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Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 15, Seite 89 - 90
Fassung vom: 8. April 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. April 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3314.) Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

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Die im § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vorgesehene Ansammlung von Zollerträgen zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen- und Waisenversorgung geschieht zu einem besonderen Fonds unter dem Namen
„Hinterbliebenen-Versicherungsfonds“.

§ 2.

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Die zinsbare Anlegung und die Verwaltung des Fonds erfolgen unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Aufsicht der Reichsschuldenkommission durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds nach den für diesen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
1. Die Bestände des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds werden getrennt von den Beständen anderer der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unterstehender Fonds aufbewahrt. Die Anlegung durch Eintragung in das Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats ist zulässig.
2. Die bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Witwen- und Waisenversorgung, jedoch längstens bis zum 1. Januar 1910 aufkommenden Zinsen des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds sind in gleicher Weise wie die Kapitalaufkommen zinsbar anzulegen und treten dem Kapitalbestande hinzu. [90]
3. Die Erwerbung von Schuldverschreibungen für den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds aus den Beständen des Reichs-Invalidenfonds geschieht ohne Vermittelung von Bankhäusern.
4. Eine Außerkurssetzung der für den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds erworbenen Schuldverschreibungen findet nicht statt.
5. Während der Dauer der gemeinschaftlichen Verwaltung werden Verwaltungskosten aus dem Hinterbliebenen-Versicherungsfonds nur insoweit bestritten, als bare Auslagen durch den Erwerb von Schuldverschreibungen für ihn oder durch Veräußerung von Schuldverschreibungen aus seinen Beständen entstanden sind.

§ 3.

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Der Reichskanzler wird ermächtigt, die aus den Beständen des Reichs-Invalidenfonds notwendig werdenden Veräußerungen von Schuldverschreibungen auch über den Schluß eines Rechnungsjahrs hinaus auszusetzen und die erforderlichen Beträge aus Reichsmitteln vorzuschießen.

§ 4.

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Die im § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Reichs-Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 über den Vorsitzenden enthaltenen Bestimmungen werden dahin geändert, daß die Stelle des Vorsitzenden auch einem Beamten im Nebenamt und unter dem Vorbehalte des Widerrufs übertragen werden darf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.