Gesetz, betreffend Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen

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Titel: Gesetz, betreffend Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 1, Seite 1 - 4
Fassung vom: 19. Dezember 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Januar 1875
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(Nr. 1034.) Gesetz, betreffend Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen. Vom 19. Dezember 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die zum Reichsgesetz erklärte Maaß - und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 tritt in der aus der Anlage sich ergebenden Fassung am 1. Juli 1875 in Elsaß-Lothringen in Kraft.
Die Anwendung der derselben entsprechenden Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge ist vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an zulässig.
Von dem gleichen Zeitpunkte ab ist den Eichungsämtern (§. 3) einschließlich der Faßeichungsämter (§. 8) gestattet, Eichungen nach Maßgabe der Maaß- und Gewichtsordnung vorzunehmen.

§. 2.

Außer der durch die Maaß - und Gewichtsordnung vorgeschriebenen (ersten) Eichung findet eine periodische Nacheichung statt. Die Bestimmung, zu welcher Zeit die Nacheichung vorzunehmen ist, bei welchen Gewerbtreibenden die Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge der Nacheichung zu unterziehen sind, und mit welcher Zahl und Art von Maaßen, Gewichten und Meßwerkzeugen diese Gewerbtreibenden versehen sein müssen, welche Gebühren für die Nacheichung und für die dabei vorkommenden Berichtigungsarbeiten zu entrichten sind, trifft der Oberpräsident. Für Behörden und öffentliche Anstalten erfolgt die Nacheichung gebührenfrei. [2]

§. 3.

Die Eichungsämter (Artikel 15 der Maaß- und Gewichtsordnung) sind staatliche Anstalten. Denselben liegt auch die Nacheichung ob.
Jedes Eichungsamt wird mit einem oder, wo der Geschäftsumfang es erfordert, mit zwei Eichmeistern besetzt.
Die Eichmeister müssen ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen haben. Der Oberpräsident trifft die näheren Bestimmungen über diese Prüfung; er setzt die Bezirke der Eichungsämter fest und ernennt die Eichmeister. Die Letzteren haben vor Uebernahme des Dienstes den durch §. 1 des die Vereidigung der Staatsbeamten betreffenden Gesetzes vom 20. September 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 339) vorgeschriebenen Diensteid vor dem Landgericht ihres Dienstwohnorts zu leisten. Wird ein Eichmeister in den Bezirk eines anderen Landgerichts versetzt, so ist auf der Gerichtsschreiberei des letzteren eine Ausfertigung des Vereidigungsprotokolls zu hinterlegen.

§. 4.

Den Eichmeistern liegt außer dem Eichungsgeschäft ob, innerhalb ihres Bezirks die Beachtung der auf die Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge bezüglichen Vorschriften zu überwachen und wegen Zuwiderhandlungen die strafgerichtliche Verfolgung zu veranlassen. In Ausübung dieser Thätigkeit sind die Eichmeister Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und der Staatsanwaltschaft unterstellt. Vor Gericht machen die wegen Zuwiderhandlungen der bezeichneten Art von ihnen innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der Entdeckung errichteten und eigenhändig geschriebenen Protokolle für die darin bekundeten Thatsachen Beweis bis zur Erbringung des Gegenbeweises. Die Eichmeister sind befugt, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche sie im öffentlichen Verkehr antreffen, mit Beschlag zu belegen.
Behufs Vornahme der Nacheichung dürfen sie in die Wohnung der Eichungspflichtigen nur am Tage, in die von Gewerbtreibenden benutzten Verkaufsstätten jedoch so lange eintreten, als letztere dem Publikum geöffnet sind.

§. 5.

Die Eichungsämter sind in technischer Beziehung der Eichungsinspektion (§.7), im Uebrigen den Bezirkspräsidenten unmittelbar untergeordnet, unbeschadet jedoch des im §. 4 vorgesehenen Aufsichtsrechts der Staatsanwaltschaft. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Eichungsämter und deren Beaufsichtigung werden von dem Oberpräsidenten erlassen.

§. 6.

Die Gebühren für die Geschäfte der Eichungsämter werden für Rechnung des Landes durch die Steuerempfänger erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und die Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerden sind die auf die direkten Steuern bezüglichen Vorschriften maßgebend. Die weitere Regelung des Verfahrens erfolgt durch den Oberpräsidenten. [3]

§. 7.

Die Aufsicht über die technische Geschäftsführung der Eichungsämter, sowie die Fürsorge für eine periodisch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale mit den Normalmaaßen und Gewichten (Artikel 17 der Maaß-und Gewichtsordnung) liegt der Eichungsinspektion ob, welche ihren Sitz in Straßburg hat. Dieselbe ist in technischer Beziehung der Normal-Eichungskommission (Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung), im Uebrigen dem Oberpräsidenten unmittelbar untergeordnet, welcher ihre Geschäftsführung regelt. Die Mitglieder der Eichungsinspektion werden von dem Oberpräsidenten im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ernannt.
Die Eichungsinspektion versieht für den Eichungsbezirk, in welchem sie ihren Sitz hat, zugleich die Geschäfte des Eichungsamtes.

§. 8.

Gemeinden, welche die erforderlichen Einrichtungen beschaffen, ist die Errichtung eines Faßeichungsamtes als Gemeindeanstalt gestattet.
Die Eichungsbeamten solcher Anstalten (Faßeichmeister) werden von dem Kreisdirektor im Einvernehmen mit der Eichungsinspektion ernannt und vor Uebernahme des Dienstes auf treue und gewissenhafte Pflichterfüllung von dem Kreisdirektor vereidigt.
Die Faßeichungsämter sind hinsichtlich ihrer technischen Geschäftsführung in gleicher Weise wie die Eichungsämter der Eichungsinspektion unterstellt. Die Gebühren für die Geschäfte derselben werden für Rechnung der Gemeinden erhoben. Die Erhebung dieser Gebühren wird durch den Oberpräsidenten geregelt.

§. 9.

Vom 1. Juli 1875 an werden Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche den Vorschriften der Maaß- und Gewichtsordnung nicht entsprechen, zur (ersten) Eichung nicht mehr zugelassen. Zu der ersten Nacheichung, welche nach dem 1. Juli 1875 an einem Orte vorgenommen wird, sind Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche den bisherigen Vorschriften entsprechen und bereits im öffentlichen Verkehr benutzt werden, zuzulassen. Nur sofern ihre Nacheichung zu dem bezeichneten Zeitpunkte stattgefunden hat, dürfen dieselben ferner im öffentlichen Verkehr benutzt werden und sind sie zu späteren Nacheichungen zuzulassen.

§. 10.

Die das Maaß- und Gewichtswesen betreffenden Gesetze vom 18 Germinal III, vom 19 Frimaire VIII und vom 4. Juli 1837, sowie die Königlichen Ordonnanzen vom 17. April und 16. Juni 1839 treten mit dem 1. Juli 1875 außer Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen in §. 1 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes unvereinbar sind, schon mit dessen Verkündung. [4]
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

Die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 ist abgedruckt im Bundes-Gesetzblatt für 1868 Seiten 473—478. Dieselbe ist von dem, die Anlage des vorstehenden Gesetzes (§. 1) bildenden Abdrucke nur darin verschieden, daß in dem letzteren die Artikel 4, 8, 22 und 23 fehlen, welche inzwischen aufgehoben oder gegenstandlos geworden sind