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Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichsverfassung

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichsverfassung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 13, Seite 110
Fassung vom: 19. März 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. März 1888
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(Nr. 1783.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichsverfassung. Vom 19. März 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

An die Stelle des Artikels 24 der Reichsverfassung tritt folgende Bestimmung:

Artikel 24.

Die Legislaturperiode des Reichstags dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des Reichstags in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1888.
(L. S.)  Friedrich.

  von Boetticher.