Gesetz, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 14, Seite 175
Fassung vom: 6. März 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. März 1875
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(Nr. 1067.) Gesetz, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend. Vom 6. März 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler ist ermächtigt:
1. Ermittelungen innerhalb des Weinbaugebietes der einzelnen Bundesstaaten über das Auftreten der Reblaus (Phylloxera vastatrix) anzustellen.
2. Untersuchungen über Mittel zur Vertilgung des Insekts anzuordnen.

§. 2.

Die von dem Reichskanzler mit diesen Ermittelungen und Untersuchungen betrauten Organe sind befugt, auch ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke in Anspruch zu nehmen, die Entwurzelung einer dem Zwecke entsprechenden Anzahl von Rebstöcken zu bewirken und die entwurzelten Rebstöcke, sofern sie mit der Reblaus behaftet sind, an Ort und Stelle zu vernichten.

§. 3.

Die durch die Ausführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten einschließlich der nöthigenfalls im Rechtswege festzustellenden Ersatzleistung für etwa zugefügte Schäden werden aus Reichsmitteln bestritten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.