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Gesetz, betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 38, Seite 330 - 354
Fassung vom: 31. Juli 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. August 1904
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[330]

(Nr. 3074.) Gesetz, betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro. Vom 31. Juli 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

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Zum Baue und zum Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro durch die auf Grund der beigedruckten Bau- und Betriebskonzession zu bildende Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft wird den Anteilseignern der genannten Eisenbahngesellschaft die Garantie des Reichs für
a) eine Verzinsung des in diesem Unternehmen anzulegenden Kapitals bis zur Höhe von 21.000.000 Mark mit drei Prozent vom Tage der Einzahlung an,
b) die Zahlung des um zwanzig Prozent erhöhten Nennbetrags der jeweilig gelosten und als solche abzustempelnden Anteilsscheine nach näherer Maßgabe der vorbezeichneten Konzession hiermit bewilligt.

§ 2.

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Der Reichskanzler ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde, den 31. Juli 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.


__________________


[331]

Die Bau- und Betriebskonzession und die Statuten der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.


I. Bau- und Betriebskonzession für die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft.

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Nachdem das zur Gründung einer Gesellschaft unter der Firma

Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft

gebildete Syndikat den Antrag gestellt hat, dieser Gesellschaft die Konzession zum Baue und Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro zu verleihen, wird diese Konzession auf 88 Jahre vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags durch den Reichskanzler unter den nachstehenden Bedingungen erteilt:

§ 1.

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Der Bau und Betrieb erfolgt durch eine von dem Syndikat auf Grund des nachstehenden Gesellschaftsvertrags innerhalb einer Frist von einem Jahre vom Tage der Erteilung der Konzession zu bildende Kolonialgesellschaft mit dem Sitze in Berlin.

§ 2.

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Die Wahl des ersten Direktors und des obersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.

§ 3.

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Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen:
1. Die Spurweite soll 1 Meter betragen.
2. Die Bauanschläge, auf Grund deren die Ausführung erfolgen soll, bedürfen der Bestätigung des Reichskanzlers.
3. Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserlichen Gouverneur zur landespolizeilichen Genehmigung vorzulegen.
4. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Daressalam bis Mrogoro muß innerhalb einer Frist von 5 Jahren vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags erfolgen; der Reichskanzler wird diese Frist entsprechend verlängern, wenn der Bau durch unvorhergesehene Hindernisse ohne Verschulden der Gesellschaft eine Verzögerung erleiden sollte.

§ 4.

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Für den Betrieb der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Eröffnung des Betriebs auf einer Strecke ist vorher dem Kaiserlichen Gouverneur anzuzeigen.
2. Die Bahn ist mit Betriebsmitteln in angemessener Zahl so auszurüsten, wie es das Verkehrsbedürfnis erheischt.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsmäßig zu betreiben und zu diesem Behufe die Bahnanlagen, einschließlich [332] der Telegraphenanlagen, und die Betriebsmittel in solchem Zustande zu erhalten, daß der Betrieb mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu von dem Reichskanzler angehalten werden; jedoch sollen strengere Vorschriften nicht erlassen werden dürfen, als sie auf der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten und betriebenen Bahnen bestehen.
3. Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Gesellschaft anheimgestellt, hat jedoch dem Verkehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Der Fahrplan ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
4. Die Bestimmung der Preise für den Personen- und Güterverkehr bleibt für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung der Eisenbahn Daressalam–Mrogoro folgenden 1. Januar der Gesellschaft überlassen. Für die Folgezeit steht es dem Reichskanzler frei, wiederkehrend von 10 zu 10 Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen und Güterklassen festzusetzen, die jedoch nicht unter die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen erbauten und betriebenen Eisenbahnen hinuntergehen dürfen. Die Beförderungspreise und alle ihre Änderungen sind vor der Einführung dem Gouverneur anzuzeigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Erhöhungen treten ohne besondere Genehmigung des Gouverneurs erst 3 Monate nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5. Zur Sicherung des Betriebs der für Deutsch-Ostafrika einzurichtenden Post- und Telegraphenanstalten gelten folgende Bestimmungen:
I. Die Gesellschaft hat die Briefpost mit allen fahrplanmäßigen Zügen kostenfrei zu befördern, und zwar – nach Wahl der Reichs-Postverwaltung – entweder durch Vermittelung des Zugpersonals oder in einem besonderen, für Postzwecke eingerichteten Wagenabteil unter Begleitung des erforderlichen Postpersonals. Letzteres sowie die Gerätschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen, sind gleichfalls kostenfrei zu befördern. Für die postmäßige Einrichtung des Wagenabteils werden der Gesellschaft die Selbstkosten von der Reichs-Postverwaltung vergütet.
II. Die Gesellschaft hat die Postpäckereien in derselben Weise wie die Briefpost zu befördern. Für die Paketbeförderung wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beförderungsdienst durch das Eisenbahnpersonal oder durch das Postpersonal erfolgt, der Gesellschaft eine Vergütung von 50 Prozent des allgemeinen Stückguttarifs (für Stückgüter aller Art) gewährt.
III. Reichen die unter I bezeichneten Wagenabteile zur Brief- und Päckereibeförderung nicht aus, so ist die Gesellschaft verpflichtet, [333] auf Verlangen der Reichs-Postverwaltung besondere Bahnpostwagen in die fahrplanmäßigen Züge einzustellen und kostenfrei zu befördern. Die Beschaffung dieser Bahnpostwagen ist von der Gesellschaft nach den Angaben und auf Kosten der Reichs-Postverwaltung zu bewirken.
Die Vergütung der Packereien erfolgt nach den Bestimmungen unter II.
IV. Die innere und äußere Unterhaltung der Postwagenabteile (I) und der Bahnpostwagen (III) erfolgt durch die Gesellschaft; die Selbstkosten werden von der Reichs-Postverwaltung erstattet. Für die Erleuchtung sowie für die Reinigung im Innern sorgt die Postverwaltung auf eigene Rechnung; doch kann sie von der Gesellschaft die Ausführung dieser Leistungen gegen Erstattung der Selbstkosten in Anspruch nehmen.
V. Die Reichs-Postverwaltung behält sich vor, im Falle der Inanspruchnahme des Zugpersonals für die Beförderung der Briefpost und Postpäckereien, nach Maßgabe der Mühewaltung eine von ihr zu bestimmende Vergütung zu gewähren.
Für den Postdienst des Zugpersonals (I und II) übernimmt die Gesellschaft keine Verantwortlichkeit.
VI. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei dem Baue von Stationsgebäuden auf das Bedürfnis der Reichs-Postverwaltung an Räumen für Post- und Telegraphenstationen Rücksicht zu nehmen; für die Räume ist postseitig eine jährliche Vergütung nach besonderer Vereinbarung zu zahlen.
VII. Die Gesellschaft hat der Reichs-Telegraphenverwaltung unentgeltlich das Recht zuzugestehen, an dem Telegraphengestänge der Eisenbahn, soweit dies Raum bietet, ihre Telegraphen- und Fernsprechdrähte anzubringen, sowie das Recht, erforderlichenfalls eigene Gestänge für Telegraphen- und Fernsprechleitungen auf dem Grund und Boden der Bahnverwaltung längs der Eisenbahnlinie aufzustellen. Die Gesellschaft wird diese Linien unentgeltlich wie ihre eigenen bewachen.
VIII. Zwischen Orten, welche durch Telegraphen- oder Fernsprechanlagen der Reichs-Postverwaltung verbunden sind, darf der Bahntelegraph zur Übermittelung von Nachrichten, die sich nicht auf den Dienst der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung der Reichs-Postverwaltung benutzt werden. Im übrigen gelten für die Beförderung von Privattelegrammen durch den Bahntelegraphen die von der Reichs-Postverwaltung für ihre Linien in Deutsch-Ostafrika festgesetzten Tarife und sonstigen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Beförderung von Privattelegrammen entsteht für die Gesellschaft hierdurch nicht. [334]

§ 5.

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Die Benutzung der Bahn ist jedermann unter gleichen Bedingungen zu gewähren. Insbesondere haben die angesetzten Beförderungspreise gleichmäßig für alle Personen oder Güter derselben Art Anwendung zu finden. Erleichterungen der Beförderung, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.
Die Gesellschaft ist auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet, anderen Unternehmern den Anschluß an die Bahn mittels Privatanschlußgleisen oder Anschlußbahnen gegen Ersatz der der Gesellschaft daraus erwachsenden Kosten zu gestatten, sofern die Gesellschaft die Anschlußgleise oder Anschlußbahnen nicht binnen angemessener Frist selbst herstellt. Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, auf den anschließenden Privatanschlußgleisen den Betrieb, unter Beistellung der erforderlichen Transportmittel, gegen angemessene Vergütung zu übernehmen und ferner den Übergang geeigneter Transportmittel der Privatanschlußbahnen ebenfalls gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Die Vergütung ist im Streitfalle von dem Reichskanzler festzusetzen.

§ 6.

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Falls die Gesellschaft schuldvollerweise gegen eine der ihr in dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen verstößt und der ihr vom Reichskanzler erteilten Anweisung, diesen Verstoß gut zu machen, nicht in angemessener Frist Folge leistet, so kann sie für die durch ihr Verhalten dem Verkehre zugefügten Nachteile auf Zahlung einer entsprechenden Geldsumme in Anspruch genommen werden.
Darüber, ob ein schuldvoller Verstoß der Gesellschaft vorliegt, ferner, ob sie der infolge eines solchen Verstoßes erteilten Anweisung nicht entsprechend nachgekommen ist, und wie hoch sich der für die entstandenen Nachteile zu zahlende Geldbetrag beläuft, entscheidet endgültig ein nach § 7 zu bildendes Schiedsgericht. Alle hiernach von der Gesellschaft etwa zu zahlenden Beträge sind an die Kasse des Kaiserlichen Gouvernements abzuführen.
Hat ein schuldvolles Verhalten der Gesellschaft hinsichtlich einer der ihr in dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen zur Folge, daß die Eisenbahnstrecken nicht rechtzeitig gebaut oder nicht betrieben werden, so ist der Reichskanzler befugt, auf Kosten der Gesellschaft den Bau oder Weiterbau der Bahn und die Einrichtung oder Fortführung des Betriebs einem Dritten zu übertragen oder selbst zu übernehmen. Über die Frage, ob ein derartiges schuldvolles Verhalten der Gesellschaft vorliegt, entscheidet ebenfalls endgültig ein nach § 7 dieser Urkunde zu bildendes Schiedsgericht.

§ 7.

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Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jeder Teil zwei Schiedsrichter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichskanzler wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig [335] auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen 4 Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu machen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der Obmann von dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. Das Schiedsgericht tritt in Berlin zusammen. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde nichts anderes festgesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung.

§ 8.

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Solange die in dieser Urkunde erteilte Konzession besteht, wird einem anderen Unternehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. Die Gesellschaft erhält ferner ein Vorzugsrecht auf die Konzession für Zweigbahnen, die von den verliehenen Bahnen ausgehen und dem öffentlichen Verkehre dienen sollen.

§ 9.

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Alle Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet an dem für den Bau und Betrieb der Eisenbahn und ihre künftige Entwicklung erforderlichen Grund und Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonstigen Rechtstitel zustehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Gesellschaft abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler – nötigenfalls im Wege der Enteignung – dafür besorgt sein, daß der Gesellschaft von den Verfügungsberechtigten der erforderliche Grund und Boden frei von allen Lasten und Eigentumseinschränkungen zu mäßigen und angemessenen, von der Gesellschaft zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen werde.

§ 10.

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Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgebiet verfügen kann, ohne Entgelt das für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn erforderliche Holz zu entnehmen, soweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der ordentlichen Waldkultur unter Berücksichtigung der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreitet; sie darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutzgebiets unterliegenden Grundstücken Erde, Kies und Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Interessen nicht verletzt werden.

§ 11.

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Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch das Bahngelände getrennten und je 100 Kilometer davon entfernten Grenzlinien [336] zu beiden Seiten der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels im Eigentume des Schutzgebiets befindet oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, für jedes Kilometer der Eisenbahn Grundflächen von je 2000 Hektar nach eigenem Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentum in Besitz zu nehmen, ohne daß es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen nach ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 Kilometer von dem Bahngelände entfernte Linien begrenzten Gebiete muß die Auswahl in quadratischen Blöcken von je 9 Quadratkilometer Flächeninhalt, und zwar so erfolgen, daß an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Größe frei bleibt, insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Gesellschaft berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von der Konzessionserteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht größere Grundflächen einzutauschen. Das im Abs. 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beeinträchtigt werden.
Ausgenommen von vorstehenden Berechtigungen (Abs. 1 und 2) sind solche Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konzession von der Regierung bereits in Benutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. Auch werden durch die vorstehenden Bestimmungen die Rechte der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft aus § 6 des zwischen dem Reichskanzler und ihr abgeschlossenen Vertrags vom 15. November 1902 nicht berührt.

§ 12.

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Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags wird der Reichskanzler der Gesellschaft in der im § 11 bezeichneten Hundert-Kilometerzone auf Antrag Gebiete bis zu 115.000 Hektar (500 Hektar für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien, vorbehaltlich erworbener Rechte Dritter, überweisen.
Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als solche durch die Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 festgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermäßigungen dieser Gebühren der Gesellschaft zugute kommen.

§ 13.

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Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert oder auf länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [337]

§ 14.

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Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für die Dauer der Konzession von allen Grund- und Gebäudesteuern befreit. Ferner genießen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund des § 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab genießen sie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird.

§ 15.

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Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Gesellschaft Zollfreiheit für die zum Baue, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände gewährt. Bei Vergebung dieser Materialien usw. wird die Gesellschaft bei gleichen Angeboten deutschen Werken den Vorzug geben.

§ 16.

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Das Grundkapital wird auf 21.000.000 Mark festgesetzt, eingeteilt in 210.000 Anteile zu je 100 Mark.

§ 17.

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Die Anteile werden in 87 Jahren vermittels jährlicher Zahlungen von 713.224,26 Mark = 3,396306 Prozent nach beiliegendem Tilgungsplane zu 3 Prozent, verzinst und durch Auslosung zu 120 Mark für jeden Anteil getilgt.

§ 18.

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Das Reich zahlt den Anteilseignern am 1. Juli eines jeden Jahres bis zur völligen Tilgung der Anteile
a) einen jährlichen Zins von 3 Prozent des eingezahlten Anteilskapitals vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 1905;
b) den um 20 Prozent erhöhten Nennbetrag der jeweiligen gelosten und als solche abzustempelnden Anteilsscheine, erstmals am 1. Juli 1905.

§ 19.

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Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals spätestens am 15. Juni 1905, bis zur völligen Tilgung der Anteile an das Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli an die Anteilseigner zu [338] leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am 15. Juni 1905, am 15. Juni 1906 und am 15. Juni 1907 von der Gesellschaft an das Reich zu leistenden Zahlungen gilt diese Verpflichtung zu Lasten des Baufonds. Für die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur insoweit Platz, als der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem Bilanz-Reservefonds zuzuführenden Beträge beziehungsweise während des Restes der Bauzeit der Zinsertrag der noch nicht verausgabten Bau- und Betriebsfonds dazu ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Einnahmen der Gesellschaft, insbesondere auch etwaige Gewinne aus Landverkäufen sowie aus Beteiligung an Unternehmungen, welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in Betracht zu ziehen, doch sind die aus den Landverkäufen erzielten Einnahmen zur Hälfte dem Bilanz-Reservefonds der Gesellschaft zu überweisen.

§ 20.

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Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten die Anteilseigner von der Gesellschaft:
den nach Abzug der Beiträge zum Bilanz-Reservefonds, der nach § 19 an das Reich abzuführenden Beträge sowie der Tantiemen des Aufsichtsrats (§ 18 der Satzungen) verbleibenden Rest des Reingewinns bis zur Höhe von 2 Prozent des Anlagekapitals unverkürzt. Wenn der zu verteilende Reingewinn die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als 2 Prozent des für das Unternehmen eingezahlten Anteilskapitals gestatten würde, so erhalten von dem Mehrertrage das Reich und die Anteilseigner je die Hälfte.
Die Inhaber der abgestempelten Anteilsscheine (§ 18) haben nur auf den im vorstehenden bezeichneten Rest des Reingewinns Anspruch.

§ 21.

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Die an die Anteilseigner nach § 18 vom Reiche und nach § 20 von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch die gleichen Zahlstellen gegen Auslieferung der den Anteilen beizugebenden Zins- und Gewinnanteilsscheine.

§ 22.

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Die Übertragung der Konzession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers.

§ 23.

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Der Gesellschaft wird das Vorzugsrecht auf die Konzession zur Fortsetzung der Eisenbahn bis zum Tanganikasee und bis zum Viktoria-Nyanza derart eingeräumt, daß die Gesellschaft berechtigt sein soll, die Konzession zu den von anderen Bewerbern angebotenen Bedingungen innerhalb einer Erklärungsfrist von drei Monaten zu übernehmen. [339]

§ 24.

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Das Reich behält sich das Recht vor, das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör, den Reserve- und Erneuerungsfonds, nach Ablauf von 45 Jahren, von dem Schlusse des Jahres, in welchem die Betriebseröffnung auf der Strecke von Daressalam bis Mrogoro erfolgt ist, an gerechnet, nach vorhergegangener einjähriger Kündigungsfrist käuflich zu übernehmen. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zahlung von je 120 Mark an die Anteilseigner der noch nicht gelosten Anteile sowie aus der Erstattung des zwanzigfachen Betrags des im Durchschnitte der letzten 5 Jahre über den vom Reiche garantierten Zinsbetrag von 3 Prozent hinaus den Anteilseignern sowie den Inhabern der gelosten und abgestempelten Anteilsscheine zugefallenen Reingewinns.

§ 25.

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Bei Ablauf der Konzession geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör, den Reserve- und Erneuerungsfonds unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über.
Die Konzession ist verwirkt und das Reich berechtigt, das gesamte Unternehmen in dem im Abs. 1 bezeichneten Umfange zu übernehmen, wenn sich herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist.

II. Satzungen der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.

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I. Allgemeine Bestimmungen.

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§ 1.

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Unter der Firma
Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft
wird auf Grund des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) eine Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Berlin hat.
Die Gesellschaft endigt mit dem Ablaufe der Konzession.

§ 2.

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Die Gesellschaft hat den Zweck: in Deutsch-Ostafrika Eisenbahnen und etwa dazu dienliche Hafenanlagen zu bauen, auszurüsten, zu erwerben und zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei anderen Eisenbahnunternehmungen sich zu beteiligen, Lagerhäuser zu errichten und über die in Verwahrung genommenen Güter Lagerscheine auszustellen, sowie Ländereien und Bergwerksrechte zu erwerben und zu verwerten. Die Gesellschaft darf alle zur Erreichung dieser Ziele zweckdienlichen Geschäfte betreiben. [340]
Zunächst wird die Gesellschaft den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro auf Grund der von der Kaiserlichen Regierung ihr erteilten Konzession übernehmen.

§ 3.

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Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im Inland und Auslande zu begründen.

§ 4.

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Die Organe der Gesellschaft sind:
die Direktion,
der Verwaltungsrat,
die Generalversammlung.

§ 5.

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Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit nicht anderweite Formen oder öftere Veröffentlichungen in diesen Satzungen vorgeschrieben sind, durch einmalige Veröffentlichung im „Deutschen Reichsanzeiger“. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, sie außerdem durch andere vom Verwaltungsrate zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser Veröffentlichung die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung abhängt. Bei bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes nicht mitgerechnet.

II. Grundkapital.

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§ 6.

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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 21.000.000 Mark, eingeteilt in 210.000 auf den Inhaber lautende Anteile zum Nennwerte von je 100 Mark. Auf Beschluß des Verwaltungsrats können die auszugebenden Anteile in Serien von je ein Viertel des Grundkapitals eingeteilt werden. Auf die Anteile werden bei Errichtung der Gesellschaft 25 Prozent eingezahlt. Weitere Einzahlungen oder die Vollzahlung der Anteile – sei es für alle oder bestimmte Serien – kann die Direktion nach Genehmigung des Verwaltungsrats mit vierwöchiger Frist einfordern. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Bedingungen festzusetzen, unter denen die vorzeitige Vollzahlung von Anteilen zu gestatten ist.
Das Kapital der Anteile wird in Gemäßheit des § 16 getilgt. Die behufs Tilgung des Kapitals gelösten Anteile werden abgestempelt und haben fernerhin nur auf den im § 18 Nr. 2c und Nr. 3 bezeichneten Reingewinn Anspruch.
Das Stimmrecht für die gelösten Anteile steht dem Reiche zu (§ 33).

§ 7.

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Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar; sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen. [341]

§ 8.

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Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

§ 9.

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Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags verhaftet.
Über die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.

§ 10.

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Die Urkunden über die Anteile lauten auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umgeschrieben werden; sie werden nach Bestimmung des Verwaltungsrats in Stücken über einen, zehn oder fünfzig Anteile ausgestellt.
Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Entrichtung des vollen Nennbetrags ausgehändigt. Über die einzelnen Teilzahlungen wird auf einem Interimsscheine, welcher auf den Namen auszustellen ist, quittiert.
Die Interimsscheine sind durch Indossament übertragbar, unbeschadet der dem Zeichner des Anteils durch § 9 auferlegten Verhaftung; auf Beschluß des Verwaltungsrats können jedoch Interimsscheine über die geleisteten Einzahlungen in der Weise übertragen werden, daß die neuen Erwerber an Stelle der ersten Zeichner angenommen werden. Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft die Rede ist, treten die Interimsscheine an deren Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben werden.

§ 11.

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Den Anteilen sind Zinsscheine und Gewinnanteilsscheine auf 10 Jahre nebst Erneuerungsscheinen beizufügen.
Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Erneuerungsscheine neue Zinsscheine und Gewinnanteilsscheine auf je 10 Jahre ausgegeben. Ein vor Ausgabe der Anteile zur Verteilung kommender Zinsen- oder Gewinnbetrag wird unter Abstempelung der Interimsscheine bezahlt. Der Verwaltungsrat bestimmt – vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers – die Form der Anteilsscheine und der Zinsscheine sowie selbständig die Form der Gewinnanteilsscheine und der Erneuerungsscheine.

§ 12.

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Verpflichtete, welche fällige Teilzahlungen nicht leisten, sind von der Direktion mittels Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Anteile, auf welche die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordern, diese nebst Zinsen zu 5 Prozent innerhalb einer nicht unter 4 Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten.
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionalstrafe von 10 Prozent des fälligen [342] Betrags verwirkt und kann zur Zahlung der fälligen Rate samt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden.
Statt dessen können aber auch die säumigen Zeichner nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung zur Leistung der rückständigen Zahlungen, welche mit wenigstens vierwöchiger Frist unter Androhung der Ausschließung von der Direktion bekannt zu machen ist, durch Beschluß der letzteren ihrer Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Zahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht, und es werden neue Stücke an Stelle der kraftlos erklärten ausgefertigt, welche die bereits geleisteten Teilzahlungen und den zuletzt eingeforderten Teilbetrag umfassen. Für einen Ausfall, welchen die Gesellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der säumige Verpflichtete haftbar.

§ 13.

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Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 ausgefertigte Dokumente beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Dokumente an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulässig.
Zinsscheine oder Gewinnanteilsscheine werden nicht gerichtlich amortisiert; sie sind, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, wertlos, und die betreffenden Beträge verfallen zu Gunsten der Gesellschaft; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins- oder Gewinnanteilsscheinen vor Ablauf der gedachten gesetzlichen Vorlegungsfrist von 4 Jahren bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Anteile oder sonst in glaubhafter Weise dartut, nach Ablauf der gedachten Frist den Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- oder Gewinnanteilsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Ebensowenig findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungsscheine statt.

§ 14.

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Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen und Interimsscheinen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin für Handelssachen zuständigen Gericht erster Instanz. [343]

III. Bilanz, Ermittelung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds.

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§ 15.

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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1904.
Auf den 31. Dezember ist von der Direktion die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn- und Verlustrechnung und mit einem, den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte der Direktion sowie mit dem darüber von dem Verwaltungsrate zu erstattenden Revisionsberichte der Generalversammlung alljährlich vor dem 30. Juni vorgelegt werden (§ 35).
Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwaltungsrate festzusetzenden Abschreibungen und nach Absetzung des aus den Betriebseinnahmen zu leistenden Zuschusses zu dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung des rollenden Materials sowie der Materialien des Oberbaues der Eisenbahn gedeckt werden sollen. Außer diesem Zuschusse, der durch den Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichskanzlers nach Bedürfnis von 3 zu 3 Jahren in Prozentsätzen von dem Werte des vorhandenen rollenden Materials sowie der Materialien des Oberbaues festzusetzen ist, sind dem Erneuerungsfonds auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Bei sich ergebendem außerordentlichen Bedürfnisse kann der Zuschuß mit Zustimmung des Reichskanzlers jeweilig für ein Jahr angemessen erhöht werden. Übersteigt der Erneuerungsfonds 20 Prozent des für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses ermittelten Wertes, so unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern es werden auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der alten Materialien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds den Betriebseinnahmen zugeführt.
Die Bestimmungen, nach welchen der Erneuerungsfonds zinsbar angelegt wird, unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Generalversammlung ist die Genehmigung der Bilanz vorbehalten. Durch Erteilung der Genehmigung wird die Verwaltung für die Geschäftsführung des betreffenden Jahres entlastet.

§ 16.

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Das Deutsche Reich hat übernommen, den Anteilseignern am 1. Juli eines jeden Jahres 3 Prozent Zins auf das eingezahlte Kapital zu gewähren und das Kapital der Anteile in jährlichen Raten am 1. Juli jeden Jahres, erstmals am 1. Juli 1905, in 87 Jahren nach beiliegendem Tilgungsplane mit einem Zuschlage von 20 Prozent, also mit 120 Mark für den Anteil zurückzuzahlen.
Die Zahlungen erfolgen unmittelbar durch die von dem Reichkanzler zu bezeichnenden Zahlstellen. Die erste Zinszahlung findet am 1. Juli 1905, und zwar für die Zeit von der Ausgabe der Anteile bis zum 31. Dezember 1904 berechnet, statt. [344]
Die Verwaltung erfolgt während der Bauzeit zu Lasten des Baufonds, aus welchem alle Leistungen der Gesellschaft bestritten werden und welchem alle Einnahmen derselben zufallen. Die für den Bau und den Betrieb nicht benötigten Barbeträge des Baufonds sind zinsbar anzulegen. Aus dem Baufonds ist dem Reiche am 15. Juni 1905, am 15. Juni 1906 und am 15. Juni 1907 der volle Betrag der von dem Reiche gemäß Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen an die Anteilseigner zu leistenden Zahlungen zu vergüten; für den Rest der Bauzeit sind nur die aus den zinsbar angelegten Beständen des Baufonds erwachsenden Zinsen an das Reich abzuführen. Die Baurechnung hat auch die dem Verwaltungsrate bis zur Beendigung der Bauzeit zustehende Vergütung (§ 44) zu tragen. Ausgaben und Einnahmen in Betrieb gesetzter Teilstrecken kommen dem Baufonds zu.

§ 17.

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Der sich bei dem Abschlusse der Baurechnung ergebende Überschuß dient als außerordentlicher Reservefonds sowohl für etwaige wesentliche Verbesserungen, Umbauten, große Reparaturen, Erweiterungen der Bahnanlagen und zur Vermehrung der Betriebsmittel, als auch als Betriebsreserve, aus welcher etwaige Betriebsdefizite insoweit zu decken sind, als sie nicht aus dem Bilanz-Reservefonds (§ 18) zu entnehmen sind. Der Fonds muß nach den von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Bestimmungen zinsbar angelegt werden. Der Reichskanzler bestimmt alljährlich, ob die Zinsen des Fonds diesem selbst oder den Betriebseinnahmen zufließen sollen.

§ 18.

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Auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des sich aus der Bilanz ergebenden Reingewinns.
Der zur Verwendung bestimmte Betrag ist in folgender Weise zu verteilen.
1. Zunächst sind daraus in den Bilanz-Reservefonds zu legen:
a) die Hälfte des Reingewinns aus Landverkäufen (§ 19 der Konzessionsurkunde),
b) 5 Prozent des übrigen Reingewinns.
2. Alsdann erhalten:
a) das Reich denjenigen Betrag, den es für Zins und Tilgung, einschließlich des Zuschlags, an die Anteilseigner für das betreffende Geschäftsjahr zu zahlen hat,
b) der Verwaltungsrat 10 Prozent von dem verbleibenden Betrag als Tantieme,
c) die Anteilseigner einen Gewinn bis zu 2 Prozent auf das eingezahlte Kapital.
3. Wenn sich darüber hinaus noch ein Überschuß ergibt, welcher die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als 2 Prozent des eingezahlten Anteilskapitals gestatten würde, so erhalten von dem Mehrbetrage das Reich und die Anteilseigner je die Hälfte. [345]
Die Zahlung erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre.
Die Generalversammlung kann keine höhere Verteilung vom Reingewinn an die Mitglieder der Gesellschaft beschließen, als der Verwaltungsrat vorschlägt.
Der Bilanz-Reservefonds dient zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben und eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes. Der Fonds muß nach den von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Bestimmungen zinsbar angelegt werden. Die Zinsen fließen, soweit sie nicht zur Ergänzung des Fonds erforderlich sind, den Betriebseinnahmen zu. Über die Verwendung beschließt der Verwaltungsrat.
Nachdem der Bilanz-Reservefonds 10 Prozent des Grundkapitals erreicht haben wird, hören die Beiträge (Nr. 1a und b) dazu auf, sofern nicht die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Reichskanzlers etwas anderes beschließt. Im Falle von Entnahmen aus dem Fonds ist er durch die unter Nr. 1 vorgesehenen Rücklagen auf den festgestellten Betrag wieder zu ergänzen.

IV. Verwaltung.

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a. Direktion.

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§ 19.

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Die Direktion hat ihren Sitz in Berlin und vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten, einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erfordern; sie führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen die Generalversammlung oder der Verwaltungsrat mitzuwirken hat. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Direktion, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.

§ 20.

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Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der Verwaltungsrat unter Festsetzung der Anstellungsbedingungen ernennt. Die Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Die Wahl des ersten Direktors und ersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
Der Verwaltungsrat setzt die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Direktion, ihr Verhältnis zu einander sowie die Normen für ihre gemeinsamen Beratungen und Beschlußfassungen fest. Er ordnet die erforderliche Stellvertretung und kann aus seiner Mitte ein Mitglied als Stellvertreter delegieren. In diesen Fällen darf der Vertreter während seiner Mitwirkung in der Direktion eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats nicht ausüben.

§ 21.

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Durch Beschluß des Verwaltungsrats können Mitglieder der Direktion zeitweise nach Ostafrika behufs Vornahme von Inspektionen der dortigen Verwaltung oder zu anderen Zwecken abgeordnet werden. [346]

§ 22.

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Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem Namen „Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft“ von zwei Mitgliedern der Direktion, oder von einem Mitglied und einem Stellvertreter, oder von zwei Stellvertretern oder von einem Mitgliede der Direktion oder von einem Stellvertreter und einem von dem Verwaltungsrate zur Mitzeichnung bevollmächtigten Beamten der Gesellschaft unterschrieben sind.

§ 23.

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Die Ernennung der Direktoren, ihrer Stellvertreter und der zur Mitzeichnung von Urkunden bevollmächtigten Beamten der Gesellschaft geschieht zu notariellem Protokoll und ist bekannt zu machen. Das Protokoll dient als Legitimation.

b. Verwaltungsrat.

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§ 24.

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Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens 6 und höchstens 12 von der Generalversammlung aus der Zahl der Gesellschafter zu wählenden Mitgliedern, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und von denen mindestens 4 Mitglieder in Berlin oder seinen Vororten wohnhaft sein müssen.
Die Wahl erfolgt in der Regel in der ordentlichen Generalversammlung für die Zeitdauer bis zur folgenden vierten ordentlichen Generalversammlung.
Jährlich scheiden in möglichst regelmäßiger Reihenfolge mindestens 2 Mitglieder aus und werden durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritte gebildet ist, entscheidet darüber das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so sind die übrigen Mitglieder berechtigt, eine bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gültige Ersatzwahl zu treffen. Die definitive Ersatzwahl erfolgt durch diese Generalversammlung und zwar für den Rest der Wahldauer des Ausgeschiedenen.
Wird eine Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats in einer außerordentlichen Generalversammlung vorgenommen, so gilt die Zeit vom Tage der letzteren bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung hinsichtlich der Amtsdauer der Gewählten als ein volles Jahr.
Solange die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats noch 6 oder mehr verbleibt, und die übrigen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen zutreffen, kann sowohl eine Neuwahl als eine Ersatzwahl unterbleiben.
Über die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.

§ 25.

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Der Verwaltungsrat wählt sofort nach der jedesmaligen ordentlichen Generalversammlung in einer Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Einberufung zusammentreten, einen Vorsitzenden, der in Berlin oder seinen Vororten seinen Wohnsitz haben muß, und dessen Stellvertreter. Beide müssen deutsche Reichsangehörige sein. [347]
Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte dazu veranlassen. Er muß binnen 14 Tagen berufen werden, wenn es von mindestens 3 Mitgliedern oder von der Direktion schriftlich beantragt wird.
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über einen in dem Berufungsschreiben nicht angegebenen Gegenstand kann der Verwaltungsrat gültig beschließen, wenn der Beschluß von allen anwesenden Mitgliedern gefaßt wird. Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Verwaltungsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimmenabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. Hierbei kann die Einholung des Votums einzelner Mitglieder unterbleiben, wenn und solange sich diese außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten sollten.
Ergibt sich bei einer von dem Verwaltungsrate vorzunehmenden Wahl keine absolute Stimmenmehrheit in der ersten Wahlhandlung, so findet eine zweite Wahl unter den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Fällt auf jede alsdann eine gleiche Stimmeilzahl, so entscheidet das Los.

§ 26.

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Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung.

§ 27.

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Die Mitglieder des Verwaltungsrats beziehen keine Besoldung, erhalten jedoch Ersatz der aus der Erfüllung ihres Berufs entspringenden Auslagen und eine Tantieme nach § 18 dieser Satzungen. Die Verteilung der Tantieme an die Mitglieder erfolgt nach Maßgabe eines vom Verwaltungsrate zu beschließenden Reglements.

§ 28.

[Bearbeiten]
Alle Erklärungen des Verwaltungsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift „Der Verwaltungsrat der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft“ und die Namensunterschrift des Vorsitzenden – oder seines Stellvertreters – und eines Mitglieds des Verwaltungsrats tragen. Der Verwaltungsrat legitimiert sich durch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles Attest über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters.

§ 29.

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Neben der allgemeinen Aufsicht über die Geschäftsführung der Direktion und den anderweit durch diese Satzungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem Verwaltungsrat insbesondere der Beschluß zu:
1. über die Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte zu erwerben, nutzbar zu machen und zu veräußern sind; [348]
2. über die Grundsätze, nach welchen der Eisenbahnbau und -betrieb zu führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen zu betreiben sind;
3. über die Errichtung von Zweigniederlassungen (§ 3);
4. über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Ostafrika sowie solcher Beamten, welche ein jährliches Gehalt von mehr als 10.000 Mark erhalten oder auf länger als 3 Jahre angenommen werden, über die mit ihnen einzugehenden Verträge sowie über ihre Entlassung;
5. über die für die Verwaltung in Ostafrika, insbesondere für das Kassen- und Rechnungswesen zu erlassenden Reglements;
6. über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft;
7. über Verträge, wenn das Objekt mehr als 30.000 Mark beträgt oder der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als 3 Jahre auferlegt werden sollen;
8. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die Generalversammlung und Vorschläge bezüglich der Verwendung und Verteilung von Überschüssen;
9. über andere Vorlagen an die Generalversammlung;
10. über die alljährlich der Verwaltung in Ostafrika zu erteilende Entlastung;
11. über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von der Direktion geführten Bücher und Kassen, sowie zur Revision der Jahresbilanz;
12. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des Verwaltungsrats und die Übertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse durch Spezialvollmacht.

§ 30.

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Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten teilnehmenden Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

c. Generalversammlung.

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§ 31.

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Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 32.

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Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Der Verwaltungsrat beruft die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten Termine, diesen nicht mitgerechnet, mittels Bekanntmachung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind. [349]
Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Prokuristen; Ehefrauen durch ihre Ehemänner; Witwen durch ihre großjährigen Söhne; Minderjährige oder sonst Bevormundete durch ihre Vormünder oder Pfleger; Korporationen, Institute, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien durch ein Mitglied ihres Vorstandes oder einen Prokuristen. In allen übrigen Fällen kann ein Mitglied nur durch ein anderes an der Generalversammlung teilnehmendes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden.
Die Vollmachten sind spätestens am Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung der Direktion vorzulegen, welche eine amtliche oder sonst ihr genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.

§ 33.

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In der Generalversammlung berechtigen je 10 Anteile – einschließlich der gelosten (§ 6, Abs. 3 und § 16, Abs. 1) – zu einer Stimme. Das Stimmrecht kann, abgesehen von dem Reiche (§ 6, Abs. 3), nur von denjenigen Mitgliedern ausgeübt werden, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben sind, oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens 5 Tage vor dem Tage der Generalversammlung bei der Direktion oder bei denjenigen Stellen, welche in der Bekanntmachung (§ 32) bezeichnet worden sind, gegen Bescheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der Generalversammlung daselbst belassen.

§ 34.

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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, oder in dessen Verhinderung ein anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt, wenn erforderlich, die Stimmzähler.
Die Generalversammlung darf, unbeschadet der Bestimmung im § 36 Abs. 3 und 4, nur über Gegenstände verhandeln und beschließen, welche bei der Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.
Mitglieder, welche in der Generalversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, welche in der Zuständigkeit der Generalversammlung liegen, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Der Einberufende ist verpflichtet, diese Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen.
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Generalversammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstage bei der Direktion eingereicht werden. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Generalversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens 6 Tage vor dem Versammlungstage bekannt zu machen. [350]

§ 35.

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In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen:
1. wenn von einer Generalversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 37);
2. wenn Mitglieder, welche zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags aller Anteile vertreten, die Einberufung fordern und der Direktion einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Generalversammlung liegt;
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist;
4. wenn der Verwaltungsrat aus sonstigem besonderen Anlasse die Einberufung beschließt.

§ 36.

[Bearbeiten]
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von der Direktion und dem Verwaltungsrat erstatteten Berichte zur Kenntnis und etwaigen Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz sowie die damit der Verwaltung zu erteilende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden die Wahlen (§ 24) vollzogen.
Die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Berichte der Direktion und des Verwaltungsrats müssen während 2 Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Anteilseigner ausgelegt sein.
Die Generalversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsrats gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen.
Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche nicht nach § 35 unter Nr. 3 der außerordentlichen Generalversammlung überwiesen ist.

§ 37.

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Beschlüsse über einen der im § 35 unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Anteile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten 6 Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der Anteile vertreten sind. Außerdem ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werde. [351]
Abänderungen und Ergänzungen dieser Satzungen können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Widerspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so beschränkt sich die weitere Wahl auf die beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Protokoll über die Verhandlungen der Generalversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern, wenn solche ernannt sind, zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen. Der Aufführung der einzelnen erschienenen Mitglieder bedarf es nicht, jedoch ist ein von dem Vorsitzenden vollzogenes Verzeichnis der erschienenen beziehungsweise vertretenen Mitglieder unter Angabe ihrer Stimmenzahl demselben beizufügen.
Ein Attest des protokollierenden Notars über das Wahlergebnis dient den Gewählten als Legitimation.

V. Auflösung.

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§ 38.

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Bei Ablauf der Konzession geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- und Erneuerungsfonds unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über.

VI. Aufsichtsbehörde.

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§ 39.

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Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, der zu diesem Behuf einen Kommissar bestellen kann. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und an den Generalversammlungen teilzunehmen, von dem Verwaltungsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft (§ 35 Nr. 2) nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen.

§ 40.

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Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen:
1. die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert oder auf länger als 20 Jahre verpachtet werden können;
2. die Ausgabe von Schuldverschreibungen; [352]
3. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Änderung oder Ergänzung der Satzungen erfolgen, die Gesellschaft mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.

VII. Übergangsbestimmungen.

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§ 41.

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Die sämtlichen 210.000 Anteile sind von den nachbenannten Gründern der Gesellschaft übernommen worden und zwar:
Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen Anteile ist von ihnen eine Einzahlung von 25 Prozent geleistet, und zwar auf jeden Anteil 25 Mark.
Die Gründer werden die Anteile zur öffentlichen Zeichnung auflegen. Falls der Begebungskurs 103½ Prozent überschreitet, wird das Gründerkonsortium drei Viertel des Mehrerlöses aus der Begebung an den Baufonds der Gesellschaft abführen.

§ 42.

[Bearbeiten]
Der erste in der konstituierenden Generalversammlung zu wählende Verwaltungsrat fungiert bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung im Jahre 1905.
Auf den in dieser Versammlung zu wählenden Verwaltungsrat finden die Bestimmungen des § 24 der Satzungen Anwendung.
Der erste Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der konstituierenden Generalversammlung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammensetzung der Direktion, wählt die Mitglieder der Direktion, und zwar alles dieses gültig durch die in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sein sollten.

§ 43.

[Bearbeiten]
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzungen bei dem Reichskanzler und die im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 vorgesehene Verleihung der Korporationsrechte nachzusuchen und die etwa von der Reichsbehörde geforderten Ergänzungen und Änderungen dieser Satzungen mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und die sämtlichen Gründer und ersten Anteilseigner derselben zu beschließen.

§ 44.

[Bearbeiten]
Die erste im Jahre 1905 zusammentretende ordentliche Generalversammlung hat über die Vergütung zu beschließen, welche dem Verwaltungsrate bis zur Beendigung der Bauzeit der Eisenbahn (§ 16) zu gewähren ist.

[353] [354]

Tilgungsplan für ein Kapital von 21 Millionen Mark, verzinslich zu 3 Prozent und rückzahlbar zu 120 Prozent in 87 Jahren vermittels jährlicher Zahlungen von 713.224,26 Mark.

[Bearbeiten]
Kapital 3 Prozent
Zinsen
Nominalbeträge
der Rückzahlung
20 Prozent
Zuschlag
Gesamt-
Jahresleistung
Mark Mark Mark Mark Mark
Jahr 1 21.000.000 630.000 69.300 13.860 713.160
Jahr 2 20.930.700 627.921 71.100 14.200 713.241
Jahr 3 20.859.600 625.788 72.900 14.580 713.268
Jahr 4 20.786.700 623.601 74.600 14.920 713.121
Jahr 5 20.712.100 621.363 76.600 15.320 713.283
Jahr 6 20.635.500 619.065 78.500 15.700 713.265
Jahr 7 20.557.000 616.710 80.400 16.800 713.190
Jahr 8 20.476.600 614.298 82.400 16.480 713.178
Jahr 9 20.394.200 611.826 84.500 16.900 713.226
Jahr 10 20.309.700 609.291 86.600 17.320 713.211
Jahr 11 20.223.100 606.693 88.800 17.760 713.253
Jahr 12 20.134.300 604.029 91.000 18.200 713.229
Jahr 13 20.043.300 601.299 93.300 18.660 713.259
Jahr 14 19.950.000 598.500 95.600 19.120 713.220
Jahr 15 19.854.400 595.632 98.000 19.600 713.232
Jahr 16 19.756.400 592.692 100.400 20.080 713.172
Jahr 17 19.656.000 589.680 103.000 20.600 713.280
Jahr 18 19.553.000 586.590 105.500 21.100 713.190
Jahr 19 19.447.500 583.425 108.200 21.640 713.265
Jahr 20 19.339.300 580.179 110.900 22.180 713.259
Jahr 21 19.228.400 576.852 113.600 22.720 713.172
Jahr 22 19.114.800 573.444 116.500 23.300 713.244
Jahr 23 18.998.300 569.949 119.400 23.880 713.229
Jahr 24 18.878.900 566.367 122.400 24.480 713.247
Jahr 25 18.756.500 562.695 125.400 25.080 713.175
Jahr 26 18.631.100 558.933 128.600 25.720 713.253
Jahr 27 18.502.500 555.075 131.800 26.360 713.235
Jahr 28 18.370.700 551.121 135.100 27.020 713.241
Jahr 29 18.235.600 547.068 138.400 27.680 713.148
Jahr 30 18.097.200 542.916 142.000 28.400 713.316
Jahr 31 17.955.200 538.656 145.400 29.080 713.136
Jahr 32 17.809.800 534.294 149.100 29.820 713.214
Jahr 33 17.660.700 529.821 152.900 30.580 713.301
Jahr 34 17.507.800 525.234 156.600 31.320 713.154
Jahr 35 17.351.200 520.536 160.600 32.120 713.256
Jahr 36 17.190.600 515.718 164.600 32.920 713.238
Jahr 37 17.026.000 510.780 168.700 33.740 713.220
Jahr 38 16.857.300 505.719 172.900 34.580 713.199
Jahr 39 16.684.400 500.532 177.300 35.460 713.292
Jahr 40 16.507.100 495.213 181.700 36.340 713.253
Jahr 41 16.325.400 489.762 186.200 37.240 713.202
Jahr 42 16.139.200 484.176 190.800 38.160 713.136
Jahr 43 15.948.400 478.452 195.700 39.140 713.292
Jahr 44 15.752.700 472.581 200.500 40.100 713.181
Jahr 45 15.552.200 466.566 205.600 41.120 713.286
Jahr 46 15.346.600 460.398 210.700 42.140 713.238
Jahr 47 15.135.900 454.077 215.900 43.180 713.157
Jahr 48 14.920.000 447.600 221.400 44.280 713.280
Jahr 49 14.698.600 440.958 226.900 45.380 713.238
Jahr 50 14.471.700 434.151 232.500 46.500 713.151
Jahr 51 14.239.200 427.176 238.400 47.680 713.256
Jahr 52 14.000.800 420.024 244.300 48.860 713.184
Jahr 53 13.756.500 412.695 250.500 50.100 713.295
Jahr 54 13.506.000 405.180 256.700 51.340 713.220
Jahr 55 13.249.300 397.479 263.100 52.620 713.199
Jahr 56 12.986.200 389.586 269.700 53.940 713.226
Jahr 57 12.716.500 381.495 276.500 55.300 713.295
Jahr 58 12.440.000 373.200 283.300 56.660 713.160
Jahr 59 12.156.700 364.701 290.500 58.100 713.301
Jahr 60 11.866.200 355.986 297.600 59.520 713.106
Jahr 61 11.568.600 347.058 305.200 61.040 713.298
Jahr 62 11.263.400 337.902 312.800 62.560 713.262
Jahr 63 10.950.600 328.518 320.500 64.100 713.118
Jahr 64 10.630.100 318.903 328.700 65.740 713.343
Jahr 65 10.301.400 309.042 336.800 67.360 713.202
Jahr 66 9.964.600 298.938 345.200 69.040 713.178
Jahr 67 9.619.400 288.582 353.900 70.780 713.262
Jahr 68 9.265.500 277.965 362.700 72.540 713.205
Jahr 69 8.902.800 267.084 371.800 74.360 713.244
Jahr 70 8.531.000 255.930 381.100 76.220 713.250
Jahr 71 8.149.900 244.497 390.600 78.120 713.217
Jahr 72 7.759.300 232.779 400.300 80.060 713.139
Jahr 73 7.359.000 220.770 410.400 82.080 713.250
Jahr 74 6.948.600 208.458 420.700 84.140 713.298
Jahr 75 6.527.900 195.837 431.100 86.220 713.157
Jahr 76 6.096.800 182.904 442.000 88.400 713.304
Jahr 77 5.654.800 169.644 452.900 90.580 713.124
Jahr 78 5.201.900 156.057 464.300 92.860 713.217
Jahr 79 4.737.600 142.128 476.000 95.200 713.328
Jahr 80 4.261.600 127.848 487.800 97.560 713.208
Jahr 81 3.773.800 113.214 500.000 100.000 713.214
Jahr 82 3.273.800 98.214 512.500 102.500 713.214
Jahr 83 2.761.300 82.839 525.300 105.060 713.199
Jahr 84 2.236.000 67.080 538.500 107.700 713.250
Jahr 85 1.697.500 50.925 551.900 110.380 713.205
Jahr 86 1.145.600 34.368 565.700 113.140 713.208
Jahr 87 579.900 17.397 579.900 115.980 713.277