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Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz

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Titel: Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 6, Seite 41–52
Fassung vom: 12. Oktober 1867
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Bekanntmachung: 2. November 1867
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(Nr. 13.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz. Vom 12. Oktober 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen, in Folge der zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handels-Vereins am 8. Mai d. J. abgeschlossenen, hier beigefügten Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für die zum Deutschen Zoll- und Handelsvereine gehörenden Staaten und Gebietstheile des Bundes, was folgt:

Aufhebung des Salzmonopols.

§. 1.

Das ausschließliche Recht des Staates, den Handel mit Salz zu betreiben, soweit solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben.

Einführung einer Salzabgabe.

§. 2.

Das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern für den Zentner Nettogewicht, welche, insoweit das Salz im Inlande gewonnen wird, von den Produzenten oder Steinsalz-Bergwerksbesitzern, insoweit solches aus anderen als den zum Zollvereine gehörigen Ländern eingeführt wird, von den Einbringern zu entrichten ist.
Unter Salz (Kochsalz) sind zwar außer dem Siede-, Stein- und Seesalz alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, die oberste Finanzbehörde jedes Bundesstaates ist jedoch ermächtigt, solche Stoffe von der Abgabe frei zu lassen, wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht. [42]

I. Abgabe (Steuer) von inländischem Salze.

1. Anmeldung.

§. 3.

Die Gewinnung oder Raffinirung von Salz ist nur in den gegenwärtig im Betriebe befindlichen, sowie in denjenigen Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Salzraffinerien) gestattet, deren Benutzung zu einem solchen Betriebe mindestens sechs Wochen vor Eröffnung desselben dem Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramte, in dessen Bezirk die Anstalt sich befindet, angemeldet worden ist.
Zu einer gleichen Anmeldung sind auch die Besitzer von Fabriken verpflichtet, in welchen Salz in reinem oder unreinem Zustande als Nebenprodukt gewonnen wird.

§. 4.

Jeder Besitzer eines bereits im Betriebe befindlichen Salzwerkes oder einer Fabrik, welche Salz als Nebenprodukt gewinnt, hat binnen einer von der Steuerbehörde zu bestimmenden Frist bei dem Hauptamte des Bezirks in doppelter Ausfertigung eine Beschreibung und Nachweisung des Salzwerkes oder der Fabrik nebst Zubehör nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde einzureichen. Jede Veränderung in den Betriebsräumen, sowie jeder Zu- und Abgang und jede Veränderung an den in der Nachweisung verzeichneten Geräthen und Vorrichtungen, ist dem gedachten Hauptamte vor der Ausführung anzuzeigen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher eine neue Saline oder sonstige Anstalt, in welcher Salz gefördert, gesotten, raffinirt oder als Nebenprodukt gewonnen wird, anlegen, oder eine außer Betrieb gesetzte Saline oder sonstige Anstalt der gedachten Art wieder in Betrieb setzen will. Bei Anlage neuer Salinen, Salzbergwerke oder Salzraffinerien sind die Anordnungen der Steuerbehörde wegen Einfriedigung des Salzwerkshofes zu befolgen, auch für die zur Beaufsichtigung zu bestimmenden Beamten Geschäfts- und Wohnungsräume zu gewähren.
Wo nach bestehenden Reglements den Beamten Miethsabzüge gemacht werden, hat der Salzwerksbesitzer dieselben zu beziehen.

§. 5.

Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerkes ist die Kosten der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen verpflichtet, wenn die Menge des auf demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht mindestens zwölftausend Zentner beträgt. [43]

2. Kontrole.

§. 6.

Die im §. 3. bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermittelung des von dem bereiteten Salze zu entrichtenden Abgabenbetrages, sowie zur Verhütung von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kontrole der Steuer- (Zoll-) Verwaltung, welche durch eine von dieser zu erlassende, jedem Besitzer solcher Anstalten mitzutheilende und von diesem zu befolgende Anweisung geregelt wird.
Diese Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein besonders zu errichtendes oder zu bestimmendes Salzsteueramt geübt. Die im §. 3. Absatz 2. erwähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächstgelegenen Steuer-(Zoll-) Amts.

§. 7.

Durch die im §. 6. gedachte Anweisung kann jeder Salzwerksbesitzer nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung verpflichtet werden:
1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siedegebäuden und den Trockenräumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz ausgeschieden oder zerkleinert wird, leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluß behindert werden kann;
2) die Salzmagazine so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heimlicher Entfernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur Anlegung des steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu treffen;
3) das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefäßen, Vorrichtungen und Räumen aufzubewahren;
4) über den Betrieb des Salzwerkes und das gewonnene und verabfolgte Salz genau Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen;
5) Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen betreiben lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen;
6) in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, Salz irgend welcher Art nicht in größerer als der von der Steuerbehörde gestatteten Menge aufzubewahren;
7) die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), sowie die Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Personal zu stellen;
8) der Steuerverwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung durch die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde festzustellende Entschädigung, ein angemessenes Lokal Behufs der Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten zu stellen; [44]
9) den Salzwerkshof auf Verlangen der Steuerbehörde mit einer angemessenen Umfriedigung – deren Kosten die Staatskasse bei der ersten Einrichtung zur Hälfte trägt – zu umgeben und während der Nacht verschlossen zu halten;
zu 8. und 9. vorbehaltlich der am Schlusse des §. 4. hinsichtlich neuer Werke ausgesprochenen Verpflichtung.
Die Verpflichtungen zu 2. bis 7. können auch den Besitzern von Fabriken, in denen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, auferlegt werden.
Wird die Erfüllung einer der vorbezeichneten Verpflichtungen verzögert oder verweigert, so kann nach vorheriger Androhung der Betrieb der Saline, des Salzbergwerks oder der Fabrik von der obersten Finanzbehörde des Bundesstaates nach Anhörung der Bergpolizeibehörde so lange untersagt werden, bis der zu stellenden Anforderung genügt ist.

§. 8.

Gewerkschaften, Korporationen oder Gesellschaften, welche Salzwerke besitzen, und Alleinbesitzer, welche den Betrieb ihrer Salzwerke nicht unmittelbar leiten, sind verbunden, zur Erfüllung der ihnen der Steuerverwaltung gegenüber obliegenden Verpflichtungen einen auf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden Vertreter zu bestellen, für dessen Handlungen und Unterlassungen sie haften.

§. 9.

Alles auf einem Salzwerke oder in einer Fabrik gewonnene Salz, so bald es zur Lagerung reif ist, desgleichen das Schmutz- und Fegesalz, muß von dem Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß stehende Räume (Salzmagazine) gebracht werden, und darf in der Regel erst aus diesen in den Verkehr oder zum Gebrauch des Besitzers gelangen. Mit der, nur nach zuvoriger Anmeldung und Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen tritt die Verpflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Begleitschein, namentlich Behufs Versendung in andere (Packhofs-) Magazine, stattfindet. Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus der Unterzeichnung und Empfangnahme derselben erwachsenden Verpflichtungen finden die dieserhalb in dem Zollgesetz und der Zollordnung enthaltenen Vorschriften und die zu deren Ausführung getroffenen Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung.
Für Begleitscheine und Bleie werden keine Gebühren erhoben.
Von allen Salzwerken darf Salz nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner verabfolgt werden.

§. 10.

Der Verkehr mit versteuertem oder in denaturirtem Zustande steuerfrei abgelassenen Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, keiner steuerlichen Kontrole. [45]
1) Für den Bereich der Salzwerke von Fabriken (§. 3. am Schluß), sowie auf Personen, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den §§. 37. und 39. des Zollgesetzes und in den §§. 83. 84. 87. 91. 96. 106. 107. und 113. der Zollordnung Anwendung. Dieselben Bestimmungen können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke, welche als gehörig umfriedigt nicht anerkannt werden, durch eine von der obersten Finanzbehörde des Bundesstaates zu erlassende Bekanntmachung in Anwendung gebracht werden.
2) Die mit außervereinsländischen Nachbarstaaten bezüglich des Salzverkehrs bestehenden Uebereinkünfte bleiben in Kraft.
3) Salzhaltige Quellen, deren Soole zur Versiedung nicht benutzt wird, sowie Mutterlauge kann die Steuerbehörde unter Aufsicht stellen (unter Verschluß nehmen), um mißbräuchliche Verwendung zu verhüten.

3. Strafbestimmungen.

§. 11.

Wer es unternimmt, dem Staate die Abgabe von inländischem Salze zu entziehen, ist der Salzabgaben-Defraudation schuldig und soll mit der Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und mit einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zehn Thaler – fünfzehn Gulden – beträgt, bestraft werden. Kann die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Werthes der Gegenstände zu erkennen. Daneben ist die Abgabe mit zwei Thalern für den Zentner zu entrichten. Ist die Defraudation durch unerlaubte Gewinnung oder Raffinirung von Salz verübt (§. 3.), so verfallen auch die dazu benutzten Geräthe (Siedepfannen, Kessel u. s. w.) der Konfiskation.
Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder gegen Erlegung der im §. 20. erwähnten Kontrolegebühr empfangenen Salzes (§. 13. Nr. 6.) zieht außerdem den Verlust des Anspruchs auf steuerfreien Salzbezug nach sich.

§. 12.

Im ersten Wiederholungsfalle, nach vorangegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird die nach §. 11. außer der Konfiskation eintretende Strafe verdoppelt, in jedem ferneren Rückfalle vervierfacht.
In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unterwerfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese Bestimmung auch für den vorstehenden Fall maaßgebend.

§. 13.

Die Defraudation wird als vollbracht angenommen:
1) wenn Salz, den Bestimmungen des §. 3. zuwider, oder in Anstalten, deren Betrieb auf Grund des §. 7. untersagt ist, gefördert, hergestellt oder raffinirt wird; [46]
2) wenn das in den zugelassenen Betriebsanstalten gewonnene Salz vor der Einbringung in die unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Magazine ohne ausdrückliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus den Siederäumen entfernt oder verbraucht wird;
3) wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird;
4) wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (§. 3. am Schlusse), Salz in anderer als der nach §. 7. gestatteten Weise und Menge aufbewahrt wird;
5) wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (§. 3. am Schlusse) zu einer anderen als der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird;
6) wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwendung befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird;
7) wenn Personen, welche sich nach §. 10. Nr. 1. über den Bezug des von ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis betroffen werden;
8) wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlaubniß der Steuerbehörde zu anderen Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken oder Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutterlaugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird.
Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten Thatsachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 15. statt.

§. 14.

Ein Salzwerksbesitzer, welcher zum zweiten Male wegen einer von ihm selbst verübten Salzabgaben-Defraudation rechtkräftig verurtheilt wird, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines Salzwerkes.
Dieser Verlust hat die Wirkung des im §. 7. gedachten Verbots.
In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unterwerfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese Bestimmung auch für den vorliegenden Fall maaßgebend. [47]

§. 15.

Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung einer Gefälle-Hinterziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich oder den Salzwerksbesitzern und Fabrikanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen, oder solches steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr beziehen, besonders bekannt gemachten Ausführungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu zehn Thalern – Einem bis fünfzehn Gulden – geahndet.

§. 16.

Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche eine Salzabgaben-Defraudation verübt ist, nicht ermittelt und demgemäß der Betrag der vorenthaltenen Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Konfiskation und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme von zwanzig bis zweitausend Thalern – dreißig bis dreitausend fünfhundert Gulden – zu erkennen.

§. 17.

Hinsichtlich der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen und der subsidiären Haftung dritter Personen, sowie der Bestrafung der Theilnehmer finden die Bestimmungen der Zollstrafgesetze Anwendung. Hinsichtlich der Anerbietungen von Geschenken an die mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten und deren Angehörige, sowie auf Widersetzlichkeiten gegen Erstere, finden die Bestimmungen der Zollstrafgesetze ebenfalls Anwendung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift.

§. 18.

Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-Defraudationen erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.
Die Vorschriften für den Fall der Uebertretung der Zollgesetze durch einen Unbekannten finden auch auf Fälle der Umgehung der Steuer von inländischem Salze durch einen Unbekannten Anwendung.

ll. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salze.

§. 19.

Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande, sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollordnung und der Zollstrafgesetze, nebst den solche abändernden, erläuternden oder ergänzenden Bestimmungen Anwendung.
Von der Bestimmung der obersten Finanzbehörde jedes Bundesstaates hängt es ab, inwieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande zu gestatten sei. [48]

III. Befreiungen von der Salzabgabe.

§. 20.

Befreit von der Salzabgabe (§. 2.) ist:
1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natronsulphat- und Sodafabrikation bestimmte Salz;
2) das zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes und zur Düngung bestimmte Salz;
3) das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, sowie das zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und verwendete Salz;
4) das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern;
5) das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unterstützung bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten verabfolgte Salz.
Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung abhängig von der Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrolemaaßregeln.
Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungsfällen unter Nr. 2., 3. und 4. mit einem Maximalbetrage von 2 Sgr. – 7 Kreuzern – für den Zentner von den Salzempfängern erhoben werden.

§. 21.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.


__________________


[49]

Uebereinkunft

Uebereinkunft
wegen
Erhebung einer Abgabe von Salz.
Vom 8. Mai 1867.


Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen der Verkehr mit Salz im Gebiete des Deutschen Zoll- und Handelsvereins zur Zeit noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander Scheele und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert Eduard Moser;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans v. Thümmel;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Finanzrath Karl Viktor Riecke;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Ministerialrath Eugen Regenauer;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;
die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,[50]
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander Scheele und
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert Eduard Moser;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe und Geheimen Rath Dr. Friedrich August v. Liebe, und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe und Geheimen Rath Dr. Friedrich August v. Liebe,

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.

Artikel 1.

Der Artikel 10. des Vertrages vom 16. Mai 1865., die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang des Zollvereins freier Verkehr mit Salz hergestellt.

Artikel 2.

Das im Zollvereinsgebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande eingeführte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig Kreuzern) für den Zollzentner Nettogewicht.
Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Salz, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.
Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede-, Stein- und Seesalz alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.

Artikel 3.

Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug derjenigen Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Besoldung der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien) beauftragten Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. Im Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die Zolleinnahmen verabredeten Grundsätzen statt. [51]

Artikel 4.

Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maaßgabe der hierüber zwischen den vertragenden Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zollgesetzgebung.

Artikel 5.

Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sicherungsmaaßregeln gegen Mißbrauch, verabfolgt werden:
A. auf Vereinsrechnung
1) zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande,
2) zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur Düngung,
3) zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden,
4) zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern.
Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In den Fällen zu 3. muß die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole vollständig nachgewiesen werden. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig führen, so kann die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Erstattung der erlegten Steuer nur auf privative Rechnung stattfinden.
B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle Salz abgabenfrei verabfolgt werden:
1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten,
2) zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die Berechtigten Anspruch haben,
3) zur Nachpökelung von Heringen.
C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur anderen Hälfte auf privative Rechnung kann Salz zur Pökelung von Heringen und ähnlichen Fischen gleichfalls abgabenfrei abgelassen werden. [52]

Artikel 6.

Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze – mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie des zur Natronsulphat- und Sodafabrikation bestimmten Salzes – eine Kontrolegebühr von höchstens zwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) vom Zollzentner für eigene Rechnung zu erheben.

Artikel 7.

Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleure erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewonnenen Salze.
Ebenso findet das Zollkartel vom 11. Mai 1833. auf diese Abgabe Anwendung.

Artikel 8.

Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867.
      Scheele.             Moser.             Gerbig.             v. Thümmel.      
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
      Riecke.             Regenauer.             Ewald.             v. Liebe.      
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)