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Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer

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Titel: Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer.
Abkürzung:
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 16, Seite 153 - 167
Fassung vom: 31. Mai 1872
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Bekanntmachung: 4. Juni 1872
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[153]

(Nr. 829.) Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer. Vom 31. Mai 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogthums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich sachsen-koburg-gothaischen Amts Königsberg, was folgt:

§. 1. Erhebungsweise und Erhebungssätze der Brausteuer.

Die Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Bereitung von Bier verwendet werden, zu den folgenden Sätzen erhoben:
1) von Getreide (Malz, Schrot u. s. w.) mit 20 Sgr.,
2) von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w.) mit 20 Sgr.
3) von grüner Stärke, d. h. von solcher, die mindestens 30 Prozent Wasser enthält, mit 20 Sgr.
4) von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kartoffelmehls) und Stärkegummi (Dextrin) mit 1 Thlr.,
5) von Zucker aller Art (Stärke-, Trauben- u.s.w. Zucker), sowie von Zuckerauflösungen mit 1 Thlr. 10 Sgr.,
6) von Syrup aller Art mit 1 Thlr.  –  Sgr.
7) von allen anderen Malzsurrogaten mit 1 Thlr. 10 Sgr. [1]
für jeden Zentner.
Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung des Reichstages, für andere als die unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stoffe nach Maßgabe ihres Brauwerthes den Steuersatz von 1 Thlr. 10 Sgr. zu ermäßigen.
Gemische verschieden besteuerter Stoffe, welche als solche zur Verwiegung (§. 3) gestellt werden, unterliegen dem Steuersatze des darin enthaltenen höchstbesteuerten Stoffes. [154]

§. 2. Besteuerung der Essigbrauereien.

Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Essigbereitung verbunden, oder wird Essig aus den im §. 1 benannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von dem zur Essigbereitung verwendeten Material entrichtet werden.

§. 3. Steuerpflichtiges Gewicht.

Die Versteuerung der im §. 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Nettogewicht; ein Uebergewicht an der für ein Gebräude bestimmten Gesammtmenge, von welcher die Steuer weniger als einen halben Groschen beträgt, bleibt dabei außer Betracht.
Die für Ermittelung des Nettogewichts erforderlichen Vorschriften werden vom Bundesrathe erlassen.

§. 4. Fixation.

Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen.
Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen Grundsätze werden von dem Bundesrathe vorgeschrieben und bekannt gemacht werden.

§. 5. Steuerfreier Haustrunk.

Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht.
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen.
Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt.
Im Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugniß zur steuerfreien Haustrunkbereitung nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden.
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch.

§. 6. Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland.

Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des gegenwärtigen Gesetzes wird eine Rückvergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrathe dieserhalb festzusetzenden und bekannt zu machenden Bedingungen und Maßgaben gewährt. [155]

§. 7. Erstattung der Steuer.

Eine Erstattung der erlegten Brausteuer darf, abgesehen von dem Falle des §. 6, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden, wenn vollständig erwiesen ist, daß
1) entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder der Art beschädigt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich erscheint, oder
2) sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bierbereitung nicht hat stattfinden können,
und wenn der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden nach der deklarirten Einmaischungszeit (§. 16) bei der Hebestelle angemeldet ist.
Ist die Erhebung der Brausteuer nach Maßgabe des §. 22 erfolgt, so kann die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch innerhalb 24 Stunden nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist.

§. 8. Verjährung der Abgabe.

Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.

§. 9. Anzeige der Brauereiräume und Gefäße.

Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuerhebestelle, insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gährungsräume, die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gährgefäße, ingleichen der in Litern ausgedrückte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit die Beschaffenheit derselben dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein müssen.
Ingleichen hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße der vorerwähnten Art angeschafft, oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage hiervon Anzeige zu machen.
Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, welche, ohne von der Steuer befreit zu sein, nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushaltes ohne besondere Brauanlage Bier bereiten. [156]

§. 10.

Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben.

§. 11. Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße.

Die nach §. 9 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde numerirt und, soweit thunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße, sowie der Bier-Sammel- (s. g. Stell- und dergleichen) Bottige anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Rauminhalt und die Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen.
Für die Zeit, wo die Brauereigeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, können die Geräthe, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, an Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden.

§. 12. Erforderniß einer Waage.

Jede Brauerei soll mit einer geeichten Waage und den erforderlichen geeichten Gewichten versehen sein. Die Waage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn dieselben das Gewicht von 5 Zentnern nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 5 Zentner zusammen zu verwiegen.
Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden.
Der Aufstellungsort der Waage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt.

§. 13. Aufbewahrung der Vorräthe an Braustoffen.

Jeder Brauer ist verbunden, Vorräthe an Malzschrot und den im §. 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushaltes übersteigen, nur an bestimmten, ein- für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren.
Die unter Nr. 5 und 6 im §. 1 genannten Stoffe dürfen nur in Räumen, welche von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden.
Der Vorrath an Malzschrot darf, sobald Brau-Einmaischungen angemeldet sind (§. 16), die längstens für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen.
Will der Brauer von den im §. 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen Vorräthe halten, welche nicht zur Bierbereitung bestimmt sind, so muß er dieselben getrennt von den zur Bierbereitung bestimmten Vorräthen in anderen, ein- für allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch sich den nach Bedürfniß von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorräthe und wegen des Verschlusses derselben, insbesondere zur Zeit des Brauens unterwerfen.
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. [157]

§. 14. Buchführung in Ansehung der zuckerhaltigen Surrogatstoffe.

1. Ueber die zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe von den im §. 1 unter 5 und 6 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch zu führen, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Kollizahl und Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braustätte (§. 20) unter Angabe der Gattung und Menge, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist.
Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren (Fakturen, Frachtbriefen u. s. w.) belegt sein.
2. Die Entnahme von Braustoffen aus dem Aufbewahrungsraume zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörden zulässig.
3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 zu führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buchs und amtliche Bestandsaufnahmen der Vorräthe sich gefallen zu lassen.
Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn derselbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande zugeschrieben werden.

§. 15. Vorschriften für den gemeinschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei.

Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist (§. 4), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.

§. 16. Brauanzeige und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.

Wer, abgesehen von den in den §§. 4 und 5 gedachten Fällen, brauen will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im §. 1 genannten Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird und wieviel Bier er aus dem angegebenen Braumaterial ziehen will. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im ersteren Falle ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuer zu entrichten, im letzteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder für den ganzen Zeitraum im voraus oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt bezahlt werden.
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden nicht erhoben. [158]

§. 17. Zeit der Anmeldung und Berichtigung der letzteren.

Die Anmeldung (§. 16) muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§. 26) erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten Frist zulässig.
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet.
Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung.

§. 18. General-Deklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten.

Wer Stoffe der im §. 1 unter 2 bis 7 genannten Gattungen zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den Anmeldungen für die einzelnen Gebräude (§. 16), mindestens 3 Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Generaldeklaration in doppelter Ausfertigung zu übergeben, darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal erfolgen soll, auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem besonderen Raume (§. 13) erfolgen darf, letzteren näher zu beschreiben und bei dem Betriebe selbst diese Erklärung genau zu befolgen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte dieser Deklaration, von welcher das eine Exemplar demnächst in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach §. 16 abzugebenden Versteuerungsanmeldung anzuzeigen.
Die Verwendung der in §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe darf jedoch der Regel nach nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der Direktivbehörde anzuordnenden Kontrolen zulässig.

§. 19. Zeit der Einmaischungen.

Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen bei kontinuirlichem Betriebe nicht versagt werden.
Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, mit welchem das Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird. [159]

§. 20. Erwarten der Steuerbeamten.

Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens (§. 16) abzuwarten.
Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich in dessen Gegenwart das Braumaterial abgewogen und mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne des Beamten Gegenwart verrichten.
Ist das in Gemäßheit des §.16 für mehrere Einmaischungen zugleich versteuerte Braumaterial am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Beschickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese Vorräthe selbst am deklarirten Orte unter amtlichen Verschluß nehmen.
Die im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, als mit Beginn desjenigen Abschnittes der Bierbereitung, bei welchem deklarationsmäßig (§. 16) ihre Verwendung stattfinden soll, und in nicht größerer, als der für das betreffende Gebräude versteuerten Menge in die Braustätte eingebracht werden.

§. 21. Nachmaischen.

In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf.
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.

§. 22. Erhebung der Brausteuer von der Vermahlung der Braustoffe.

I. Wo zur Zeit nach den Landesgesetzen die Braumalzsteuer im Anschlusse an eine örtlich bestehende Mahlsteuer von dem für Brauzwecke zur Mühle bestimmten, noch ungeschroteten Malze erhoben wird, kann es hierbei auch künftig für die Dauer der Mahlsteuerverfassung an den betreffenden Orten mit der unten zu III. erwähnten Maßgabe sein Bewenden behalten.
II. Außerdem sind die Direktivbehörden ermächtigt, solchen Brauereibesitzern, welche darauf antragen und sich den ihnen dieserhalb besonders vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen, zu gestatten, daß sie die Brausteuer von den Stoffen, welche vor der Einmaischung einer Vermahlung unterliegen, mit dem in §. 1 festgesetzten Betrage nach dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten noch unvermahlenen Stoffe entrichten.
Ein solcher Brauer darf alsdann:
1) die zur Brauverwendung bestimmten Stoffe ohne Erlaubniß der Steuerbehörde nicht auf anderen, als den hierzu ein- für allemal genehmigten Mühlenwerken vermahlen lassen; [160]
2) auf der genehmigten Mühle keine Vermahlung bewirken lassen, ohne solche zuvor nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde bei der zuständigen Hebestelle angemeldet und von letzterer einen dem Vermahlungsakte selbst demnächst zum Ausweise dienenden Mahl-Erlaubnißschein empfangen zu haben, mit welchem die betreffende Mahlpost nach Gattung und Menge übereinstimmen muß;
3) ohne vorherige Genehmigung der Steuerbehörde keine bereits vermahlenen (geschroteten) Braustoffe von Anderen erwerben; auch muß derselbe
4) die ihm bekannt zu machenden sonstigen Verpflichtungen erfüllen, welche ihm, insbesondere wegen der Kontrole der einzelnen Vermahlungen und zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung der zur Bereitung seines Braumaterials genehmigten Mühlenwerke, von der Steuerbehörde auferlegt werden.
Die für die Zulassung der Brauer zu dieser Besteuerungsweise maßgebenden allgemeinen Grundsätze werden von dem Bundesrathe festgestellt werden.
III. In den Fällen zu I. und II. ist der Brauer von der Anzeige der Brau-Einmaischungen (§. 16) insoweit befreit, als er steuerpflichtige Stoffe zum Brauen verwendet, welche vorher einer Verarbeitung auf Mahlwerken unterliegen. Für andere der im §. 1 genannten Braustoffe ist die dort festgesetzte Steuer neben der Vermahlungssteuer, und zwar entweder vor der jedesmaligen Verwendung auf Grund der in den §§. 16 und 18 vorgeschriebenen Anmeldungen, oder im Falle besonderer Vereinbarung mit der Steuerbehörde, in einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum (§. 4) zu entrichten. Auch sind solche Braustoffe den für dieselben in diesem Gesetze allgemein vorgeschriebenen Kontrolen unterworfen.

§. 23. Revisionsbefugniß der Steuerbeamten: a) Besuch der Gewerbsräume.

Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der Aufbewahrung der steuerpflichtigen Braumaterialien und zur Kühlung und Gährung der Gebräude dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betriebe ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der Revision besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Revision zu jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein.
Die Revisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Falle des §. 22 auch auf diejenigen Räume, in welchen Braustoffe vermahlen werden.
Innerhalb der der Revision unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verhindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte, welche zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden. [161]

§. 24. b) Haussuchungen.

Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefrauden begangen sind und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

§. 25. c) Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird.

Diejenigen, bei welchen revidirt wird und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmessung der Geräthe, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Materialvorräthen oder Feststellung des Thatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Dieselben haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Materialien zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.

§. 26. Dienststunden und bereite Abfertigung.

Die Dienststunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein:
in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.
So weit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden.

§. 27. Strafbestimmungen. Begriffe der Defraudation.

Wer die im §. 1 bezeichneten Stoffe zum Brauen verwendet (einmaischt, nachmaischt, zusetzt), ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der Brausteuer bewirkt zu haben, macht sich der Brausteuer-Defraudation schuldig.

§. 28.

Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen,
1) wenn mit der Verwendung (§. 27) solcher steuerpflichtiger Stoffe auch nur begonnen ist, welche der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Beschaffenheit oder Menge angemeldet sind;
2) wenn die Verwendung der im §. 1 unter 5 bis 7 aufgeführten Braustoffe bei einem anderen als dem in der Deklaration (§. 18) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt. [162]

§. 29.

Der Defraudation wird gleichgeachtet:
1) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brau-Einmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge (§. 13, Absatz 3) um mehr als zehn Prozent übersteigt;
2) wenn Stoffe der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Gattung, der Vorschrift im letzten Absatz des §. 20 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als fünf Prozent über die versteuerte Menge, oder der Vorschrift im §.13 entgegen außerhalb der bestimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden werden;
3) wenn sich in dem Falle des §. 14 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräthe Gewichtsabweichungen von mehr als zehn Prozent zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand ergeben;
4) wenn ein Brauer, welcher die Brausteuer auf Grund besonderer Bewilligung als Mahlsteuer entrichtet, den im §. 22 Ziffer II. unter Nr. 1 bis 3 einschließlich enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt.

§. 30. Strafe der Defraudation.

Wer die Brausteuer defraudirt, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 10 Thaler betragen.
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§§. 27 und 29) den Thatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§. 31.

Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist derselbe, falls sich die begangene Defraudation nicht blos auf eine Nachmaischung, oder die zusätzliche Verwendung eines Surrogatstoffs (§. 1 unter 2 bis 7) bezieht, nach Maßgabe desjenigen zu bemessen, was an Material zu einem vollen Gebräude in der betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudation nur in Bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung eines Surrogatstoffs begangen, so tritt statt des vierfachen Betrages der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein. [163]

§. 32.

Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des §. 35 statt.

§. 33. Strafe des Rückfalls.

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 20 Thaler betragen.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

§. 34.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem andern Bundesstaate des Geltungsgebiets dieses Gesetzes erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

§. 35. Ordnungsstrafen.

Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet.
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter 5 Thaler und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thalern betragen:
1) wenn, den Vorschriften in den §§. 9 und 18 dieses Gesetzes entgegen, die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Einreichung der Generaldeklaration unterblieben ist;
2) wenn Stoffe der im §. 1 unter 1 bis 4 genannten Gattungen, entgegen der Vorschrift im §. 13, an einem anderen als den dazu angezeigten Orten bei dem Brauer vorgefunden werden;
3) wenn zu einer anderen Tageszeit, als der angemeldeten (§. 16) oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§. 20), eingemaischt worden ist; [164]
4) wenn die zu einem Gebräude gehörige Biermenge um mehr als 10 Prozent von dem deklarirtem Bierzuge (§. 16) abweicht;
5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§. 21) vorgenommen worden sind, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe nach §. 28 verwirkt ist;
6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes verstattet ist (§. 5), Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt;
7) wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des §. 22 Ziffer II. Nr. 4 von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflichten verletzen.
Die Uebertretung einzelner für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle (zu 7) mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 200 Thalern belegt werden.

§. 36.

Mit Ordnungsstrafe (§. 35 Absatz 1) wird außerdem belegt:
1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung (§. 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt;
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§. 113 des Strafgesetzbuchs) vorliegt.

§ 37. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.

Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§§. 74 – 78) Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Thäter und Theilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrage festgesetzt werden. [165]

§. 38. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.

I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn:
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Brausteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Brausteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen.

§. 39. Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Allgemeinen Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe
im ersten Falle der Defraudation sechs Monate,
im ersten Rückfalle ein Jahr,
im ferneren Rückfalle zwei Jahre
nicht überschreiten. [166]

§. 40. Verjährung.

Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Brausteuer (§§. 27 bis 29) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.

§. 41.

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuervergehen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

§. 42.

Jede von einer nach §. 41 zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer des Vergehens, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuer-Hinterziehungen dienlich sind.

§. 43. Schlußbestimmungen.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bundesrathe erlassen.
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Thalerwährung sich beziehen, haben die obersten Landesfinanzbehörden nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Staate oder Gebietstheile gesetzlich bestehende Währung näher zu bestimmen.

§. 44.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1873 in Kraft und sind von letzterem Zeitpunkte ab, vorbehaltlich der Ausnahme im §. 22 Ziffer I., alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Biers und Essigs, des Malzes und der Malzsurrogate in denjenigen Ländern und Gebietstheilen des Deutschen Reichs, für welche dieses Gesetz ergeht, zur Zeit bestehen.
In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie in dem Fürstenthume Reuß ä. L., darf jedoch von dem Zentner Malzschrot derjenige Betrag, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer vom Malzschrot den Satz von 20 Sgr. pro Zentner übersteigt, zunächst bis zum 1. Januar 1876, innerhalb dieses Zeitraums jedoch nur insoweit, als die Steuersätze dieses Gesetzes keine Veränderung erleiden, für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten forterhoben werden. [167]
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen bleiben die Bestimmungen in Artikel 5 §. 7 des Vertrages vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1872, Beiblatt zu Nr. 16, ohne Seitenzahl [] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: 1 Thlr.  –  Sgr.