Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 40, Seite 809 - 812
Fassung vom: 25. Juli 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. September 1900
Inkrafttreten:
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(Nr. 2711.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365). Vom 25. Juli 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), erhält die Ueberschrift „Schutzgebietsgesetz“ und wird geändert, wie folgt:
I. An die Stelle des §. 2 treten folgende Vorschriften:

§. 2.[Bearbeiten]

Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften der §§. 5, 7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an die Stelle des Konsulargerichts das in Gemäßheit der Vorschriften über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebiets tritt.

§. 2a.[Bearbeiten]

In den Schutzgebieten gelten die im §. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichsgesetze [810] und preußischen Gesetze. Die Vorschriften der §§. 20 bis 22, des §. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der §§. 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

§. 2b.[Bearbeiten]

Die Eingeborenen unterliegen der im §. 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im §. 2a bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.

§. 2c.[Bearbeiten]

Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
II. Im §. 3 werden
1. die Nr. 1, 2 und 5 gestrichen,
2. die Nr. 4 unter a folgendermaßen gefaßt:
die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der §§. 56, 65 und des §. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben,
3. die Nr. 9 folgendermaßen gefaßt:
die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie über das Verfahren in Berufungs- und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnungen getroffen werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muß;
4. die Nr. 11 durch folgende Vorschrift ersetzt:
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt werden;
III. An die Stelle des §. 4 treten folgende Vorschriften:
Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in den Schutzgebieten finden die §§. 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614) [811] entsprechende Anwendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler ertheilt.
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes.
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
IV. Als §. 10a wird folgende Vorschrift eingefügt:

§. 10a.[Bearbeiten]

Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung.
V. Als §. 11a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 und das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die §§. 2 bis 4 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schutzgebietsgesetzes, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, die im Artikel 1 sowie in dem Gesetze, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 2. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 365) vorgesehen sind, unter fortlaufender Reihenfolge der Paragraphenzahlen und Nummern durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die in dem bisherigen Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Vorschriften von Gesetzen, die durch neuere Gesetze aufgehoben oder geändert worden sind, durch Verweisungen auf die an die Stelle jener Vorschriften getretenen neuen Vorschriften zu ersetzen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, verwiesen ist, treten [812] die entsprechenden Vorschriften des von dem Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die Vorschriften des Artikel 2 Abs. 1 treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bergen, an Bord M. Y. Hohenzollern, den 25. Juli 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.