Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen
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(Nr. 1018.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen. Vom 3. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
- Der im §. 1 des Gesetzes über das Post-Taxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358 ff.) festgesetzte Portosatz von 1 Silbergroschen, gleich 10 Pfennigen Reichsmünze[1], für den frankirten gewöhnlichen Brief bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich tritt in den Gebieten der süddeutschen Währung an dem Tage in Wirksamkeit, an welchem in diesen Gebieten in Gemäßheit des §. 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) die Reichsmarkrechnung eingeführt wird.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 3. November 1874.
Berichtigung
Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1874, Nr. 26, S. 134 [134] wurde im Text eingearbeitet.
- ↑ Vorlage: Markpfennigen