Gesetz, betreffend Wohnungsgeldzuschüsse an Offiziere, Ärzte und Reichsbeamte
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(Nr. 942.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte der Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die Reichsbeamten. Vom 30. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Civil- und Militärbeamten des Reichs erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Deutschland haben, eine etatsmäßge Stelle bekleiden und eine Besoldung aus der Reichskasse beziehen, vom 1. Januar 1873 ab einen Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze beigefügten Tarifes.
§. 2.
- Welche Reichsbeamten den im Tarif unter I. 2, II. 2, III. 2, V. und VI. bezeichneten Kategorien beizuzählen sind, wird in den Jahren 1873 und 1874 durch Kaiserliche Verordnung, von da ab durch den Reichshaushalts-Etat bestimmt. Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amtsstellung verbundene Dienstrang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte höhere Rang maßgebend.
§. 3.
- Für die Eintheilung der Orte in Servisklassen, auf welche der Tarif Bezug nimmt, ist bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung die am 1. Juli d. J. bestehende Eintheilung der Orte, nach welcher die Serviskompetenzen der Militärpersonen bemessen werden, maßgebend. Bei Veränderungen in der Klasseneintheilung kommt von dem auf die Publikation derselben folgenden Kalenderquartale ab der danach sich ergebende anderweite Tarifsatz des Wohnungsgeldzuschusses in Anwendung.
§. 4.
- Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den, dem bisherigen dienstlichen Wohnort entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört.
- Hat die Versetzung an einen Ort, welcher zu einer niedrigeren Servisklasse gehört, eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
§. 5.
- Offiziere, Aerzte oder Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch giebt. [167]
§. 6.
- Wird eine Besoldung theils aus Reichsmitteln, theils aus Staatsmitteln bestritten, so erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusse seiner Stelle (§. 1) nur eine dem auf die Reichskasse übernommenen Besoldungstheile entsprechende Quote.
§. 7.
- Offizieren, Aerzten oder Beamten, welche eine Dienstwohnung innehaben oder anstatt derselben eine ihnen besonders bewilligte Miethsentschädigung beziehen, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. Hat der Inhaber einer Dienstwohnung eine Miethsvergütung zu entrichten, so wird die letztere vom 1. Januar 1873 ab insoweit erlassen, als sie den Betrag des Wohnungsgeldzuschusses nicht übersteigt.
§. 8.
- Bei Feststellung der Umzugskosten-Vergütungen bleibt der Wohnungsgeldzuschuß außer Ansatz. Bei Bemessung der Pension wird der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I. bis V. in Anrechnung gebracht. Dieser Satz gilt auch für diejenigen Offiziere, Aerzte und Beamten, welche eine Dienstwohnung innehaben, oder eine Miethsentschädigung (§. 7) beziehen. In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeldzuschuß mit der im §. 4 bestimmten Maßgabe als Bestandtheil der Besoldung.
§. 9.
- Auf die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung findet dieses Gesetz keine Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873.
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Tarif.
Bezeichnung | Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in den Orten der Servisklasse: | |||||||
der Chargen der Offiziere und Aerzte des Reichs- heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie der Kategorien der Reichsbeamten. |
Berlin Thlr. |
I. Thlr. |
II. Thlr. |
III. Thlr. |
IV. Thlr. |
V. Thlr. | ||
I. | 1. | Divisions-Kommandeure, Brigade-Kommandeure und Offiziere in Dienststellungen dieses Ranges, Marinestations-Chefs und Admirale, sowie der General-Stabsarzt der Armee; | 500 | 400 | 300 | 240 | 200 | 200 |
2. | Direktoren der obersten Reichsbehörden. | |||||||
II. | 1. | Stabsoffiziere mit Regiments-Kommandeur-Rang, Kapitäne zur See, Generalärzte; | 400 | 300 | 240 | 200 | 180 | 180 |
2. | Vortragende Räthe der obersten Reichsbehörden etc. | |||||||
III. | 1. | Stabsoffiziere, Korvetten-Kapitäne, Hauptleute (Rittmeister), Kapitän-Lieutenants, Ober-Stabsärzte, Stabsärzte; | 300 | 220 | 180 | 160 | 140 | 120 |
2. | Mitglieder der übrigen Reichsbehörden etc. | |||||||
IV. | Lieutenants und Assistenzärzte | 140 | 90 | 80 | 75 | 72 | 72 | |
V. | Subalternbeamte | 180 | 144 | 120 | 100 | 72 | 60 | |
VI. | Unterbeamte | 80 | 60 | 48 | 36 | 24 | 20 |