Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes
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(Nr. 2238.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 9. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 68 des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) tritt folgende Bestimmung:
- Auf die Dauer einer Uebergangsperiode bis 31. Juli 1897 werden für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker der im §. 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die abgefertigte Zuckermenge mindestens 500 Kilogramm beträgt, Zuschüsse aus dem Ertrage der Zuckersteuer gewährt. Die Zuschüsse betragen
in Klasse a 1,25 Mark, in Klasse b 2,00 Mark, in Klasse c 1,65 Mark,
- auf 100 Kilogramm.
- Der Bundesrath ist ermächtigt, die vorstehenden Zuschußsätze vorübergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie ermäßigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluß des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 9. Juni 1895.