Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend

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Titel: Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 9, Seite 81 - 124
Fassung vom: 8. Juli 1867
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Bekanntmachung: 13. November 1867
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(Nr. 20.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend. Vom 8. Juli 1867.

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Großherzogthums, von der Absicht geleitet, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins sicher zu stellen und dessen Einrichtungen in einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Weise fortzubilden, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von Pommer Esche,
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alexander Max von Philipsborn und
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph Delbrück;

und von den übrigen Mitgliedern des Norddeutschen Bundes:

Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald; [82]

die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, nämlich:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngere Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Wirklichen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren Minister-Residenten an dem Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Minister-Residenten, Geheimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe;

ferner:

Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ministerialrath Wilhelm Weber
und
Allerhöchstihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Legationsrath Friedrich Heinrich Carl Freiherrn von Spitzemberg
und
Allerhöchstihren Finanzrath Carl Victor Riecke; [83]
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Staatsminister der Finanzen und Präsidenten des Staatsministeriums Carl Mathy;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Großherzogthums:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist:

Artikel 1.

Die vertragenden Theile setzen den, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 16. Mai 1865. beruhenden Verein bis zum letzten Dezember 1877. fort.
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835., vom 2. Januar 1836., vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841., vom 4. April 1853. und dem 16. Mai 1865., nebst den zu ihnen gehörenden Separatartikeln zwischen den vertragenden Theilen ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind.
Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im Artikel 6. finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf diejenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Zoll- und Handelsvereine noch nicht angehörten.

Artikel 2.

In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder Gebietstheile einbegriffen, welche dem Zoll- und Handelssysteme der vertragenden Theile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Anschlußverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.

Artikel 3.

Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungseinrichtungen ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes verabredet worden: [84]

§. 1.

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf einzelne, weniger für den größeren Handelsverkehr geeignete Gegenstände solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1. genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben getroffen sind.

§. 2.

Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und zwar nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857. festgestellten Dreißig-Thalerfuße und Zweiundfünfzig-und-einhalb-Guldenfuße ausgefertigt.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.

§. 3.

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über die Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes und aus Rüben bereiteten Zuckers bestehen.
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z.B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterworfen sein würde.

§. 4.

Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Taback soll einer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden.

§. 5.

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Maaßregeln zum Schutze des gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und der inneren Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen bestehen.

§. 6.

Die Verwaltung der in den §§. 1. 3. und 4. bezeichneten Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. [85]

§. 7.

In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die vertragenden Theile:
das Zollgesetz,
die Zollordnung,
den Zolltarif,
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai dieses Jahres,
die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865.,
das Zollkartell vom 11. Mai 1833.,
zur Anwendung bringen.
Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangsabgabe ist ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kreuzern zu verstehen.

Artikel 4.

Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben werden an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht erhoben, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 5.
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles auszudehnen. [86]
Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet.

Artikel 5.

Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegten, nicht unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen.

I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.

Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. – 52½ Kr. – vom Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch – was das Eingangsgut betrifft – mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt. [87]
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. – 52½ Kr. – belegt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.

II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.

§. 1.

Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.

§. 2.

Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
c) für Wein, und zwar:
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23 13 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);
cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse werden, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll. [88]

§. 3.

Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wirf Folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern;
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden;
c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern;
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen;
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden.
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten;
f) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.

§. 4.

Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten. [89]
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.
b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte.
c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.
d) Die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet werden.

§. 5.

Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechenden Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3. und 4. zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8.) davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.
Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird, bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung.

§. 6.

Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. [90]
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontroleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.

§. 7.

Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören.
So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten bei Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im §. 2. dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Thalern für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 Prozent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig sein, als einzelnen Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden. [91]
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet.

§. 8.

Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe des Zollvereins:
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die in §. 2. dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern,
b) hinsichtlich der Kommunal- etc. Abgaben aber von den Veränderungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die Orte, die Gegenstände, den Betrag und die Art und Weise der Erhebung eintreten,
vollständige Mittheilung machen.

Artikel 6.

Die Bestimmungen in den Artikeln 3. 4. und 5. sowie in den Artikeln 10. bis 20. und 22. finden vorläufig keine Anwendung:
1) auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Norddeutschen Bundes, und zwar:
a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Sukow, die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund;
b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg;
c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake;
d) auf das Herzogthum Lauenburg;
e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes;
2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar:
die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil. [92]
Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1 genannten Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes den Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten.

Artikel 7.

Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3. bezeichneten Angelegenheiten, sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6.) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlichen Maßregeln, wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf andere als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht.
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden Theile erfolgt in den daselbst geltenden Formen.

Artikel 8.

Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des Zollvereins ist Folgendes verabredet:

§. 1.

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten.
In dem Bundesrathe führen:
Preußen 17 Stimmen,
Bayern 6 Stimmen,
Sachsen 4 Stimmen,
Württemberg 4 Stimmen,
Baden 3 Stimmen,
Hessen 3 Stimmen,
Mecklenburg-Schwerin 2 Stimmen,
Sachsen-Weimar 1 Stimme,
Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme,
Oldenburg 1 Stimme,
Braunschweig 2 Stimmen,
Sachsen-Meiningen 1 Stimme,
Sachsen-Altenburg 1 Stimme,
Sachsen-Koburg-Gotha 1 Stimme,
Anhalt 1 Stimme,
Schwarzburg-Rudolstadt 1 Stimme,
Schwarzburg-Sondershausen 1 Stimme,
Waldeck 1 Stimme,
Reuß ältere Linie 1 Stimme,
Reuß jüngere Linie 1 Stimme,
Schaumburg-Lippe 1 Stimme,
Lippe 1 Stimme,
Lübeck 1 Stimme,
Bremen 1 Stimme,
Hamburg 1 Stimme,
zusammen 58 Stimmen.

[93]

§. 2.

Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

§. 3.

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1) für Zoll- und Steuerwesen,
2) für Handel und Verkehr,
3) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Vereinsstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

§. 4.

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Zollparlaments sein.

§. 5.

Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. [94]

§. 6.

Das Präsidium steht der Krone Preußens zu, welche in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen.
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich.

§. 7.

Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

§. 8.

Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

§. 9.

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

§. 10.

Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu designierten Vertreter Preußens zu.
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitiution vertreten lassen.

§. 11.

Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere, von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

§. 12.

Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen:
1) die beim Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Artikels 7. fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschließlich der Handels- und Schiffahrsverträge;
2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;
3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) hervortreten; [95]
4) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3. §§. 3. und 4. bezeichneten Steuern.
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem der Vereinsstaaten oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten (Artikel 20.) gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums.

Artikel 9.

Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Folgendes verabredet:

§. 1.

Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.
Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, über die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist.

§. 2.

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament.
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

§. 3.

Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

§. 4.

Innerhalb des Kreises der im Artikel 7. bezeichneten Angelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundesrathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen. [96]

§. 5.

Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments erfolgt durch das Präsidium.
Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt.

§. 6.

Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.

§. 7.

Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparlament versammelt werden.
Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich.

§. 8.

Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

§. 9.

Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über die Legitimation seiner, dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

§. 10.

Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

§. 11.

Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. [97]

§. 12.

Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

§. 13.

Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei der Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

§. 14.

Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

Artikel 10.

Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Salzsteuer und Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4. des Artikels 3. zur Ausführung gelangt sein wird.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5. von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage- und Niederlagegebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4) die Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet verbleiben. [98]

Artikel 11.

Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebiete vertheilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben, nach Abzug
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattung für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Eingangs- und Ausgangsabgaben der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge vom 10. Dezember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Vertrages vom 19. Oktober 1841., Artikel 30. der Verträge vom 4. April 1853. und 16. Mai 1865. und Artikel 16. des Vertrages vom heutigen Tage),
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3. der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867.),
c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Verabredungen den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865.).
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundesrathe vorgelegt.

Artikel 12.

Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857. entsprechenden Silbermünzen der Vereinsstaaten – mit Ausnahme der Scheidemünze – werden nach der auf diesem Vertrage beruhenden Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zollhebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages. [99]

Artikel 13.

Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf private Rechnung nicht gewährt werden.

Artikel 14.

Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

Artikel 15.

Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u.s.w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein- oder ausgehen lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

Artikel 16.

In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten für die Eingangs- und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. [100]
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Aufsichts- oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschalsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der im Artikel 11. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und den bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- und Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen. [101]

Artikel 17.

Die von den Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben werden von den Direktivbehörden nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen (Artikel 8. §. 3.) eingesendet. Außerdem erhält derselbe je bis zum letzten März für die am letzten Dezember des Vorjahres abgelaufenen vier Monate und bis zum 10. November für die am letzten August abgelaufenen acht Monate eine Hauptübersicht der konstatirten Einnahme an Rübenzuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Verwaltung dieser Steuer.
Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und zwar für die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, für die Rübenzuckersteuer im April und November jeden Jahres, die provisorische Abrechnung zwischen den vertragenden Theilen, übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren und trifft zugleich Einleitung, um die etwaigen Mindereinnahme des einen oder anderen vertragenden Theiles gegen den ihm verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Theile, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnung über die Rübenzuckersteuer für die vier Monate vom 1. September bis zum letzten Dezember zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig.
Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der vertragenden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines anderen zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird verfahren und das Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese dem Bundesrathe unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten werden.
Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der Ausschuß angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen der vertragenden Theile verfahren worden ist, und somit deren ausdrückliche Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.
Die definitiven Jahresabrechnungen legt der Ausschuß mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor. [102]

Artikel 18.

Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins mitgetheilt werden.

Artikel 19.

Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Artikel 10.) bleibt jedem Vereinsstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal- und Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener auch ferner von der Landesregierung ernannt.
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebietes, werden die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins festzustellende Instruktion bezeichnet werden.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Generalinspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zolldirektion.

Artikel 20.

Für die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium Sorge zu tragen.
Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen (Artikel 8. §. 3.), den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen als im Innern (Haupt-Steuerämtern mit Niederlagen), und den Direktivbehörden Vereinsbeamte bei.
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Verfahren bei der Zoll- und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruktion geregelt. [103]
Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen.
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und Bevollmächtigten trägt der Verein.

Artikel 21.

Die vertragenden Theile werden Erfindungspatente und Privilegien nur unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842. festgestellten Grundsätze ertheilen.
Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III. der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln.

Artikel 22.

Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828. bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelnen Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. [104]
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, die dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussierten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

Artikel 23.

Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet worden ist, oder verabredet werden wird.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach den privaten Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentner für die Meile nicht übersteigen.
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschiffahrt, gleich seinen eigenen behandeln.

Artikel 24.

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel- und Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Artikel 25.

Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. [105]
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein.

Artikel 26.

Die vertraglichen Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.

Artikel 27.

Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer Gebiete die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen.

Artikel 28.

Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Angehörigen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der übrigen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.

Artikel 29.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876. von dem einen oder dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. [106]
Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867.
     v. Pommer Esche.           v. Philipsborn.            Delbrück.            Weber.      
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
     Gerbig.           v. Thümmel.           v. Spitzemberg.           Riecke.      
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
     Mathy.           Ewald.           Thon.           v. Liebe.     
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)


__________________


Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

Schluß-Protokoll.

[107]

Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867.

Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll niedergelegt wurden.

1. Zum Artikel 1. des Vertrages.

1. Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über die Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen Anwendung finden.
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der daselbst vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen.

2. Zum Artikel 3. §.7. des Vertrages.

Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei Ausführung der Vorschrift im §. 43. des Zollgesetzes seither befolgten Grundsatze, Roheisen und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen oder für den Bau von Seeschiffen zu verwenden, unter den in der Anlage A. näher bezeichneten Bedingungen und Kontrolen auf Vereinsrechnung zollfrei abgelassen werden kann.

3. Zum Artikel 4. des Vertrages.

Man ist darüber einverstanden, daß die Bestimmung im Artikel 4., indem sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten zur Zeit bestehenden Verbots der Einfuhr von Spielkarten ausschließt, der Befugniß der Vereinsregierungen keinen Eintrag thut, wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereinsstaaten oder aus dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten eine Stempelabgabe zu erheben. Letztere wird von fremden Spielkarten mit keinem höheren Betrage erhoben werden, als von den im Lande der Erhebung verfertigten. [108]
Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaates nach einem Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder zum Durchgange versendet werden, unterliegen der Uebergangsschein-Kontrole.

4. Zum Artikel 5. Nr. II. §§. 2. 3. 4. 5. und 7. des Vertrages.

Die im Artikel 11. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter Nr. II. §§. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback bezüglichen Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur deshalb nicht übernommen worden, weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald die im Artikel 3. §. 4. des Vertrages vom heutigen Tage getroffene Bestimmung zur Ausführung gelangt sein wird. Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller Wirksamkeit.

5. Zum Artikel 5. §. 5. des Vertrages.

Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben oder bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rückvergütet werden, ist unter B. beigefügt.

6. Zum Artikel 6. des Vertrages.

In Beziehung auf die schon bisher zum Zollverein gehörigen Staaten bleiben diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.

7. Zum Artikel 8. §. 3. des Vertrages.

Der Aufwand für die den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten wird zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten nach dem Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des ersteren fließenden Zölle und Verbrauchsabgaben zu den Antheilen stehen, welche die letzteren von den nach Artikel 10. des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben erhalten.

8. Zum Artikel 8. §. 6. des Vertrages.

Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen des Vereins Handels- und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem Abschluß vorangehenden Verhandlungen einladen. Im Falle eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen, wird es dessenungeachtet bei der Bestimmung des §. 6. sein Bewenden behalten. [109]

9. Zum Artikel 8. §. 12. des Vertrages.

1. Die Funktionen, welche durch die im §. 1. des gegenwärtigen Protokolls bezeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der Generalkonferenz übertragen sind, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins über.
2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins auch diejenigen, seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu erledigen hat, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar k. J. herrühren und auf dem vertragsmäßigen Wege nicht haben erledigt werden können.

10. Zum Artikel 12. des Vertrages.

Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche die im Artikel 12. des Vertrages vom heutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme der Silbermünzen bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende Verschiedenheit des Münzfußes herbeiführen kann, ist verabredet, daß
a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich ergebenden Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch die bei den Zollkassen eingegangenen Münzen des empfangenden Staates oder der mit letzterem in genauerer Uebereinstimmung stehenden Staaten geleistet werden können, nur entweder in Vereinsthalern (Artikel 8. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857.), oder in ganzen Thaler- oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstücken des Thalers oder Guldens geleistet werden sollen; auch daß
b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden rechnen, eingegangenen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den Zollkassen der Staaten, die nach Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke des Guldens, sofern der empfangende Staat sich derselben nicht durch die aus der Abrechnung sich ergebenden Herauszahlungen entledigen kann, auf Verlangen bei der nächstgelegenen landesherrlichen Kasse des Vereinsstaates, dessen Stempel sie tragen, gegen ganze Thaler- und resp. Guldenstücke ausgewechselt werden sollen, ohne daß jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung übernimmt, anderweite Unkosten hieraus erwachsen dürfen.

11. Zum Artikel 13. des Vertrages.

Die unter C. anliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge, welche bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell nachzuweisenden Eisenbestandtheile als Zollvergütung höchstens zu gewähren sind. [110]

12. Zum Artikel 14. des Vertrages.

Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g., Nr. 19. a. und b., Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c. und d. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865. gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt sind, als dem im §. 3. der Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833. und den analogen Bestimmungen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin kontofähig bleiben.

13. Zum Artikel 16. des Vertrages.

Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch ferner gewährt werden.

14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853.

Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls vom 16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere Direktivbehörde errichtet worden.

15. Zum Artikel 20. des Vertrages.

1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Vertrages vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen Vereinsstaaten, unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Regierungen, verwenden.
2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, welche das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizuordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll.
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine jede Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in Beziehung auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Ausfertigung ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa beigesetzt hat.
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Verfügung oder Anweisung ein Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine abweichende Ansicht motivirt auf dem Konzepte zu vermerken, und zu verlangen, daß die Direktivbehörde wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen Verfügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. [111]
c) Insofern das Letztere nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen haben, oder eine Verständigung mittelst Korrespondenz der Ministerien oder der obersten Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht inzwischen eingetreten sein sollte, ist an den Bundesrath des Zollvereins zu rekurriren, um die Differenz und den etwanigen Anspruch auf Entschädigung des Vereins gegen diejenige Regierung, deren Behörde dazu Veranlassung gegeben hat, zur Entscheidung zu bringen.
d) Zu den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die Visitation des Grenz- und Revisionsdienstes auf der Zolllinie und des Verfahrens bei der Zoll- und Steuererhebung in dem Gebiete, wo er beglaubigt ist, wobei derselbe sich der Beihülfe der ihm hierzu zugewiesenen Beamten bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen Befehle an die Zoll- oder Steuerbeamten zu ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen, vielmehr kann er nur bei der betreffenden Direktivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen.
e) Es steht dem Bevollmächtigten, wie jedem Mitgliede der Direktivbehörde, die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen und Register etc. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll- und Steuererhebungs-Behörden zu.
f) Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die Entscheidung dem Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat er den betreffenden Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen.

16. Zum Artikel 22. des Vertrages.

In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen und in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen eben so lang, als die Sächsischen Meilen sind, verbleibt es bei den darüber in den Schlußprotokollen zu den Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833. getroffenen Verabredungen.

17. Zum Artikel 26. des Vertrages.

Man ist darüber einverstanden, daß die im dritten Absatze des Artikels 26. bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner nicht mit sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen.
Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe-Legitimationskarten unter D. beigefügt. [112]


__________________


Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs-Verträgen geschehen ist, ihre Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden.
Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für den Gesammtverein im Königlich Preußischen Geheimen Staatsarchiv aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke Preußischer Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen Vereinsregierungen zugestellt werden.
Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine solche Form der Ratifikation gewählt werden könne, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertragsartikel, hinlänglich genau bezeichnet wird, wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem Exemplare nach geschehener Verlesung unterzeichnet und von den Königlich Preußischen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Abdrücke an die übrigen Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, Behufs der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staatsarchiv, in Empfang genommen.
G.     w.     o.
     v. Pommer Esche.           v. Philipsborn.            Delbrück.            Weber.      
     Gerbig.           v. Thümmel.           v. Spitzemberg.           Riecke.      
     Mathy.           Ewald.           Thon.           v. Liebe.     

Anlage A.

[113]

Anlage zu Nr. 2 des Schluß-Protokolls.
A.
1) Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Beziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind.
2) Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatniederlage von ausländischem Roheisen aller Art und altem Brucheisen bewilligt, für welche sie auf ihre Kosten einen sicheren verschließbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeinen Bestimmungen über die unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Privatniederlagen finden auf diese Niederlage gleichmäßig Anwendung.
Die Niederlegung des Roh- und Brucheisens kann auch in einer öffentlichen Niederlage stattfinden.
3) Bei der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle wird für jeden Fabrikanten ein Konto geführt, in welchem die Mengen des eingeführten, in die Niederlage gebrachten, ausländischen Roh- und Brucheisens und die Gattung und Mengen der daraus verfertigten, in das Ausland ausgeführten, in einer öffentlichen Niederlage niedergelegten oder für den inländischen Schiffbau verwendeten Waaren nachgewiesen werden.
4) Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brucheisen zur Verarbeitung für das Ausland oder zu Schiffbaugegenständen entnommen werden soll, so hat der Fabrikant der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle solches unter Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zuvor mittelst schriftlicher Anmeldung anzuzeigen.
Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, der Abgang auf der Anmeldung bescheinigt und im Konto bemerkt.
5) Die Abschreibung vom Niederlagekonto erfolgt, nachdem die Ausfuhr, die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage, oder die Verwendung zum Schiffbau der aus dem verabfolgten Roh- oder Brucheisen verfertigten Gegenstände bescheinigt worden, und zwar auf Höhe des Gewichtes dieser Gegenstände.
6) Am Schlusse jedes Quartals wird der Zollbetrag fällig, welcher der Differenz zwischen dem Gewichte der im Laufe des vorletzten Quartals von der Niederlage abgemeldeten und dem Gewichte der im Laufe des letzten Quartals von dem Niederlagekonto abgeschriebenen Menge entspricht. Ist die letztere Menge größer als die erstere, so kommt die Differenz bei dem nächsten Quartalabschlusse zur Anrechnung.
7) Lagerrevisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung statt, jedenfalls aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage vorgenommen. [114]
8) Die Fabrikanten haben die über den Fabrikbetrieb zu führenden Bücher (Fabrik- oder Betriebsbücher) so einzurichten, daß daraus ohne besondere Schwierigkeiten ersehen werden kann, welche Arten von Waaren hergestellt sind und welches Material dazu benutzt worden ist.
Die Einsicht dieser Fabrik- oder Betriebsbücher ist den mit der Beaufsichtigung der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten.
Auch sind die Fabrikanten verpflichtet, auf Verlangen des Hauptamtes, die Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen zu gestatten, um Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie ausführen, sowie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren beziehen.
9) Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbehalten, nach Befinden weitere Kontrolen anzuordnen, namentlich aber den Betrieb der Fabriken durch Aufsichtsbeamte speziell überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist der Zutritt zu allen Fabrikräumen zu jeder Tageszeit und auch zur Nachtzeit so lange zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet wird.
10) Die Zollverwaltung ist befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzunehmen.
Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen Defraudation die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie kann insbesondere auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in solcher Art wegen Vergehungen, welche er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, mit Strafe belegt worden ist.
11) Die Fabrikanten haben sich einer, von der Direktivbehörde zu bestimmenden Konventionalstrafe bis zu der Summe von 100 Thalern in allen Fällen zu unterwerfen, in welchen sie den im Interesse der Zollverwaltung von den zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden getroffenen Anordnungen keine Folge leisten, vorbehaltlich der Zurücknahme der Begünstigung bei fortgesetzter Weigerung.

Anlage B.

[115]

Anlage zu Nr. 5 des Schlußprotokolls.
B.
Uebersicht
der
Steuersätze,
welche
in denjenigen Vereinsstaaten etc., wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden.

[116] [117] [118] [119] [120] [121] [122]

Nummer. Vereinsstaaten etc., Maaßstab Steuersatz im Bemerkungen über die bei der Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten oder dem Auslande bewilligten Steuervergütungen.
in
welchen die Erhebung stattfindet.
für
die Erhebung.
30.
Thalerfuß.
52½
Guldenfuß.
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr.
I. Von Tabackblättern und Tabackfabrikaten.
1. Preußen (ausschließlich der Hohenzollernschen Lande *). Zollzentner 20 1 10 *In den Hohenzollernschen Landen wird eine Uebergangs-Abgabe von Tabackblättern und Tabackfabrikaten nicht erhoben.
Außerdem im engeren Vereine mit Preußen (nach der Zeitfolge der Verträge):
a) von Schwarzburg-Sondershausen:
      die Unterherrschaft,
b) vonSchwarzburg-Rudolstadt:
      die Unterherrschaft,
c) vom Großherzogthum Sachsen:
     das Amt Allstedt mit Oldisleben,
d) Anhalt,
e) das Fürstenthum Lippe,
f) von Mecklenburg-Schwerin:
     die Ortschaften Rossow, Netzeband und Schöneberg,
g) von Sachsen-Koburg-Gotha:
     das Amt Volkenrode,
h) von Oldenburg:
     das Fürstenthum Birkenfeld,
i) Waldeck und Pyrmont,
k) Schaumburg-Lippe,
l) Bremische Gebiethstheile.
2. Sachsen
3. Thüringischer Verein.
Dazu gehören außer den demselben zugewiesenen Preußischen Gebietstheilen:
a) das Großherzogthum Sachsen, ausschließlich der Aemter Ostheim und Allstedt mit Oldisleben, aber einschließlich des zum Amte Ostheim gehörenden Ortes Melpers,
b) das Herzogthum Sachsen-Meiningen,
c) das Herzogthum Sachsen-Altenburg,
d) das Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha, ausschließlich der Aemter Königsberg und Volkenrode,
e) die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtsche Oberherrschaft,
f) die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Oberherrschaft,
g) das Fürstenthum Reuß älterer Linie,
k) das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
4. Braunschweig
5. Oldenburg, ausschließlich des Fürstenthums Birkenfeld und einschließlich Bremischer Gebietstheile
6. Luxemburg
Anmerk. Die in den voraufgeführten Vereinsstaaten etc. aufkommende Uebergangs-Abgabe von Tabackblättern und Tabackfabrikaten ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt. Zwischen diesen Vereinsstaaten etc. findet freier Verkehr mit Taback statt.
II.Von Bier.
1a. Preußen (ausschließlich der Hohenzollernschen Lande). Zollzentner 7 6 26¼ Bei der Ausfuhr von 6 Ztr. und mehr werden 3 Sgr. für den Zentner brutto rückvergütet.
Außerdem die bei Preußen vorstehend zu I. von a. bis l. aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit Preußen im engeren Vereine stehen.
1b. Hohenzollernsche Lande Eimer (Württembergisch)=2,13915 Ohm Preußisch
a. braunes Bier 1 4 33/7 2 Bei der Ausfuhr wird für den Württembergischen Eimer
a) braunen Sommerbiers 1 Fl. 30 Kr.,
b) braunen Winterbiers 1 Fl. 12 Kr.
und c) für Weißbier 54 Kr.
rückvergütet.
b. weißes Bier 22 102/7 1 20
2. Sachsen Zollzentner 7 6 26¼ Wie zu 1a.
3. Thüringischer Verein (wie zu I.3.) In den dem Thüringischen Verein zugewiesenen Preußischen Landestheilen, wie zu 1a.
Im Herzogthum Koburg werden bei der Ausfuhr 12 Kr. für den Eimer von dem zu Kommunalzwecken bestimmten Theile der Staatsabgabe rückvergütet.
4. Braunschweig Wie zu 1a.
5. Oldenburg (wie zu I. 5.)
6. Luxemburg
Anmerk. Die in den vorstehend zu 1a., 2. bis 6. aufgeführten Vereinsstaaten etc. aufkommende Uebergangs-Abgabe von Bier ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt. Zwischen diesen Vereinsstaaten etc. findet freier Verkehr mit Bier statt.
7. Bayern, rechts des Rheines, und im engeren Vereine mit Bayern: Eimer (Bayerisch)=0,497932 Ohm Preußisch 17 15/7 1 Die Rückvergütung von Bier, welches aus den Bayerischen Hauptlanden ausgeführt wird, beträgt 40 Kr. für den Bayerischen Eimer.
a) das Großherzoglich Sächsische Amt Ostheim, mit Ausschluß des Ortes Melpers,
b)das Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische Amt Königsberg.
8. Württemberg Eimer (Württembergisch)=2,13915 Ohm Preußisch Die erhobene Malzsteuer wird von ausgehendem Bier nach Maaßgabe des dazu verwendeten Malzes in jedem einzelnen Falle ermittelt und danach die Steuervergütung festgesetzt und gewährt.
a.braunes Bier 1 21 51/7 3
b.weißes Bier 1 4 33/7 2
9. Baden Ohm (Badisch)=1,091673 Ohm Preußisch 22 33/7 1 18 Bei der Ausfuhr des im Großherzogthum Baden erzeugten Biers werden auf die Badische Ohm 1 Fl. 5 Kr. rückvergütet.
10. Hessen Ohm (Großhz. Hessische)=1,164451 Ohm Preußisch 28 66/7 1 40 Bei der Ausfuhr von 20 Maaß und mehr wird eine Steuervergütung von 1 Fl. 5 Kr. für die Großherzoglich Hessische Ohm gewährt.
III.Von Branntwein.
1a. Preußen* (ausschließlich der Hohenzollernschen Lande). Ohm (Preußisch) bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles 6 10 30 Bei der Ausfuhr wird eine Steuervergütung von 11 Silberpfennigen für ein Quart zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles gewährt.
Außerdem die bei Preußen vorstehend zu I. von a. bis l. aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit Preußen im engeren Vereine stehen.
*In dem ehemaligen Kurfürstenthume Hessen (mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden und der Grafschaft Schaumburg) werden bis zum 1. Juli 1868 erhoben Desgl. 4 7 Bis zum 1. Juli 1868. 8 Silberpfennige für ein Quart zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles.
1b. Hohenzollernsche Lande, soweit sie früher zu Hohenzollern-Sigmaringen gehörten. Eimer (Württembergisch) 1 12 102/7 2 30
2. Sachsen Ohm (Preußisch) bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles 6 10 30 Wie zu 1a.
3. Thüringischer Verein (wie zu I. 3.)
4. Braunschweig
5. Oldenburg (wie zu I. 5.)
6. Luxemburg
Anmerk. Die in den vorstehend zu 1a., 2. bis 6. aufgeführten Vereinsstaaten etc. aufkommende Uebergangs-Abgabe von Branntwein ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt. Zwischen diesen Vereinsstaaten etc. findet freier Verkehr mit Branntwein statt.
7. Bayern, rechts des Rheines. Eimer (Bayerisch) 1 1 45
Außerdem die bei Bayern vorstehend unter II. 7. aufgeführten Landestheile anderer Vereinsstaaten.
8. Württemberg Eimer (Württembergisch) bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles 2 8 66/7 4
9. Baden Ohm (Badisch) Bei der Ausfuhr von mindestens 50 Maaß Branntwein werden auf die Badische Ohm 36 Kr., von Weingeist 1 Fl. 10 Kr. rückvergütet.
a. Branntwein 28 66/7 1 40
b. Weingeist 1 21 51/7 3
10. Hessen Ohm (Großhz. Hessisch) bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles 5 4 33/7 9 Bei der Ausfuhr von 20 Maaß und mehr werden 6 Fl. für die Großherzoglich Hessische Ohm bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles gewählt.
IV. Von geschrotetem Malze.
1. Bayern, rechts des Rheines. Metzen (Bayerisch)=0,674283 Scheffel Preußisch 14 33/7 50
Außerdem die bei Bayern unter II. 7. aufgeführten Landestheile anderer Vereinsstaaten.
2. Württemberg Simri (Württembergisch)=0,403069 Scheffel Preußisch
a.geschrotenes Darrmalz 6 33/7 22
b. gequetschtes Grünmalz 2 66/7 9

Anlage C.

[123]

Anlage zu Nr. 11 des Schlußprotokolls.
C.
Nachweisung
der
an die Erbauer von Seeschiffen je nach deren Tragfähigkeit für die nicht speziell nachweisbaren Eisenbestandtheile höchstens zu bewilligende Zollvergütung.


Größe der Schiffe
in Lasten zu 4000 Pfund.
Betrag
für die Last.
Differenz
für die Last.
Thlr. Sgr. Pf. Pf.
Für Schiffe bis einschließlich 50 Lasten 1 11 . 20/25
Für ein Schiff von 75 Lasten 1 9 4 20/25
Für ein Schiff von 100 Lasten 1 7 8 18/25
Für ein Schiff von 125 Lasten 1 6 2 17/25
Für ein Schiff von 150 Lasten 1 4 9 5/25
Für ein Schiff von 175 Lasten 1 4 4 5/25
Für ein Schiff von 200 Lasten 1 3 11 5/25
Für ein Schiff von 225 Lasten 1 3 6 5/25
Für ein Schiff von 250 Lasten 1 3 1 5/25
Für ein Schiff von 275 Lasten 1 2 8 5/25
Für ein Schiff von 300 Lasten 1 2 3 5/25
Für ein Schiff von 325 Lasten 1 1 10 5/25
Für ein Schiff von 350 Lasten 1 1 5 5/25
Für ein Schiff von 375 Lasten 1 1 . 5/25
Für ein Schiff von 400 Lasten 1 . 7 5/25
Für ein Schiff von 425 Lasten 1 . 2 5/25
Für ein Schiff von 450 Lasten . 29 9 5/25
Für ein Schiff von 475 Lasten . 29 4 4/25
Für ein Schiff von 500 Lasten . 29 . 4/25
Für ein Schiff von 525 Lasten . 28 8 4/25
Für ein Schiff von 550 Lasten . 28 4 4/25
Für ein Schiff von 575 Lasten . 28 . 4/25
Für ein Schiff von 600 Lasten . 27 8 4/25
Für ein Schiff von 625 Lasten . 27 4 4/25
Für ein Schiff von 650 Lasten . 27 . 4/25
Für ein Schiff von 675 Lasten . 26 8 4/25
Für ein Schiff von 700 Lasten . 26 4 4/25
Für ein Schiff von 725 Lasten . 26 . 4/25
Für ein Schiff von 750 Lasten . 25 8 4/25
Für ein Schiff von 775 Lasten . 25 4 4/25
Für ein Schiff von 800 Lasten . 25 . 4/25
Für ein Schiff von 825 Lasten . 24 8 4/25
Für ein Schiff von 850 Lasten . 24 4 4/25

Anmerkungen.
1. Die vorstehenden Sätze gelten für eisenfest gebaute Schiffe, und werden bei kupferfest gebauten Schiffen, wenn das dazu zu verwendende Stangenkupfer oder Messing zollfrei abgelassen ist, um 5 Sgr, für die Last ermäßigt.
2. Für Schiffe von einer Lastenzahl, welche zwischen je zwei der in obiger Tabelle aufgeführten Lastenzahl fällt, ist der Betrag für die Last mit Hülfe der Differenzen proportional zu berechnen, z. B. da zwischen der Tragfähigkeit von 125 und 150 Lasten die Differenz für die Last 17/25 Pfennig beträgt, so berechnet sich die Vergütung für ein Schiff von 132 Last um 7 X 17/25Pf, = 5 Pf, für die Last geringer, als für ein solches von 125 Last, mithin auf 1 Thlr. 5 Sgr. 9 Pf. Bei dieser Berechnung sind Bruchpfennige, wenn der Bruch mehr als ½ beträgt, als volle Pfennige zu berechnen, entgegengesetzten Falls aber außer Ansatz zu lassen.

Anlage D.

[124]

Anlage zu Nr. 17 des Schlußprotokolls.
D.
Gewerbe-Legitimationskarte,