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Gesetz, betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen Staatsdruckerei für das Reich

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen Staatsdruckerei für das Reich.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 13, Seite 139 - 142
Fassung vom: 15. Mai 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Mai 1879
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(Nr. 1296.) Gesetz, betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen Staatsdruckerei für das Reich. Vom 15. Mai 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

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Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Königlich preußische Staatsdruckerei nach Maßgabe des anliegenden Vertrags-Entwurfs käuflich für das Reich zu erwerben.

§. 2.

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Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung
a) der an Preußen für Abtretung der Staatsdruckerei zu zahlenden Entschädigung im Betrage von 3.573.000 Mark,
b) der einmaligen Ausgaben behufs Verschmelzung der vormals von Deckerschen
Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei mit der Staatsdruckerei bis zum Höchstbetrage von
1.299.500 Mark,
in Summe 4.872.500 Mark 
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 3.

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Die Bestimmungen über den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen.

§. 4.

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Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-Verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

[140]

Vertrag

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Vertrag
zwischen
Preußen und dem Reich
über die
Abtretung der preußischen Staatsdruckerei.
__________________


Zwischen dem Reichskanzler Fürsten von Bismarck Namens des Reichs einerseits und dem Königlich preußischen Finanzminister Hobrecht Namens der Königlich preußischen Staatsregierung andererseits ist folgender Vertrag abgeschlossen worden:

§. 1.

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Die Königlich preußische Staatsdruckerei geht behufs Umwandlung in eine Reichsanstalt am 1. April 1879 mit allein Zubehör auf das Reich über.

§. 2.

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Eigenthum des Reichs werden:
a) die in der Oranienstraße Nr. 92 bis 94 zu Berlin belegenen, im Grundbuche der hiesigen Louisenstadt Bd. 14/10 Nr. 940/936/681 eingetragenen Grundstücke mit sämmtlichen darauf befindlichen Gebäuden und Allem, was wand-, band-, niet-, nagel-, erd- und wurzelfest ist;
b) die auf diesen Grundstücken betriebene Druckerei mit den für diesen Betrieb bestimmten Hülfswerkstätten, den zur Zeit des Eigenthumsüberganges vorhandenen Material- und Vorrathsbeständen, sowie allen fertigen und halbfertigen Drucksachen und sonstigen Erzeugnissen der Anstalt;
c) das gesammte Inventar der Druckerei, insbesondere die Maschinen, Apparate, mechanischen Vorrichtungen und Geräthe, die Lithographirsteine, Druckplatten, Stempel und Matrizen, sowie die vorhandenen Typen;
d) die Bibliothek, die Geschäftsbücher und Akten der Druckerei;
e) die ausschließliche Anwendung der der Staatsdruckerei eigenthümlichen oder von ihr erworbenen Verfahrungsweisen,
Alles in dem Umfange und Zustande, wie solches zur Zeit des Eigenthumsüberganges vorhanden sein wird. [141]

§. 3.

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Vom 1. April 1879 ab gehen die gesammten Rechte und Pflichten bezüglich der veräußerten Gegenstände von dem preußischen Staat auf das Reich über.
Die Ueberführung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach den für die Rechnungslegung der Staatsdruckerei maßgebenden Grundsätzen dergestalt, daß alle Einnahmen und Ausgaben, welche das Rechnungsjahr 1878/79 betreffen, Preußen verbleiben, während die in das Rechnungsjahr 1879/80 fallenden Einnahmen und Ausgaben von dem Reich übernommen werden.
Die Rechnungslegung für das Jahr 1878/79 sowie die damit zusammenhängenden Arbeiten werden durch die Beamten der Reichsdruckerei bewirkt.

§. 4.

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Das Reich tritt vom 1. April 1879 ab ein in alle von der Staatsdruckerei abgeschlossenen Verträge. Dasselbe erfüllt die Verpflichtungen und genießt die Rechte, welche aus diesen Verträgen für den preußischen Staat entspringen, von demselben Zeitpunkte ab, vorbehaltlich anderweiter Verständigung mit den bei der Sache Betheiligten.

§. 5.

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Die Königlich preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist berechtigt, der Reichsdruckerei Druckaufträge unmittelbar zugehen zu lassen, vorbehaltlich der Verständigung über die für solche Arbeiten zu leistende Vergütung.

§. 6.

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Die Königlich preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden verbleibt in der unentgeltlichen Benutzung derjenigen Dienst- und Dienstwohnungsräume, welche sie gegenwärtig inne hat, so lange die Königlich preußische Staatsregierung dies für angemessen erachtet. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Reich und Preußen bezüglich dieser Räume bestimmen sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften über das Nießbrauchsrecht. Jedoch steht der preußischen Staatsregierung und den Inhabern der Dienstwohnungen ein Widerspruchsrecht gegen Verfügungen des Reichs über den zu den Grundstücken gehörigen Garten nicht zu.

§. 7.

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Die Beamten der preußischen Staatsdruckerei werden unter Beibehaltung ihres Ranges, ihrer Anziennetät und ihres Diensteinkommens in den Reichsdienst übernommen.
Beamte, welche in den Reichsdienst überzutreten nicht geneigt sein sollten, werden von der Königlich preußischen Staatsregierung einstweilen in den Ruhestand versetzt.
Das auf Grund von Verträgen beschäftigte Personal der Staatsdruckerei wird das Reich nach Maßgabe dieser Verträge übernehmen. [142]

§. 8.

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Die Dienstkautionen der laut §. 7 in den Reichsdienst übertretenden Personen gehen auf das Reich über; sie bleiben jedoch vom 1. April 1879 ab dem preußischen Staat noch achtzehn Monate mitverhaftet.

§. 9.

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Die bereits bewilligten Pensionen und Unterstützungen für pensionirte Beamte und für die Hinterbliebenen von Beamten der Staatsdruckerei sind auch nach dem 1. April 1879 vom preußischen Staat zu zahlen.
Dagegen übernimmt das Reich vom gedachten Tage ab die Zahlung der Pensionen und laufenden Unterstützungen, welche bisher an invalide Arbeiter und beständige Werkleute oder an deren Hinterbliebene aus dem bei der Staatsdruckerei bestehenden Kranken-Unterstützungsfonds bestritten worden sind. Der Bestand dieses Fonds, welcher am Schlusse des Rechnungsjahres 1878/79 vorhanden sein wird, geht auf das Reich über.

§. 10.

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Preußen erhält vom Reich für Abtretung der Staatsdruckerei eine Entschädigung von drei Millionen fünfhundertdreiundsiebenzigtausend Mark, welche vom 1. April 1879 ab zur Verfügung der preußischen Staatskasse zu stellen ist.
Sollte die Königlich preußische Staatsregierung das im §. 6 errichtete Nießbrauchsrecht aufgeben, so wird der preußischen Staatskasse vom Reich dafür eine Entschädigung von vierhundertzweiundsiebenzigtausend Mark gezahlt.


Zu Urkund dessen etc.