Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 7, Seite 59
Fassung vom: 4. November 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. November 1867
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[59]


(Nr. 17.) Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867. Vom 4. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Das Bundespräsidium wird für das Jahr 1867. zu den Ausgaben
für das Bundeskanzler-Amt, den Bundesrath und die Bundesausschüsse bis zur Höhe von       35.275 Thlr.
für den Reichstag bis zur Höhe von 54.488 Thlr.
zusammen 89.763 Thlr.
ermächtigt.

§. 2.

Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

§. 3.

Ueber die Verwendung derselben ist von dem Bundespräsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung Rechnung zu legen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.