanen Ihrer Käys. Maj. und des Röm. Reichs / fürnemlich den Handels-Städten im Reich / Ländern / Gebieth und Hufen des Königreichs Schweden frey stehen / und in gleichen Schweden in Röm. Reich selbige Freyheit / Gerechtigkeit und Privilegien haben / wie sie dieselbe vor dieser Unruhe gehabt.
7. Ihro Käyserl. Majest. wollen nach dero Käyserl. Ammte den Hertzog zu Schleßwig / Hollstein / Herren Christian Albrecht nicht minder als andern Ständen des Reichs nach des Reichs Satzungen seinen Schutz mittheilen / den ihme seine in Reich gelegene Länder und zukommende Gerechtigkeiten behalten bleiben / und wollen auch möglichsten Fleiß anwenden / daß [16] die zwischen den König in Dennemarck und gemeldten Herren Hertzogen obhandene Streitigkeiten beygeleget werden.
8. Der Röm. Käyser und König in Schweden belieben / daß der König von Groß-Britanien als Mediator, wie auch alle Könige / Fürsten und Respubliquen über Vollziehung und Haltung alles dessen / was in diesem Vertrag enthalten / ins gesammt und besonders höchstgedachter Ihrer Käys. wie auch Königl. Majestät in Schweden guarantiren.
9. Und weil Ihr. Käys. wie auch Königl. Majestät in Schweden die Mühe und Fleiß Ihr Königl. Majest. von Groß-Britanien / welche sie in allgemeinen Fried- und Ruhestand wieder zubringen unabläßig angewand / mit danckbaren Gemüth erkennen / so ist von beeden Seiten beliebt / denselben zugleich mit dessen Reichen in gegenwärtigen Tractat in bester Form mit einzuschlüssen.
10. In diesen Frieden sollen mit begriffen seyn / dieselbe / welche vor Außwechslung der ratification oder innerhalb 6. Monath hernach von einen oder dem andern Theil mit einhelliger Bewilligung genennet werden / auch dasselbe / was zwischen Ihr Käys. Maj. und dem Reich und dem AllerChristl, König ist beliebet / soll in diesen Tractat mit begriffen / verstanden / und also geachtet werden / als wäre es von Wort zu Wort mit hinein gesetzet.
11. Es versprechen auch obbemeldte i[4] Extraordinar-Gesandten und Plenipotentiarii, daß dieser geschlossene Friede vom Käyser und Röm. Reich Eines: Und dann von König in Schweden andern Theils nach dero beliebten Art und Form soll für gut geachtet werden / und wollen sie unfehlbar verschaffen / daß die gewöhnliche Außwechslung innerhalb 8. Wochen von den Tage derer Unterzeichnung zurechnen / oder wo es ehe seyn kan / geschehen soll.
12. Und weilen Ihr Käyserl. Mayst. von den Churfürsten / Fürsten und Ständen des Reichs vermöge des Schlusses von 31. Maij / 1677. den Schwedischen Gesandten unter den Mäyntzischen Insiegel heraus gegeben / gebührend ist ersuchet worden / daß besagter Churfürst und Stände des Reichs Interesse durch Ihre Käys. Maj. Gesandten in dieser Versammlung beobachtet worden / So haben so wol die Käys. als Kön. Gesandten diesen Vergleich zu mehrer Versicherung alles dessen / so darinnen enthalten / unterschrieben und mit dero Insigel bekräfftiget und versprochen die ratification in beliebter Form zu bestimmter Zeit außzuliefern / und soll keine protestation oder Widersprechung von dem Directorio des Röm. Reichs wider Unterzeichnung dieses Tractats angenommen werden oder gelten.
Nimwegen / den 4. Febr. 1679.
Anmerkungen (Wikisource)